Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 4. 11. 2005 hat das Erstgericht der Klägerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt, der der Klägerin dann mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. 11. 2005 beigegeben wurde. Der Beklagte hat gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben. Diesen Rekurs hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. 2. 2006 als verspätet zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs (Revisionsrekurs) ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs „über" die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Daraus hat sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre abgeleitet, dass nicht nur die inhaltliche Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs gegen einen erstgerichtlichen Beschluss nicht mehr mit Revisionsrekurs angefochten werden kann, sondern auch eine allfällige Formalerledigung (vgl in diesem Sinne Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 6 ebenso RIS-Justiz RS0012383 oder RS0044213 mwN, zuletzt etwa OGH 1 Ob 44/04h). Die vom Rechtsmittelwerber herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 102/01k betraf keine Frage der Entscheidung „über" die Verfahrenshilfe.
Insgesamt war daher der Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.
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