Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel³ II/4 [2002] Rz 2 zu § 23 EheG), und zwar selbst dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090; zuletzt: 3 Ob 105/00p und 1 Ob 30/01w mwN).
Im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung jedoch ohnehin ausschließlich darin, dem Erstbeklagten ein Anwartschaftsrecht auf die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen. Entgegen seinen - aktenwidrigen - Revisionsausführungen steht aber auch fest, dass die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft von den Beklagten nie beabsichtigt war. Die vom Revisionswerber gerügte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rsp des Obersten Gerichtshofes (weil die Voraussetzungen des § 23 EheG als erfüllt betrachtet worden seien, obwohl nur die objektive Tatsache feststehe, dass von den Beklagten eine Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen wurde) liegt somit nicht vor.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)