OGH 3Ob192/01h

OGH3Ob192/01h29.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Anton S*****, und 2.) Herbert N*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St.Florian, gegen die beklagte Partei Karl H*****, wegen Widerspruchs gemäß § 84 EO, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 23 R 15/01x-17/01s-72, womit 1.) infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 14. Dezember 2000, GZ C 292/99 p-60, bestätigt wurde, 2.) aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 14. Dezember 2000, GZ C 292/99 p-61, und das vorangegangene Verfahren zum Antrag der beklagten Partei ON 49 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als nichtig aufgehoben und dieser Antrag zurückgewiesen wurde, 3.) der Rekurs der Silvia H*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 22. Dezember 2000, GZ C 292/99 p-63, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit er sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses richtet (zur Gänze bestätigende Entscheidung). Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden, und zwar auch dann, wenn ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (1 Ob 575/97 = RZ 1994/66 uva in RIS-Justiz RS0012383).

Der Revisionsrekurs ist daher auch unzulässig, soweit er sich gegen Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet.

Das Gesagte gilt auch für die Anfechtung des Punktes 3 des Beschlusses des Rekursgerichtes, wozu in diesem Fall noch kommt, dass dem Revisionsrekurswerber die Rechtsmittellegitimation fehlt.

Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hat bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen.

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