OGH 9Ob1594/94

OGH9Ob1594/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gabriele Margit P*****, 2) Mehmet P*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Nichtigerklärung der Ehe infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1994, GZ 47 R 2035/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nicht an (8 Ob 577/93 mwH).

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