Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe auslange (JBl 1995, 55; RIS-Justiz RS0052090), wobei die Nichtigkeit der Eheschließung von der ständigen Rechtsprechung auch in jenen Fällen bejaht wurde, in denen es Zweck der Eheschließung war, dem Beklagten einen Befreiungsschein nach § 15 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verschaffen (4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.
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