OGH 2Ob592/95

OGH2Ob592/9530.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, wider die beklagte Partei Dr.Edwin M*****, wegen S 8,658.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. September 1995, GZ 14 R 205/95-56, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8.August 1995, GZ 4 Cg 29/94b-53, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 25.10.1994 wies das Erstgericht einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 30.11.1994 nicht Folge. Einen gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht mit Beschluß vom 19.1.1995 zurück. Auch gegen diesen Beschluß erhob der Kläger einen Rekurs, dem das Rekursgericht mit Beschluß vom 30.3.1995 nicht Folge gab. Einen gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurs des Klägers wies das Erstgericht mit Beschluß vom 16.5.1995 zurück. Einem auch dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 27.6.1995 nicht Folge. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Erstgericht mit Beschluß vom 8.8.1995 zurück.

Dem auch dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß nicht Folge; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger gegen den zuletzt genannten Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch dann jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Dabei sind als Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" auch solche zu verstehen, die die Ablehnung einer meritorischen Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe zum Gegenstand haben (EvBl 1975/34; RZ 1994/66 ua).

Im vorliegenden Fall kommen daher beide genannten Rechtsmittelausschlüsse zum Tragen: Zum einen betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes die Verfahrenshilfe, zum anderen wurde damit der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt.

Damit ist aber der Revisionsrekurs des Klägers - wie ohnedies schon das Rekursgericht ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte