Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden und hinsichtlich des Schuldspruches des Angeklagten Heinz P***** [B)8)] in Rechtskraft erwachsenen (ON 148/XI) Urteil wurden die Angeklagten
DI Friedrich B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB [A)1)a) bis f) und h) bis j)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)1)a)] und des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) gebliebenen Vergehens des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)1)b)], Franz Rap***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB [A)1)a) bis f) und h) bis j)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)2)], Peter E***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB [A)1)d), f), h), i), j)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)3)],
Manfred Rac***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB [A)1)d), f), h) und j)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)4)], Rainer Hoc*****, Zäzilia H***** und Alois M***** jeweils des in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 Abs 1 StGB) gebliebenen Vergehens des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)5) bzw 6) bzw 7)],
Christian N***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB [A)1)b) bis d) und h)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)9)] und Ing. Hubert Hof***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB [A)1)b) bis d), h) und j)] sowie (richtig) der Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG [B)10)] schuldig erkannt.
Danach haben
DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Rainer Hoc*****, Zäzilia H*****, Alois M*****, Heinz P*****, Christian N***** und Ing. Hubert Hof***** in Amstetten und anderen
Orten
A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die tatsachenwidrige Vorgabe, den gelegten Anboten läge eine redliche Kalkulation jedes Anbotlegers ohne Bieterabsprache zu Grunde, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich je zur Auftragserteilung für Fenstermontagearbeiten an die DI B***** GmbH (P*****) zu überhöhten Preisen, die diese bzw deren Unternehmen am Vermögen schädigten,
1) verleitet, und zwar
a) DI Friedrich B***** und Franz Rap***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Rainhard D***** und den je außer Verfolgung gesetzten Heinz Ne***** und Anton Bi***** am 21. Jänner 1993 die Verfügungsberechtigten der W*****;
Schaden zumindest 59.891,75 S (4.352,50 Euro);
b) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Ing. Hubert Hof***** und Christian N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Karl N*****, Mag. Hermann H***** , Norbert M***** und Franz C***** am 17. Oktober 1996 die Verfügungsberechtigten der W*****;
Schaden zumindest 50.000 S (3.633 Euro);
c) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Ing. Hubert Hof***** und Christian N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Karl N*****, Norbert M*****, Mag. Hermann H***** und Franz C***** am 3. April 1997 die Verfügungsberechtigten der W*****;
Schaden zumindest 68.934,86 S (5.009,69 Euro);
d) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Ing. Hubert Hof***** und Christian N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Karl N*****, Florian Se*****, Hermann Wi***** und Manfred Wi***** am 7. April 1997 die Verfügungsberechtigten der Stadtgemeinde A*****;
Schaden 260.599,33 S (18.938,49 Euro);
e) DI Friedrich B***** und Franz Rap***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Rainhard D*****, Alois F***** und Michael R***** am 19. September 1997 Verfügungsberechtigte des Amtes der N*****;
Schaden des Landes Niederösterreich zumindest 57.811 S (4.201,29 Euro);
f) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E***** und Manfred Rac***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Alois F***** und Michael R***** am 19. September 1997 Verfügungsberechtigte des Amtes der N*****;
Schaden des Landes Niederösterreich zumindest 33.862,09 S (2.460,85 Euro);
h) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Ing. Hubert Hof*****, Manfred Rac***** und Christian N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Karl N***** in der Zeit zwischen 15. und 16. Februar 1999 die Verfügungsberechtigten der W*****;
Schaden 35.316,75 S (2.566,57 Euro);
i) DI Friedrich B*****, Franz Rap***** und Peter E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den je abgesondert verfolgten Franz Be*****, Monika Be*****, Franz Br*****, DI Lutz Nies*****, Roland L***** und Christian Si***** am 9. September 1999 die Verfügungsberechtigten der W***** GmbH;
Schaden 359.464,29 S (26.123,29 Euro);
j) DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac***** und Ing. Hubert Hof***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Karl N***** am 10. April 2000 Verfügungsberechtigten der W***** GmbH;
Schaden 97.522 S (7.087,20 Euro);
wobei DI Friedrich B***** die schweren Betrugstaten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und die Angeklagten DI Friedrich B*****, Franz Rap***** und Peter E***** durch die Tat(en) einen 40.000 Euro übersteigenden sowie die Angeklagten Manfred Rac*****, Christian N***** und Ing. Hubert Hof***** einen 2.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten;
B) je als Kartellmitglied mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellleistungen zu steigern bzw ihr Sinken zu verhindern, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§ 23 Z 3 KartG) benützt bzw zu benützen versucht, und zwar
1) DI Friedrich B***** durch die
a) unter Punkt A)1)a) bis f) und h) bis j) beschriebenen Tathandlungen, sowie durch die
am 18. August 1998 mit den Verantwortlichen der A***** AG (Peter E***** und Manfred Rac*****) gewählte Vorgangsweise, dadurch, dass die A***** AG bei dem von den W***** ausgeschriebenen Auftrag zum Schein ein höheres Anbot als die DI F. B***** GmbH (P*****) abgab und die von der genannten Firma übermittelten Preise an die ausschreibende Stelle übermittelten, sohin eine eigene Preisermittlung vortäuschten, die die W***** zur Auftragserteilung an die DI F. B***** GmbH verleitete,
b) am 10. April 1998 durch die mit Rainer Hoc*****, Zäzilia H*****, Alois M***** und Heinz P***** gewählte Vorgangsweise, dadurch, dass die Genannten bei dem für die S***** GmbH ausgeschriebenen Auftrag zur Durchführung von Portalschlosserarbeiten (S*****-N*****) zum Schein jeweils ein höheres Anbot als die DI F. B***** GmbH abgaben und die vom genannten Unternehmen übermittelten Preise an die ausschreibende Stelle (Architekt DI St*****) übermittelten, sohin eine eigene Preisermittlung vortäuschten, die S***** GmbH zur Auftragserteilung an die DI F. B***** GmbH zu verleiten versucht,
2) Franz Rap***** durch die unter Punkt A)1) (richtig) a) bis f) und
h) bis j) beschriebenen Tathandlungen, (sowie durch die) am 18. August 1998 mit den Verantwortlichen der A***** AG (Peter E***** und Manfred Rac*****) gewählte Vorgangsweise, dadurch, dass die A***** AG bei dem von den W***** ausgeschriebenen Auftrag zum Schein ein höheres Anbot als die DI F. B***** GmbH (P*****) abgab und die vom genannten Unternehmen übermittelten Preise an die ausschreibende Stelle übermittelten, sohin eine eigene Preisermittlung vortäuschte, die die W***** zur Auftragserteilung an die DI F. B***** GmbH verleitete,
3) Peter E***** durch die unter Punkt A)1)d), f) und h) bis j) beschriebenen Tathandlungen,
4) Manfred Rac***** durch die unter Punkt A)1)d), f), h), j) beschriebenen Tathandlungen,
sowie (zusammengefasst) die beiden zuvor genannten Angeklagten am 18. August 1998 dadurch, dass sie als Verantwortliche der A***** AG bei dem von den W***** ausgeschriebenen Auftrag zum Schein ein höheres Anbot als die DI F. B***** GmbH (P*****) abgaben und die vom genannten Unternehmen übermittelten Preise an die ausschreibende Stelle übermittelten, sohin eine eigene Preisermittlung vortäuschten, die die W***** zur Auftragserteilung an die DI B***** GmbH verleitete,
(zusammengefasst) 5), 6), 7) und 8) Rainer Hoc*****, Zäzilia H*****, Alois M***** und Heinz P***** am 10. April 1998 durch die gewählte Vorgangsweise, dass sie mit DI Friedrich B***** bei dem für die S***** GmbH ausgeschriebenen Auftrag zu Durchführung von Portalschlosserarbeiten (S*****-N*****) zum Schein jeweils höhere Anbote als die DI B***** GmbH abgaben und die von dieser übermittelten Preise an die ausschreibende Stelle (Architekt DI St*****) übermittelten, somit eigene Preisermittlungen der Firma Hoc***** GmbH, H*****, Alois M***** GesmbH und Gebrüder P***** GesmbH vortäuschten, die zur Auftragserteilung an die DI B***** GmbH führen sollten,
9) Christian N***** durch die unter Punkt A)1)b) bis d) und h) beschriebenen Tathandlungen,
10) Ing. Hubert Hof***** durch die unter Punkt A)1)b) bis d), h) und
j) beschriebenen Tathandlungen.
Die Angeklagten DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Rainer Hoc*****, Zäzilia H*****, Alois M*****, Christian N***** und Ing. Hubert Hof***** bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von DI Friedrich B***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a, von Franz Rap***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a, von Peter E***** und Manfred Rac***** in gemeinsamer Ausführung auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a, von Rainer Hoc***** auf Z 4, 5, 5a, und 9 lit a, von Zäzilia H***** auf Z 5, 5a, 9 lit b und 10a, von Alois M***** auf Z 3, 5, 5a und 9 lit a, von Christian N***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a und von Ing. Hubert Hof***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg zur schwerpunktmäßig problematisierten Angemessenheit der Angebotspreise:
Bei einer geheim gehaltenen Submissionsabsprache wird wie hier (US 20
ff, 66, 67) vorgetäuscht, dass der - in Wahrheit aus
wettbewerbswidrigen Abreden präsumtiver Bieter entstandene -
Angebotspreis durch eine auf freiem und lauterem Wettbewerb beruhende
Kalkulation ermittelt worden sei, wodurch ein entsprechender Irrtum
auf Seite der ausschreibenden Stelle hervorgerufen wird, der zur
Erteilung des Zuschlags führt (US 26 ff, 66, 67). Der solcherart
bewirkte Schaden liegt in der Differenz zwischen dem (geringeren)
Preis der bei intaktem Wettbewerb erreicht worden wäre (wobei dieser
"Wettbewerbspreis" den Marktwert repräsentiert), und dem höheren, auf
Grund der geheimen Bieterabsprache (irrtumsbedingt) ohne Wettbewerb
akzeptierten und bezahlten. Maßstab ist nach gefestigter Judikatur
der hypothetische Wettbewerbspreis, wogegen es auf
Preisangemessenheit nicht ankommt (EvBl 2001/8 = JBl 2001, 198; EvBl
2002/39 = wbl 2002, 40; H. Steininger, Zur Strafbarkeit von
Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116 [120, 121];
Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 34, 53, 86). Weil die Frage nach einer Angemessenheit der Angebotspreise somit keine entscheidende Tatsache betrifft und das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhalts zutreffend für den Betrugsschaden die vorstehend bezeichnete Differenz als maßgeblich erachtete (insbesondere US 67, 68), bedürfen die auf Preisangemessenheit bezogenen Beschwerdeargumente in Ansehung der Betrugsstrafbarkeit keiner weiteren Erörterung (ebenso, schon wegen des Neuerungsverbotes, die vom Angeklagten DI B***** im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Schriftstücke).
Dies gilt für
- die Kritik (Z 4) des Angeklagten DI Friedrich B***** an der Ablehnung (S 269/X) des Antrages auf Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Bauwesens mit Befund und Gutachten zum Beweis der Tatsache, "dass sich sämtliche Anbotspreise der Firmen P*****, M***** bzw DI B***** innerhalb der marktüblichen Bandbreiten befinden, daher als marktüblich zu bezeichnen sind und der jeweilige Auftraggeber daher, weil er eine marktkonforme Leistung erhalten hat, objektiv nicht geschädigt sein kann" (S 249/X);
- das Vorbringen des Angeklagten Franz Rap***** aus Z 4 betreffend die Ablehnung (S 269/X) des vom Vorgenannten übernommenen (S 253/X) Antrages;
- die Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten Ing. Hubert Hof*****, soweit sie sich auf die Abweisung (S 269/X) des vorbeschriebenen, vom Angeklagten DI Friedrich B***** übernommenen (S 267/X) Antrages bezieht.
Weiters ist jenen Beschwerden, die eine Angemessenheit der Angebotspreise für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der Kartellbenützung bedeutsam erachten, Folgendes zu erwidern:
Bei Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist (§ 23 Z 3 letzter Satz KartG 1988). Solche können insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Unternehmen ohne die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung über längere Zeit mit Verlust arbeiten müssten und schließlich die Stilllegung der Produktion und die Insolvenz drohen würde. Die schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteile müssten bei allen Kartellmitgliedern eintreten (Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz² § 23 Rz 15; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³, 164). Ein Kartell, das den Wettbewerb spürbar nachteilig berührt, müsste volkswirtschaftliche Vorteile aufweisen, welche die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zumindest aufwiegen (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 62). Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung hängt überdies davon ab, dass die Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung einem größeren Personenkreis, der erheblich über den Kreis der Kartellmitglieder hinausreichen muss, zugute kommen (EvBl 2002/39 mwN).
Anhaltspunkte für die Erfüllung dieser Kriterien liegen im gegebenen Fall nicht vor. Eine Preisangemessenheit kann demnach auch mit Blick auf die Strafbarkeit nach § 129 Abs 1 KartG 1988 dahingestellt bleiben.
Daher bedürfen die darauf bezogenen Beschwerdeargumente, nämlich
- die Kritik (Z 4) des Angeklagten Rainer Hoc***** gegen die Ablehnung (S 267/X) des Antrages auf Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten für das Metall- und Glasbauwesen sowie Kalkulationswesen zum Nachweis dafür, "dass die vom Fünftangeklagten (Rainer Hoc*****) auf der Basis des von einem gewissen Baumeister O***** am 10. April 1998 erstellten Leistungsverzeichnisses kalkulierten Preise vom 29. April 1998 zum damaligen Zeitpunkt marktgerecht und preisangemessen waren, insbesondere bei Anwendung unternehmerischer Vorsicht zu interpretationsbedürftigen Leistungsbeschreibungen vornehmlich infolge fehlender Ausführungsbezeichnungen, womit ein "kolosives" (kollusives) Überanbot a-priori nicht in Betracht kommt (S 261/X)", sowie
- das Vorbringen des Angeklagten Alois M***** aus Z 4, soweit es die Abweisung (S 267/X) des vom Vorgenannten übernommenen Antrages (S 265/X) betrifft, und wobei in beiden Rechtsmitteln die mängelfrei begründeten Urteilsausführungen zur Nichtvornahme einer eigenständigen reellen Kalkulation bei den Deckofferten (jeweils "Schutzanbot" für die Firma P*****; US 39 f, 41, 43 f, 62, 66) und damit zur Unerheblichkeit des Beweisthemas (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 67) vernachlässigt werden, keiner weiteren Erörterung.
Durch die Abweisung des vom Angeklagten DI Friedrich B***** gestellten Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Wirtschaftskammer Österreich zum Beweis der Tatsache, "dass die anklagegegenständlichen Absprachen kein Absprachekartell, sondern allenfalls nur ein im maßgeblichen Zeitraum erlaubtes Verhaltenskartell darstellen konnten, die behaupteten Absprachen jedenfalls volkswirtschaftlich gerechtfertigt werden können und daher schon aus diesem Grund der objektive Tatbestand des Kartellvergehens nach § 129 KartG aF nicht gegeben ist" (S 251, 253/X), dem sich die Angeklagten Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Rainer Hoc*****, Alois M*****, Christian N***** und Ing. Hubert Hof***** anschlossen (S 253, 259, 261, 265, 267/jeweils X), wurden keine Verteidigungsrechte verkürzt (Z 4).
Ob nämlich ein Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ergibt sich nicht allein aus § 23 Z 3 KartG 1988. Diese Bestimmung enthält bloß demonstrativ angeführte Kriterien, die bei Ermittlung des Inhalts des unbestimmten Rechtsbegriffes der "volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" zu beachten sind, jedoch keine abschließende Aufzählung der maßgeblichen Kriterien (vgl RV zum KartG 1988, 663 BlgNR XVII. GP 29; EvBl 2002/39).
Die Ausschreibung soll einen Wettbewerb eröffnen, wobei es im Interesse des Ausschreibenden liegt, dass sich die Bieter, die selbstständig kalkulierte Offerte abzugeben haben, bemühen, durch möglichst günstige Angebote den Zuschlag zu erhalten. Der Zweck der Ausschreibung wird jedoch vereitelt, wenn durch die dem Auftraggeber verschwiegene Absprache in Wahrheit nicht eine Mehrheit von reell kalkulierten Angeboten vorliegt, sondern nur ein einziges (oder einige wenige), während die anderen Offerte durch bewusste Abstimmung auf den Inhalt des echten Angebotes die Entschließung des Ausschreibenden in eine bestimmte Richtung, nämlich zu Gunsten des sogenannten "bevorzugten Unternehmens" beeinflussen (Steininger, Zur Strafbarkeit der Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116 ff). Der Ausschreibende wird somit durch die Bieterabsprache und deren Umsetzung gezielt getäuscht und orientiert sich bei seiner Vergabeentscheidung in Wahrheit nicht an realen, vielmehr an manipulierten Parametern und handelt solcherart - tätergewollt - gar nicht objektiv sachorientiert. Da - wie hier - geheim gehaltene Submissionsabsprachen, die ihrer Intention nach auf die (größtmögliche) Ausschaltung jedweder realitätsbezogenen Angebotssondierung (als begriffsessentiellem Ausschreibungszweck) gerichtet sind, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein können (12 Os 107/01 = wbl 2003, 116), und bei Antragstellung nicht dargelegt wurde, aus welchen - hier von selbst nicht einsichtigen - Gründen die Wirtschaftskammer Österreich trotzdem zum erstrebten gegenteiligen Ergebnis gelangen sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff), ist die begehrte Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt worden. Schließlich sind die Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac***** und Alois M*****, soweit sie sich gegen die Ablehnung (S 575/XI; 267/X) der von ihnen gestellten bzw von Mitangeklagten übernommenen und teilweise ergänzten Anträge auf Verlesung von Gutachten der Privatexperten DDr. Altenberger und DI Dr. Steinbach (S 573, 575/XI; 249, 253, 265/X) richten, verfehlt.
Das erstbezeichnete Privatgutachten sollte zum Nachweis dienen, "dass (laut Antragsformulierung in Verbindung mit den pauschalen Anschlusserklärungen ersichtlich gemeint) die jeweiligen Angeklagten die in den Anklagefakten (und damit korrespondierenden Urteilspunkten A)1)d) und f) (Submissionsbetrug zum Nachteil der Stadtgemeinde A***** bzw des Amtes der N***** [gemeint: des Landes Niederösterreich]) zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht begangen haben, insbesondere, dass durch allfällige Absprachen kein Schaden entstanden ist und die diesen einzelnen Straftaten zu Grunde gelegten Schadensbeträge nicht vorliegen und die zu Grunde liegenden Kalkulationen den maßgeblichen Bestimmungen entsprechend korrekt durchgeführt wurden" (S 573/IX).
Durch die Privatexpertise des DI Dr. Steinbach sollte die begehrte Beiziehung eines Bausachverständigen zur Beurteilung der "Marktüblichkeit" des Anbotes beim Anklagefaktum A)2) (versuchter Submissionsbetrug zum Nachteil der Firma S***** GmbH) gestützt werden (S 43/IX iVm S 249/X).
Zutreffend haben die Erstrichter in den abweislichen Zwischenerkenntnissen (S 575/IX, 267/X) und in der Urteilsausfertigung (US 64) dargelegt, dass eine - der Sachverständigenbestellung durch das Gericht gleichwertige - Beiziehung von Privatgutachtern, deren Expertisen ohne die im XI. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, dem Gesetz fremd ist (Ratz aaO § 281 Rz 351; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 118 E 106 ff; EvBl 2002/39; 12 Os 107/01; 13 Os 110/02; 12 Os 61/03 uva).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Angeklagten Rap*****, E***** und Rac***** handelt es sich bei Privatgutachten keineswegs "automatisch" um für die Sache bedeutsame Urkunden und Schriftstücke, die gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen sind. Ebensowenig ist der aus dem Fehlen eines expliziten Verwertungsverbotes gefolgerte Umkehrschluss in Richtung einer Verlesungsverpflichtung aus dem Gesetz ableitbar. Vielmehr kann der Befund einer Privatexpertise Bedeutsamkeit im Sinn des § 252 Abs 2 StPO nur dann erlangen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige den Befund des privat beigezogenen Sachverständigen nicht mehr mit vergleichbarer Qualität erheben könnte (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 118 E 111; § 252 E 111; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351, 435). Das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation ist weder dem Antragsvorbringen noch der Aktenlage entnehmbar.
Dem weiteren Beschwerdestandpunkt der Angeklagten E***** und Rac***** zuwider verstößt die abgelehnte Verlesung der Privatgutachten auch nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK, zumal deren Verteidiger in der Hauptverhandlung ohnedies ausreichend Gelegenheit erhielt, die in den Privatexpertisen aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Mag. Dr. Kopetzky heranzutragen (insbesondere S 571 ff/IX) und auf dieser Basis allfällige Gutachtungsmängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen.
Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die Angemessenheit des preisabgestimmten objektiv überhöhten Angebots - wie bereits erwähnt - keine entscheidende Tatsache betrifft und die mängelfrei begründeten Annahmen der Tatrichter vernachlässigt werden, wonach den inkriminierten Deckofferten der jeweilige Mitbieter keine eigenständige reelle Kalkulation zu Grunde lag (US 21 ff, 46 ff, 66). Im Hinblick auf diese Ausführungen erübrigt sich die nochmalige Behandlung der darauf bezogenen Beschwerdepunkte anlässlich der nachfolgenden Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden im Einzelnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Friedrich B*****:
1. zu den Betrugsfakten (A)
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der (zusammengefasst wiedergegebene) Antrag auf Beischaffung sämtlicher Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben erstellt wurden, zum Nachweis, "dass sich durch erst nach Anbotslegung vereinbarte Änderungen des Leistungsumfangs und durch deren redliche Kalkulation weitere Rabattierungen zu Gunsten der Kunden ergeben haben", und Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bauwesens mit Befund und Gutachten zur Frage, "inwieweit sich durch Änderungen des Leistungsumfangs zwischen Anbotslegung und Schlussabrechnung auch entsprechende Änderungen bei den den Kunden gewährten Rabattierung ergeben haben" (S 247/X), - zu Recht abgewiesen, weil mangels konkreter Benennung jener Projekte, bei denen im Nachhinein Preisnachlässe in bestimmter Höhe gewährt wurden, unzulässig bloß Erkundungen begehrt wurden (Ratz, StPO § 281 Rz 330). Außerdem hat das Erstgericht die im Antrag thematisierten Änderungen des Leistungsumfangs nach Anbotlegung mit Bezugnahme auf die Schlussrechnungen ebenso bei der Schadensberechnung mitberücksichtigt wie nachträglich eingeräumte Kundenrabatte (US 25, 28 ff, insbesondere US 36 und 68; Ratz WK-StPO § 281 Rz 342). Der Antrag auf Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kalkulation und des Rechnungswesens mit Befund und Gutachten, "an Hand der jeweils zu ermittelnden von den Mitbietern durchschnittlich gewährten Rabatte festzustellen, ob die Mitbieter in allen verfahrensgegenständlichen Fällen redlich oder unredlich kalkuliert haben, zum Beweis der Tatsache, dass die behaupteten anklagegegenständlichen Absprachen keinerlei tatsächliche Auswirkung auf das Bieterverhalten hatten" (S 251/X), wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt (S 267/X), weil er nach dessen Formulierung gleichermaßen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Dem Antrag fehlt im Übrigen auch die erforderliche Begründung, weshalb ein Gutachten das angestrebte Ergebnis erwarten lasse und dieses relevant sein soll (Ratz aaO Rz 327 ff). Die Meinung, "der abgelehnte Beweisantrag sei auch hinsichtlich des Vergehens des Kartellmissbrauchs relevant, weil er zum Ergebnis fehlender Kausalität der Absprachen hätte führen können", ist als bloße Hypothese von vornherein keiner inhaltlichen Erörterung zugänglich.
In dem von den Angeklagten E***** und Rac***** übernommenen (S 53/IX) Antrag begehrte DI Friedrich B***** "die Enthebung der vom Gericht bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky und Mag. Geyer auf Grund erheblicher Einwendungen im Sinn des § 120 StPO, die deren volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen, und Bestellung eines anderen unabhängigen und mit der gegenständlichen Anklage nicht befassten Sachverständigen" (S 45/IX). Die genannten Experten wären nämlich befangen gewesen, weil sie in ihrer (damals aktuellen) Homepage "www.business.valuation.at " unter der Überschrift "Kartellverfahren" anführten, dass es ihnen in einem großen Kartellverfahren gelungen sei, einerseits über statistische Auswertungen der Preisgestaltungen und der Preiskorridore Preisabsprachen nachzuweisen und andererseits die Schadenshöhe detailliert festzustellen (unjournalisierte Beilage zu ON 97/IX). Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl 15 Os 42/92; 15 Os 100, 103/92; 14 Os 174/96; EvBl 1997/82; 13 Os 79/00).
Von einer solcherart objektiv indizierten Einschränkung der vollen Unbefangenheit des Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Allein aus dem Umstand, dass ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger in seiner Homepage unter der Rubrik "Referenzprojekte" ganz allgemein auf ein "großes Kartellverfahren" verweist, in welchem (über Gerichtsauftrag) die vorbeschriebenen Nachweise erbracht worden seien, lässt sich nicht - losgelöst von den jeweiligen Begleitumständen - der Vorwurf einer zumindest dem Anschein nach gegebenen Parteilichkeit oder Voreingenommenheit ableiten.
Vorliegend hat Mag. Dr. Kopetzky in den Hauptverhandlungen vom 24., 28. und 31. März 2003 unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten (S 479/IX) seine aus der Befundaufnahme gewonnenen gutächtlichen Schlussfolgerungen unter Kontrolle des Gerichtes besonders ausführlich und detailliert vorgetragen (S 479 ff/IX; 171 ff und 243/jeweils X). Dabei hatte ua der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine konträren Aspekte und Erwägungen darzulegen, und an den Gerichtssachverständigen Fragen heranzutragen, die dieser unter konsequenter Ausklammerung den Tatrichtern vorbehaltener Beweiswürdigungstendenzen (zB betreffend Absprachen; S 517, 519/IX) mit ausschließlicher Orientierung an seine Fachkompetenz beantwortete (insbesondere S 507 ff/IX). Solcherart ist aber aus objektiver Betrachtung dem Beschwerdevorwurf zumindest dem äußeren Anschein nach wirksamer sachfremder psychologischer Motive bei der Gutachtenserstattung der Boden entzogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige von seiner Meinung auch angesichts allenfalls geänderter Umstände nicht mehr abzugehen gewillt gewesen wäre (Ratz aaO Rz 371), sind jedenfalls nicht zu erkennen. Deshalb wurden durch die Antragsabweisung (S 59/IX) keine Verteidigungsinteressen verkürzt.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Mit der allgemeinen Kritik an der erstgerichtlichen Bewertung der Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. Matthias Kopetzky zur Schadensberechnung als schlüssig (Z 5 vierter Fall) unternimmt die Beschwerde nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 126 E 1), ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Warum dem teureren, in mehrfacher Hinsicht unrepräsentativen (US 30) Offert der an der Bieterabsprache unbeteiligten Firma Ing. Wolfgang J***** GmbH zu A)1)d) in Ansehung des inkriminierten Submissionsbetruges Relevanz zukommen soll, legt die Beschwerde nicht bestimmt und deutlich dar (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Preisangemessenheit des objektiv überhöhten Anbots der Firma P***** ist - wie bereits erwähnt - nicht entscheidend.
Die Konstatierung, "dass man bei den beschränkten Ausschreibungen sämtliche Mitbieter im Griff hatte" (US 48), stützten die Erstrichter auf die beweismäßig fundierten Preisabstimmungen und die jahrelange gleichförmige Praxis (US 22 ff, 48 f). Der dazu erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), welche nur bei einem - hier nicht aktuellen - unrichtigen oder unvollständigen Referat des Inhalts einer Aussage oder Urkunde gegeben wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), verkennt deren Wesen.
Dass in den von der Zeugin Z***** geführten Anbotslisten die tatsächliche Auftragserlangung nicht vermerkt wurde (US 23), bewirkt keinen Widerspruch, weil die Firma P***** in den verfahrensgegenständlichen Betrugsfällen den Zuschlag erhielt. Keine Spekulation, sondern Ergebnis logisch einwandfreier und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechender Deduktion der gesamten Verfahrensergebnisse ist die Feststellung, dass die Firma P***** ohne vorherige Preisabstimmung zur Auftragserlangung den sonst üblichen höheren Rabatt gewähren hätte müssen (US 58 iVm US 20 ff, 46 ff).
Mit dem unsubstanziierten Einwand, die Urteilsbegründung zu A)1)d) sei unzureichend, wird der behauptete Formalfehler nicht gesetzmäßig konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Z 5 eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses wesensmäßig verschiedenen, mithin im Einzelnen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Nichtigkeitsgrundes (14 Os 59/03 uva). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit der Behauptung, "mangels eines individuellen Rechts des Auftraggebers auf Einräumung eines Rabattes in bestimmter Höhe bzw auf einen rein hypothetischen Kaufpreis sei dessen Exspektanz kein Vermögensrecht, dessen Beeinträchtigung als Betrugsschaden qualifiziert werden könnte", vom Urteilssachverhalt, demzufolge die ausschreibenden Stellen durch gezieltes Verschweigen der Bieterabsprachen getäuscht wurden, dass der Angebotspreis der Firma P***** durch eine auf freiem und lauterem Wettbewerb beruhende Kalkulation ermittelt worden sei, irrtumsbedingt zur Zuschlagserteilung an die bevorzugte P***** bewogen und durch die Überzahlung in die Höhe der Differenz zwischen dem objektiv überhöhten Offert und dem bei intaktem Wettbewerb erreichbaren Angebotspreis tatsächlich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Solcherart entspricht die Beschwerde mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubstrates nicht dem Gesetz (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Der weitere Einwand, "bei standardisierten Leistungen wie Kunststofffenstern sei der generelle Marktwert durch einen Vergleich der Preislisten leicht bestimmbar", ignoriert prozessordnungswidrig, dass zufolge der mitausgeschriebenen Montageleistungen individuelle Bauvorhaben vergeben und den Auftraggebern weder die firmeninternen Preislisten noch die projektsbezogenen Durchschnittsrabatte mitgeteilt wurden (US 24).
Zu den Kartellvergehen (B):
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) legt nicht dar, weshalb zwischen den Urteilsausführungen zum nicht entscheidungswesentlichen Motiv (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 26b) der Bieterabsprachen (schlechte Preissituation; US 20) und dem Schuldspruch nach § 129 Abs 1 KartG 1988 ein Widerspruch bestehen soll (eingehend zur Bedeutung von Widersprüchen zwischen Spruch und Gründen 13 Os 14/04). Mit dem Vorbringen, "aus den unter dem Aspekt der Ziffer 5 geltend gemachten Begründungsmängeln ergeben sich naturgemäß auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen im Sinne der Z 5a, was der Vollständigkeit halber ebenfalls geltend gemacht werden soll", wird die (eigenständige) Tatsachenrüge (Z 5a) - wie bereits dargelegt - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Konstatierungen zum Absprachekartell (keine ausdrückliche Mitabsprache der Unverbindlichkeit [§ 10 Abs 2 zweiter Satz KartG 1988] und vereinbarungskonformes Verhalten; US 22, 63, 69, 70) auf Basis eigener Beweisinterpretationen andere Schlussfolgerungen gegenüberstellt, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom Urteilssubstrat.
Soweit die Beschwerde für die mit einem Submissionskartell intendierte Wettbewerbsbeschränkung (§ 10 Abs 1 KartG 1988) eine marktbeherrschende Stellung des daran beteiligten Unternehmens fordert, ohne diese Ansicht fundiert aus dem KartG 1988 abzuleiten, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Im Übrigen genügt die mit der geheim gehaltenen Absprache bezweckte versteckte Marktaufteilung (Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht³ § 7 Rz 66; Reich-Rohrwig/Zehetner Kartellrecht I § 10 E 6).
Weshalb angesichts der hier aktuellen tatplankonformen Umsetzung der zwischen den Kartellmitgliedern vereinbarten Preisabsprachen (US 22) für das Vorliegen eines Absprachekartells zusätzlich eine Druckausübung zur Durchsetzung der Absprache (§ 10 Abs 2 zweiter Satz KartG 1988) notwendig sein soll, legt der Nichtigkeitswerber mit dem allgemeinen Hinweis auf Judikatur, bei der dieses Kriterium allenfalls eine Rolle gespielt hat, nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Auch sind die im § 10 Abs 2 zweiter Satz KartG 1988 genannten Voraussetzungen des ausdrücklichen Unverbindlichkeitshinweises und der Druckausübung sind keineswegs kumulativ (Guggerbauer, aaO § 10 Rz 24; Koppensteiner aaO § 7 Rz 14).
Das abschließende Vorbringen, "sub titulo Ziffer 9a ist im Übrigen der Vollständigkeit halber ebenfalls geltend zu machen, dass aufgrund der bereits zitierten Urteilsfeststellungen, die sogar für das Vorliegen einer volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sprechen, wiewohl das Erstgericht diese genauer zu prüfen verabsäumt hat, der Tatbestand des § 129 KartG auch unter diesem Aspekt betrachtet in rechtlicher Hinsicht als nicht erfüllt erscheint", entzieht sich mangels Konkretisierung des vorgeblichen Rechtsfehlers einer inhaltlichen Erwiderung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Rap*****:
Der Beschwerdeführer, der sich dem Antrag auf Enthebung der Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky und Mag. Geyer wegen Befangenheit anschloss (S 55 iVm S 45/IX), ist mit seiner darauf bezogenen Verfahrensrüge (Z 4) auf die Behandlung der entsprechenden Einwände des Angeklagten DI Friedrich B***** zu verweisen.
Die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt.
Die Feststellung, dass die inkriminierten Submissionsabsprachen auf einem einverständlichen Gesamtkonzept beruhten und die daran Beteiligten in dessen Umsetzung für die bevorzugte Firma P***** Deckofferte legten (US 22), leiteten die Erstrichter aus den im Urteil aufgelisteten Beweisresultaten (US 47 ff) mängelfrei ab. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben sie mit logisch und empirisch korrekter Begründung verworfen (US 52 f). Indem die Beschwerde unter Vernachlässigung dieser Ausführungen mit eigenen Plausibilitätserwägungen gegenteilige Feststellungen reklamiert, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Dass die Preisvereinbarungen auch in die Ingerenz des Angeklagten fielen, hat das Erstgericht mit Hinweis auf seine betriebsinterne Stellung als zuständiger Verkaufsleiter, die mit dem Angeklagten DI Friedrich B***** generell abgestimmte Vorgangsweise für die Rabattgewährung und die der Zeugin Z***** gegebenen Anweisungen formal einwandfrei begründet (US 18, 24, 49 ff).
Die vom Urteilssubstrat losgelöste Beschwerdehypothese, "es sei vollkommen offen, zu welchen Konditionen und Rabattsätzen es zur Auftragserteilung gekommen wäre", bedarf als solche keiner sachbezogenen Erwiderung.
Dass die Firma P***** bei intaktem Wettbewerb zur Auftragserlangung einen höheren Rabatt gewähren hätte müssen (US 58), ist entgegen der weiteren Beschwerdeauffassung keine "Spekulation", sondern Ergebnis einer nach den Kriterien der Logik und Empirie freien Bewertung des beweismäßig fundierten Geschehens (US 20 ff, 46 ff). Zum Vorwurf einer aktenwidrigen Begründung (Z 5 letzter Fall) des Einflusses auf die in die Absprachen involvierten Mitbieter (US 48) genügt der Hinweis auf die Erledigung des inhaltsgleichen Vorbringens des Angeklagten DI Friedrich B*****.
Die als übergangen reklamierten (wodurch angeblich Unvollständigkeit begründet sei) Depositionen der Zeugin Z*****, wonach ihr bei den W*****-Aufträgen (Fakten A)1)a), b), c), h), i) und j)) Ing. Ma***** die Ausschreibungsunterlagen samt Rabattvermerken übergeben hat (S 249/IX), wurden in der Beweiswürdigung ohnedies erörtert (US 52). Dass der Angeklagte auch in diesen Geschäftsfällen die durch vorherige Vereinbarung abgesicherten objektiv überhöhten Anbotspreise vorgab, haben die Tatrichter mit Hinweis auf seine Leistungsposition und den Umstand, dass Ing. Ma***** als Techniker für die Preisgestaltung nicht allein verantwortlich war, zureichend begründet (US 52). Indem die Beschwerde mit Bezugnahme auf die miterörterten Aufzeichnungen der Zeugin Z***** insoweit die Alleinverantwortlichkeit des Ing. Ma***** nachzuweisen trachtet, versucht sie in unzulässiger Weise, nämlich nach Art einer Schuldberufung, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 52 f) doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Auf vertretbare Würdigung der aufgenommenen Beweise beruhende Schlussfolgerungen bewirken jedenfalls keine Aktenwidrigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 191).
Mit dem Hinweis (nominell Z 5 und 9 lit a) auf das teurere Anbot der Firma Ing. Wolfgang J***** GmbH und der daran geknüpften Behauptung, dass zu A)1)d) der Stadtgemeinde A***** infolge Anbotlegung zum "korrekten Marktpreis" kein Schaden entstanden sei, wird weder ein Begründungsmangel noch auf Basis des Urteilssachverhaltes ein Rechtsfehler aufgezeigt. Denn das Vorliegen eines reell kalkulierten Offerts eines an den Preisabsprachen unbeteiligten Konkurrenten ist im konkreten Fall schon deshalb nicht entscheidend, weil der Betrug durch die mit deliktsspezifischem Vorsatz erfolgte Abgabe eines zuvor abgestimmten, objektiv überhöhten Angebotes verwirklicht wurde. Zudem betrifft - wie bereits dargelegt - die Preisangemessenheit des abgestimmten Anbots der Firma P***** keine entscheidende Tatsache und war im Übrigen das Offert des genannten Mitbieters in mehrfacher Hinsicht unrepräsentativ (US 30).
Mit dem zu A)1)e) und f) (Betrug zum Nachteil des Landes Niederösterreich) aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO umfänglich erhobenen Einwand, "dem Beweisverfahren seien keine konkreten Hinweise auf die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu entnehmen", ist die Beschwerde wieder auf die diesbezüglichen mängelfreien Feststellungen und Erwägungen (US 21 ff, 49 ff) zu verweisen; zu Z 9 lit a entspricht sie zufolge Übergehens der Konstatierungen nicht den Prozessgesetzen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) zu A)1)a), b), c), h), i) und j) (Betrug zum Nachteil der W*****, W*****, W***** GesmbH) nochmals die mitberücksichtigten Depositionen der Zeugen Z***** und Ing. Ma***** (US 52) hervorkehrt, damit die Täterschaft dieses Beschwerdeführers widerlegen versucht und ansonsten global auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, vermag sie auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken. Weil die einen Rechtsfehler wegen fehlender Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) die dazu getroffenen Konstatierungen (US 18, 24 ff, 42) übergeht, vergleicht sie prozessordnungswidrig nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz. Soweit die Beschwerde mit inhaltsgleicher Argumentation wie jene des Angeklagten DI Friedrich B***** den Eintritt eines Vermögensschadens bestreitet, kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Rechtsrüge jenes Angeklagten verwiesen werden.
Das gegen B)2) (Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG 1988) gerichtete Vorbringen (Z 9 lit a), "mangels konkreter Vereinbarungen kann wohl äußerstenfalls von einem Verhaltenskartell gesprochen werden", ignoriert die auf das Absprachekartell bezogenen Konstatierungen (US 22, 69, 70); solcherart wird der vorgebliche materielle Nichtigkeitsgrund infolge Ausklammerung entscheidender Feststellungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zu den (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Peter E***** und Manfred Rac*****:
Zu den Betrugsfakten (A):
Durch die Nichtzulassung der an den Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky in der Hauptverhandlung am 24. März 2003 gerichtete Frage, "Haben Sie das Privatgutachten Altenberg gelesen?" (S 571/IX), wurden keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt (Z 4). Zufolge der unterbliebenen Antragsbegründung ist nämlich nicht erkennbar, weshalb der zu erfragende Umstand eine erhebliche Tatsache betreffen soll (Ratz aaO § 281 Rz 29 f, 340 ff). Die zur Beweisrelevanz im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil bei der Tauglichkeitsprüfung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dort vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 41).
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung (S 59/IX) des Antrages auf Enthebung der vom Gericht bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky und Mag. Geyer auf Grund (angeblich) erheblicher Einwendungen im Sinn des § 120 StPO und Beiziehung eines anderen unabhängigen und mit der gegenständlichen Anklage nicht befassten Sachverständigen (S 45/IX). An der völligen Unbefangenheit der genannten Experten bestünden nämlich deshalb erhebliche Zweifel, weil sie bereits im Vorverfahren als Gutachter für die Anklagebehörde bzw Strafverfolgungsbehörden tätig gewesen seien und nach dem Bericht des Untersuchungsrichters gemeinsam mit den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden jene Vollanzeige verfasst haben, die Basis für die Anklageschrift war (S 51/IX). Ein Sachverständiger ist jedoch nur nach den - bereits bei der Erledigung der Verfahrensrüge des Angeklagten DI Friedrich B***** dargelegt - Kriterien befangen, sodass - der Beschwerdeauffassung zuwider - die Betrauung des bereits im Vorverfahren tätig gewordenen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht automatisch dessen Befangenheit (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 120 E 6; 13 Os 64/86) bewirkt. Die behauptete Mitwirkung von Mag. Dr. Matthias Kopetzky und Mag. Martin Geyer bei Erstellung der Vollanzeige ist der Aktenlage nicht entnehmbar. Denn vorliegend langte die erwähnte Anzeige samt Beilagen (Aktenbände IV und V) am 21. Dezember 2000 bei Gericht ein (S 1/IV). Erst mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 17. Jänner 2001 (ON 26/VI) wurden die Vorgenannten zu Sachverständigen bestellt und beauftragt, hinsichtlich der Fakten 1) bis 11) der Anzeige des LGK Niederösterreich vom 18. Dezember 2000 auf Basis des hypothetischen Wettbewerbspreises den Schaden zu ermitteln und bei den weiteren Erhebungen im Rahmen der Befundaufnahme mitzuwirken. Für die auftragsgemäße Mitarbeit bei der Befundaufnahme war der von den Sachverständigen offen dokumentierte (S 37/IV) Informationsaustausch mit den zuständigen Erhebungsbeamten im Hinblick auf die Eingrenzung des Durchsuchungsumfanges auf relevante Unterlagen (ON 56, 57) und die nachfolge Auswertung des sichergestellten Beweismaterials (vgl S 297, 303, 309/VII) durchaus sinnvoll und notwendig. Da auch keine weitere Vollanzeige nachgereicht wurde, ist der im Beweisantrag punktuell hervorgehobene Amtsvermerk des Untersuchungsrichters vom 2. Mai 2001, wonach Insp Tatzberger telefonisch mitgeteilt hat, dass er nach Einvernahme der Täter "mit dem SV die VA fertig stellen werde", im gebotenen Zusammenhang mit jenem vom 21. Juni 2001 über die gemeinsame Besprechung mit den Ermittlungsbeamten und Mag. Dr. Kopetzky (S 3e verso) dahin zu verstehen, dass von ihm die Finalisierung des Sachverständigengutachtens betrieben wurde. Weder die unter Gerichtskontrolle vorgenommene Mitwirkung bei den zur Befundaufnahme notwendigen Erhebungen noch der Umstand, dass das auftragsgemäß erstellte Gutachten (ON 36 und 37) zentrales Beweismittel für die Anklageerhebung war, beeinträchtigte von vornherein die Funktion der Sachverständigen als neutrale und unparteiische Helfer des Gerichtes (vgl 12 Os 14/01). Demnach besteht kein objektiv vernünftiger Grund, Mag. Dr. Kopetzky die erforderliche Objektivität abzusprechen, welche er bei der mündlichen Gutachtenserörterung anschaulich unter Beweis stellte, indem er die zahlreichen Fragen des Verteidigers fachkompetent und unter konsequenter Ausklammerung den Tatrichtern vorbehaltener Beweiswürdigungsaspekte beantwortete (S 571 ff/IX). Hinsichtlich des auf Befangenheit des Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky im Zusammenhang mit seiner Homepage bezogenen Beschwerdeteils gilt das hiezu bei Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten DI Friedrich B***** Ausgeführte.
Nicht zielführend war der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Bauwesens, der Kalkulation und des Fensterbaus zum Beweis dafür, "dass dem dem Anklagefaktum A)1)d) zu Grunde liegenden Bauvorhaben betreffend Stadtgemeinde A***** der diesbezüglich von der A***** AG bzw vom Viertangeklagten (Rac*****) ermittelte und dem Vergabeverfahren zu Grunde gelegte Anbotspreis von 2,470.585 S eine solche vom zuständigen Kalkulanten der A***** AG bzw vom Viertangeklagten vorgenommene Kalkulation zu Grunde gelegt worden war, welche Kalkulation nach den Grundsätzen einer durch den redlichen, aber scharfen Wettbewerb in die Erlangung des gegenständlichen Auftrags gekennzeichneten Wettbewerbssituation erstellt wurde, sowie zum Beweis der Tatsache, dass zwischen A***** AG und anderen Mitbietern sowie P***** GmbH die anklagegegenständlichen Fakten betreffend keine Absprachen von Preisen erfolgt war, und zwar auch in jenen Fällen nicht, in denen von P***** GmbH die A***** AG bzw deren Mitarbeiter über Preise hinsichtlich zu legender Anbote informiert wurden, weil A***** AG bzw der Drittangeklagte (E*****) bzw der Viertangeklagte die solcherart übermittelten Informationen bei der Erstellung der anklagegegenständlichen Anbote nicht verwendet haben" (S 253, 255/X). Die Erstrichter gelangten nämlich nach eingehender Erörterung der zum Antragszeitpunkt aktuellen Verfahrensresultate, vor allem auf Grund der entsprechenden Deckoffertvermerke (US 23) und den Depositionen der Zeugin H*****, wonach die von anderen Firmen übermittelten Preise üblicher Weise direkt gegenüber den ausschreibenden Stellen abgegeben wurden (US 54, 55), zur Ansicht, dass die in den Deckofferten der Firma A***** AG ausgewiesenen Preise mit den Verantwortlichen der Firma P***** abgesprochen waren, und die Firma A***** AG die von der Firma P***** per Fax bekannt gegebenen Preise ohne eigenständige Kalkulation den ausschreibenden Stellen übermittelte (US 20 ff, 54 f). Weil sie die gegenteiligen Verantwortungen der Angeklagten E***** und Rac***** mit logisch und empirisch einwandfreier Argumentation verwarfen (US 54 f), waren sie nicht verhalten, Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit der als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 67). Zudem fehlt dem Antrag die erforderliche Begründung, aus welchen projektsbezogenen und vor Anbotlegung erstellten Kalkulationsgrundlagen ein Sachverständiger trotz der oben erwähnten Beweisergebnisse verlässliche Schlussfolgerungen zum erstrebten Nachweis der redlichen Offertkalkulation machen könnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 19). Außerdem ist weder aus dem Antrag noch sonst erkennbar, inwiefern eine Nachkalkulation zielführend sein könnte, zumal die Bedingung des reellen fairen Wettbewerbs im Nachhinein nicht rekonstruierbar sind und ein Zusammenwirken individueller und rationaler Nachprüfung in der Regel nicht durchwegs zugänglicher Erwägungen für die Angebotserstellung mitbestimmend ist. Das zur Antragsfundierung nachgetragene Rechtsmittelvorbringen ist infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 41).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) stellte das Erstgericht mit unmissverständlicher Deutlichkeit fest, dass der Angeklagte E***** als Prokurist und Geschäftsleiter der Firma A***** AG für den gesamten Objektbereich in Österreich zuständig war und in Kenntnis der inkriminierten Submissionsabsprachen der Abgabe entsprechender Deckofferte zustimmte (US 19, 20, 21, 42, 43). Dass er nach den weiteren Urteilsannahmen an der konkreten Durchführung der einzelnen Aufträge nicht beteiligt war (US 42 unten), demnach gegenüber den Auftraggebern keine eigenen Täuschungshandlungen setzte (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 29), sondern kraft seiner Vorgesetztenstellung durch die dem ihm unterstellten Angeklagten Manfred Rac***** erteilte Zustimmung zur Abgabe von Deckofferten (US 42, 43, 53) jedenfalls einen sonstigen Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB leistete, ist mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unerheblich (Fabrizy in WK² § 12 Rz 120 ff; Kienapfel/Höpfel AT I10 E 2 Rz 46; EvBl 2001/75; EvBl 2002/165 uva).
Der Angeklagte Manfred Rac***** hat als Prokurist und Verkaufsleiter für den oberösterreichischen Objektbereich der Firma A***** AG die mit Mitbietern getroffenen Preisabsprachen im eigenen Verantwortungsbereich zum Großteil selbst beauftragt oder ausgeführt (US 43). Vom Anklagefaktum A)1)i) (Submissionsbetrug zum Nachteil der W***** GmbH) wurde er deshalb freigesprochen, weil das "Schutzanbot" außerhalb seines Verantwortungsbereichs, nämlich von der Geschäftsstelle der Firma A***** AG in Wien abgegeben wurde (US 43). Der deswegen im Rechtsmittel relevierte "offensichtliche Widerspruch" (Z 5 dritter Fall) ist nicht ersehbar. Dass daneben auch noch andere Verantwortungsträger der Firma A***** AG als Täter in Frage kämen, ist unerheblich.
Das inhaltlich idente Beschwerdevorbringen zu A)1)d) (Submissionsbetrug zum Nachteil der Stadtgemeinde A*****) übergeht prozessordnungswidrig die zuvor beschriebenen Urteilsausführungen zu den Verantwortungsbereichen und den betrugskausalen Aktivitäten der beiden Angeklagten.
Die Annahme, dass die Firma A***** AG keine reell kalkulierten Offerte, sondern absprachekonform für die Firma P***** "Schutzanbote" abgegeben hat, stützten die Tatrichter vorwiegend auf die sichergestellten Deckoffertvermerke (US 23), die damit korrespondierende Aussage der Zeugin Z***** und die Angaben der Zeugin H*****, wonach es üblich war, dass die von anderen Firmen übermittelten Preise in die Ausschreibungsunterlagen eingesetzt werden mussten und von der Firma A***** AG gegenüber der ausschreibenden Stelle ohne eigene Kalkulation abgegeben wurden (US 54, 55). Die Einlassung des Angeklagten Rac***** haben sie keineswegs übergangen, sondern mit logischer und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechender Argumentation verworfen (US 54 f). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie nicht verhalten, einzelne Details zu erörtern oder sich in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Die Feststellungen zum konkreten Ausmaß des Betrugsschadens gründeten die Erstrichter auf das für unbedenklich erachtete Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky (US 58). Dieser hat - dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider - in der mündlichen Gutachtenserörterung - wenngleich ohne prozentuelle Auflistung des Durchschnittsrabattes - auch zur Schadenshöhe zum Faktum A)1)d) Stellung genommen (S 499, 509/IX). Zudem bestreitet die auf vorgebliche Missachtung des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegte Rüge, wonach die schriftlichen Gutachten (ON 36, 37) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und daher "nicht Basis oder Grundlage des ergangenen Urteils sein könnten", nicht den im Protokoll dokumentierten Umstand, dass sich der genannte Experte in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens berufen hat (S 479/IX), welches somit in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Damit bedurfte es auch keiner neuerlichen Wiedergabe des allein auf die Schadenshöhe bezogenen Gutachtensteils (13 Os 96/03 = RIS-Justiz RS0118012). Die Behauptung, es fehlten Feststellungen, ob die in den Deckofferten der Firma A***** AG ausgewiesenen Preise vergleichsweise über jenen der P***** lagen, vernachlässigt die entsprechenden Konstatierungen, aus denen sich diese Tatsache unzweifelhaft ergibt (US 21, 22, 30 f, 66 f).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten Peter E***** unter Bezugnahme auf die vom Schöffensenat als unglaubwürdig beurteilte Einlassung des Angeklagten Manfred Rac***** (US 53 f) und mit eigenen Beweisinterpretationen seine "Involvierung in die Bieterabsprachen" bestreitet, zeigt sie keine sich aus den Akten ergehende erhebliche Bedenken gegen seine (mängelfrei festgestellt) (Beitrags-)Täterschaft (US 42, 43) auf.
Die fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die dazu ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 42, 43), und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausführung.
Mit dem allgemeinen Verweise auf die Ausführungen zur Mängelrüge wird der vermeintliche materielle Nichtigkeitsgrund nicht vorschriftsgemäß konkretisiert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Beschwerdethese, für die Schadensermittlung wäre "die Differenz zwischen dem konkret gelegten Anbotspreis und jenem, den die Mitbieter ohne Absprache gelegt hätten", maßgeblich, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der (fremdnützige) Betrug jeweils durch die mit dem deliktsspezifischem Vorsatz vorgenommene Abgabe von zuvor abgestimmten teureren Deckofferten (Scheinanboten) zur Stützung des objektiv überhöhten Anbotes der P*****, welche tatplankonform den Auftrag erhielt, verwirklicht wurde (US 21 ff, 22, 46 ff).
Soweit die Beschwerden meinen, "dass eine Verpflichtung der P***** GmbH zur Einräumung des höchstmöglichen Rabattsatzes der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen und eine diesbezügliche Erwartungshaltung des Auftraggebers grundsätzlich vom strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff nicht umfasst ist", genügt der Hinweis auf die Erörterung der insoweit deckungsgleichen Rechtsrüge des Angeklagten DI B*****.
Die vom Urteilssachverhalt gänzlich losgelöste Hypothese, "angesichts des fehlenden Zuschlagsinteresses der Mitbieter (US 21) wäre für die Auftraggeber kein niedrigerer Angebotspreis als jener der P***** erzielbar gewesen", ist einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.
Zu den Kartellvergehen (B):
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind im Urteil jene Beweisresultate aufgelistet, die die Tatrichter in Summe für die Annahme heranzogen, dass die Angeklagten als Organe der Firma A***** AG Preisvereinbarungen mit Verantwortlichen der Firma P***** zur Verhinderung des Sinkens der Preise trafen und dem einverständlich organisierten Gesamtkonzept folgend für die Firma P***** zuvor abgesprochene Schutzanbote legten (US 21 ff, 42 f; 46 ff, 69 f). Indem die Beschwerden unter Vernachlässigung dieser Urteilserwägungen aus selektiv günstigen Verfahrensdetails und der insgesamt abgelehnten Verantwortung des Angeklagten Rac***** (US 54 f) das Gegenteil nachzuweisen suchen, zeigen sie keine Begründungsmängel auf.
Soweit (nominell auch aus Z 5, inhaltlich nur aus Z 9 lit a) hinreichende Feststellungen zur Kartellbildung vermisst werden und behauptet wird, die von § 10 Abs 1 KartG 1988 geforderte Vereinbarung zwischen wirtschaftlich selbstständig bleibenden Unternehmen treffe nicht zu, weil die Angeklagten E***** und Rac***** die Absprachen als Kartellmitglied, somit "im eigenen Namen getätigt hätten", weichen sie vom Urteilsinhalt ab, demzufolge die Genannten als Organe bzw Bevollmächtigte (Prokuristen bzw Geschäfts-/Verkaufsleiter) der Firma A***** AG agierten (US 19, 42 f).
Mit der allgemeinen Kritik, "der (judikaturkonformen) Auffassung des Erstgerichtes, wonach sittenwidrige Submissionskartelle angesichts der damit intendierten Wettbewerbsbeschränkungen generell nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind" (US 65 f; vgl 12 Os 107/01 = wbl 2003, 116), "kann nicht gefolgt werden und verkennt die diesbezügliche Rechtslage", verabsäumen die Rechtsmittelwerber die gebotene Darstellung, aus welchen Feststellungen im konkreten Fall eine gegenteilige rechtliche Konsequenz zu folgern wäre (Ratz aaO § 281 Rz 588).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer Hoc*****:
Keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten bedeutete der Beschwerde (Z 4) zuwider die Ablehnung (S 453, 455/IX) des Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des DI (Bruno) Sta***** zum Nachweis dafür, "dass dem ursprünglichen Angebot der Firma Ec***** vom 29. April 1998 ein anderer Leistungsinhalt zu Grunde gelegen ist als dies bei den ursprünglichen Anboten der anderen Mitbewerber ebenfalls von Ende April 1998 der Fall war" (S 447 f/IX), sowie die Abweisung (S 267/X) des (zu diesem Themenkomplex gehörigen) Antrages auf Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten für das Metall- und Glasbauwesen sowie Kalkulationswesen zum Nachweis dafür, "dass die tatsächlich von der Firma Ec***** ausgeführte Variante gemäß deren Anbot vom 13. Juni 1998 und/oder gemäß deren Abrechnung vom 25. März 1999 inhaltlich weitgehend nicht dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis mit Abgabedatum 29. April 1998 entspricht, womit ein Vergleich mit dem Anbot des Fünftangeklagten (Rainer Hoc*****) bzw der Firma Hoc***** GmbH vom 29. April 1998 für sich unzulässig erscheint" (S 261, 263/X).
Hinsichtlich des erstgenannten Antrages ist zunächst auszuführen, das sich DI Sta***** in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2003 nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt der Aussage entschlug (S 416/IX). Demzufolge hätte der Antragsteller hinsichtlich Durchführbarkeit der Beweisaufnahme jene Verfahrensergebnisse spezifizieren müssen, welche das angenommene Entschlagungsrecht in Frage stellten.
Im Übrigen ist weder dem Antrag entnehmbar noch sonst einsichtig, inwiefern dem Leistungsinhalt des Anbots der an der Preisabstimmung nicht involvierten Firma Ec***** - Johann Ec***** hinsichtlich des inkriminierten schlichten Tätigkeitsdeliktes des § 129 Abs 1 KartG 1988, dessen Tatbestand sich in der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Benützung eines (Submissions-)Kartells erschöpft (EvBl 2001/8 und 2002/39), Relevanz zukommen soll, weil es bei diesem Delikt auf die Angemessenheit des Anbotspreises nicht ankommt (sh zuvor einleitende Bemerkungen zur Angemessenheit der Anbotspreise). Die weitwendigen Nachträge im Rechtsmittel (samt Urkundenvorlagen) widersprechen - wie bereits mehrfach erwähnt - dem Neuerungsverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 41).
Warum die konstatierte Übermittlung der vom Angeklagten DI B***** vorgegebenen Preise an die ausschreibende Stelle (US 41) mit dem vom Beschwerdeführer sicherheitshalber hinzugefügten Aufschlag (US 39) im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem aus dem "Sicherheitszuschlag" gefolgerten Schluss, "dass es eine solche Absprache entweder erst gar nicht gegeben hat oder sie für den Fünftangeklagten von vornherein nicht verbindlich gewesen ist", kritisiert die Beschwerde in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, in der die Tatrichter ihre gegenteilige Überzeugung formell unbeanstandbar begründeten (US 39, 41, 46, 60 ff). Den Vorsatz des Angeklagten, mit seinem Deckoffert jedenfalls ein Sinken der Preise zu verhindern, hat das Erstgericht deutlich festgestellt (US 43, 44) und mit den aus dem objektiven Geschehensverlauf und der Einlassung des Angeklagten logisch und lebensnah abgeleiteten Schlussfolgerungen zureichend begründet (US 62).
Der angenommene Sicherheitszuschlag findet in der Verantwortung des Angeklagten, wonach er auf Grund der damaligen Auslastung kein großes Interesse an der Baustelle hatte, beweismäßige Deckung (S 170, 171/IX).
Die Beschwerdeargumente, "der Angeklagte ist zur Ausschreibung unmittelbar eingeladen worden, wäre zur Auftragsausführung allenfalls in der Lage gewesen und hatte keinen Kontakt mit den übrigen Mitbietern", betreffen keine für die Deliktsverwirklichung entscheidenden Tatsachen. Indem die Rüge mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, selektiv günstige Beweisresultate und darauf beruhenden Plausibilitätserwägungen die Unverbindlichkeit der Preisvereinbarung sowie die Vornahme einer eigenständigen und reellen Anbotskalkulation nachzuweisen trachtet, richtet sie sich einmal mehr ohne Beachtung der Anfechtungskriterien gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), welche mit der zuvor erwähnten Zielrichtung im Ergebnis die Aspekte der Mängelrüge wiederholt und mit eigenen Beweisinterpretationen anreichert, ohne damit auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Feststellungsdefizite zum gemeinsamen Wettbewerbsbeschränkungsinteresse (§ 10 Abs 1 KartG 1988) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig, dass der Angeklagte durch die absprachekonforme Abgabe des teureren Deckofferts das objektiv überhöhte Anbot der Firma P***** stützte und dadurch eine Preissenkung verhindern wollte (US 43, 44, 62). Warum eine Kartellvereinbarung (hier: Absprache gemäß § 10 Abs 2 KartG 1988) nur dann vorliegen soll, wenn "auch die tatsächliche Verwendung der Preisvorgaben zugesagt wird", erklärt die Beschwerde nicht (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Soweit sie ein (faktisch) absprachekonformes Verhalten bestreitet, (vgl dagegen US 39, 41, 62), entfernt sie sich vom Urteilssubstrat. Die von den Feststellungen (gezielte Abgabe eines abgestimmten Deckoffertes) gänzlich losgelöste Behauptung, "mit dem Schuldspruch werde dem Angeklagten eine im Gesetz nicht gedeckte Unterlassungspflicht aufgebürdet, nämlich eine Anbotslegung entweder überhaupt zu unterlassen oder aber die Anbotslegung unbeachtlich kaufmännischer Überlegung billiger zu gestalten", entzieht sich einer sachbezogenen Erwiderung.
Weshalb der auf mangelnde volkswirtschaftliche Rechtfertigung der Kartellbenützung bezogene (Eventual-)Vorsatz wegen des (zur Deliktsverwirklichung ohnedies unerheblichen) Ausbleibens eines Schadens nicht erfüllt sein kann, unterlässt die Beschwerde darzulegen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Schließlich bedürfen die spekulativen Erwägungen zur Rechtswirksamkeit des Deckanbotes bei hypothetischem Zuschlag keiner inhaltlichen Argumentation.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Zäzilia H*****:
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den auf Kartellbenützung in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise bezogenen (Eventual-)Vorsatz keineswegs "scheinbegründet", sondern aus dem beweismäßig fundierten objektiven Geschehensablauf mängelfrei abgeleitet, wonach die Angeklagte mit der Abgabe des abgesprochenen Deckofferts den Ausschreibungszweck durch Verschweigen der Preisabstimmung konterkariert und das objektiv überhöhte Anbot der Firma P***** gestützt hat (US 39, 41, 44, 62 f). Die von den Tatrichtern mangels Verifizierung in den sichergestellten Unterlagen verworfene Verantwortung der Angeklagten, sie habe das eingereichte Anbot am nächsten Tag telefonisch bei DI Sta***** zurückgezogen, betrifft keine entscheidende Tatsache: die nachträgliche Anbotrücknahme wäre nämlich rechtlich unerheblich, weil das schlichte Tätigkeitsdelikt des § 129 Abs 1 KartG 1988 - trotz verfehlter, aber zum Vorteil der Angeklagten ausgefallener Versuchsannahme - mit Abgabe des preisabgestimmten Deckofferts vollendet war und das verfahrensaktuell anzuwendende Kartellgesetz 1988 keinen Strafaufhebungsgrund vorsah.
Mit dem unsubstanziierten Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz wird kein Begründungsmangel aufgezeigt (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 258 E 42).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) pauschal auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist und allein aus dem Nichtaufscheinen der Firma H***** in der bei der Firma P***** geführten Kartellmitgliederliste die Beteiligung am inkriminierten Absprachekartell bestreitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechts- (Z 9 lit b) und Diversionsrüge (Z 10a) begehren wegen (vermeintlichen) Vorliegens geringer bzw nicht schwerer Schuld die Anwendung des § 42 StGB oder ein diversionelles Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozessordnung, indes zu Unrecht. Die Schuld ist nämlich nur dann gering im Sinn des § 42 Z 1 StGB, wenn die umfassende Abwägung aller in diesem Sinn belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass sie derart im Vergleich mit den typischen im Einzugsbereich des § 42 StGB liegenden Fällen anzusehen ist (14 Os 118/03).
Die Anwendung des IXa. Hauptstücks der StPO (Diversion) setzt gemäß §§ 90a, 90b StPO neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt voraus, dass eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint und die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO).
Nach der (zur gleichen Ausgangslage bei § 9 Abs 1 JGG aF entwickelten) Judikatur orientiert sich die Schuldabwägung primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt; vgl 13 Os 2/02; 13 Os 111/00, JBl 2001, 328; 11 Os 107/97; 15 Os 3/97; RZ 1997/77; EvBl 1994/165. Dieser Ansatz ist im Hinblick auf die Diversionsgrenzen des § 90a Abs 2 Z 1 dahingehend zu präzisieren, dass nicht der typische Schuldgehalt des der Anzeige zugrunde liegenden Delikts bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen, sondern eine Relation zu den aufgrund ihrer Strafdrohungen insgesamt im Einzugsbereich der Diversion liegenden Delikten herzustellen (vgl zu § 42 StGB: 14 Os 118/03; Schroll, WK-StPO § 390a Rz 28).
Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte durch die Abgabe eines mit dem Angeklagten DI B***** abgestimmten Schutzanbotes den Ausschreibungszweck, nämlich dass sich die Bieter, die selbstständig kalkulierte Anbote abzugeben haben, bemühen, durch möglichst günstige Offerte den Zuschlag zu erhalten, beeinträchtigt, dem Ausschreibenden das Vorliegen eines reell kalkulierten Anbotes vorgetäuscht, das objektiv überhöhte Offert der Firma P***** mit dem Vorsatz unterstützt, ein Sinken des Anbotspreises zu verhindern, und auf diese Weise die Entscheidung des Ausschreibenden zu Gunsten der bevorzugten Firma P***** zu beeinflussen versucht. Dieses gezielt auf Wettbewerbsbeschränkung ausgerichtete Vorgehen signalisiert einen deutlich überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert, demzufolge die Schuld der Angeklagten unter Abwägung aller schuldrelevanten Strafzumessungsfaktoren bereits als schwer einzustufen ist.
In Anbetracht des Fehlens geringer Schuld erübrigt sich hinsichtlich § 42 StGB ein Eingehen auf dessen weitere (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen.
Angesichts der mit Submissionsabsprachen intendierten (zumindest partiellen) Ausschaltung eines fairen und reellen Wettbewerbs im Ausschreibungsverfahren und den damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen für den Auftraggeber (Ausschaltung einer realitätsbezogenen Anbotssondierung als begriffessentiellem Ausschreibungszweck) sprechen fallbezogen auch generalpräventive Aspekte (§ 90a Abs 1 StPO) gegen ein diversionelles Vorgehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alois M*****:
Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet sich gegen die Beiziehung des Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky, weil er wegen erkennbarer Bezugnahme auf das gegenständliche Strafverfahren in seiner Homepage als befangen anzusehen sei. Dabei wird verkannt, dass die Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur den ersten Satz des § 120 StPO betrifft, wonach als Sachverständiger nicht beizuziehen ist, wer als Zeuge nicht vernommen oder nicht beeidet werden darf oder wer zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezeichneten Verhältnisse steht (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 3 E 13a; 11 Os 2/97).
Soweit sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gegen die Abweisung (S 59/IX) des von den Angeklagten E***** und Rac***** übernommenen (S 57/IX) Antrages auf Enthebung des genannten Sachverständigen wegen Befangenheit im Zusammenhang mit seiner Homepage richtet, genügt der Hinweis auf das in der Erörterung der Verfahrensrüge jener Angeklagten Ausgeführte.
Schließlich ist die Verfahrensrüge (Z 4) des Nichtigkeitswerbers, der sich in der Hauptverhandlung den Anträgen des Angeklagten DI Friedrich B***** auf Beiziehung eines weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kalkulation, Kostenrechnung und Ertragsrechnung sowie des Bauwesens mit den bereits beschriebenen Beweisthemen anschloss (S 265/X), mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen auf die Behandlung der entsprechenden Einwände jenes Angeklagten zu verweisen.
Bezüglich der Kritik (Z 4) gegen die Abweisung (S 267/X) des vom Angeklagten Rainer Hoc***** übernommenen (S 265/X) Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für das Metall-, Glasbau- und Kalkulationswesen zum bereits bezeichneten Beweisthema (S 261, 263/X) genügt der Hinweis auf die Ausführungen zum entsprechenden Antrag des Genannten.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Erkenntnisrichter die auf reelle Anbotskalkulation hinauslaufende Verantwortung des Angeklagten keineswegs übergangen, sondern auf Grund der übrigen Beweisresultate für widerlegt erachtet (US 63, 66). Zur Erörterung einzelner unerheblicher Details waren sie nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Den (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten, durch sein abgestimmtes Deckoffert zumindest ein Sinken des Preises des objektiv überhöhten Anbots der Firma P***** bzw Metabau zu verhindern (US 44), leiteten die Erstrichter aus dem objektiven Geschehen und den in der "Fensterbranche" bekannten Gepflogenheiten mängelfrei ab (US 63). Von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) kann demnach keine Rede sein.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem allgemeinen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und Wiederholung des - wie zuvor dargelegt - unrichtigen Vorwurfes einer Ausklammerung der Angeklagtenverantwortung an Hand der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche Feststellungen zum deliktsspezifischen Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartellleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern, sowie zur volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (der Kartellbenützung) vermisst, negiert die dazu getroffenen Konstatierungen (US 44, 65 f), und verfehlt damit eine gesetzmäßige Ausrichtung.
Mit dem lapidaren Hinweis auf EvBl 2001/8 und dem unsubstanziierten Einwand, "wenn überhaupt, so handelt es sich auch unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen gegenständlich um ein im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls erlaubtes Verhaltenskartell", wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht einmal ansatzweise spezifiziert (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian N*****:
Zu den Betrugsfakten (A):
Durch die Abweisung (S 269/X) des Antrages auf Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens betreffend die Kalkulation der Firma N***** GmbH bei den Preisen in den Fakten A)1)b) bis d) sowie h) und j) zum Nachweis dafür, "dass die angebotenen Preise nicht als vollkostendeckend zu werten wären, allenfalls lediglich teilweise derartige geringe Gewinnaufschläge ergaben, die keinesfalls einer redlichen Kalkulation entsprechend dem Sorgfaltsmaßstab eines Kaufmannes entsprechen, was letztendlich im Juni 1999 auch zur Insolvenz der N***** GmbH geführt hat; letztlich auf Grund der angebotenen Preise, die sich als nicht kostendeckend dargestellt haben, die Bereicherungskomponente nicht vorliegt (S 265, 267/X)", wurden - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - keine Verteidigungsrechte verkürzt, weil es - die Preisabsprachenpraxis (S 203 ff/IX) wurde festgestellt - auf die Preisangemessenheit - hier auch beim Betrug - nicht ankommt (sh einleitende Bemerkungen).
Soweit die als Unvollständigkeit (nominell Z 5 zweiter Fall, inhaltlich Z 9 lit a) Feststellungsdefizite zur tatsächlichen Bereicherung des Angeklagten DI B***** reklamiert werden, führt die Beschwerde den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund mangels des gebotenen Vergleiches des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß aus, weil sie die Konstatierungen zu dem auf Fremdbereicherung gerichteten (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten schlichtweg ignoriert (US 45) und zudem verkennt, dass der (fremdnützige) Betrug bereits mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet ist (Leukauf/Steininger Komm³ RN 61; Fabrizy StGB8 Rz 5 jeweils zu § 146 StGB).
Den auf Fremdbereicherung bezogenen Vorsatz leiteten die Tatrichter - der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider - mängelfrei begründet aus den in der gebotenen Gesamtschau bewerteten Beweisergebnissen ab, wonach die inkriminierten Deckofferte der Absicherung der objektiv überhöhten Anbote der Firma P***** dienten (US 20 ff, 45, 46 ff). Ferner legt das Erstgericht formell einwandfrei dar, dass und weshalb es das (schlüssig und ausreichend erachtete) Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Kopetzky als Grundlage für die Ermittlung und die Höhe des tatkausalen Vermögensschadens heranzog (US 58 f). Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt mit dem pauschalen Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf. Beim Vorwurf, "das Erstgericht sei den in den Beweisanträgen bezeichneten Hinweisen auf weitere Beweisquellen nicht nachgegangen, weshalb ein gravierender Verstoß gegen die materielle Wahrheitsermittlung erfolgt sei", unterlässt sie die gebotene fundierte Darlegung, wodurch der Angeklagte oder sein Verteidiger an der Ausübung sachgerechter Antragstellung gehindert war (Ratz aaO § 281 Rz 480). Zudem wird verkannt, dass (vorgebliche) Mängel in der Sachverhaltsermittlung aus Z 5a nicht solche Beweisanträge betreffen, die bereits in der Hauptverhandlung (zutreffend) abgewiesen wurden (13 Os 110/02 uva).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht näher spezifizierte Aufklärungs- und Feststellungsdefizite behauptet, die Konstatierung zum Fremdbereicherungsvorsatz (US 45) ignoriert und mit Betonung der Verantwortung dieses und jener des Angeklagten DI B***** auf einen Freispruch anträgt, verfehlt sie eine Ausrichtung an den Prozessgesetzen.
Zu den Kartellvergehen (B):
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider stellte das Schöffengericht unmissverständlich fest, dass ein Absprachekartell gebildet wurde (US 22, 69 f).
Soweit die Verfahrensrüge die unter Z 4 des § 281 Abs 1 StPO vorgetragene Kritik zum abgewiesenen Antrag auf Beiziehung der Wirtschaftskammer Österreich wiederholt und allgemein das Vorliegen "schwerer Darstellungs-, Begründungs- und Aufklärungsmängel" behauptet, bezeichnet sie den angeblich unterlaufenen Begründungsfehler nicht bestimmt und deutlich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt den Feststellungen zum Absprachekartell und zur volkswirtschaftlichen nicht gerechtfertigten Benützung (US 22, 65 f, 69 f) prozessordnungswidrig eigene Schlussfolgerungen gegenüber.
Warum "Schädigungsabsicht" Tatbestandsvoraussetzung für des schlichte Tätigkeitsdelikt des § 129 Abs 1 KartG 1988 sein soll, legt die Beschwerde aus dem Gesetz nicht dar (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Dem Rechtsmittelantrag "auf Vernichtung der vor dem Landesgericht St. Pölten abgeführten Hauptverhandlung nach § 288 StPO" fehlt jede Aktengrundlage, weil vorliegend kein Gerichtshof zweiter Instanz über einen Anklageeinspruch entschieden oder die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§ 281a StPO).
Der Angeklagte hat nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ausschließlich die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (S 281/X iVm 3w). Seine in der Rechtsmittelschrift ausgeführte, somit an sich unzulässige Berufung behauptet jedoch einen Verstoß gegen ein Doppelverwertungsverbot und releviert somit in weiterer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (die insoweit erfolgte Falschbezeichnung als Berufung schadet nicht) den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
Diese Strafbemessungsrüge kritisiert die Berücksichtigung der Schadenshöhe als erschwerenden Umstand, weil dieser schon durch die Qualifikation bzw den höheren Strafsatz des § 147 Abs 2 StGB konsumiert wäre.
Von einem Verstoß gegen ein Doppelverwertungsverbot kann jedoch im Hinblick auf die vielfache Überschreitung des qualifikationsbegründenden Schadens keine Rede sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 714).
Angesichts dieses Vorbringens wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 letzter Satz StPO vorzugehen sein, als hätte der Angeklagte auch Berufung erhoben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Hubert Hof*****:
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung der vom Angeklagten DI Friedrich B***** übernommenen (S 267/X) Anträge auf Beischaffung sämtlicher Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen sowie Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Bauwesen, Kalkulation und Rechnungswesen und den vom Angeklagten Christian N***** übernommenen Antrag auf Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens betreffend die Kalkulation der Firma N***** GmbH zu den bereits beschriebenen Beweisthemen richtet, kann die Beschwerde auf die Erörterung der Verfahrensrüge jener Angeklagten verwiesen werden.
Der undifferenziert auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rüge (sachlich Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Verantwortungsbereichen des Angeklagten, der für den gesamten Objektbereich und die dort erfolgten Preisabsprachen zuständig war (US 20, 46), und jenem seines Vorgesetzten Christian N*****, dem auf der hierarchisch vorgeschalteten Ebene als Prokurist und Gesellschafter der N***** GmbH die Verkaufsleitung für den Objektbereich zugewiesen war (US 20, 45), kein Widerspruch. Dass die Abgabe von Deckofferten für die Firma P***** zwischen beiden generell abgesprochen war, findet in der eigenen Einlassung des Angeklagten (US 45 unten iVm S 223/IX) sowie jener des Angeklagten N***** (US 45 iVm 205, 211/IX) beweismäßig Deckung.
Den im Rechtsmittel aufgeworfenen Aspekt, der Angeklagte hätte bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses seine wirtschaftliche Existenz gefährdet, musste das Erstgericht schon deshalb nicht erörtern, weil Ing. Hof***** im Verfahren nichts vorbrachte, was Voraussetzung für entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) ist (12 Os 94/87; 14 Os 79/00 = wbl 2001, 80) darstellen könnte. Dass es Preisabsprachen bereits vor seinem Dienstantritt im Jahre 1994 gegeben hat, betrifft keine entscheidende Tatsache; wurde aber ohnehin festgestellt (US 48).
Indem die Beschwerde unter Vernachlässigung der zentralen Urteilserwägungen und mit Betonung der (vorgeblich) untergeordneten Stellung dieses Rechtsmittelwerbers in der Firma N***** GesmbH das Fehlen eines eigenständigen Verantwortungsbereiches nachzuweisen trachtet, bekämpft sie die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Das innere Vorhaben des Angeklagten, dass er durch die absprachekonformen Deckofferte den Preis der objektiv überhöhten Anbote der Firma P***** zum Nachteil der Ausschreibenden absicherte, also (auch) mit zumindest bedingtem Schädigungs- und Fremdbereicherungsvorsatz handelte, leiteten die Erstrichter aus dem beweismäßig fundierten Gesamtgeschehen und den damaligen Gepflogenheiten in der Fensterbranche mängelfrei ab (US 46). Mit der gegenteiligen Schlussfolgerung der Beschwerde, "es hätte sich niemand hinsichtlich der überhöhten Preise Gedanken gemacht", wird einmal mehr auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert.
Das rechtliche Vorbringen (Z 9 lit a), "eine Nachkalkulation hätte sehr wohl ergeben, dass auch die Deckangebote keineswegs eklatant überhöht waren, sondern durchaus den üblichen Marktpreisen entsprochen hätten", ist sachverhaltsfremde Hypothese, zumal der (fremdnützige) Betrug jeweils durch die mit den deliktsessentiellen Vorsatzkomponenten erfolgte Abgabe zuvor abgestimmter höherpreisiger Scheinanbote zur Stützung der objektiv überhöhten Offerte der Firma P***** verwirklicht wurde (US 20 ff, 26 ff, 46 ff, 66). Solcherart wird der behauptete Rechtsfehler mangels strikter Beachtung des gesamten Feststellungssubtrates nicht gesetzmäßig dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Zudem ist die im Wege einer Nachkalkulation aus den bereits mehrfach erwähnten Aspekten nicht mehr rekonstruierbare Preisangemessenheit der Scheinanbote - wie mehrmals dargelegt - nicht entscheidend.
Soweit das Rechtsmittel abschließend den Schädigungsvorsatz mit eigenen Beweiserwägungen bestreitet, missachtet es unzulässig die Feststellungen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B) (Vergehen des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG 1988) entspricht nicht den gesetzlichen Anfechtungserfordernissen, weil sie mit der Behauptung, "der Nichtigkeitswerber hätte auf Grund seiner Firmenposition als Weisungsempfänger keine kartellrechtlich relevanten Preisvereinbarungen treffen können", die gegenteiligen Konstatierungen zur Kartellbildung (US 20 ff, 45 ff) schlichtweg ignoriert.
Alle Nichtigkeitsbeschwerden waren somit zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten (soweit sie vom Berufungsverfahren betroffen sind) folgende Strafen:
DI Friedrich B***** nach § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde;
der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit sechs Monate;
nachstehende Angeklagte durchwegs zu gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung von jeweils dreijährigen Probezeiten bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafen
Franz Rap***** nach § 47 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten
Peter E***** nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten
Manfred Rac***** nach § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB
Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten
Rainer Hoc***** nach § 129 Abs 1 KartG
Freiheitsstrafe von drei Monaten
Alois M***** nach § 129 Abs 1 KartG
Freiheitsstrafe von drei Monaten
Heinz P***** nach § 129 Abs 1 KartG
Freiheitsstrafe von drei Monaten
Christian N***** nach § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB
Freiheitsstrafe von einem Jahr
Ing. Hubert Hof***** nach § 147 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28
StGB
Freiheitsstrafe von einem Jahr
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei
DI Friedrich B*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der lange Tatbegehungszeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Anstiftung der Viert- bis Achtangeklagten zu Faktum B)2),
mildernd: die Unbescholtenheit und ein "faktisches
Tatsachengeständnis";
Franz Rap*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der
lange Tatbegehungszeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit
einem Vergehen,
mildernd: die Unbescholtenheit;
Peter E*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der
lange Tatbegehungszeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens und
eines Vergehens;
mildernd: die Unbescholtenheit;
Manfred Rac*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der
lange Tatbegehungszeitraum, der hohe Schaden, das Zusammentreffen
zweier Vergehen,
mildernd: die Unbescholtenheit;
Rainer Hoc*****:
erschwerend: kein Umstand
mildernd: Unbescholtenheit und das Geständnis;
Alois M*****:
erschwerend: kein Umstand,
mildernd: die Unbescholtenheit und das Geständnis;
Heinz P*****:
erschwerend: kein Umstand
mildernd: die Unbescholtenheit und das Geständnis;
Christian N*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der
lange Tatbegehungszeitraum, der hohe Schaden, das Zusammentreffen
zweier Vergehen,
mildernd: die Unbescholtenheit und das Geständnis;
Ing. Hubert Hof*****:
erschwerend: die Vielzahl der Angriffe, die Tatwiederholung, der
lange Tatbegehungszeitraum, der hohe Schaden, das Zusammentreffen
zweier Vergehen,
mildernd: die Unbescholtenheit und das Geständnis.
Mit ihren Berufungen (gegen den Strafausspruch) begehren die Angeklagten DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Alois M*****, Christian N***** und Ing. Hubert Hof***** jeweils die Herabsetzung des Strafausmaßes, und zwar Christian N***** unter Anwendung des § 41 StGB und Ing. Hubert Hof***** unter bedingter Strafnachsicht. Zu letzterem Antrag ist zu bemerken, dass eine solche ohnedies erfolgt ist.
Der Angeklagte Alois M***** strebt die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe an und "gemäß § 41 StGB das bedingte Absehen" (gemeint offenbar: die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB). Die Berufung des Angeklagten Heinz P***** wurde schriftlich nicht ausgeführt. Im Gerichtstag beantragte er eine Herabsetzung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer gegen DI Friedrich B*****, Franz Rap*****, Peter E*****, Manfred Rac*****, Christian N***** und Hubert Hof***** die Erhöhung deren Freiheitsstrafen und jeweils auch die Ausschaltung der (teil-)bedingten Strafnachsicht. Zu ersterem Begehren bringt die Staatsanwaltschaft an sich zutreffend vor, dass beim Angeklagten DI Friedrich B***** die mehrfache Qualifikation des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges unberücksichtigt blieb und das als mildernd angenommene "faktische Tatsachengeständnis" im Hinblick auf das Fehlen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung und des Eingeständnisses der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens als mildernd nicht gewertet werden kann.
Dennoch entsprechen - dies als umfassende Antwort auf alle Strafberufungen - die unter ansonsten grundsätzlich richtiger Annahme der Strafbemessungsgründe und deren zutreffender Gewichtung unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) dem Unrechtsgehalt der Taten, deren soziale Störwert und der jeweiligen personalen Täterschuld, sodass sich weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Milderung der Strafen ein Grund fand.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit aller Täter ist auch unter Berücksichtigung von Aspekten der Spezial- und Generalprävention die vom Schöffengericht ausgesprochene (Teil-)Nachsicht der Freiheitsstrafen sachgerecht.
Die Angeklagten Peter E***** und Manfred Rac***** erhoben Berufung auch wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche, nach welchem gemäß § 369 Abs 1 StPO der Privatbeteiligten W***** GmbH ein Betrag von 48.928,97 Euro zugesprochen und die Mithaftung zu ungeteilten Handen des Angeklagten Peter E***** für einen Teilbetrag von 35.777,06 Euro und des Angeklagten Manfred Rac***** einen Teilbetrag von 9.653,77 Euro ausgesprochen hatte.
Entgegen dem pauschalen Vorbringen, das Erstgericht habe den aus den inkriminierten Tathandlungen resultierenden Schaden unrichtig festgestellt und demzufolge auch einen wesentlich überhöhten Betrag zugesprochen, weshalb die gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg begehrt werde, ergeben sich gegen die Richtigkeit des Zuspruchs im Hinblick auf den Inhalt des Schuldspruchs keine Bedenken. Auch diesem Rechtsmittel war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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