Spruch:
Der als „Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller stellte beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Dagegen erhob der Antragsteller einen „außerordentlichen Revisionsrekurs".
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs" zurück. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei in Verfahrenshilfesachen jedenfalls nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig.
Dagegen richtet sich der als „Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rekurs des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist - worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - der Revisionsrekurs in Sachen der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern gilt auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt bzw ein unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen hat (6 Ob 204/04z, 4 Ob 244/03s, RIS-Justiz RS0012384, RS0012383). Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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