Rechtssatz
"Über die Verfahrenshilfe" sind Rechtsmittel auch gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird, jedenfalls unzulässig.
1 Ob 164/02b | OGH | 13.08.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Rechtsmittelausschluss ist aber kein Hindernis dafür, eine Schadenersatz anstrebende Amtshaftungsklage - unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - vor den Obersten Gerichtshof zu bringen, wenngleich "lediglich" Fragen der Verfahrenshilfe zu klären sind. (T1) |
4 Ob 244/03s | OGH | 16.12.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Ein Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (T2) |
3 Ob 182/14g | OGH | 22.10.2014 |
Beisatz: Das gilt auch für die Klarstellung, dass neuerliche Anträge der Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. (T3) |
3 Ob 212/16x | OGH | 23.11.2016 |
Beisatz: Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, womit es eine Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unterließ, sich für unzuständig erachtete und die Sache an das seines Erachtens zuständige Gericht überwies, ist eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Formalentscheidung. (T4)<br/>Beisatz: Es läge auch ein krasser Wertungswiderspruch vor, wäre zwar die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht bekämpfbar, wohl aber die vorausgehende im selben Verfahren einer Lösung zugeführte Zuständigkeitsfrage. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00575_9300000_001
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