OGH 9Ob2140/96p

OGH9Ob2140/96p10.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Sinasi S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, 2. Brigitte S*****, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Renate Pfennigstorff, Rechtsanwältin in Wien als Abwesenheitskuratorin, wegen Nichtigkeit der Ehe, infolge außerordentlicher Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. November 1995, GZ 45 R 2171/95-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 577/93 = JBl 1995, 55 = EvBl 1995/2 = SZ 67/56; 4 Ob 554/94, 9 Ob 1594/94 und 3 Ob 535/95) ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird.

Die Regeln über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, so daß die Beweiswürdigung zu keinem Ziel führt (siehe SZ 57/147 mwH; 9 ObA 35/90; 10 ObS 247/92 ua). Im vorliegenden Fall ist aber die entscheidungswesentliche Feststellung, daß die Beklagten die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft nie beabsichtigten und die Ehe nur deshalb schlossen, um den Erstbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, getroffen worden, so daß sich Fragen der Beweislast nicht mehr stellen.

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