Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer Urkunde ist zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung. Wenn aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (Zeugen, Parteiausagen) herangezogen werden, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen getroffen (SZ 58/199). Die Revisionsausführungen zum gegen den Zweitbeklagten ausgeübten Druck (Zwang) zur Darstellung des Sachverhalts, wie er in Beil C festgehalten wurde, stellen eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde die Ehe zu dem Zweck geschlossen, um der Frau eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen (S 3 in ON 16). Nach den Feststellungen kann der zuletzt genannte Zweck der Ehe als vorwiegend im Sinne des § 23 EheG qualifiziert werden. Davon abgesehen ist - entgegen den Revisionsausführungen - die Entscheidung 8 Ob 577/93 nicht vereinzelt geblieben. Nach dieser Entscheidung ist im Wege der Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke auch die Nichtigkeit einer Ehe, die nur der Erreichung einer Arbeitsbewilligung der Frau dienen sollte, auszusprechen (unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des Senates 6: 6 Ob 564/92).
Der Entscheidung des Senates 8 folgten weiters: 4 Ob 554/94, 9 Ob 1594/94; vgl Breycha in RZ 1994, 98).
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