OGH 6Ob319/00f

OGH6Ob319/00f17.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fang-Kuan L*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 22 R 346/00i-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 17. Juli 2000, GZ 3 C 938/00z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss

des Erstgerichtes bestätigt, mit dem die Wiederaufnahmsklage der im

Verfahren 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl beklagten

Partei mangels Eignung, im genannten Verfahren eine andere

Entscheidung herbeizuführen, zurückgewiesen wurde. Obgleich ein

bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO

nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus

formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193

= AnwBl 2000, 255; insoweit zustimmend Fuchs, JBl 2000, 197).

Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung dar (RIS-Justiz RS0037780).

Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen. Kommt er dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044633).

Der Zeuge Hong-Soon T***** wurde bereits im wiederaufnehmenden Verfahren von der Gegenseite mit Namen, Berufsbezeichnung und genauer Anschrift als Beweismittel geführt. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass in der Wiederaufnahmsklage entsprechend konkrete Ausführungen fehlten, warum dem Wiederaufnahmskläger an der Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Hong-Soon T***** und dessen Namhaftmachung als Zeugen bereits im Vorprozess und damit auch an der Unkenntnis der angeblich in dessen Besitz befindliche Urkunden über eine nachträgliche Änderung des Mietvertragsprozess kein Verschulden treffe, kann eine Verkennung der von ihm zutreffend aufgezeigten Rechtsgrundsätze in diesem Einzelfall nicht erblickt werden.

Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

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