Rechtssatz
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.
8 Ob 201/65 | OGH | 31.08.1965 |
Beisatz: Misslingt dieser Beweis, dann steht die Bestimmung des § 530 Abs 2 ZPO der Bewilligung der Wiederaufnahme entgegen. (T1) |
6 Ob 178/71 | OGH | 25.08.1971 |
Veröff: MietSlg 23672 |
3 Ob 587/78 | OGH | 23.05.1978 |
Vgl; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger befand sich bei Klagszustellung bis ein Monat nach Schluss der Verhandlung erster Instanz in Haft. (T2) |
8 Ob 565/92 | OGH | 21.05.1992 |
Beisatz: Kommt er dieser Behauptungspflicht und Beweispflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. (T3) |
1 Ob 270/98g | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beisatz: Versäumt er es, dieser Pflicht (schon in der Klage) durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluss zurückzuweisen. (T4) |
9 ObA 7/00w | OGH | 14.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T5) |
6 Ob 319/00f | OGH | 17.01.2001 |
Beis wie T3 nur: Kommt er dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. (T6) |
9 Ob 3/04p | OGH | 11.02.2004 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen. (T7) |
3 Ob 186/04f | OGH | 26.08.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8) |
10 Ob 106/08y | OGH | 22.12.2008 |
Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T9); Beisatz: Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren. (T10) |
2 Ob 47/11t | OGH | 07.04.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T10 |
6 Ob 225/14b | OGH | 19.02.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 |
10 Ob 37/15m | OGH | 19.05.2015 |
Auch; Beis ähnlich T7; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19570605_OGH0002_0070OB00263_5700000_002
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