Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die Anträge der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Herbert Johannes N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO werden zurückgewiesen.
Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Den Berufungen der Privatbeteiligten Christiana und Rudolf Z***** wird zur Gänze, jenen der Privatbeteiligten Rainer S*****, Herbert S*****, Bartolomäus P*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, Verlassenschaft nach Gerhard F*****, Wolfgang E*****, Rosina D***** und Gabriele A***** teilweise, insoweit unter Aufhebung des Verweisungsausspruches Folge gegeben und die Angeklagten wie folgt, jeweils zur ungeteilten Hand, zur Zahlung nachstehender Geldbeträge samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1989 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt:
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen GO***** und Herbert Johannes N*****
3.062,36 EUR (42.139 S) an Johann M*****
3.944,9 EUR (54.283 S) an Franz H*****
12.661,21 EUR (174.222 S) an Christiana Z*****
12.661,21 EUR (174.222 S) an Rudolf Z***** und
582,23 EUR (8.011,69 S) an Gabriele A*****
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G***** und Dr. Hans Jürgen GO*****
667,86 EUR (9.190 S) an Petra M***** und
10.894,84 EUR (149.916,33 S) an Rosina D*****
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen GO***** und Herbert Johannes N*****
11.991,02 EUR (165.000 S) anWolfgang E*****
Dr. Bernd SCH*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Dr. Hans Jürgen GO*****
92,08 EUR (1.267 S) an die Verlassenschaft nach Gerhard F*****, sowie weitere
3.052,25 EUR (42.000 S) an Franz H***** und
1.126,43 EUR (15.500 S) an Herbert S*****
Dr. Bernd SCH***** und DDr. Dietrich Josef R*****
10.666,56 EUR (146.775S)an Bartolomäus P***** sowie weitere
338,22 EUR (4.654 S) an Rainer S*****
6.540,56 EUR (90.000 S) an Johann M*****
1.090,1 EUR (15.000 S) an Gabriele A***** und
2.180,18 EUR (30.000 S) an die Verlassenschaft nach Gerhard F*****
Dvw Helmut Jakob S***** und Georg Hans G***** weitere
1.308,11 EUR (18.000 S) an Johann M*****
1.308,11 EUR (18.000 S) an Franz H***** und
218,02 EUR (3.000 S) an Gabriele A*****
Dr. Hans Jürgen G***** weitere
3.924,33 EUR (54.000 S) an Johann M***** und
654,06 EUR (9.000 S) an Gabriele A*****.
Im Übrigen wird den Berufungen dieser Privatbeteiligten und jenen der Privatbeteiligten Ida S*****, Dkfm. Erika P*****, Barbara R***** (vormals P*****), Johann H*****, Maria F*****, Prof. Lorenz S***** und Josef W***** (insoweit zur Gänze) nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Dr. Bernd Franz Sch***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** (auch) teilweise sowie Georg Hans G***** zur Gänze als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Salzburg und an anderen Orten die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Anleger in den Hausanteilgesellschaften (Serien), welche Teil des aus den Firmengruppen W*****, B***** und I***** bestehenden Konzerns waren, demnach über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem sie, bei spätestens ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite, zur Lösung dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems weitere Anlegergelder von mehr als zwei Milliarden Schilling unter unrealistischen Rücklöse‑ und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens‑, Finanz‑ und Liquiditätslage aufnahmen und Seriengesellschaften dotierten und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl Letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch Ersteren noch zusätzlich auf verschiedene Weise Mittel entzogen,
insbesondere dadurch, dass sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und Versprechen
Anlegergelder nicht in Immobilien bzw anderen Werten anlegten,
Anlegergelder zur Auszahlung an andere Anleger sowie zur Abdeckung von Krediten, Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten anderer Serien bzw Konzerngesellschaften verwendeten,
weitestgehend die in Immobilien bestehende Sachwertdeckung entzogen, indem sie die Immobilien im Konzern verkauften und die Erlöse teilweise neuerlich in zweifelhaften Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften anlegten oder für Kreditierungen an solche verwendeten,
Beteiligungen an anderen Serien oder sonstigen Konzerngesellschaften eingingen sowie Kredite und Darlehen aufnahmen oder gewährten,
wertlose Garantien für die den Anlegern gegebenen Rückzahlungsversprechen akzeptierten oder gaben, auf hypothekarische Sicherstellung von Anlegergeldern verzichteten,
bei großteils unwirtschaftlichen gegenseitigen Beteiligungen innerhalb des Konzerns teils unbegründete, teils überhöhte Provisionen verrechneten,
große Summen ohne wahren Rechtsgrund unter Inkaufnahme großen Aufwandes, wie Zinsverlusten, verschoben,
sonst Serienvermögen auf verschiedene Art zum eigenen oder fremden Vorteil abzogen,
und zwar
Dr. Bernd Franz Sch***** vom 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 als Miteigentümer und Leiter dieses Konzerns dadurch, dass er Organe der Treuhänder der Anleger zu diesem Verhalten bestimmte;
zu verantwortender Schaden 151,159.495 EUR (= 2.080,000.000,‑ ‑ S);
DDr. Dietrich Josef R***** vom 1. Jänner 1984 bis 30. November 1984 als Vorstand der C***** AG als unmittelbarer Täter sowie anschließend bis 19. März 1986 als Aufsichtsrat derselben als Beteiligter, insoweit durch Missachtung seiner Aufsichtsratspflichten (US 381, 813, 852), insbesondere durch Zustimmung zum Komplementärwechsel bei den Hausanteilscheingesellschaften (US 377) und Mitgestaltung und Akzeptierung des Immobilienkaufvertrages mit schädigender Folgewirkung über den 19. März 1986 hinaus bis zum Ende des Deliktszeitraums (US 377 f, 380, 603, 811, 822, 1087) sowie durch Verfassung irreführender Bilanzhochwertungen für das Jahr 1984 (US 850) und Verschleierung der Pfandrechtseinlösung für die I***** (US 272 f, 643 f);
zu verantwortender Schaden 37,499.182 EUR (= 516 Millionen Schilling) sowie darüber hinaus (durch die Mitwirkung am Immobilienkaufvertrag) mehr als 36.336,42 EUR (= 500.000 S);
Dvw Helmut Jakob S***** von Oktober 1985 bis Ende Juni 1989 als Vorstand der C***** AG als unmittelbarer Täter;
zu verantwortender Schaden 75,797.966,04 EUR (= 1.043,000.000,‑ ‑ S);
Georg Hans G***** von Oktober 1985 bis Mitte 1989 als verdeckter Treuhänder der Konzerneigentümer bei der C***** AG und der C***** GesmbH (US 417 f, 1087 f), Verfasser unrichtiger Jahresabschlüsse bei der Serie 10, der H***** und der S***** OHG, sowie einer unrichtigen Buchhaltung bei der Serie 30 und als Mitplaner des Verrechnungsrades vom 21. März 1989 (US 420 f), weiters als Aufsichtsrat der I***** AG und der C***** AG durch Missachtung seiner Aufsichtsratspflichten (US 416 f), insbesondere durch Billigung der zur Täuschung der Neuanleger herausgegebenen Anlegerschutzerklärung (US 419) sowie schließlich als enger Wirtschaftsberater der Konzernleitung (US 420 f, 920, 1087 f),
zu verantwortender Schaden 75,797.766 EUR (= 1.043,000.000,‑ ‑ S);
Dr. Hans Jürgen Go***** von Anfang 1985 (US 436 f, 681 f) bis Mitte 1989 als Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführer von Konzernfirmen und insoweit als oberster Verantwortlicher für Marketing und Vertrieb durch falsche Prospektinformationen (US 464 f), Dementierung von Medienberichten über die schlechte Finanzlage des Konzerns (US 415 f, 457 f, 459) und durch den Zustrom neuer Gelder fördernde Täuschung der Anleger, insbesondere durch Unterzeichnung der Anlegerschutzerklärung (US 440, 457, 665, 994, 1012), weiters indem er den Generalmietvertrag (US 444 f, 471, 1088 f) sowie die Treuhandverträge an der I***** II und der C***** AG für die Konzernfirmen unterzeichnete (US 440, 471);
zu verantwortender Schaden rund 135,898.199 EUR (= 1.870,000.000,‑ ‑ S);
Herbert Johannes N***** von Ende 1985 bis Mitte 1988 als Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat von Konzernfirmen und insoweit als für das Rechnungswesen, die Mittelveranlagung und die Finanz‑ und Liquiditätsplanung zuständiges Organ der I***** AG und der G*****, insbesondere durch Durchführung der von ihm geplanten Verrechnungsräder (US 479 f, 1089 f), Steuerung der anlegerschädigenden Zahlungsflüsse über die als Finanzdrehscheibe verwendete S***** OHG (US 203) in die zur Sammlung von Verlusten eingesetzte H***** (US 490 f iVm US 195 f), weiters durch Mitwirkung an der Entziehung von Zinsen (US 491 f), den Scheinbeteiligungen (US 492) und den Vorausdotierungen (US 492 f) sowie schließlich, indem er den Immobilienkaufvertrag, den Generalmietvertrag (US 484 f) und die Anlegerschutzerklärung (US 493) unterzeichnete;
zu verantwortender Schaden rund 79,940.117 EUR (= 1.100,000.000,‑ ‑ S),
wobei Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** durch die angeführten Handlungen und Unterlassungen zur Ausführung der Tat durch den Treuhänder beitrugen, sowie Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert N***** darüber hinaus dadurch, dass sie als zeitweilige Geschäftsführer von Direktanlegergesellschaften (Serien 20 und 30) teils als unmittelbare Täter handelten.
Sämtliche Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, darüberhinaus Dr. Bernd Franz Sch***** aus Z 1, 3, 5a, DDr. Dietrich Josef R***** Z 1, 3, 5a, 9 lit b, 10 und 11, Dvw Helmut Jakob S***** Z 1, 3, 5a, 9 lit b und 11, Georg Hans G***** Z 3, 5a und 11, Dr. Hans Jürgen Go***** Z 1, 5a und 10 sowie Herbert Johannes N***** aus Z 1, 1a, 2 und 3 leg cit.
Jenem Rechtsmittelvorbringen, mit dem DDr. R*****, gestützt auf ein Gutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz M*****, die vom EGMR für diesen Angeklagten festgestellte unangemessen lange Verfahrensdauer als Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend macht und deshalb einen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO reklamiert, schlossen sich die übrigen Angeklagten im Gerichtstag an. Mit den von ihnen insoweit formell allein gestellten Anträgen auf Freispruch wurde der Sache nach somit der bezeichnete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weshalb eine gesonderte Antragserledigung schon im Spruch dieser Rechtsmittelentscheidung vorweg nicht in Betracht kam.
Der Angeklagte DDr. R***** beantragte zudem die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Diesem Antrag schlossen sich Dr. Sch***** und Herbert N***** im Gerichtstag an.
Ein zielführendes Eingehen auf die von mehreren Angeklagten gemeinsam geltend gemachten Beschwerdeeinwände und sodann auf das verbleibende Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer erfordert zunächst in sachverhaltsmäßiger und darauf aufbauend in rechtlicher Hinsicht nachangeführte Klarstellungen:
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen war die Gemeinnützige W***** Ende 1983 in finanziellen Schwierigkeiten und die Unternehmensgruppe ‑ Wohnungseigentum Bautreuhand GmbH (UG), eine Art Holdinggesellschaft des nicht gemeinnützigen Firmenbereiches und Garant der Alt‑Serien, konkursreif. Bei Letzteren handelte es sich um vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften, welche den Zeichnern sogenannter Hausanteilscheine mittelbare, dh über einen Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligungen am Immobilienvermögen dieser Gesellschaften anboten. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Alt‑Serien für die den Anlegern gegebenen Rendite‑ und Rückkaufsgarantien auf Grund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung des Garanten Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG‑Bereiches geführt. Ein Insolvenzverfahren wäre jedoch regional ‑ vor allem für mehrere mit beträchtlichen Kreditobligos belastete Banken ‑ mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden gewesen und war deshalb auch politisch hochgradig inopportun. Überdies hätte es den Ruf des in führender politischer Funktion tätig gewesenen Hans Z***** als einer der damaligen Eigentümer des W*****‑Konzerns zerstört. Angesichts der ihn und Siegfried S***** als Komplementäre der Seriengesellschaften treffenden persönlichen Haftung bedeutete die Aussicht eines Konkurses außerdem eine finanzielle Bedrohung, woran auch der Umstand nichts änderte, dass die Komplementäre zuvor vorsorglich ihre Haftung im Innenverhältnis ‑ bei einer Insolvenz unwirksam ‑ auf die UG überwälzt hatten (US 157, 158 iVm Gutachten 1, S 449).
Um diesem Szenario zu entgehen, wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene unter Einbindung von Dr. Sch***** und dem gesondert verfolgten Dr. G***** der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Unter den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten Dr. Sch***** und Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilienfonds im I*****‑Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es bedeutete im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG‑Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern.
Erreicht sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der B*****‑Serien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen (Immobilienkaufvertrag und Generalmietvertrag) werden, um sich solcherart nach Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****‑Aktie und durch die Auflage der I*****‑Serien (14, 16), in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen.
Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und ‑ bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Planverwirklichung unerlässlich ‑ für die Abschichtungsansprüche der Alt‑Anleger Verwendung finden. Dabei war einkalkuliert, dass zwangsläufig die Mittel für die Vornahme werthaltiger und zu lukrativen Renditen führender Investitionen, welche den Anlegern versprochen waren und die ‑ auch bei den Verlustserien ‑ den einzigen Grund ihrer Investitionsentscheidung bildeten, fehlen mussten (US 87 bis 95, 142 f, 168 f, 233 f, 377 f, 733 f).
Exakt diesen Vorgaben entsprach auch die schrittweise Verwirklichung des vorerwähnten von Anfang an verbrecherischen Planes, welcher unabdingbar einen laufend begangenen Befugnismissbrauch durch die Organe der Treuhand‑Unternehmen erforderte.
Das Untreuekonzept wurde auf drei Ebenen umgesetzt:
I) Durch Schaffung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, das waren
1. der der zentralen Entscheidungskompetenz und Finanzdisposition dienende Holdingvertrag von Mitte 1984, mit dem Dr. Sch***** und Dr. G***** zusammen mit Hans Z***** und Siegfried S***** als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Konzernholding gründeten und der die beiden Erstgenannten als Gegenleistung für den so verhinderten Konkurs in die Stellung von Holdingpartnern ohne die Erbringung von Eigenmitteln aufrücken ließ (US 121 f);
2. die Erreichung des Bankenmoratoriums unter Präsentation des sogenannten I*****‑Konzeptes zum Zwecke der Überbrückung der Zeit bis zum Einsetzen des vollen Zustroms neuen Anlegerkapitals, vor allem durch die Verlustserien (US 218 f, 666 f, 720, 728 f);
3. der Austausch der Komplementäre Hans Z***** und Siegfried S***** in den B*****‑Serien gegen die vermögenslose S*****OHG (US 199 f, 228 f, 677 f);
4. die vollständige Eingliederung sämtlicher Treuhandfirmen in Form von Treuhandschaften in den Konzern zur Ausschaltung eines effektiven Treuhänders (US 109 f, 118 f, 508 f);
5. der Abschluss des Immobilienkaufvertrages, mit welchem der Immobilienbestand der B*****‑Serien in einen offenen Fonds zur scheinbaren Darstellung eines für ein nicht limitiertes Anlegerkapitalvolumen werthaltigen, in Wahrheit aber von Anfang an ungenügenden und sich in der Folge stetig vermindernden Haftungsstockes eingebracht wurde, sowie des der Darstellung tatsächlich nicht vorhandener Liegenschaftserträge dienenden Generalmietvertrages (US 168 f, 189 f, 600 f);
6. die Einsetzung von Strohmännern als Geschäftsführer der Seriengesellschaften und sonstiger wichtiger Unternehmen des Anlagesektors (US 204, 490, 491) sowie
7. die Entscheidung über die Auflage von Verlustserien ohne auf einen Gesamtgewinn gerichtete Geschäftstätigkeit (US 313 f, 405 f, 692 f);
II. durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll‑, Sicherungs‑ und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger;
III. durch zentral von der Holdingebene aus gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG‑Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger und andererseits in den Privatbereich der Holdingpartner transferiert wurde (US 475 f).
An der Verwirklichung dieses anlegerschädigenden Programms wirkten die Angeklagten zu unterschiedlichen Zeiten jeweils in voller Kenntnis der wahren Sachlage durch mannigfaltige, im Urteil jeweils genau bezeichnete Handlungen und Unterlassungen (siehe deren oben wiedergegebene Zusammenfassung), teils als unmittelbare Täter, teils als sonstige Beteiligte (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) mit.
Rechtliche Beurteilung
Als unmittelbare Tathandlungen im Sinne des § 153 StGB sind dabei alle jene Maßnahmen zu werten, mit denen die Organe der Treuhand‑ und Direktanlegergesellschaften gemeinsam mit Dr. G***** (siehe unten) über das treuhändig übergebene Vermögen missbräuchlich verfügten, indem sie das Anlegerkapital laufend ‑ seitens der Treuhandgesellschaften im Umweg über die Seriengesellschaften, an welche sie die Gelder im Wissen um die nachfolgende schädigende Verwendung weiterleiteten ‑ der UG und deren Tochterfirmen überließen, wo seitens der Beitragstäter, aber auch durch Dr. G***** und von diesem eingesetzte Strohmänner darüber in schädigender Weise verfügt wurde. Einer genauen Auflistung jeder einzelnen dieser Vermögensverfügungen bedurfte es nicht; genug daran, dass sie jeweils der Treuhandbindung einer werthältigen Investition widersprachen, die Anleger dadurch der Gefahr des Totalverlustes aussetzten und solcherart schädigend wirkten (siehe unten die detaillierten Ausführungen zur Schadensberechnung).
Die Tatsache, dass der Schaden bereits mit diesen Überweisungen eintrat, nimmt den im Urteil darüber hinaus dargestellten Handlungen, etwa dem Abschluss des die Serien benachteiligenden Immobilienkaufvertrages oder den sogenannten Verrechnungsrädern mit rechtsgrundlosen Zahlungen, jedoch keineswegs die strafrechtliche Relevanz, weil dadurch entscheidend zum Fortbestehen des Konzerns unter Vorspiegelung der für den kontinuierlichen Zustrom neuer Anlegergelder unerlässlichen Liquidität beigetragen wurde (US 1087 bis 1090).
Sämtliche dieser von den einzelnen Angeklagten tatplangemäß vorgenommenen und detailliert festgestellten Maßnahmen waren daher für die jeweils zeitlich nachfolgenden Vermögensbeeinträchtigungen mitursächlich. Damit lagen insoweit kausale Tatbeiträge vor.
Der vom Erstgericht gewählten Konstruktion eines fortgesetzten Deliktes - mag dessen grundsätzliche Bedeutung nach dem derzeitigen dogmatischen Diskussionsstand auch nicht als generell entbehrlich anzusehen sein - bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ihnen während der Zeit ihrer Mitwirkung jeweils angelasteten Untreueschaden nicht. Es liegt vielmehr eine durch eine einheitliche Tatsituation und gleiche Motivlage gekennzeichnete Aufeinanderfolge von Untreuehandlungen im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung vor (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 104). Dass allfällige Rückzahlungen während des Deliktszeitraumes (US 1093) ungeachtet dessen jedenfalls (auch ‑ siehe unten) unter dem Aspekt tätiger Reue (§ 167 StGB) irrelevant sind, ist zwangsläufige Folge ihrer unredlichen Herkunft (Leukauf/Steininger Komm3 § 167 RN 34).
Als unmittelbare Täterschaft durch wissentlichen Missbrauch der rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewertete das Erstgericht - von den Direktanlagegesellschaften abgesehen - lediglich das Verhalten von DDr. R***** und Dvw S***** als jeweiligem Vorstand der C***** AG.
Diese Beurteilung wird dem Urteilsinhalt allerdings nicht gerecht.
Nach dem festgestellten Inhalt des Holdingvertrages (US 121 f) oblag der Holdingversammlung die Entscheidungskompetenz in den im Punkt 3 genannten wirtschaftlichen Grundsatzfragen des Konzerns, zu denen beispielsweise auch die Auflage von Verlustserien, bedeutende finanzielle Dispositionen und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Holdingfirmen (von Privatfirmen abgesehen praktisch der gesamte Konzernbereich) zählten. Darüber hinaus nahm die Holdingversammlung bei Bedarf neben der strategischen auch die operative, das Tagesgeschäft betreffende Leitung des Konzerns aktiv wahr, wobei vor allem die Erörterung der Liquiditätssituation regelmäßiger Tagesordnungspunkt war (US 501). Der Holdingvertrag gab den Holdingpartnern zudem das Recht, in ihrem vertraglich festgelegten Kompetenzbereich auf die Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, insbesondere durch die Erteilung von Weisungen (US 126 iVm Gutachten 1, S 307), bestimmenden Einfluss auszuüben oder sie überhaupt ganz an sich zu ziehen (US 507, 756).
Dies ist im Anlagebereich durchgehend auch geschehen, indem zu Geschäftsführern der an den anlegerschädigenden Aktionen beteiligten Konzernfirmen, nämlich sämtlicher Seriengesellschaften, der H***** und der S***** OHG, über welche die Anlegerkapitalien im Konzern beliebig verteilt wurden, ‑ von einer zeitweiligen Organfunktion in den Serien 20 und 30 durch die Angeklagten Dr. Go***** und N***** abgesehen (US 491, 492) ‑ Strohmänner bestellt wurden (US 204, 490, 491, 645, 776). Diesen entzog Dr. G***** als für den Anlagebereich zuständiger Holdingpartner generell die Entscheidungskompetenz über Finanzdispositionen. Er nahm diese vielmehr im bewussten Zusammenwirken mit dem Angeklagten N***** als Leiter des Konzernrechnungswesens durch Schaffung von Zeichnungsberechtigungen auf den hier in Rede stehenden Konten unter Zwischenschaltung der G***** als zentrale Konzerndienstleistungs‑ und Verrechnungsstelle selbst vor. Auf diese Weise disponierte er insbesondere über die bei den Verlustserien einfließenden Mittel, auf welche der größte Teil des Anlegerschadens entfällt (US 488, 476 f, 492, 624 f, 1022).
Die dazu unabdingbar vorausgesetzte Ausschaltung eines die Interessen der Anleger wahrenden Treuhänders verschaffte sich die Konzernholding durch Eingliederung der C***** AG mittels Treuhandschaften in den Konzern.
Zwischen 1. Jänner 1984 und 16. Oktober 1985 hielt der tatplangemäß mitwirkende (US 375 f, 501, 510 f, 862 f, 1080) Angeklagte DDr. R***** 80 % des Aktienkapitals (davon 49 % treuhändig und damit nach außen nicht erkennbar für die UG). Ab 17. Oktober 1985 übernahmen Georg G***** und Dr. L***** für die Konzernfirmen I***** bzw I*****‑Bautreuhand in Form von Aktien und stillen Beteiligungen 100 % der Anteile (US 108 f, 114 f, 511 f, 739). Damit kam der Holding auch nach dem Ausscheiden des DDr. R***** als Vorstand eine die C*****AG wirtschaftlich und rechtlich beherrschende Stellung zu (US 55 f, 107, 115, 222 f, 501, 771), welche ihr, vertreten durch den für den Anlagebereich zuständigen Holdingpartner Dr. G*****, eine direkte Ausübung der von Seiten der Anleger der juristischen Person eingeräumten Verfügungsmacht ermöglichte (wirtschaftliche Beherrschungstatsache iS von Schick, LJZ 1993, 17).
Auch die neben der C***** AG bestehenden Treuhandunternehmen, nämlich die Sparkasse ***** Gesellschaften und die C***** GesmbH wurden durch eine sukzessive Beteiligung der I***** AG und der C***** AG sowie ‑ hinsichtlich der C***** GesmbH ‑ ab 7. Dezember 1987 durch für den Konzern von Georg G*****, Mag. P***** und Dkfm. H***** übernommene Treuhandschaften zunächst mehrheitlich und schließlich zu 100 % vom Konzern beherrscht (US 120 f, 222 f, 501, 771).
Nicht anders ist die Geschäftsführung der Verlustseriengesellschaften 20 und 30 (US 79 f) mit Direktanlagemöglichkeiten zu beurteilen. Selbst wenn hier nämlich, nach den Urteilsannahmen unklar, nicht durchgehend im Sinne des Tatplanes vorsätzlich handelnde Organe tätig gewesen sein sollten, lag die Geschäftsführung jedenfalls über die Eigentümerverhältnisse bei den Komplementären, der U***** und der I***** AG, sowie bei der Kommanditistin C***** AG in den Händen von Dr. G***** als zuständigem Vertreter der Holding (US 469). Überdies bekleidete Dr. G***** bei der Serie 20 zeitweise selbst Organfunktionen (US 491).
Eine Gesamtschau dieser faktischen und rechtlichen Gegebenheiten führt zum Ergebnis, dass fallbezogen die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften in Wahrheit Dr. G***** als zuständiger Repräsentant der Konzernspitze innehatte.
Der Umstand, dass die C***** AG als von der Holding beherrschte Gesellschaft rechtlich in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ist dabei insofern unbeachtlich, als die festgestellte Entscheidungshierarchie innerhalb der über eine Holding gelenkten Firmengruppe die faktische wie auch ‑ über Eigentumsverhältnisse im Wege der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats gegenüber einem theoretisch widerstrebenden Vorstand ‑ die rechtliche Durchsetzbarkeit der konkret von Dr. G***** vorgegebenen Entscheidungen über den Einsatz der neu hereinkommenden Anlegergelder im Vorstand der C***** AG sicherstellte. Bezeichnend dafür sind jene Urteilsfeststellungen, wonach die Vorstandstätigkeit in der C***** AG zumindest ab Übernahme dieser Funktion durch Dvw S***** bloß deklarative Bedeutung hatte (US 386 f; vgl insbesondere US 887 f) und damit eine allfällige konträre Beschlussfassung lediglich als rein theoretische Variante offenstand (US 130, 901, 904: Weisungsgebundenheit des Treunehmers C*****AG).
Der Holdingvertrag‑ er wurde nach dem im materiellrechtlichen Anfechtungsbereich bindenden Urteilssachverhalt entgegen dem von DDr. R***** in seiner Äußerung vertretenen Standpunkt Mitte 1984 geschlossen ‑ verschaffte Dr. G***** somit die von § 153 StGB geforderte Rechtsposition als allein‑ bzw mitentscheidungsbefugter Machthaber (in diesem Sinne auch 12 Os 184/95; vgl überdies Schick, LJZ 1993, 17 f), welche er plangemäß laufend zum Nutzen des Konzerns und zum Schaden der Anleger missbrauchte. Dass die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt sein muss, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen.
Bereits 1978 hatte die C*****AG in einer mit der UG getroffenen Vereinbarung die gesamte Investitionspolitik für die Hausanteilscheingesellschaften in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des letztgenannten Unternehmens und zudem die Investitionsplanung und Bewirtschaftung der Investitionen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und damit Kraft deren Konzernzugehörigkeit wieder der UG bzw den diese beherrschenden späteren Holdingpartnern überantwortet (US 112 f iVm US 389 f; vgl auch US 116 f). Auf diese Weise gab der Vorstand der T***** AG die ihm erteilte Verfügungsmacht über die Anlegergelder zunächst an die UG und folglich ab Sommer 1984 (dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Holdingvertrages) an die Organe der insoweit von Dr. G***** vertretenen Holding weiter. Diese Vorgangsweise wurde nach dem Urteilssachverhalt während des gesamten Deliktszeitraumes in Bezug auf alle vom Schuldspruch betroffenen Serien praktiziert, womit ungeachtet dessen, dass die betreffende Vereinbarung nicht für alle Altserien geschlossen und in der hier relevanten Zeit nicht ausdrücklich auf die neu aufgelegten Serien übertragen wurde, von einer exakt ihrem Inhalt entsprechenden konkludenten Unterbevollmächtigung im Deliktszeitraum auszugehen ist.
Dr. G***** war demnach durchgehend auch dann dolos handelnder unmittelbarer Allein ‑ oder seine Komplizen bestimmender Mittäter, wenn ihm in der C*****AG keine Organschaft nach dem Aktiengesetz zukam.
Angesichts dieser Rolle geht der in der Äußerung zum Croquis erhobene Einwand von DDr. R*****, wonach die limitierte Akzessorietät der Beitragstäterschaft ein Beitragshandeln eines de‑facto Geschäftsführers nur ermögliche, wenn das de‑iure Organ zumindest vorsätzlich missbräuchlich handle, ins Leere.
Auf dieser rechtlichen Basis steht der Umstand, dass nach dem Urteilssachverhalt in den Treuhand‑ bzw möglicherweise auch den Direktanlegergesellschaften partiell vorsatzlos handelnde Organe tätig waren ‑ in Ansehung der C***** AG war dies in der Zeit von November 1984 bis September 1985 der Fall (US 395, 869, 1081 f) ‑ der strafrechtlichen Zuordnung der den Angeklagten auch in diesem Umfang angelasteten Tatbeteiligung (§ 12 zweiter und dritter Fall iVm § 14 Abs 1 zweiter Satz zweite Alternative StGB) nicht entgegen (Leukauf/Steininger aaO RN 46 und 47).
Das dazu für die Beitragstäter subjektiv erforderliche Wissen um einen objektiv gegebenen und wenigstens vorsätzlich vorgenommenen Befugnismissbrauch seitens Dr. G***** selbst und der von ihm namens des Konzerns dirigierten Organe der Treuhandgesellschaften (Leukauf/Steininger aaO RN 48) hat das Erstgericht für alle insoweit belasteten Angeklagten ‑ im Übrigen mängelfrei begründet (siehe die einzelnen Beschwerdevorbringen) - festgestellt.
Der Auffassung der Generalprokuratur, wonach der Urteilssachverhalt darüber hinaus eine sichere Deutung im Sinne einer unmittelbaren Täterschaft auch des Dr. Sch***** zuließe, vermag sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht anzuschließen. Wenn auch das Urteil diesem Angeklagten durchgehend einen umfassenden Wissensstand und das mit Dr. G***** gemeinsame Fassen des Verbrechensplanes anlastet, fehlen dennoch klare Konstatierungen für gemeinsam getroffene Anweisungen zu schädigenden Vermögensverfügungen ‑ auch solche dem Grunde nach ‑ als hier relevante unmittelbare Tathandlungen; umso mehr gilt dies, als das Erstgericht von einem in erster Linie nur hinsichtlich des Wissensstandes, nicht aber des Tätigkeitsgebietes durchbrochenen Kompetenzplan zu Lasten des Dr. Sch***** ausgeht und die Feststellungen über den Inhalt der regelmäßigen Liquiditätsbesprechungen in den Holdingversammlungen eher vage gehalten sind.
Aus der solcherart in Grundzügen dargestellten Sachverhaltskonstellation ergeben sich folgende Kriterien für die (mit Ausnahme von Dr. Sch*****) von allen Angeklagten gerügte (Z 9 lit a, teilweise - nominell - auch Z 11) Schadensberechnung:
Auf Grund der zu geringen Ertragskraft der Immobilien der Altserien (Serien 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 12), der Überschuldung des Konzerns und der Insolvenz des Garantiegebers UG bedingte die Entscheidung der Weiterführung des Anlagesektors in Ermangelung wirklicher Sanierungschancen durch die Verschaffung von (echtem) Eigenkapital von vornherein die laufende Heranziehung der neu einlangenden Anlagegelder zur Verlustabdeckung des Konzerns und ‑ für die Planverwirklichung unerlässlich ‑ zur vollen Erfüllung der aktuellen Abschichtungsansprüche von Zeichnern der Altserien. Demgemäß wurden nicht nur die in die Serien 6, 8/II, 14 und 16 einbezahlten Gelder in diesem Sinne verwendet, jene der beiden zuletzt genannten Gesellschaften vor allem zur Finanzierung des überhöhten Preises des Immobilienkaufvertrages, sondern auch die Mittel der Serien 17 (US 99 f), vor allem aber jene der Verlustserien 10, 20 und 30 (US 314, 320 f, 703).
Diese fortgesetzte Umleitung des Anlegerkapitals in insolvente Konzernfirmen hatte in Ermangelung einer dadurch bewirkten werthaltigen Geldanlage das Auftreten einer durch den Wert der vorhandenen Immobilien nicht mehr schließbaren, sondern (bis auf eine verrechnungsbedingte Sondersituation im Jahr 1985 ‑ siehe die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des DDr. R*****) ständig größer werdenden Deckungslücke zur Folge (siehe insbesondere US 135 f, 143 f).
Bei Feststellung dieser für die Schadensberechnung entscheidenden wirtschaftlichen Daten, nämlich der Differenz zwischen der Anlegernettoinvestition als Saldo der Einzahlungen von und Auszahlungen an die Anleger und dem Konzernreinvermögen (US 132, 135) kam allen dagegen ‑ vor allem seitens DDr. R*****- erhobenen Einwänden zuwider zur Erlangung eines aussagekräftigen Ergebnisses nur eine dynamische und durch eine konsolidierende Gesamtschau gewonnene Beurteilung in Frage:
Eine statische Einzelbewertung der von der Holding zentral gesteuerten Konzernfirmen und damit die reklamierte serienweise getrennte Schadenserfassung zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des den jeweiligen Angeklagten angelasteten Deliktszeitraumes hätte nämlich in zweifacher Hinsicht ein falsches Bild ergeben:
Einerseits wären die im Zeitpunkt der jeweiligen Abschichtung fälligen, zur Steigerung des Anlegerkapitalvolumens über‑pari vereinbarten und seitens des Konzerns garantierten Rücklöseansprüche mit der Konsequenz einer verzerrten Darstellung unberücksichtigt geblieben, weil diese während des inkriminierten Zeitraumes planbedingt nicht nur in vollem Umfang, wenn auch mit Geldern der neuen Investoren, erfüllt wurden, sondern die Anleger darauf auch einen Anspruch hatten. Die C***** AG als Treuhandgesellschaft war ja gerade deswegen mit der Ermächtigung zwischengeschaltet worden, die einlangenden Gelder in Wahrung der Anlegerinteressen zur werthaltigen Vermögensinvestition zu verwenden (US 105, 389 f, 1078 f), um die Geldanlage von einer sonstigen Firmenbeteiligung zu unterscheiden, bei welcher der Investor dem wirtschaftlichen Geschick der Firmenleitung vertraut und im Fall einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung auch mit Verlusten bis hin zur Abschreibung des gesamten Nominales bzw je nach Beteiligungsart eventuell auch mit Nachschussverpflichtungen rechnen muss (vgl US 146 f, 389 f, 498 f).
Darüber hinaus erforderte eine realitätsbezogene Beurteilung der Vermögenslage des Konzerns wegen der wechselseitigen, in ihrer Werthaltigkeit nicht mehr überprüfbaren (US 845) Beteiligungen der Konzerngesellschaften und ihrer vielfältigen finanziellen, leistungsmäßigen sowie gesellschafts‑ und haftungsrechtlichen Verflechtungen unabdingbar eine konsolidierende Sicht (US 836 f iVm HV‑Protokoll 5019 f). Nur so war es nämlich möglich, sowohl Vermögen als auch Erfolg analog einem einzelnen Unternehmen in ihrem Entstehen aus den Außenbeziehungen darzustellen sowie substanzlose Transaktionen und wechselseitige Zirkelbezüge durch interne Umsätze und Gewinnrealisierungen oder durch Vermögensverschiebungen zu eliminieren (US 131, 518 f, 836, 845; vgl HV‑Protokoll 14223 f).
Den wiederholten Beschwerdeeinwänden entgegen wurden dabei die Rücklösegarantien in den Einzelserien ohnehin gesondert erfasst und für jede Serie eigens bewertet (vgl die Aufstellung in US 77 f). Dies ändert aber nichts daran, dass sich bei allen Serien eine Deckungslücke auftat, weil die Abschichtung auch dann noch über‑pari vorgenommen wurde, als klar war, dass eine diese Rücklöseversprechen sichernde Rendite aus dem Serienvermögen nicht erzielbar war (US 134 f und 143 f).
Auf Grund des sich nach der solcherart seitens der Sachverständigen vorgenommenen Berechnung irreversibel kontinuierlich verkleinernden Haftungsfonds (US 131 f, insbesondere US 142, 143, 152, 153) stellte das Erstgericht den Anlegerschaden ‑ ohne die behauptete Einbeziehung garantierter Gewinne ‑ rechtsrichtig mit der Summe der einbezahlten Nominalbeträge fest (US 146 iVm US 360, 381, 412 f, 435, 470 f, 494 f).
Wie beim Betrug besteht auch bei der Untreue der Schaden in einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, welcher durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer allfälligen unmittelbaren Schadenskompensation zu ermitteln ist (14 Os 123/00). Als ein den Schaden mindernder Vermögensvorteil kommt aber nur eine im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegende Gegenleistung in Betracht (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 39).
Die dargestellte vorsätzliche Missachtung der seitens der C***** AG übernommenen Treuhandverpflichtung, für die Investition der Anlagegelder in ausreichend ertragreiche Immobilien oder werthaltige Beteiligungen Sorge zu tragen, ermöglichte es, das fortlaufend hereinkommende Kapital der Neuanleger während des gesamten Deliktszeitraumes in insolvente Unternehmen weiterzuleiten. Diese plangemäß und laufend vorgenommene Mittelverwendung führte dazu, dass sich mit jeder weiteren widmungswidrigen Veranlagung die Verlustsituation verschärfte und der Anlagebetrieb im Deliktszeitraum zu einem den Mittelbedarf potenzierenden Schneeballsystem mutierte, bei dem die Gelder der jeweils letzten Einzahler zur Befriedigung der schon bestehenden Abschichtungsansprüche von Altanlegern verwendet werden mussten (US 146, 799 f), weil über den gesamten inkriminierten Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet wurden (US 143).
Bei dieser Sachlage wird der Investor bereits mit der widmungswidrigen Verwendung in Höhe des Nominalkapitals geschädigt. Dass die Dotierung der Seriengesellschaft dem Anleger zugleich einen rechnerischen, über die C***** AG gehaltenen, und daher nur dieser gegenüber auch einforderbaren Anteil an der jeweiligen Kommanditgesellschaft vermittelte, konnte angesichts der im Zeitverlauf systembedingt stetig zunehmenden Schmälerung des Deckungsgrades (US 146, 1080) keine im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegende Gegenleistung darstellen. Der Anleger erwarb vielmehr mit dieser Beteiligung lediglich einen aus dem teils (vgl US 217 f, 264) noch verbliebenen Serienvermögen zu deckenden, im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Seriengesellschaften über die ebenfalls im Konkurs befindliche (US 218) C***** AG zu realisierenden Abschichtungsanspruch. Ein solcher im Serienvermögen verbleibender, nur über einen ebenfalls insolventen Treuhänder einforderbarer, aber nicht präsenter und nur einen Bruchteil des Nominales deckender Haftungsfonds ist für die Schadensberechnung unbeachtlich. Dass der Vermögensnachteil ein dauernder sein muss, wird von § 153 StGB nicht vorausgesetzt.
Weder eine ‑ hier ohnehin nicht realistische ‑ Tätererwägung, den Schaden später abdecken zu können, noch eine vom Täter miteingeplante teilweise Schadensreduktion ist für die Berechnung des Anlegerschadens relevant (vgl 15 Os 18/97). Auch wenn die Angeklagten daher mit keinem bleibenden Schaden im Sinne eines das gesamte Nominale umfassenden Vermögensverlustes gerechnet haben sollten, wirkt sich dies in Ansehung der Deliktsverwirklichung nicht schadensmindernd aus (Kienapfel BT II3 § 153 RN 73). Eine in ferner Zukunft liegende und angesichts der ungewissen Dauer bis zum unvermeidlichen Zusammenbruch des Schneeballsystems in immer geringerem Ausmaß mögliche Schadensminderung im Wege der beim Zusammenbruch des Konzerns erzielbaren Konkurs‑ oder Liquidierungsquoten hat bei der Schadensberechnung demgemäß außer Betracht zu bleiben (vgl 12 Os 53, 54/90).
Damit scheidet auch die von Dr. Go***** subsidiär geforderte Versuchsqualifikation (Z 10) ebenso wie die von Dvw S***** und Georg G***** behauptete Notwendigkeit von Feststellungen über das genaue Ausmaß der Liquidationsquoten aus.
Der von den Angeklagten, insbesondere DDr. R***** und Herbert N*****, relevierten Subsumtionsprüfung primär in Richtung einer - nach Beschwerdeauffassung wegen ungenügender Feststellungen fallspezifisch aber nicht möglichen ‑ Unterstellung des Urteilssachverhaltes unter §§ 146 f StGB ist zu erwidern:
Auch wenn Anklage- und Urteilssachverhalt im Ergebnis von einer Täuschung der Anleger ausgehen, weil sowohl die Organe der Treuhandunternehmen als auch die Geschäftsführer der Direktanlagegesellschaften auf Grund einer sie im besonderen treffenden Rechtspflicht (§ 2 StGB) angesichts des festgestellten Wissens um die nachfolgende schädigende Mittelverwendung den Investoren gegenüber zur Aufklärung über die wahre Sachlage verpflichtet gewesen wären (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 23‑26), schränkt dieser Umstand die denkmögliche Subsumtionsbandbreite keineswegs allein auf §§ 146 f StGB ein. Gerade wegen der von massiver Problematisierung jedweder Bereicherungstendenz gekennzeichneten Verfahrenseinlassung der Angeklagten entschied sich die Anklagebehörde vielmehr in ersichtlich zurückhaltender Beurteilung der darauf bezogenen Beweislage rechtsrichtig für die Beurteilungsvariante der Untreue, wofür das Schöffengericht - solcherart mit Orientierung am Anklagevorwurf - alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen mängelfrei (siehe unten) feststellte. Eine Verpflichtung des erkennenden Gerichtes, von sich aus den Boden der Anklage zu verlassen und zu dem dort - wie dargelegt gezielt - ausgeklammerten betrugsspezifischen Bereicherungsvorsatz ein Beweisverfahren durchzuführen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Dass die von den Beschwerden hier angestrebte Urteilsaufhebung wegen des insoweit dann offenen Verfahrensausganges auch in Richtung § 148 zweiter Fall StGB als zusätzlich erschwerende Qualifikationsvariante dem Angeklagten gar nicht zum Vorteil gereichte, sei nur der Vollständigkeit halber hinzugefügt.
Entgegen den Einwänden der Angeklagten DDr. R***** und N***** (Z 9 lit a) ist die zur Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB im Sinne der gesetzesinhärenten Missbrauchstheorie (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 2) erforderliche Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungs‑ und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen nicht ausschließlich der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen:
Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen bzw Forderungen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, somit in fremdem Interesse, ausüben kann. Solcherart ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Ausgangsvoraussetzungen zum Verbrechen der Untreue (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 11; Foregger in Apathy, Die Treuhandschaft, 265 f; Fuchs, StPdG XI, 217; 11 Os 162/95; 14 Os 123/00).
Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist die Ausgestaltung des Innenverhältnisses (SSt 56/88). Da im inkriminierten Zeitraum gerade die das Innenverhältnis bestimmende Zielvorstellung der Anleger permanent missachtet wurde, indem die der C***** AG zu treuen Handen überlassenen Gelder im Wege der nach dem Vertriebskonzept des Konzerns dazu vorgesehenen Seriengesellschaften nicht mehr vereinbarungsgemäß zur Investition in Liegenschaften und werthaltige Beteiligungen eingesetzt (US 147), sondern entsprechend den Vorgaben der Holding dem garantierten Beteiligungs‑ und Zahlungszweck zuwider zur Aufrechterhaltung des Konzerns verwendet und dazu in die UG weitergeleitet wurden (US 145 f, 270 f, 294 f, 314, 328 f), missbrauchten mit der Dotierung der Seriengesellschaften zunächst DDr. R***** und in der Folge Dvw S***** als jeweilige Vorstände der C*****AG wissentlich die dieser Treuhandgesellschaft eingeräumte Befugnis.
Abgesehen davon, dass diese Geldtransfers zumeist ohnehin aktiv über Konten der C***** AG bewirkt wurden (US 145 f, 194 f, 223 f, 863 f, 1079 f) und alle Beteiligten nach einem insoweit von der Konzernholding ausgearbeiteten Gesamtplan vorgingen, womit ein jedenfalls komplex fassbares Verhalten vorliegt, welches zum Vorrang des Tuns führt (Kienapfel/Höpfel AT9 Z 28 Rz 25), wäre selbst ein dieser Treuhandpflicht widerstreitendes bloßes Untätigbleiben bei der Weiterleitung von Geldern über die Seriengesellschaften in die insolvente UG einem Tun gleichwertig und damit tatbestandstauglich, bestand doch die fallbezogen wesentliche Aufgabe des Treuhänders in der ‑ bei einem passiven Verhalten unmöglich gemachten ‑ Kontrolle der Anlagepolitik der Seriengesellschaften.
Dies gilt in gleicher Weise für die Geschäftsführer der Direktanlagegesellschaften, der Serien 20 und 30 (US 79 f und 902 iVm HV‑Protokoll 11665 f sowie ON 2368, S 92 und ON 4897, S 243), welche nach den jeweiligen Hausanteilscheinverträgen die Gelder der als stille oder atypisch stille Gesellschafter beteiligten Anleger mit der Treuhandbindung einer entsprechend werthaltigen Anlage übernahmen (US 79 iVm US 498 f) und demnach durch die Weiterleitung dieser Gelder in die UG (vgl etwa US 145, 313 f) wissentlich die im Wege der Direktanlage in diesem Fall der jeweiligen Seriengesellschaft eingeräumte Befugnis missbräuchlich ausübten.
Geschäftsführer der Serien 20 und 30 waren ‑ wie erwähnt ‑ im Wege ihrer jeweiligen Komplementäre zeitweise die Angeklagten Dr. Go***** und N***** (US 471, 491). Die weiters gegen die Gerichtsbesetzung ‑ mit Ausnahme von Georg G***** - von allen Angeklagten erhobenen Einwände (Z 1) sind unzulässig: Die hier aufgeworfene Frage, ob seit dem Inkrafttreten des § 28a GOG, anders als bis dahin (SSt 56/31; 41/71; JBl 1994, 345), die Befassung eines anderen als des nach der konkreten Geschäftsverteilung eines Gerichtes berufenen Richters mit einer Strafsache ‑ von hier nicht in Frage kommenden Sonderfällen abgesehen ‑ Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO bewirkt, stellt sich im konkreten Fall nicht, weil von den Beschwerden inhaltlich gar keine nicht gehörige Besetzung des Gerichtes dargetan wird:
Auszugehen ist davon, dass weder der Inhalt einer Entscheidung über eine Ausgeschlossenheit anfechtbar ist (§ 22 Abs 1 und 3 GOG iVm §§ 71 Abs 2 bzw 74 Abs 3 StPO; 15 Os 1, 2/00), noch außerhalb der Hauptverhandlung ergangene Beschlüsse über das Vorliegen einer Befangenheit (§ 74 Abs 4 StPO). Gleiches gilt gemäß § 27a Abs 5 GOG für Entscheidungen des Personalsenates im Sinne des Art 87 Abs 3 B‑VG, dessen Mitglieder in Ausübung des richterlichen Amtes und damit in unabhängiger Position tätig werden (vgl Piska in Kommentar zum B‑VG, Art 83 Abs 3 Rz 27).
Selbst bei hypothetischer Bejahung einer durch § 28a GOG geschaffenen Anfechtungserweiterung auf eine der Geschäftsverteilung widersprechende Gerichtsbesetzung ist es demnach jedenfalls unzulässig, mit § 281 Abs 1 Z 1 StPO eine mit den Rechtsmittelausschlüssen der §§ 71 Abs 2, 74 Abs 3 StPO, § 27a Abs 5 GOG kollidierende Überprüfung solcher richterlicher Verfügungen im Vorfeld der Hauptverhandlung herbeizuführen, die indirekt in die Verteilung des Geschäftsanfalls eingreifen, indem durch den Entscheidungsinhalt ein nach der Geschäftsverteilung an sich berufener Richter von der konkreten Fallbearbeitung wegen Ausschluss‑, Befangenheits‑, Verhinderungs‑ oder Überlastungsgründen entbunden wird (vgl 15 Os 73/00).
Die in einer solchen Entscheidung allenfalls ausgesprochene "Zuteilung" des konkreten Straffalls an den nach der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung zuständigen nächstfolgenden Richter ist zwar bloß eine deklarative Klarstellung, die vom unanfechtbaren Entscheidungsinhalt nicht mehr umfasst ist. Angesichts der dargestellten Anfechtungseinschränkung kann sie im Nichtigkeitsverfahren - wenn überhaupt (§ 28a GOG) ‑ aber nur dann bekämpft werden, wenn damit eine Gerichtsbesetzung verfügt wird, die die Vertretungsreihenfolge der Geschäftsverteilung missachtet.
Genau das wird aber von den Beschwerden nicht behauptet.
Mit der Entscheidung vom 16. November 1995 hielt sich der Personalsenat ‑ auch von den Beschwerden konzediert ‑ an die nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Salzburg im Zeitpunkt des Anfalls der Strafsache in der Gerichtsabteilung 35 vorgegebene Vertretungsreihenfolge, indem er zunächst auf die beiden Leiter der Geschäftsabteilungen 2 (Dr. S*****) und 6 (Dr. M*****) zurückgriff, welche nach den zuvor durch richterliche, nicht weiter anfechtbare Entscheidungen (§§ 74 StPO, 22 GOG) als befangen oder ausgeschlossen befundenen Richtern zur Vertretung berufen waren. Bei Dr. S***** stellte er allerdings einen Verhinderungsfall wegen einer zuvor am 5. September 1995 bewilligten Karenz fest, die ab 1. Juli 1996 und damit im Zeitpunkt des voraussichtlichen Verhandlungsbeginns wirksam werden sollte. Bei der diesem nachfolgenden Richterin Dr. M***** wiederum nahm das Richterkollegium im Hinblick auf die ihr zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte Herabsetzung der Auslastung eine mit dem Anfall der nunmehrigen Strafsache eingetretene Arbeitsüberlastung im Sinne des Art 87 Abs 3 B‑VG an, welche der gebotenen zügigen Weiterführung des auch bei Einsatz der vollen Arbeitskraft besonders aufwendigen Verfahrens hindernd im Wege stand. Damit waren die nach der Vertretungsregelung nächstfolgenden Berufsrichter Dr. G***** als Vorsitzender im Zwischenverfahren und für die Hauptverhandlung sowie Dr. P***** als Beisitzer für die Hauptverhandlung vorgegeben. Allein anfechtbare Verstöße gegen die Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung lagen damit nicht vor.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch eine partielle Verhinderung, wie die Teilauslastung bei Dr. M*****, und die einjährige, wenn auch zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht aktuelle Karenz bei Dr. S***** einen gerechtfertigten Grund für eine Entscheidung nach Art 87 Abs 3 B‑VG bildet (Piska in Kommentar zum B‑VG, Art 87 Abs 3 Rz 37). Im Fall der Richterin Dr. M***** lag mit der evidenten Unmöglichkeit, das Strafverfahren bei einer Teilauslastung in angemessener Dauer zu bewältigen, ein Sonderfall einer Arbeitsüberlastung vor (Piska aaO Rz 40 f).
Soweit mehrere Beschwerdeführer die behauptete nicht gehörige Gerichtsbesetzung auch mit Verfahrensrügen (Z 4) bekämpfen, sind diese wegen der Spezialität des insoweit vorgehenden Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO unzulässig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 14).
Dass der Präsident des Landesgerichtes Salzburg in seiner Entscheidung vom 14. November 1995 über die von zahlreichen Richtern geltend gemachte Befangenheit oder Ausgeschlossenheit in fallbezogen durchaus realistischer Vorwegnahme eines Vertretungsfalles auch für Dr. S***** und Dr. M***** auf die dann nach der Geschäftsverteilung für den konkreten Straffall zuständigen Richter Dr. G***** und Dr. P***** verwies, blieb ohne Relevanz auf die konstitutiv erst mit der Personalsenatsentscheidung vom 16. November 1995 tatsächlich bestimmte Vertretungsfolge, sodass von einer rückwirkenden Entscheidung, wie sie von Dr. Sch***** behauptetet wird, keine Rede sein kann.
Die weiteren Einwände dieses Angeklagten gegen die Bestellung von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen gehen von vornherein ins Leere, da diese am angefochtenen Urteil nicht mitwirkten.
Auf der Basis der dargestellten Rechtslage erweist sich auch das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen des Angeklagten N*****, teilweise auch des Dr. Go***** als unzulässig, mit dem insoferne in widersprüchlicher Argumentation der Sache nach eine Überprüfung der Beschlüsse nach § 74 StPO, § 22 GOG iVm § 74 StPO begehrt wird, als bei den für befangen oder ausgeschlossen erklärten Richtern die dafür herangezogenen Gründe als nicht tragfähig bezeichnet und gleichzeitig genau diese Kriterien bei den als unbefangen erkannten Richtern dafür ins Treffen geführt werden, den Entscheidungsträgern die Missachtung von Ausschluss‑ und Befangenheitssachverhalten vorzuwerfen.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten N***** sind aus der fehlenden Möglichkeit, diese Gerichtsentscheidungen dahingehend zu überprüfen, ob durch deren Erkenntnisinhalt die in der Verfassung festgeschriebenen Verfahrensgarantien tatsächlich gewahrt wurden, insbesondere jene auf Tätigwerden eines richterlichen Organs nur auf Grund fester Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 1 und 3 B‑VG, Art 88 B‑VG, Art 6 EMRK), Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 281 Abs 1 Z 1 StPO schon allein deswegen nicht abzuleiten, weil die Anerkennung von Ausschluss‑ oder sonstigen Verhinderungsgründen durch ein unabhängiges richterliches Entscheidungsorgan nur dazu führen kann, dass nach der im Voraus festgelegten Geschäftsverteilung ein mit den richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestatteter und in der Geschäftsverteilung als Vertreter des ausscheidenden Rechtsprechungsorgans in dieser Reihenfolge vorgesehener Entscheidungsträger zur Verfahrensführung berufen wird. Für eine insoweit geforderte Gesetzesprüfung im Sinne des Art 89 Abs 2 B‑VG sieht der Oberste Gerichtshof demnach keinen Grund.
Auch soweit in diesem Zusammenhang, vor allem von Dr. Go*****, auf die angeblich unberechtigte Verweigerung der vom beisitzenden Richter Dr. P***** zunächst behaupteten Befangenheit verwiesen wird, besteht kein gerechtfertigter Anlass für eine derartige Maßnahme, und zwar umsoweniger, als eine Ausdehnung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO auf derartige Entscheidungen die gesetzesgewollte und sachlich wohlbegründete Unanfechtbarkeit von Ablehnungsentscheidungen im Ergebnis beseitigte.
Mit allen weiteren Einwänden des Angeklagten N***** gegen die Gerichtsbesetzung wird dieser auf die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen.
Dort wird wegen des besseren Sachzusammenhanges darüber hinaus auf die nicht nur von diesem Angeklagten sondern auch von Dr. Sch*****, Georg G***** und Dr. Go***** jeweils mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpften Zwischenerkenntnisse eingegangen werden, mit denen als Folge der behaupteten nicht gehörigen Gerichtsbesetzung über zu Beginn der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge gegen den Schöffensenat entschieden wurde.
Unzutreffend ist weiters die von Dr. Sch*****, DDr. R*****, Dvw S***** und Georg G***** behauptete mangelnde Individualisierung der Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) im Urteilsspruch (Z 3).
Mag darin auch ‑ den Besonderheiten des konkreten Straffalles Rechnung tragend ‑ die Tatbestandsverwirklichung durch die fallspezifisch vielfältigen Varianten der Anlegerschädigung lediglich pauschal zusammengefasst und insoweit eine Differenzierung der einzelnen Angeklagten auf die Bezeichnung der jeweiligen Tatzeiträume, ihrer Organfunktionen und der Art der Tatbeteiligung (§ 12 StGB) beschränkt geblieben sein, folgt daraus angesichts der umfassenden Detaillierung in den Urteilsgründen (wie oben in der einleitenden Zusammenfassung der den einzelnen Angeklagten zugeordneten Tathandlungen wiedergegeben) keine Gefahr einer wiederholten Verurteilung der Angeklagten wegen derselben Tat als Schutzzweck des § 260 Abs 1 Z 1 StPO. Noch viel weniger trifft bei dieser Sachlage der von den Beschwerdeführern unter Vernachlässigung der mit dem Spruch ganzheitlich verbundenen Urteilsgründe erhobene Vorwurf eines gegen sie ergangenen Pauschalschuldspruchs zu (insoweit der Sache nach Z 9 lit a).
Der namentlichen Anführung jeder einzelnen geschädigten Person, wie sie Dr. Sch***** fordert, bedurfte es nicht, weil die ziffernmäßige Bezeichnung des gesamten im Deliktszeitraum entstandenen Anlegerschadens die behauptete jederzeitige Möglichkeit der Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von vornherein unterbindet, müsste der betreffende Anleger doch den Nachweis führen, dass gerade seine Einzahlungen in der bezeichneten Summe nicht enthalten sind.
Alle übrigen Einwände gegen den Urteilsspruch, die seitens Dr. Sch***** (der Sache nach Z 9 lit a), Ddr. R***** und - von vornherein anders lautend ‑ vom Angeklagten N***** erhoben werden, sind auf die Erwiderungen bei den jeweiligen Nichtigkeitsbeschwerden zu verweisen.
Die Rechtsmittelvorbringen gehen ferner insoferne fehl, als alle Angeklagten ‑ von einer partiellen Anfechtungsbeschränkung durch DDr. R***** (auf Z 3) und Dr. Go***** (auf Z 4) abgesehen ‑ die Abstandnahme von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Dr. Normann G***** durch ein Rechtshilfegericht in Deutschland (Z 4) und die Verlesung seiner Aussagen im Vorverfahren (Z 3) als unzulässigen Eingriff in ihre Verteidigungsrechte bekämpfen:
Der gesondert verfolgte Dr. Normann G***** war als Konzernmiteigentümer (seit Abschluss des Holdingvertrages) nach übereinstimmender Aussage aller Angeklagter diejenige Person im Konzern, welche dem gesamten Anlagebereich vorstand und diesen umfassend unter dauernder Einflussnahme auf die Entscheidungen der Beschwerdeführer dirigierte.
Diese Verantwortungen blieben im Verfahren nicht nur unwidersprochen, sie wurden vielmehr durch zahlreiche Urkunden und sämtliche zu diesem Themenkreis vernommene Zeugen voll und ganz bestätigt.
Damit kommt Dr. Normann G***** materiell die Stellung als Hauptangeklagter zu, wie sie auch sinnfälligen Ausdruck in der gemeinsam gegen ihn und die übrigen Angeklagten eingebrachten Anklageschrift (ON 5748) findet.
Dem gegen ihn im Inland geführten Strafverfahren entzog sich Dr. G***** durch Flucht ins Ausland, nachdem es ihm durch Einsatz seines Fachwissens als ehemaligem Staatsanwalt der Republik Österreich in prozessstrategischer Vorausschau gelungen war, nach behaupteter Wohnsitznahme in Köln seine Einbürgerung in Deutschland und damit die Undurchsetzbarkeit seiner Auslieferung aus diesem Staat zu erreichen (ON 5077).
Seit 26. September 1994 ist Dr. G***** deshalb nach Verfahrensausscheidung gemäß § 57 StPO (ON 5885) steckbrieflich zur Verhaftung ausgeschrieben (ON 5058 bis 5060).
Seine Einlassungen im Vorverfahren ‑ die letzte Vernehmung erfolgte am 20. April 1993 ‑ sind dadurch gekennzeichnet, bei durchgehender Bestreitung einer vorsätzlichen Anlegerschädigung und der Schaffung der spezifischen Voraussetzungen dazu, nicht nur die globale Unzuständigkeit für die Vermögenslage des Bautreuhandbereichs, zu dem er "überhaupt nichts sagen könne", und die ausreichende Deckung der Anlegeransprüche im I*****‑Bereich zu behaupten, sondern zugleich jegliche Einflussnahme auf die Treuhandunternehmen, namentlich auf Dvw S***** als Vorstand der C***** AG, aber auch auf die übrigen Angeklagten, vor allem auf Herbert N***** dezidiert zu verneinen. Die gegenteiligen Aussagen dieser Angeklagten bezeichnete er ‑ teils nach Gegenüberstellung ‑ als falsch. Darüberhinaus verantwortete er sich damit, in erster Linie lediglich für die Produktentwicklung und Konzeption zuständig gewesen zu sein. Demgemäß habe er sich mangels Entscheidungsbefugnis "um das Detailgeschäft nie gekümmert" und mit den Finanzen "nichts zu tun gehabt".
Als "Hauptakteur" im wirtschaftlichen Bereich sei dessen anderslautenden Depositionen zuwider der kompetent und selbständig tätig gewesene Finanzchef Herbert N***** anzusehen, welcher auch in den Verlustserien (Serien 20 und 30) die Geldströme gelenkt habe. In diesen sei allerdings überhaupt kein Schaden eingetreten (ON 69, ON 783, ON 798, ON 906; Blg 1328).
Der behauptete fehlende Anlegerschaden steht mit zahlreichen Beweismitteln, allen voran den Betriebsprüfungsberichten der Serien 10, 20 und 30 (ON 4381, ON 2668, ON 4897) und den Befundgrundlagen der Sachverständigen samt der darin erfolgten Offenlegung der schädigenden Geldströme vom Kapital der Neuanleger hin zu den einzelnen finanzschwachen Konzerngesellschaften, unter Benützung der Serie IV OHG als Verteilungsstation und der H***** als Verlustsammelbecken, wie auch der einzelnen Wege der damit als reine Geldkreisläufe klargestellten, von Dr. G***** jedoch schlicht als "Finanz‑ und Bilanzdispositionen" bezeichneten sogenannten Verrechnungsräder in unlösbarem objektivem Widerspruch.
Die in diesen Verfahrensergebnissen dargestellte spezifische und objektiv unstrittige Mittelverwendung lässt fallspezifisch keinen denkmöglichen Freiraum für eine andere als vorsätzliche Schädigung der Anleger.
Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. G***** mit Schreiben vom 11. August 1996 seine Aussagen, ohne sie allerdings durch gegenteilige zu ersetzen, allesamt "widerrief" (ON 6138) und er, als Zeuge vernommen, unter Wahrheitspflicht stünde, legte die dargestellte Sachverhaltskonstellation wegen ihrer weitreichenden objektiven und deshalb durch Angaben von welcher Seite des Konzernbereichs auch immer nicht zu problematisierenden Determinierung den Beschwerdeführern in formeller Hinsicht die zur realitätsbezogenen prognostischen Beurteilung, inwieweit durch die beantragte Vernehmung eine relevante Verbreiterung der dem Schöffensenat bis dahin vorgelegenen Entscheidungsprämissen eintreten könnte, unabdingbare Verpflichtung auf, bereits im Beweisantrag entweder besondere Gründe für eine durch die Beweisaufnahme zu erwartende Harmonisierung mit dem bezeichneten Verfahrensresultat zu bezeichnen oder aber anzugeben, inwieweit die begehrte Beweisaufnahme sonst die bereits vorgelegene und durch Sachbeweise untermauerte Verfahrenslage zugunsten der Beschwerdeführer verändern hätte können. Dies war umso dringender geboten, als jede selbstbelastende Aussage durch Dr. G***** nicht nur nach seinen bis dahin vorgebrachten Depositionen, sondern auch deshalb extrem kontraindiziert war, weil sie ‑ für einen ehemaligen Staatsanwalt evidentermaßen ‑ auch in dem gegen ihn anhängigen Inlandsverfahren zu seinen Lasten ausschlagen müsste.
Da ohne zusätzliche Argumentation vorweg nicht einsichtig war, wie die von allen Beschwerdeführern jeweils angestrebte Totalentlastung ihrer Person hier anders als durch eine umfassende Selbstbelastung des beantragten Zeugen erreicht werden sollte, in Ansehung des Umfangs an Kompetenzen und der behaupteten vollständigen Entscheidungsunterwerfung unter Dr. G***** überdies damit unvereinbare gegenteilige Aussagen des begehrten Zeugen vorlagen, waren die Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht verhalten, den Vortrag der Beweisanträge mit der Darlegung plausibler Gründe zu verbinden, die bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles wenigstens die theoretische Möglichkeit einer dennoch in ihrem Sinn gewünschten Aussage eröffnet hätten.
Die Beweisbegehren werden allesamt diesem Konkretisierungsgebot nicht gerecht.
Georg G***** und Dr. Go***** gaben überhaupt keine Begründung an (Hv‑Prot. 15449 f), bei Dr. Sch***** (Hv‑Prot. 15443 f) und Herbert N***** (15939 f) erschöpft sie sich unzulänglicher Weise darin, im ersten Fall pauschal die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der bisherigen Angaben von Dr. G***** und dessen umfassendste Information zu behaupten und im zweiten Fall unter Bezeichnung seiner bisherigen Aussagen als "inhaltsleer" lapidar auf dessen Wichtigkeit als Zeuge, zur Wahrheitsfindung und zur Wahrung der Verteidigungsinteressen hinzuweisen.
Der hier aus dargelegter Sicht unabdingbaren Begründungspflicht kann durch die bloße Bezeichnung von Beweisthemen nicht entsprochen werden. Gerade darauf beschränkt sich aber der ‑ hier entgegen der Äußerung zum Croquis durch Herbert N***** keinesfalls übersehene, von der Generalprokuratur vielmehr ausdrücklich zitierte - Beweisantrag des Verteidigers Dr. Z*****. Die Behauptung einer "aktenwidrigen" Beurteilung ist daher ihrerseits aktenmäßig nicht fundiert. Dass die zur verlässlichen Beurteilung prozessualer Tauglichkeit erforderliche Begründung eines Beweisantrages in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nachgeholt werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41), versteht sich von selbst. Mit dem Äußerungshinweis auf die - in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht aufschlussreichen - Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist für den Angeklagten N***** daher nichts gewonnen.
Soweit dieser eine Verletzung der Manuduktionspflicht (§ 3 StPO) wegen angeblich nicht effektiver Verteidigung während der Hauptverhandlung vom 9. März 1999 behauptet, ist er auf die bei Erledigung der auf § 281 Abs 1 Z 1a StPO gestützten Verfahrensrüge näher begründete Unrichtigkeit dieser These zu verweisen.
Damit versagen die Verfahrensrügen (Z 4) schon in formeller Hinsicht.
Für Dvw S***** gilt dies im Übrigen schon allein deshalb, weil sein Beweisantrag nicht einmal ein konkretes Beweisthema enthält, sondern lediglich unsubstantiiert die Verifizierung der Richtigkeit seiner ‑ in vielfältiger Hinsicht aufgestellten ‑ Behauptungen anstrebt.
Darauf, dass die einzelnen Beweisanträge zusätzlich teilweise aufklärungsbedürftige Ungereimtheiten aufweisen und sie zudem ‑ von Kollisionen mit gegenteiligen Aussagen des begehrten Zeugen ganz abgesehen ‑ überwiegend solche Sachverhaltsbereiche thematisieren, die das Erstgericht entweder ‑ sei es negativ oder positiv ‑ ohnehin im gewünschten Sinn als gegeben eingeräumt hat oder deren Bestätigung den strittigen Urteilsannahmen nicht entgegengestanden wäre, sei nur mehr zur Abrundung ihrer fehlenden Relevanz hingewiesen.
Im erstbezeichneten Sinn mangelhaft ist allen voran das Beweisbegehren von Georg G***** (Hv‑Prot. 15449 f), weil es prozessordnungswidrig eine Antwort darauf schuldig bleibt, aus welchem Grund dem Aufsichtsrat jedwede rechtliche Kompetenz für das von ihm kontrollierte Unternehmen ebenso fehlen sollte wie einem mit der Herstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater die faktische Möglichkeit, die "Gebarung" der betreffenden Firmen, wenn auch zukunftsweisend durch falsche Abbildung der Geschäftsvorfälle, zu beeinflussen.
Durch die abweislichen Zwischenerkenntnisse (Hv‑Prot. 15891 f, 15975 f) wurden daher bei keinem Beschwerdeführer Verteidigungsrechte (Z 4) verletzt.
Die Frage prozessualer Tauglichkeit von Beweisanträgen ist jeweils (im Rechtsmittelverfahren auch vom Obersten Gerichtshof) anhand der gesamten Aktenlage zu beurteilen. Die von Herbert N***** geforderte Einschränkung auf die erstgerichtliche Abweisungsbegründung liefe auf eine bloß formalistische Prüfung des gerügten Zwischenerkenntnisses hinaus, ohne den Anforderungen einer - wie hier exzeptionelle Verfahrenskonstellationen mitberücksichtigenden - kontextabhängigen Sondierung prozessualer Verteidigungsrechte in vollem Umfang und sachgerecht Rechnung zu tragen. Der dazu behauptete Eingriff in die schöffengerichtliche Beweiswürdigung liegt daher nicht vor: Es geht hier keineswegs um bloße Mutmaßungen über ein allfälliges Aussageverhalten von Dr. G*****, sondern einzig und allein darum, die auf der Basis der Aktenlage von selbst nicht einsichtige, unter den erörterten Rahmenbedingungen des insgesamt singulär gelagerten Anlassfalls nachhaltig geradezu kontraindizierte Eignung des in Rede stehenden Beweisantrages, die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen intentionsgemäß und in zu beachtender Weise zu verbreitern, darzulegen.
Bei dieser Sachlage kann auch von einem Zirkelschluss in der von der Generealprokuratur vorgetragenen Argumentation, wie ihn Georg G***** in seiner Äußerung behauptet, keine Rede sein. Es wird nirgends damit argumentiert, dass eine allfällige Aussage von Dr. G***** nicht verwertet worden wäre.
Auch die Verlesung der Protokolle über die oben in Grundzügen dargestellte Verantwortung des Dr. G***** im Vorverfahren (Z 3) blieb ohne negative Auswirkung auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten.
Eine umfassende Urteilsexegese ergibt, dass das Erstgericht den betreffenden Aussagen in Wahrheit nicht nur keine "besondere", sondern - unbeschadet vereinzelt vager Ausdrucksweise (US 496) - wegen des von Dr. G***** ins Treffen geführten umfassenden Informationsdefizites zu tatrelevanten Vorgängen naheliegenderweise, überhaupt keine Bedeutung zuerkannte.
Die strittigen Feststellungen zum Umfang von Kompetenzen und zu dem den einzelnen Angeklagten im jeweiligen Deliktszeitraum angelasteten Wissensstand über die wesentlichen damaligen wirtschaftlichen Bedingungen des Anlagesektors gründete es ausnahmslos auf solche Verfahrensergebnisse, namentlich den Inhalt von Urkunden, welche mit den Angaben des Dr. G*****, auch nicht indirekt über das Buchsachverständigengutachten, in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen (US 337 f iVm US 715 f; US 366 f iVm US 811 f; US 382 f iVm US 865 f; US 414 f iVm US 903 f; US 436 f iVm US 938 f; US 472 f iVm US 1014 f).
Dabei ließ der Schöffensenat diese Einlassung aber nicht nur scheinbar und damit ohne den gebotenen sicheren Ausschluss einer dennoch möglichen Entscheidungsbeeinflussung (Mayerhofer StPO4 § 281 letzter Abs E 17) unbeachtet, sondern ging sogar zugunsten der Beschwerdeführer von ihrer Verantwortung aus, dass Dr. G***** entgegen seinen ausnahmslos selbstentlastenden Aussagen dennoch während des gesamten Deliktszeitraumes den Anlagebereich umfassend dominierte und dazu laufend ‑ von Dr. Sch***** abgesehen ‑ bestimmend auf die Beschwerdeführer einwirkte (siehe dazu die einleitenden Ausführungen). Auch in Bezug auf Dr. Sch***** folgte das Erstgericht den Behauptungen des Dr. G***** ausdrücklich nicht, wonach dieser Angeklagte zunächst neben Hans Z***** und Siegfried S***** unternehmensdominant und ab Ausscheiden des Erstgenannten "der erste Mann" im Konzern gewesen sei (ON 906), sondern stellte ein durchgehend gemeinsames und gleichrangiges Führen des kompetenzmäßig allein Dr. G***** zugeordneten Anlagebereiches im Konzern fest.
Auch in allen anderen ‑ vor allem im Punkt 4 des Beweisantrages von Dr. Sch***** angesprochenen Sachverhaltsbereichen (Hv‑Prot. 15445) stützten sich die Tatrichter gerade nicht auf die Aussage des Dr. G***** sondern auf davon völlig getrennte Erkenntnisquellen.
Diese beiden Entscheidungskomponenten - nämlich der zugunsten der Angeklagten im diametralen Widerspruch zur Aussage des Dr. G***** getroffene, sogar unmittelbare Täterschaft implizierende Feststellungskomplex zu dessen Rolle im Konzern einerseits bei gleichzeitiger Ableitung in den Verantwortungen der Angeklagten bestrittener, vor allem subjektiver Urteilsprämissen aus von den Depositionen des Dr. G***** im Vorverfahren streng getrennten anderen Erkenntnisquellen andererseits ‑ machen unzweifelhaft erkennbar, dass die kritisierte Verlesung auf die Entscheidung keinen wie immer gearteten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).
Nur diese war im Rahmen der Relevanzprüfung der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO von Bedeutung, weil die Angeklagten die unterbliebene Vernehmung von Dr. G***** ohnehin mit § 281 Abs 1 Z 4 StPO gerügt haben. Die gegenteilige Auffassung des Angeklagten N***** trifft daher nicht zu (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 14).
Demnach kann es auf sich beruhen, ob sich Dr. G***** im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung ‑ wofür die Aktenlage durchaus spricht (vgl die ON 5052, 5068, 6235, 6278, 6339, 6348, 6369, 6370, 6402, 6403, 6405, 6408, 6432 und 6434) ‑ bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens einer zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtshilfeweg mit größter Wahrscheinlichkeit gar nicht gestellt hätte und er deshalb gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO als ein solcher Zeuge anzusehen ist, dessen persönliches Erscheinen, sei es auch zu einer Vernehmung gemäß § 247a StPO, aus erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.
Damit ist der von Georg G***** mit dem Hinweis auf eine am 10. November 2000 im Rechtshilfeweg dennoch durchgeführte Zeugeneinvernahme des Dr. G***** angeregten Maßnahme nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO von vornherein der Boden entzogen.
Zur Straffung der Rechtsmittelentscheidung werden die Angeklagten mit ihren weiteren Verfahrensrügen (Z 4), soferne diese im Wesentlichen denselben Anfechtungsgegenstand wie die insoweit am umfangreichsten ausgeführte Beschwerde von DDr. R***** beinhalten, auf die Ausführungen zu dessen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen.
Im Einzelnen trifft dies auf die bekämpften Zwischenerkenntnisse zu, mit denen über den Vertagungsantrag von Dvw S***** wegen behaupteter zu kurzer Vorbereitungszeit auf die Hauptverhandlung, über die von Georg G***** begehrte Beiziehung eines zweiten Sachverständigen wegen angeblich fehlender Objektivität von Dkfm St***** und schließlich über die Anträge des Angeklagten Dr. Go***** auf Enthebung aller Sachverständigen wegen behaupteter beweismäßiger Wertungen im Gutachten, auf Neuerstattung des Gutachtens unter Zugrundelegung der Immobilienbewertung aus 1984 und 1985 und auf Ermittlung der Deckungslücke der Serien 14, 16 und 17 für den Zeitraum 1985 bis 1987 entschieden wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Rahmen der Erledigung dieser Nichtigkeitsbeschwerde auch auf die Anträge auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO und jene auf Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO wegen unangemessen langer Verfahrensdauer eingegangen werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Sch*****:
Durch die ausdrückliche Erklärung des Angeklagten Dr.Sch***** in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1999, wonach er keine weiteren Feststellungen aus dem beigeschafften "Banken‑Akt", AZ 26 Vr 1516/96 des Landesgerichtes Salzburg, begehre (Hv‑Prot. 16005), wurde sein vorangegangener und bis dahin unerledigt gebliebener Antrag auf Verlesung des darin befindlichen Gutachtens der T***** GmbH (Hv‑Prot. 15727f) obsolet, sodass er insoweit zur Erhebung der Verfahrensrüge (Z 4) nicht legitimiert ist.
Weder die Vorlage eines Privatgutachtens noch die Präsentation seines Inhalts als "Entgegnung" gemäß § 248 Abs 4 StPO vermögen daran etwas zu ändern, dass das Gericht in Ermangelung der Qualität eines Sachverständigenbeweises nicht verpflichtet ist, ein derartiges Gutachten zu verlesen oder von Amts wegen eine Erörterung seines Inhalts durch den gerichtlich bestellten Experten zu initiieren. Vielmehr obliegt es demjenigen Angeklagten, der sich darauf beruft, auf der Grundlage des Privatgutachtens zweckdienliche Anträge oder Fragen an den Gerichtssachverständigen zu stellen und es solcherart in den Kreis der nach § 258 StPO rechtserheblichen Beweisquellen einzuführen (Mayerhofer StPO4 § 118 E 106 f).
Da Dr. Sch***** in dieser Hinsicht untätig blieb, wurde er durch die Abweisung seines Antrages auf Verlesung der von Univ.Prof. Dr. G. Tichy und Mag. R. Sperl zur Frage der Konsolidierungsvoraussetzungen abgegebenen Stellungnahme (Hv‑Prot. 16021, 16051) in seinen Verteidigungsrechten (Z 4) nicht verletzt.
Es versagen weiters sämtliche Einwände gegen die erstgerichtliche Urteilsbegründung (Z 5):
Eine gesetzeskonforme Begründung eines Schöffenurteils setzt voraus, dass das Erstgericht unter Einhaltung des Gebotes einer konzisen Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) deutlich, aktengetreu und widerspruchsfrei diejenigen Verfahrensergebnisse bezeichnet, aus denen es das Vorliegen einer für den Schuldspruch entscheidenden Tatsache ableitet, ohne dabei solche zu missachten, die der getroffenen Feststellung entgegenstehen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO). Eine Verpflichtung des Schöffengerichtes, auf jede einzelne aktenmäßige Fundstelle zu einem bestimmten Beweisthema eigens einzugehen ‑ sie wäre bei einer Verfahrensdimension mit ihrem aktenmäßigen Niederschlag der hier gegebenen Größenordnung auch gar nicht erfüllbar ‑ findet im Gesetz keine Deckung.
Eben diesen begrenzten Rahmen der gerichtlichen Begründungspflicht bringt das Urteil in seiner Einleitung zur Beweiswürdigung (US 495) ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten und nur insoweit anfechtbaren Feststellung zum Ausdruck, sodass die schon daraus gefolgerte offenbar unzureichende Begründung von vornherein ins Leere geht.
Mit den Einwänden gegen das festgestellte Detailwissen des Angeklagten Dr. Sch***** zur finanziellen Situation der UG und des Anlagebereiches als unabdingbare Voraussetzung dafür, den Schuldenabbau von rund 100 Mio S gegenüber der gemeinnützigen W***** in die Wege leiten zu können (US 342), setzt sich die Beschwerde über sämtliche der dazu in vielfältiger Hinsicht gegebenen Begründungskomponenten hinweg (US 715‑727). Da aber auch eine unvollständige Begründung zur Beurteilung der Relevanz nicht isoliert sondern auf der Basis der jeweiligen Urteilsgründe darzustellen ist, stellt sich die Beschwerde solcherart als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt dar.
Die auf US 725 zitierte Beilage 33 (Tz 212) dient unter anderem (dazu die gleichfalls vernachlässigten Urteilsausführungen US 583, 584) unzweifelhaft lediglich als Belegstelle für die Höhe des notwendigen Forderungsabbaues (US 342). Dass dieser tatsächlich rund 100 Mio S betrug, ist im Übrigen nicht nur Inhalt der eigenen Aussage des Angeklagten (Hv‑Prot. 1493f), sondern auch jener des Zeugen Mag. M***** (Hv‑Prot. 7721, 7725), weil die Übertragung von Kreditschulden der gemeinnützigen W***** an die UG und der daraus resultierende geringere Forderungssaldo nichts mit der hier allein relevanten geldmäßigen Bereinigung der Forderung zur Liquiditätsverbesserung zu tun hat. Der geldrechnungsmäßige Abfluss betrug zum 31. Dezember 1983 laut der Aussage des bezeichneten Zeugen aber rund 98 Mio S (Hv‑Prot. 7817), wobei im Sinne der Urteilsfeststellungen erst ab 1984 und 1985 ein Abbau erfolgte.
Davon, dass die Schuldenrückführung gegenüber führenden Politikern ***** von Hans Z***** und Siegfried S***** zugesagt wurde, ging das Erstgericht ohnehin aus (US 727). Für die entscheidende Frage, wer unternehmensintern diesbezüglich die Weichen stellte (US 342), lässt sich daraus allerdings ebensowenig etwas zum Vorteil des Dr. Sch***** ableiten, wie aus der Tatsache, dass die betreffenden Verhandlungen mit der Salzburger Landesregierung teilweise Hans Z***** und Adolf S***** führten (Beilage 371).
Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Serien und ein deshalb befürchteter finanzieller Zusammenbruch des Konzerns als ausschlaggebender Grund für das Ausscheiden des Albert H***** (US 228) finden schon allein in dessen eigener ‑ von der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings missachteten ‑ Aussage als eine von mehreren hier herangezogenen Beweisquellen eine hinreichende Stütze (US 678), sodass sämtliche insoweit behaupteten Begründungsmängel versagen.
Die mit der Einstufung als Holdingpartner sehr wohl der Sache nach festgestellte Miteigentümereigenschaft des Dr. Sch***** am Konzern (US 5 iVm US 122, 130, 337, 339) folgerte das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung keineswegs nur aus seiner Gesellschafterstellung an der UG, sondern im Einklang mit den Denkgesetzen vor allem aus dem über seine Initiative abgeschlossenen (US 506, 507) Holdingvertrag, welcher de facto die Aufteilung der diesem Vertrag unterfallenden Unternehmen zu gleichen Teilen unter den Vertragspartnern beinhaltete und das Halten von Gesellschaftsanteilen wegen des Verlustes der freien Verfügbarkeit darüber entbehrlich machte (US 720).
Die kritisierte Urteilsannahme blieb daher weder unbegründet noch steht sie im Widerspruch zur Konstatierung, dass der Beschwerdeführer ‑ neben drei Viertel der Anteile an der gemeinnützigen W*****- lediglich ein Drittel der Gesellschaftsanteile an der UG hielt und sich daran auch nach Abschluss des Holdingvertrages nichts änderte.
Dass die Aufteilung des Konzernvermögens erst mit dem Holdingvertrag (Mitte 1984) vorgenommen wurde, unterstellte auch das Erstgericht. Angesichts des detailliert und (wie dargelegt) mängelfrei begründeten Wissensstandes des Beschwerdeführers über die schwerwiegenden finanziellen Probleme der UG und des Anlagebereiches vor dieser Zeit (US 721‑736) ist für den Angeklagten daraus allerdings in subjektiver Hinsicht nichts zu gewinnen.
Da der Schöffensenat die mit dem Holdingvertrag begründete einheitliche konzernumfassende Willensbildung infolge sukzessiver Entmachtung der übrigen Holdingpartner (US 341) im Deliktszeitraum faktisch allein Dr. Sch***** und Dr. G***** zuordnete (US 759), besteht kein Widerspruch dazu, dass der angenommene gegenseitige laufende Informationsaustausch zwischen den bezeichneten Personen ‑ durchaus zweckorientiert ‑ in erster Linie ausserhalb der Holdingversammlungen stattfand (US 364). Der umfassende Kenntnisstand des Angeklagten wurde im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) auch nicht bloß mit der Freundschaft zu Dr. G***** und der sprachlichen Gestaltung des Schreibens von Dr. S*****, sondern in erster Linie folgerichtig und empirisch einwandfrei damit begründet, dass das von Dr. Sch***** und Dr. G***** aufgebaute "Sanierungssystem" (US 720) ohne den ständigen Informationsaustausch nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre und beide auf Grund ihrer gleichen Interessenlage als Hauptnutznießer des Systems aufeinander angewiesen waren (US 721, 746, 748, 755 bis 759).
Bei Begründung der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers an der UG (US 122, 338) stützten sich die Tatrichter auf zahlreiche Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhalt (US 715‑719, 725), welche sich solcherart als tragfähig erweisen. Mit der von der Beschwerde vorgenommenen isolierten Betrachtungsweise einzelner dieser Faktoren (Blg 2 und 5 zu ON 73) wird demnach der enge Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 5 StPO überschritten und die behauptete unzureichende Begründung nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Im Übrigen geht das Urteil ohnehin davon aus, dass Dvw. S***** den Auftrag zur Abtretung der Geschäftsanteile nicht vom Angeklagten sondern ‑ naturgemäß ‑ vom Treuhänder, der G***** GmbH, erhielt (718, 719). Dass Georg G***** der ohnehin gewürdigten Verantwortungslinie aller Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprechend, sich gegenseitig nicht zu belasten, den Treuhandauftrag durch den Beschwerdeführer bestreitet, vermag die Stringenz der erstgerichtlichen Argumentation in keiner Weise zu schmälern und war daher nicht gesondert erörterungsbedürftig.
Die Konstatierung, dass die Vielzahl der in vier Geschäftsbereichen (US 48) tätigen Unternehmen auf Grund einer gemeinsamen Interessenlage unter einheitlicher Führung der Konzerneigentümer stand (US 55), findet in der ‑ für die schuldspruchrelevanten kriminellen Handlungen, insbesondere die kompliziert verzahnten Verrechnungsräder unerlässlichen ‑ gemeinsamen Finanzplanung, den mannigfaltigen vermögensmäßigen Verbindungen und vernetzten Geschäftsbeziehungen, dem spezifischen Inhalt des Holdingvertrages und dem diesen Faktoren Rechnung tragenden Sachverständigengutachten (US 55‑58) volle Deckung, wobei die Experten ungeachtet des eigenen Rechnungswesens der gemeinnützigen W***** auch diese fallspezifisch dem Konzern zuordneten (Gutachten 1, S 301, 309, 445).
Angesichts des mängelfrei beurteilten kompetenzübergreifenden umfassenden Wissensstandes des Beschwerdeführers nach Abschluss des Holdingvertrages auf Grund des laufenden gegenseitigen Informationsaustausches zwischen ihm und Dr. G***** (US 720, 721) kommt der formellen Zuweisung der Kompetenz (nur) für den Baubereich und die gemeinnützige W***** für die Frage, ob er der Initiatorenebene zugehörte oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die eine einheitliche Konzernführung verneinende Verantwortung des Dr. Klaus Z*****, weil sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang allein auf objektive und davon nicht tangierte Verfahrensumstände stützte.
Das Beschwerdevorbringen gegen das angenommene Wissen des Dr. Sch***** um die Abhängigkeit der C***** AG (US 345, 346) lässt die Aussagekraft der im Urteil praktisch ausnahmslos verwerteten Urkunden (US 508‑517, 737‑740) unberührt und betrifft damit keine erörterungsbedürftigen Details. Dies gilt für die Bestreitung einer Konzerneinbindung des Treuhänders durch Hans Z***** und Dr. Klaus Z***** ebenso wie für den ‑ im Übrigen ohnehin berücksichtigten (US 508f, 512) ‑ Umstand, dass der bestimmende Einfluss zum Abschluss der Treuhandvereinbarung vom 17. Oktober 1985 von Siegfried S***** ausging. Die gleichfalls aktenkonform verwertete Tatsache, dass die Treuhandschaft der G***** GmbH (zunächst) am 6. September 1983 endete (US 114), schlägt angesichts des bloßen Wechsels des Treuhänders (ab dieser Zeit hielt DDr. R***** das Aktienpaket für die UG) nicht zugunsten des Angeklagten aus. Sie erforderte demnach keine gesonderte Erörterung in den Entscheidungsgründen.
Nicht anders verhält es sich mit den in der Beschwerde bezeichneten Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der Umwandlung der C***** in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft, weil auch sie den Inhalt der hier verwerteten Dokumente (US 738) in keiner wie immer gearteten Weise in Frage zu stellen vermögen.
Auf die (angeblich übergangene) Verantwortung des Angeklagten zum Aktenvermerk vom 23. September 1981 (Beilage 23) war schon mangels Konkretisierung, wann sie in der 180 Tage dauernden Hauptverhandlung vorgebracht wurde, nicht näher einzugehen, ganz abgesehen davon, dass die gesetzliche Begründungspflicht des erkennenden Gerichtes ein detailliertes Eingehen auf alle Einzelheiten einer leugnenden Verfahrenseinlassung keineswegs miteinschließt.
Die dem Erstgericht tatsächlich unterlaufende Namensverwechslung bei der Wiedergabe des Inhalts der Beilage 23 (US 737) steht mit dem dem Angeklagten spezifisch belastenden Inhalt der betreffenden Urkunde in keinem Zusammenhang und ist als bloßer Schreibfehler (siehe das richtige Zitat auf US 509) demnach irrelevant.
Die Rechtsmittelargumentation (Z 5) gegen die Begründung des die Serie 16 schädigenden Verkaufes des Hotels C***** (US 296‑301, 652‑660) lässt die Tatsache außer Acht, dass der Ankauf von Liegenschaftsvermögen durch eine Serie nur dann für diese vorteilhaft war, wenn sie die für die den Anlegern gegebenen Versprechen erforderliche Rendite erwirtschaftete. Dass die Ertragslage des Hotels C***** diesen Anforderungen nicht einmal bei Unterstellung der überhöhten Schätzwerte auch nur im mindesten entsprach (siehe neben den Urteilszitaten auch die Aussage des Zeugen R*****, wonach diese Liegenschaft der gemeinnützigen W***** zu den gewichtigsten regelungsbedürftigen Altlasten im Rahmen der Sanierung der W***** gehörte ‑ Hv‑Prot. 7709), wird nicht einmal von der Beschwerde behauptet und ist auch durch kein einziges Beweisergebnis indiziert. Bei Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Verkaufs aus der Sicht des Käufers ist es daher irrelevant, ob der vergleichsweise niedrige Kaufpreis aus dem für gemeinnützige Unternehmen geltenden "Kostendeckungsprinzip" resultiert.
Davon abgesehen war nach dem Urteilssachverhalt nicht nur der Verkauf an sich sondern vor allem dessen Abwicklung für die Serie 16 schädigend.
Dass Dr. Z***** die betreffende Immobilie in seiner negativen Bewertung der seitens des Konzerns veranlassten Schätzgutachten nicht namentlich erwähnte, nimmt seiner Aussage nicht den belastenden Gehalt. Auch insoweit waren demnach über die - ohnehin sehr ausführlichen Urteilserwägungen hinaus ‑ keine näheren Erörterungen erforderlich.
Die Aussage des Zeugen K***** wurde der Beschwerde zuwider sehr wohl gewürdigt (US 658, 659).
In Ansehung des Bankenmoratoriums (US 218 f, 343, 344) stützt sich das Urteil in erster Linie auf zahlreiche Urkunden, vornehmlich Protokolle über Aufsichtsratssitzungen der Banken, Geschäftsleitungssitzungen der UG und damit verbundene Korrespondenz sowie den Inhalt des Rechnungshofberichtes über die Prüfung der ***** *****bank (US 542, 543, 547‑549, 666‑671, 728‑732). Deren Inhalt lässt in Verbindung mit der nachfolgenden Gestaltung der Kreditkonten der UG den sicheren Schluss zu, dass es tatsächlich ein Bankenmoratorium, und zwar unter Einbeziehung des Raiffeisenverbandes, gab und dieses angesichts der damaligen äußerst prekären finanziellen Lage des Konzerns zur Vermeidung einer sofortigen Insolvenz auch erforderlich war; ebenso, dass führende Lokalpolitiker in dessen Bewilligung eingebunden waren (US 731) und Dr. Sch***** bei den Verhandlungen eine führende Position einnahm. Was in der Hauptverhandlung von allen Beteiligten zur Relativierung der Qualität der Sanierungsversuche aus dem Bankenbereich, teilweise unter Behauptung von Erinnerungslücken vorgebracht wurde, erweist sich als ungeeignet, den eindeutigen Inhalt der betreffenden Urkunden auch nur in Frage zu stellen, geschweige denn zu entkräften. Diese Aussagen erforderten daher allesamt keine nähere Auseinandersetzung.
Soweit die Beschwerde eine Erörterung der Verantwortung des Angeklagten und eine Begründung zur Beteiligung hochrangiger Politiker vermisst, ist sie auf die Ausführungen auf den US 666 und 731 zu verweisen.
Die nachfolgende Bemühung der *****bank um eine Intensivierung der Geschäftsbeziehung zur UG entspricht dem hier geltenden Gewinnmaximierungsprinzip und steht der kritisierten Urteilsannahme daher nicht entgegen.
Die Einwände gegen die Beteiligung des Dr. Sch***** an der Verwirklichung des sogenannten I*****‑Konzeptes lassen allesamt außer Acht, dass es sich dabei ‑ wie eingangs dargestellt ‑ nach dem Urteilssachverhalt von Anfang an keineswegs um den Versuch handelte, mit redlicher kaufmännischer Gestion eine Sanierung des Ende 1983 in schwerer finanzieller Bedrängnis befindlichen Konzerns zu erreichen, sondern um einen kriminellen Plan (US 233 f).
Dass es bei diesem Sachverhalt nicht darauf ankommen kann, ob der offene Immobilienfonds theoretisch ein taugliches Sanierungskonzept gewesen wäre (US 89), liegt angesichts dessen, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung mangels ausreichend ertragreicher Immobilien von vornherein nicht vorlagen (US 233f) und eine Sanierung noch dazu durch dieser diametral entgegenstehende Mittelverwendungen laufend unterbunden wurde, auf der Hand.
Die Billigung dieses von Dr. G***** entworfenen scheinbaren (US 734f) "Sanierungskonzeptes" durch den Angeklagten Dr. Sch***** in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als Ausgangspunkt desselben und seine Mitwirkung an der Umsetzung, etwa am Immobilienkaufvertrag und an der Bestellung des dafür unerlässlichen willfährigen Strohmanns Josef P***** (US 341f), wurde mit seiner Interessenlage als einer der Hauptnutznießer des Systems, der gegenseitig zwischen ihm und Dr. G***** bestehenden Abhängigkeit bei der Entscheidung darüber, welches der jeweils konkret anstehenden Liquiditätsprobleme bei den wirtschaftlich untereinander in vielfältiger Hinsicht verflochtenen Konzernunternehmen auf welche Weise (etwa durch Verrechnungsräder usw) gelöst werden sollte, weiters mit dem detaillierten Hinweis auf Terminkalender, dem Angeklagten zugekommene wöchentliche Liquiditätsübersichten für den Gesamtkonzern, auf Protokolle der Holdingversammlungen, zahlreiche seine Anwesenheit dokumentierende Besprechungen sowie mit der Kenntnis der konsolidierten Bilanz der UG (US 671, 721f, 734, 746, 747) mängelfrei begründet.
Zur angeblich fehlenden Begründung der dem Beschwerdeführer ‑ auch subjektiv ‑ angelasteten Bestellung des Strohmanns Dr. P***** ist er auf seine eigenen Angaben und die weiteren auf den US 771 und 772 angeführten Beweisergebnisse zu verweisen.
Im gegebenen Zusammenhang setzte sich das Erstgericht entgegen der Beschwerdeargumentation auch mit zahlreichen Zeugenaussagen auseinander, die ein Tätigwerden des Angeklagten ausserhalb des ihm formell zugewiesenen Kompetenzbereiches bestreiten, maß diesen wegen ihres fehlenden Wissens um den Informationsaustausch auf der Top‑Management‑Ebene jedoch keine Aussagekraft zu (US 755).
Darauf, dass die Tatrichter nämlich mit einwandfreier Begründung davon ausgingen, dass die Kompetenzzuweisung nur formellen Charakter hatte, welche an der laufenden gegenseitigen Information zwischen dem Angeklagten und Dr. G***** und der gemeinsamen Entscheidung über die bereichsübergreifenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Konzerns nichts änderte (US 720, 721), wurde bereits eingegangen.
Bei der beweismäßigen Fundierung des dem Angeklagten angelasteten Wissens um den anlegerschädigenden Komplementärwechsel in den einzelnen Serien stützte sich das Schöffengericht unter richtiger wörtlicher Wiedergabe auf ein Besprechungsprotokoll vom 21. Dezember 1984, aus welchem sich eindeutig ergibt, dass die Ausfallsbürgschaftserklärung nicht von Dr. G***** und Dr. P***** sondern von "den Herren S***** und Z*****" unterfertigt wurde (US 736), sodass von einer aktenwidrigen Begründung keine Rede sein kann. Dass der Beschwerdeführer darnach die Erklärung zur Übergabe an Rechtsanwalt Dr. G***** übernahm, steht in keinem Widerspruch dazu, dass die Bürgschaftserklärung bei Dr. G***** hinterlegt und der Vorstand der C***** AG, Dvw S*****, davon eine Übergabsbestätigung erhielt.
In Ansehung der angenommenen Mitwirkung des Dr. Sch***** an der Bestellung von Dvw S***** zum Vorstand der C***** AG als eines jener Beweisergebnisse, das im Gegensatz zu seiner leugnenden und als solche auch gewürdigten Verantwortung (US 755 f) die kompetenzübergreifende Präsenz des Angeklagten (auch) im Anlagebereich indiziert (US 386, 387 iVm US 738), wurden aus dem Protokoll über die Geschäftsleitungssitzung der UG vom 17. September 1984 (Blg 2) keinerlei aktenwidrige Schlüsse gezogen, weil darin eindeutig dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer mit dem präsumptiven Nachfolger von DDr. R***** das Bestellungsgespräch führte. Ob und wann er mit ihm eine vorgesehene Unterredung über die Entlohnung abhielt, lässt diesen entscheidenden Aussagekern ebenso unberührt, wie der Inhalt der Beilagen 518 und 564, denen zufolge Dvw S***** schließlich in der Aufsichtsratssitzung vom 7. November 1984, nachdem er bereits am 20. August desselben Jahres von DDr. R***** als "denkbarer Nachfolger" genannt worden war, tatsächlich nominiert wurde.
Die mängelfreie Begründung der Rolle des Dr. Sch***** bei der nach außen hin vornehmlich durch Dr. G***** vorgenommenen Umsetzung des kriminellen "Sanierungsplanes", welcher als wesentlichstes Planelement die konsequente Einforderung von anlegerschädigenden Maßnahmen von den ihm als konzernabhängig bekannten (siehe oben) Organen der C***** AG durch seinen Komplizen unabdingbar voraussetzte, wurde bereits dargetan.
Aus welchem Grund die Nachverrechnung von vertragswidrigen Provisionserhöhungen bei den Altserien nicht rechtswidrig sein sollte (US 343), lässt die Beschwerde nicht erkennen und kann daher insoweit auf sich beruhen.
Die Tatsache, dass Dr. G***** nach Protesten von DDr. R***** die (falsche) Zusage einer Abstandnahme von Provisionsnachverrechnungen machte (Dok C.7./d.7), ändert nichts daran, dass der Angeklagte Dr. Sch***** sie nach den bezeichnenden Urkunden forderte und sie dann tatsächlich zum Zwecke der Sanierung der UG auch verrechnet wurden (US 721, 722 iVm Gutachten 15, S 473 f). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Dass dem Mittelverwendungsbericht von Dr. Z***** bei einer Gesamtbetrachtung der Aussage dieses Zeugen, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass aus dem betreffenden Bericht "über alle Serien hinweg" die zu geringe Ertragskraft erkennbar war (Hv‑Prot. 9137f, insbes Hv‑Prot. 9143, 9217), keine den Angeklagten entlastende Bedeutung zukommt, ist evident.
Hinsichtlich angeblicher in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigter weiterer Urkunden verabsäumt die Beschwerde die zur prozessordnungsgemäßen Beschwerdeausführung unerlässliche Konkretisierung, inwieweit deren Inhalt für die festgestellten Provisionsnachverrechnungen überhaupt relevant sein sollte.
Dem oftmals erhobenen Einwand einer nicht gesondert gewürdigten Verantwortung des Angeklagten zu einer Detailfrage genügt es (erneut) zu erwidern, dass dem Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht mit deren globalen Würdigung unter Erörterung ihres wesentlichen Inhaltes Genüge getan ist (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Mit der Behauptung, in den Urteilsgründen sei eine exakte ziffernmäßige Angabe jenes als wesentlich bezeichneten Teiles der rund 14 Mio S, die an Luxemburger Gesellschaften, unter anderem eine Privatgesellschaft des Dr. Sch*****, aus dem Anlagebereich geflossen sind (US 101), unterblieben, wird die geltend gemachte undeutliche Begründung (Z 5) nicht dargetan.
Angesichts der festgestellten gemeinsamen Planung und Umsetzung des umfassend anlegerschädigenden Tatplans durch den Angeklagten und Dr. G***** kommt der Sachverständigenaussage, dass der überwiegende Mittelabfluss in die Privatsphäre auf Dr. G***** entfällt, ebensowenig entscheidende Bedeutung zu wie der (ohnehin urteilsimmanenten ‑ US 98) Tatsache, dass dieser für den Auslandsbereich hauptverantwortlich war.
Die Urteilskonstatierungen zu den Vermögensverschiebungen zugunsten des Privatvermögens von Dr. Sch***** und anderen Personen (US 306, 307, 405) wurden unter ausreichend detaillierter Würdigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (siehe oben) und des von Dr. Z***** insoweit behaupteten unterschiedlichen Informationsstandes (US 686) mit den spezifischen Aussagen des Sachverständigengutachtens dazu und dem Inhalt der Großbetriebsprüfung mängelfrei begründet (US 682‑685).
Die vermisste Darlegung der schädigenden Auswirkung dieser Transaktionen auf das Vermögen der Serie 6 ist auf den Urteilsseiten 275 und 276 aktengetreu und nachvollziehbar dargelegt; auf dieser Basis verliert der ins Treffen geführte Umstand jede Bedeutung, wonach die BTR‑KG nicht Garantiegeber für Hausanteilscheinzeichner war.
Aus den umfangreichen Ausführungen zum Immobilienkaufvertrag (US 168‑189, 443 f, 600 f) geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten klar hervor, dass dessen (bleibend) schädigende Wirkung in erster Linie nicht die verkaufenden (Alt‑)Serien betraf ‑ diese sind vom Urteilsschaden gar nicht umfasst ‑ sondern vor allem die I*****‑Serien 14 und 16 (US 176, 813). Auf Grund der sofortigen Verwendung des ‑ großteils durch Verrechnungsräder aufgebrachten ‑ Kaufpreises zum Erwerb von Risikopapieren in Form von I*****‑Aktien für eine bloß scheinbare Kapitalerhöhung (US 181) besteht auch kein Widerspruch dazu, dass durch den überhöhten Kaufpreis Werte vorgetäuscht wurden, gleichzeitig aber eine Tilgung der meisten Kaufpreisforderungen gegenüber den Altserien erfolgte.
Ungeachtet der Datierung der Blg 373 mit 5. August 1985 lässt ihr Inhalt den logischen Schluss zu, dass Dr. Sch***** bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1985 ein Kaufvertragsentwurf vorlag. Auch alle weiteren Urteilserwägungen zum umfassenden Wissensstand des Beschwerdeführers über den Immobilienkaufvertrag erweisen sich als tragfähig (US 741‑743). Die Aussage des Zeugen Dr. Z*****, wonach Dr. Sch***** (nach außen hin) für den Kaufvertrag keine Leistungen erbracht habe und in das Anlagegeschäft auch sonst nicht eingebunden war, vermögen die vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse nicht zu tangieren.
Dass im gegebenen Zusammenhang die Verantwortung des Dr. Sch***** übergangen wurde, ist falsch (US 746).
Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, der Wissensstand des Angeklagten zum Generalmietvertrag sei "lapidar" auf die Freundschaft zu Dr. G***** gegründet worden (US 743‑748).
Die subjektive Anlastung aller "relevanten" Einzelheiten dieses Vertrages bezieht sich evidentermaßen vor allem auf die überhöhte Generalmiete (US 189‑194).
Die Einwände gegen die erstgerichtliche Bewertung der "Grundsatzvereinbarung" (US 352‑358 iVm US 796‑798) erweisen sich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch, unter Ignorierung der tatrichterlichen Überlegungen zu den unterschiedlich ausgestalteten verschiedenen Vertragsentwürfen hinsichtlich der Holdingpartner Z***** und S***** und der auf Grund des spezifisch wechselnden Inhalts desselben mit ausführlicher Begründung abgelehnten Verantwortung des Angeklagten eine ihm genehme Würdigung seiner Einlassung zu erreichen.
Da der alleinige Einfluss des Angeklagten auf die frei finanzierte W*****‑AG nicht aus dem Inhalt der sogenannten Grundsatzvereinbarung (Blg 1), sondern einer Mehrzahl davon, ebenso wie vom (formellen) Kompetenzplan laut Holdingvertrag, nicht betroffener anderer Beweisergebnisse abgeleitet wird (US 351 iVm US 788‑793), geht die behauptete "aktenwidrige" Zitierung der betreffenden Beilage in gleicher Weise fehl wie der Hinweis auf die angebliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers allein für den Baubereich.
Die mangelnde Bereitschaft des Dr. Sch*****, dem Anlagebereich aus den zu erwartenden Gewinnen der frei finanzierten W*****‑AG "Besserungskapital" zur Verfügung zu stellen (US 351, 352 iVm US 793‑796), blieb der Mängelrüge (Z 5) zuwider nicht unbegründet. Sie findet vielmehr in der im Urteil unter ausreichender Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten umfassend dargestellten Weigerung des Dr. Sch*****, irgendwelche konkreten Maßnahmen zur tatsächlichen Bereitstellung der nach den Verantwortungen von ihm und Dr. G***** angeblich zwar geplanten, in Wirklichkeit aber im entscheidenden Zeitraum mangels verfügbarer Mittel gar nicht möglichen Kapitalhilfe zu treffen, volle Deckung. Inwieweit sich aus den Aussagen des Notars Dr. B***** und des ‑ im Übrigen vollständig, wenn auch zum Nachteil des Angeklagten gewürdigten (US 795, 796) ‑ Zeugen Dr. H***** sowie aus den Beilagen 401 bis 407 Umstände ergeben sollten, die für das damalige Vorhandensein des benötigten Kapitals bei der W*****‑AG sprechen könnten, legt die Beschwerde prozessordnungswidrig und solcherart ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung nicht dar.
Jene Schlüsse, die der Schöffensenat zur festgestellten Einbindung des Beschwerdeführers in den wiederholten Entzug von Zinsenvergütungen (US 307‑312, 686 f) aus der Art und Weise ihrer Abwicklung laut der lückenlosen Darstellung im Sachverständigengutachten (Band 18, S 161f), seiner Rolle bei den insoweit geführten Verhandlungen mit den Banken, seiner Kompetenz nicht nur für die daran beteiligte B***** GmbH sondern auch für die W***** als jene Gesellschaft, über deren Angestellte teilweise die konkreten Entziehungsmaßnahmen organisiert wurden und schließlich aus den auf den Angeklagten, wenn auch nur maschinschriftlich lautenden Bankbelegen zog, erweisen sich auch unter Mitberücksichtigung des ‑ vom Beschwerdeführer wieder einmal betonten ‑ Umstandes, dass Buchhaltung und zentrale Finanzplanung dieser Unternehmen nicht in die eigentliche Zuständigkeit des Angeklagten fielen, als denkrichtig. Da sie auch den Erfahrungswerten im Wirtschaftsleben entsprechen, sind sie im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbar.
Mit dem Versuch, unter dem Prätext vermeintlich unvollständiger Begründung die in jeder Hinsicht umfassenden Überlegungen des Erstgerichtes in Frage zu stellen, wird ‑ wie schon oft zuvor ‑ auch in diesem Fall lediglich die Beweiswürdigung kritisiert.
Dass die oben bezeichneten Kompetenzdefizite nicht bei jeder Detailfrage im Urteil gesondert erörtert sind (siehe jedoch US 753), stellt ebensowenig einen Begründungsmangel dar, wie das Nichteingehen auf bestimmte Daten von im konkreten Fall ‑ auch in subjektiver Hinsicht ‑ für die behauptete Legitimierung des anlegerschädigenden Geldtransfers nach Auffassung der Tatrichter bedeutungsloser Rechnungen.
Die dem Angeklagten angelastete de‑facto‑Geschäftsführung der B*****‑GmbH beruht nicht auf einer unzulässigen Vermutung, sondern einer insoweit durchaus tragfähigen, wenn auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Änderungen bezogenen Vollmacht des (formellen) Geschäftsführers (Blg 705).
Weder die Aussage des Zeugen K*****, mag deren Beweiswert auch durch möglicherweise fehlenden Einblick als bloß gewerberechtlicher Geschäftsführer zu relativieren sein, noch die ‑ im Übrigen ohnehin erörterte (US 691) ‑ leugnende Verantwortung des Angeklagten ändern etwas daran, dass es keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt für tatsächlich erbrachte Leistungen des Beschwerdeführers für die Firma C***** gibt (Gutachten 8, S 221, 243f). Mit dem Hinweis darauf als hier entscheidendes Beweisergebnis ist die insoweit unterstellte Verrechnung von Scheinleistungen mängelfrei begründet (US 313, 690f).
Das wesentliche Tatsachensubstrat der (ua) dem Angeklagten Dr. Sch***** angelasteten unberechtigten Vermögenszuwendungen aus Beteiligungen an der Serie 10 ohne Einsatz von Eigenmittel (in diesem Sinne sind die sog "Scheinbeteiligungen" durch den Urteilssachverhalt klar und deutlich determiniert) stellt die ‑ evidentermaßen schädigende ‑ Finanzierung dieser Beteiligungen aus Anlegergeldern der Serie 8 und zusätzlich die angesichts fehlender Eigenleistungen unberechtigte Inanspruchnahme von Barausschüttungen und Provisionen dar (US 249‑251, 322 iVm 403f, 612f), welche in objektiver Hinsicht durch das Sachverständigengutachten (Gutachten 21, S 321f, Gutachten 16, S 501 und 503) erwiesen ist.
Die lediglich auf der subjektiven Ebene leugnende und erneut trotz gegenteiliger Beschwerdebehauptung auch gewürdigte Verantwortung des Angeklagten (US 613) konnte das Schöffengericht ablehnen, weil darin, ebensowenig wie in der Mängelrüge (Z 5) jedwede nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, warum der rechtlich versierte Angeklagte - noch dazu vor dem Hintergrund des damals herrschenden finanziellen Debakels im Anlagesektor - die gesellschaftsvertragswidrige Inanspruchnahme von Anlegergeldern für angeblich ihm von Holdingpartnern zugesicherte persönliche "Sonderentnahmen" als juristisch einwandfrei beurteilt haben könnte.
Die behaupteten Begründungsmängel gehen allesamt an diesem entscheidenden Umstand entweder überhaupt vorbei oder betreffen insoweit irrelevante Details. Sie erfordern damit keine nähere meritorische Erwiderung.
Von der bei der mündlichen Gutachtenserörterung abgeschwächten Sachverständigenaussage, dass die gesamte Darlehensabwicklung mit dem Bankhaus D***** offensichtlich durch Dr. Sch***** erfolgte (Hv‑Prot. 6139), ging das Erstgericht ohnehin nicht aus. Dass allerdings sämtliche Barabhebungsbelege von ihm unterschrieben sind, ist unstrittig und bildet ungeachtet dessen, dass der Angeklagte auf einzelnen Konten gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen ist, eine taugliche Begründungsgrundlage für die angenommene führende Rolle des Beschwerdeführers bei diesem ungerechtfertigten Vermögensentzug.
Nach dem Urteilssachverhalt ist eindeutig, dass einerseits die Auflage der Verlustserien 20 und 30 auf einen Beschluss der Holdingversammlung zurückgeht und daher von Dr. Sch***** mitbeschlossen wurde und andererseits, dass die Konzeption der Verlustserien an sich, im Besonderen jene der schon im Jahr 1984 aufgelegten Serie 10, neben dem I*****‑Konzept wesentlicher Teil des anlegerschädigenden Programms zum Hinausschieben des Konzernkonkurses war, welches zwar von Dr. G***** stammt, der Angeklagte damit jedoch in voller Kenntnis aller wesentlicher Planelemente, allen voran der gänzlich fehlenden Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung und ‑ mangels Vornahme irgendwelcher Investitionen oder Eingehens werthaltiger Beteiligungen ‑ deren desaströser Auswirkung auf das Vermögen der Anleger, nicht nur einverstanden, sondern auch laufend und von Anfang an an der konkreten Umsetzung dieses Konzeptes beteiligt war, etwa durch Präsentation gegenüber den Banken zur Erreichung des Bankenmoratoriums als notwendiger erster Schritt und sodann durch Umleitung eines beträchtlichen Teiles der aus den Verlustserien stammenden Anlegergelder in die von ihm beherrschte finanzschwache Firma B***** Wien GmbH (US 79f, 316, 317, 348, 692f, 732f, 748f).
Auf dieser Basis ist die auf einen einzigen Urteilssatz gestützte Behauptung undeutlicher objektiver und subjektiver Feststellungen hinsichtlich der Rolle des Angeklagten bei den Verlustserien nicht nachvollziehbar.
Die subjektive Tatseite wurde auch in diesem Zusammenhang durch den detailliert dargestellten umfassenden Wissenssstand des Angeklagten, welcher jeden einzelnen wesentlichen und im Urteil auch genau bezeichneten Schritt der Deliktsverwirklichung (siehe oben) umfasste, sehr wohl, und zwar mängelfrei begründet (US 748f). Der erstgerichtlichen Beurteilung, wonach es völlig unglaubwürdig sei, "wenn der Leiter eines Konzerns behauptet, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass dreistellige Millionenbeträge einfach in den vom Konzern erwirtschafteten Löchern verschwinden und die gesamten Konzernverluste auf den Steuerzahler verlegt werden sollten" (US 753), ist angesichts ihrer Deckung mit den hier relevanten forensischen Erfahrungswerten auf dem Sektor der Wirtschaftskriminalität nichts hinzuzufügen.
Jene Urkunden, durch welche die (zunächst) unter tätiger und auf Täuschung der Finanzorgane gerichteter (US 692) Mitwirkung von Georg G***** erreichte steuerliche Anerkennung firmenintern als Erfolg dargestellt wurde, vermögen daran nicht das Mindeste zu ändern. Die von Dkfm. H***** abgegebene oberflächliche und inhaltlich falsche Beurteilung zu den Verlustserien wurde ohnehin, wenn auch zum Nachteil der Angeklagten eingehend gewürdigt (US 699). Gleiches gilt für die Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschränkung ausgestellter Vollmachten im Innenverhältnis und die insoweit vorgelegten Vollmachtsformulare (US 751).
Der Vorwurf einer mangelnden beweismäßigen Deckung der angenommenen Finanzierung des Aktienerwerbes an der W***** im Wege des Verrechnungsrades vom 19. Dezember 1986 (US 202, 233, 338 iVm 678) infolge Nichtverlesung der dabei im Urteil als belastend gewerteten Mahnung des Notars Dr. B***** geht fehl, weil diese Urkunde Teil des in der Hauptverhandlung vom 15. April 1997 mündlich vorgetragenen Sachverständigengutachtens ist (Hv‑Prot. 6847) und damit Eingang in die nach § 258 Abs 1 StPO relevanten Beweisergebnisse fand. Auf die Verantwortung des Angeklagten hinsichtlich einer treuhändigen Übernahme des Aktienkapitals ging das Erstgericht ohnehin ein (US 338 und 678), maß dieser (mängelfrei) für die Frage der Art der Finanzierung jedoch keine Bedeutung zu.
Die Kenntnis des Beschwerdeführers von der im Konzern geübten Praxis, Liquidität oftmals durch Geldkreisläufe bloß vorzutäuschen, begründete das Schöffengericht aktengetreu mit einer Vielzahl insoweit tragfähiger Verfahrensresultate (US 223‑228, 285, 647f, 673f, 744, 754f). Indem die Beschwerde dagegen aus der isolierten Bezugnahme auf ein einziges Begründungselement, etwa die persönliche Nahebeziehung des Angeklagten zu Dr. G*****, eine Scheinbegründung abzuleiten sucht, oder sich mit dem punktuellen Hinweis auf die erstgerichtliche Argumentation nicht tangierende Details auf eine Unvollständigkeit beruft (beispielsweise durch Betonung des ohnehin urteilsimmanenten Umstandes, dass der auf einem belastenden Beleg angebrachte Vermerk: "laut Anweisung Dr. Sch*****/Dr. G***** nicht buchen" - Gutachten 9, S 163, vom Angeklagten - konzeptgetreu ‑ nicht unterschrieben wurde, dass weiters der Angestellte Christian N***** grundsätzlich gegenüber Dr. G***** weisungsgebunden war und sich die Aussage des Zeugen Dr. Dkfm. B***** zum Gespräch vom 6. April 1987 nicht auf ein bestimmtes Verrechnungsrad bezog), stellt sie keinen Begründungsmangel dar, sondern bekämpft nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Dies gilt auch für die ohnehin berücksichtigte Tatsache, dass Planer der Verrechnungsräder Dr. G***** war und den ausführenden Mitarbeitern vielfach ‑ allerdings eben nicht in Ansehung des Angeklagten als Konzernmiteigentümer ‑ der notwendige Überblick zur Erfassung der komplexen Struktur derselben fehlte.
Dass jene Verrechnungsräder mit Bezug zur W*****, die das Urteil als Begründung für den Wissensstand des Angeklagten heranzieht, zu jenen gehörten, die laut Ergänzung des Sachverständigengutachtens einen normalen Zahlungsverkehr betrafen (Hv‑Prot. 11711, 11877), ist aktenwidrig.
Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde zuwider auch in diesem Zusammenhang ausreichend gewürdigt.
Die Einwände gegen den konstatierten umfassenden Kenntnisstand des Dr. Sch***** vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns infolge Konkursreife der UG als Garanten der Hausanteilscheinserien und der global zu geringen Ertragskraft der Altserien als wesentlichste wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den im Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten ab 1984 konsequent verwirklichten Plan der umfassenden Anlegerschädigung (siehe die einleitenden Ausführungen Punkte X und Y der Mängelrüge) gehen allesamt fehl:
Sie betreffen teils ohnehin, allerdings zum Nachteil des Angeklagten, gewürdigte Umstände, teils (gelegentlich auch fehlzitierte) Beweisergebnisse ohne in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Relevanz, überwiegend ‑ bei der im Rahmen der Darstellung eines formellen Begründungsmangels unerlässlichen komplexen Betrachtung der Urteilsgründe ‑ jedoch solche Verfahrensresultate, die die Beweiskraft der Begründungsfaktoren in keiner Weise tangieren und erweisen sich im restlichen Umfang als unberechtigt:
Im Sinne der ersten Kategorie unrichtig ist die Behauptung, das Erstgericht habe den Inhalt der Gesellschafterversammlung vom 22. November 1983 in diesem Zusammenhang ebensowenig gewürdigt (US 734, 735) wie den Mittelverwendungsbericht von Dr. Z***** (US 827).
Ebenfalls ‑ und zwar in besonders ausführlicher Art und Weise ‑ eingegangen sind die Tatrichter auf den bedingten Forderungsverzicht hinsichtlich einzelner Serien (Blg 67, 233, 236, 1180). Sie werteten diesen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten angesichts seiner fehlenden Anwendung mit logisch richtiger Argumentation allerdings als "bilanziellen Kunstgriff" und Instrument der Schaukelpolitik, indem damit durch ihre Nichtanwendung bei der UG deren Überschuldung verdeckt und gleichzeitig durch Berufung darauf bei den Serien eine angebliche Überdeckung dargestellt werden sollte (US 518f, 535, 548, 831, 844, 845). Die Beschwerdebehauptung, dass es auf eine Überschuldung der UG bei der hier empirisch unbedenklich angenommenen katastrophal negativen Signalwirkung eines Konkurses des Garanten auf den gesamten Anlagebereich, unabhängig davon, ob einzelne Serien am Beginn des Deliktszeitraumes noch vermögensmäßig gedeckt gewesen sein mögen, nicht ankommen kann, ist unrichtig.
In welcher Weise der Inhalt der Beilagen 25, 26, 280 und 538 den Urteilsannahmen widerstreiten sollte, legt die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht dar. Bei Untermauerung der behaupteten Zeichnung eines Hausanteilscheines der Serie 8 weist der Beschwerdeführer auf Beweisergebnisse hin (Hv‑Prot. 15197f und Beilage 1345), aus denen sich ein derartiger Vorgang in keiner Weise ergibt. Angesichts dieser Fehler erübrigt sich in beiden Fällen eine meritorische Erwiderung.
Abgesehen davon, dass sich der bekämpfte von Anfang an bestehende umfassende Wissensstand des Angeklagten als Basis für die Beteiligung an dem im Urteil dargelegten spezifischen Verbrechenskonzept zu Lasten der Neuanleger schon allein aus den bisher erörterten und ‑ wie dargelegt ‑ mängelfrei begründeten Feststellungskomplexen ergibt, halten auch alle übrigen dazu angeführten Begründungskomponenten des Urteils einer Überprüfung anhand der Beschwerdeargumente (Z 5) stand.
Zur Fülle derjenigen mit Kenntnis und (großteils) unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgten Maßnahmen, welche sich nahtlos in den angenommenen deliktischen Plan einfügen, zählen zunächst nicht nur die rückwirkend verrechneten vertragswidrigen Provisionserhöhungen, der a priori anlegerschädigend beabsichtigte Immobilienkaufvertrag und Generalmietvertrag als unabdingbare Voraussetzung für das sogenannte I*****‑Konzept, die dazu notwendige Einsetzung eines Strohmanns bei den verkaufenden Serien, die auf die vermögenslose S***** OHG verlagerte Komplementärrolle, die Auflage von Verlustserien praktisch ohne Vornahme von Investitionen, die Scheinbeteiligung des Angeklagten an der Serie 10 sowie seine Mitwirkung an Verrechnungsrädern und an Vermögensverschiebungen zu Lasten der Serien ins Privatvermögen, sondern auch das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geforderten Beibringung von "Besserungskapital" und die Art und Weise der geplanten Konzernaufteilung unmittelbar vor dem drohenden Zusammenbruch des Systems laut der sogenannten Grundsatzvereinbarung.
Darüber hinaus ist der Argumentation der Mängelrüge (Z 5) im Einzelnen zu erwidern:
Die Miteigentümerstellung des Dr. Sch***** am Konzern wurde ‑ wie dargelegt ‑ formell einwandfrei begründet.
Aus den im gegebenen Zusammenhang auch verwerteten vielfältigen Urkunden (Dok.C.7./d5, C.7./d19, C.7./d10, Beilagen 548 und 730) folgt eindeutig, dass bereits in den Jahren 1982 und 1983 gravierende finanzielle Probleme der UG als Garant der, auch nach eigener Aussage mehrheitlich (US 723) zu wenig rentablen Serien bestanden, welche bis hin zur vertragswidrigen Verpfändung von Serienvermögen und zur Verweigerung weiterer Kredite durch die Banken, teils vom Angeklagten selbst exakt richtig aufgezeigt, und teils in seiner Gegenwart wiederholt und umfassend besprochen wurden (US 721f, 734, 735).
Angesichts des solcherart dokumentierten Insiderwissens von Dr. Sch***** ist es irrelevant, dass der Sachverständige für eine nicht eingeweihte Person zur Erlangung des notwendigen finanziellen Überblicks einen ausführlichen Prüfbericht der Bilanzen und eine mit nicht unbeträchtlichem Zeitaufwand verbundene Kenntnis der Vermögenslage des Gesamtkonzerns voraussetzte (Hv‑Prot. 6275F, 5093).
Da der Angeklagte das finanzielle Kernproblem demnach genau kannte, ist es gleichfalls ohne Bedeutung, dass kein Schriftstück existiert, welches eine kritische Auseinandersetzung des Dr. Sch***** mit den behaupteten, tatsächlich aber nicht vorhandenen stillen Reserven beinhaltet (Hv‑Prot. 6385), und das Erkennen der Deckungslücke der Serien laut Sachverständigengutachten für einen Außenstehenden nur durch Analyse der Bilanzen der einzelnen Gesellschaften und ‑ nach dem Holdingvertrag ‑ durch eine konsolidierende Betrachtungsweise möglich gewesen wäre. Wieso beim dargestellten Hintergrundwissen diese in diesem Sinn auch zum Nachteil des Angeklagten DDr. R***** gewertete Tatsache (US 836) bei Dr. Sch***** anders beurteilt hätte werden sollen (Z 5a), vermag die Beschwerde nicht darzutun.
Dass die in dem von DDr. R***** erstellten Arbeitsprogramm (Beilage 373; US 741f, 746) dargestellte Deckung des Nominalkapitals dieses ‑ in einem für die Anlegeransprüche schon damals, und noch viel mehr im Deliktszeitraum viel zu geringen Ausmaß ‑ übersteigt, kann bei Beurteilung des Wissensstandes des Angeklagten ebenso auf sich beruhen wie die Expertenaussage, dass die (angebliche) Überdeckung von DDr. R***** nur rechnerisch richtig, aber inhaltlich falsch dargestellt wurde.
Da die Serie 8 zu Beginn des Deliktszeitraumes eine der ganz wenigen noch einigermaßen ertragreichen Serien war, verliert vor dem Hintergrund der damals global vorhandenen finanziellen Probleme der Hausanteilscheingesellschaften auch der Umstand entscheidend an Gewicht, dass der ‑ auch nach der Information des Angeklagten ‑ wegen der damals bestehenden schwerwiegenden Probleme im Anlagebereich aus dem Unternehmen ausgeschiedene Albert H***** laut Beilage 430 eine positive Vorausschau für die Serie 8 erstellte.
Jene Dokumente, die allgemein eine beträchtliche Steigerung der Immobilienpreise im Salzburger Raum dokumentieren (Beilagen 376 bis 381), waren wegen ihrer nachträglichen und auf die Problemimmobilien des Konzerns nicht bezogenen Sicht gleichfalls nicht erörterungsbedürftig.
Nicht anders verhält es sich mit der aus dem entscheidenden Zusammenhang gerissenen Sachverständigenaussage, wonach bis 1989 ‑ allerdings missbräuchlich allein mit den Geldern der Neuanleger ‑ die Anlegeransprüche (der Altserien) erfüllt wurden (Hv‑Prot. 5599).
Das Eingehen eines unkündbaren Holdingvertrags steht bei Bedachtnahme auf die Art und Weise seiner Außerkraftsetzung durch die sogenannte Grundsatzvereinbarung (siehe oben) dem festgestellten deliktischen Plan des Angeklagten nicht entgegen.
Seine leugnende Verantwortung wurde im gegebenen Zusammenhang in allen relevanten Einzelheiten eingehend gewürdigt (US 700f). Auf Grund der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Fakten erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung damit, dass Dr. Z***** den Anlagebereich (objektiv fälschlicherweise) als geordnet bezeichnete und der Beschwerdeführer laut DDr. R***** nicht an Bilanzierungsarbeiten und Bilanzsitzungen teilnahm, und zwar umsomehr, als er dennoch den konsolidierten Jahresabschluss der UG zum 31. Dezember 1982 samt der darin enthaltenen massiven Bilanzkosmetik kannte (US 725 bis 727 iVm US 543f). Dass weiters Dvw S***** seiner gleichfalls leugnenden Verantwortungslinie folgend eine damals negative Information über die Seriengebarung bestreitet und der ihn insgesamt massiv belastende Zeuge Dr. Z***** ‑ aus dem Gesamtkontext gerissen ‑ behauptete, die verdienten Provisionen hätten aus seiner Sicht (allerdings keinesfalls bei Berücksichtigung der Kosten des planbedingt ungeheuer aufgeblähten Firmengeflechts und der massiven Abflüsse in den Privatbereich) zum Überleben der ganzen Gruppe genügend beitragen können, steht mit der kritisierten Feststellung gleichfalls nicht im Widerspruch.
Die Argumente des Erstgerichtes bei der Beurteilung der Beilagen 548 und 1305 (US 734 und 735; 832) beruhen ungeachtet der Verwendung des Wortes "offenbar" auf logisch richtigen Schlussfolgerungen aus dem Inhalt und zeitlichem Kontext der darin dargestellten Ereignisse, sodass von einer Scheinbegründung keine Rede sein kann.
Es trifft auf Grund der ‑ neben vielen anderen Urkunden ‑ ausführlichst gewürdigten Besprechungs‑ und Sitzungstermine (US 762‑768) aber auch nicht zu, dass die ohne Rücksicht auf die Kompetenzverteilung konzernumfassende Präsenz des Angeklagten zur Durchsetzung des mit Dr. G***** beschlossenen Verbrechensplanes (US 349, 359) hauptsächlich mit der Freundschaft zu diesem begründet wurde.
An der Tragfähigkeit der erstgerichtlichen Begründungsfaktoren ändert auch die Tatsache nichts, dass die ‑ hier keinesfalls allein herangezogenen ‑ Besprechungstermine mit Dr. G***** nicht geradezu täglich dokumentiert sind.
Der Umstand, dass als Reaktion auf vermehrt einsetzende negative Medienberichte durch positive Pressepublikationen seitens des Konzerns gezielt Unrichtigkeiten verbreitet wurden, stellt keine Vermutung, sondern eine aus zahlreichen Beweisergebnissen und dem insoweit konkret gegenteiligen Wissensstand des Angeklagten gezogene zulässige Schlussfolgerung dar (US 768‑777).
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Kenntnis von der fehlenden Vermögenswirksamkeit des zur optischen Bilanzverbesserung vorgenommenen Verkaufs des Kundenstockes stützte sich das Schöffengericht nicht lapidar auf den Evidenzcharakter seiner Miteigentümerstellung an der UG sondern vor allem auf die vorhandene Hintergrundinformation durch oftmalige Teilnahme an UG‑Klausuren (US 344 iVm US 554, 556‑560, 562‑569, 725‑727).
Das Beschwerdevorbringen gegen die dem Angeklagten angelastete Bestimmungstäterschaft (US 346, 359 f, 799, 800) beinhaltet großteils der Sache nach die Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) und wird insoweit daher im Rahmen der Rechtsrüge beantwortet.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Dr. Sch***** betreffenden Tatsachensubstrats und aller im Urteil dazu herangezogenen Begründungskomponenten in ihrem Zusammenhalt wurde das Wissen dieses Angeklagten um den laufenden wissentlichen Befugnismissbrauch durch die einzelnen Organe der Treuhandunternehmen und um die Tatsache, dass Dr. G***** zu diesem Zweck auf diese laufend Einfluss nahm ‑ ein Handeln ausschließlich aus eigenem Antrieb ist durch kein einziges Beweisergebnis indiziert und wäre ausserdem eine lebensfremde Annahme ‑ mit dem Hinweis darauf, dass das Verbrechenskonzept in erster Linie ihn begünstigte, es zwingend die konsequente Einforderung einer wissentlich missbräuchlichen Mitwirkung des Treuhänders voraussetzte und die C***** AG ihm bekanntermaßen zu diesem Zweck im Wege von Treuhandschaften vorsorglich in den Konzern eingegliedert worden war, tragfähig und keinesfalls, wie geltend gemacht, bloß mit unstatthaften Vermutungen begründet (US 799, 800).
Dass die Mitangeklagten DDr. R*****, Dvw S***** und Georg G***** eine Einflussnahme durch den Beschwerdeführer (ebenso wie durch Dr. G*****) bestreiten, wurde vom Erstgericht ohnehin gewürdigt.
Der weiters ins Treffen geführte Umstand, dass Dr. Wilfried K***** - urteilskonform ‑ eine Einwirkung auf ihn bestritt und er auch entsprechende Wahrnehmungen hinsichtlich DDr. R***** und Dvw S***** verneinte, steht mit den subjektiven Urteilsannahmen nicht im Widerspruch.
Gleiches gilt für die eine Bestimmung durch Dr. Sch***** in Abrede stellende Verantwortung des Dr. G*****- davon geht das Erstgericht gar nicht aus ‑ und die Aussage des Dr. Klaus Z*****, wonach ihm keine über Einfluss des Angeklagten zustandegekommene Entscheidung des Dr. G***** bekannt sei.
Für die allein aus objektiven Faktoren erschlossene Bestimmungstäterschaft des Angeklagten kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Betriebsprüfer Dr. G***** und der Zeuge Dr. Z***** Wahrnehmungen machten, die auf eine vorsätzliche Anlegerschädigung durch DDr. R***** hindeuteten.
Ob Dr. Sch***** tatsächlich (vereinzelt) auf die unmittelbaren Täter selbst Einfluss nahm und in diesem Umfang auf eine Mitwirkung von Dr. G***** verzichtete, betrifft keine für die Entscheidung über die Schuld entscheidende Tatsache. Die insoweit behaupteten Begründungsmängel können schon deshalb auf sich beruhen.
Soweit im verbleibenden Umfang aus den Urteilsausführungen zu den unmittelbaren Tätern, den Mitangeklagten DDr. R***** und Dvw S*****, Begründungsdefizite aus einem einzigen Satz der vielfältigen Urteilsgründe abgeleitet werden, gelangt die Beschwerde (Z 5) nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Im Gegensatz zur Tatsachenrüge (Z 5a) beruht es schließlich keineswegs auf einer unsachlichen Differenzierung, dem Angeklagten Dr. Sch*****, der seit seinem Eintritt in das Berufsleben im W*****‑Konzern gearbeitet und dessen auf dem Anlagesektor negative wirtschaftliche Entwicklung bis hin zur Insolvenzreife Ende 1983 mitverfolgt hat, einen anderen Informationsstand anzulasten, als Dr. Z*****, mag er auch Holdingpartner gewesen sein, der den Konzern als Neueinsteiger erst Mitte 1986, somit zu einer Zeit kennenlernte, als dieser, anders als früher, plankonform bereits eine hochgradig unübersichtliche Struktur hatte, auch die wesentlichen Weichen zur Verwirklichung des kriminellen "Sanierungskonzeptes" auf Kosten der Anleger bereits gestellt waren und es eben deshalb zum Zwecke der intendierten Entmachtung der beiden Senior‑Partner und sodann von Dr. Z***** ‑ vom Erstgericht wie dargelegt mängelfrei begründet ‑ seitens des Angeklagten und Dr. G***** sukzessive zu einem Informationsboykott gekommen war.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich demnach als unbegründet.
Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zunächst auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, in welchen die Grundzüge des dem Urteilssachverhalt zugrunde liegenden Verbrechensplanes samt seiner Ausführung und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen dargestellt sind.
Für den Angeklagten Dr. Sch***** folgt daraus:
Nach den ihn betreffenden Konstatierungen wirkte er an der generalstabsmäßigen Planung und Umsetzung des Untreuekonzeptes folgendermaßen mit:
Er konzipierte den über seine Initiative abgeschlossenen Holdingvertrag (US 506 und 507; nach den hier bindenden Feststellungen wurde dieser im Sommer 1984 mündlich abgeschlossen - US 122 f, insbes US 127; diese Urteilsannahme wurde mit der darauf gerichteten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers - HV‑Prot 177 - mängelfrei begründet, womit allen in der Äußerung dagegen gerichteten Argumenten der Boden entzogen ist);
er traf zusammen mit den übrigen Holdingpartnern die Entscheidung über den Immobilienkaufvertrag und war insoweit in zentral bedeutsame Teilakte eingebunden (US 347, 602),
er war bei Verhandlungen mit den drei Salzburger Großbanken zur Erreichung des Bankenmoratoriums dabei und präsentierte dort gemeinsam mit Dr. G***** das sogenannte "I*****‑Konzept" (US 219, 344, 669),
er wirkte an der Entscheidung über die Auflage der Verlustserien mit (US 348) und
entschied zusammen mit Dr. G***** über die Einsetzung eines Strohmannes in allen wesentlichen Unternehmen des Anlagebereiches (US 344).
In diesem Umfang leistete er großteils (die Organbestellungen fallen ihm - wie noch darzulegen ist - gesondert zur Last) einen nach Lage des Falles nur für die Straffrage relevanten, weil in der Bestimmungstäterschaft aufgehenden, für die Umsetzung des Verbrechensplanes essentiell notwendigen Tatbeitrag.
Darüber hinaus beteiligte sich Dr. Sch***** an der Serie 10 unter Ersetzung der Eigenkapitalleistungen durch Mittel der Serie 8 und unter unberechtigtem Bezug von Provisionen und Barausschüttungen (US 251, 322, 612 f, 705);
er veranlasste ‑ teils unter Verrechnung von Scheinleistungen ‑ Vermögensverschiebungen in sein Privatvermögen (US 101, 306 f, 312 f, 682 f, 686, 690 f),
er ließ sich seine Geschäftsanteile an der gemeinnützigen W***** von Mitteln der C***** AG und der S***** OHG, somit mit Anlegermitteln finanzieren (US 202, 233, 678),
er wirkte an den Verrechnungsrädern durch Anforderungen von Überweisungen namens der gemeinnützigen W***** mit (US 285, 647, 649) und steuerte den ‑ aus dem Kapitaleinsatz der Neuanleger stammenden Mittelabfluss von 100 Mio S seitens der UG an die gemeinnützige W***** (US 727).
Bei all diesen Maßnahmen, welche nur durch jeweils wissentlichen Befugnismissbrauch der über das Anlegerkapital Verfügungsberechtigten ermöglicht wurden und zu einem unmittelbaren Mittelabfluss und damit einer Schädigung der Neuanleger führten, wurde der Angeklagte selbst initiativ, sodass er, gleichgültig, ob er sich dazu des Dr. G***** als Mittelsmann bediente oder nicht, jedenfalls als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB haftet.
Nicht anders ist allerdings auch jener Tatsachenbereich rechtlich zu beurteilen, demzufolge Dr. Sch***** als gemeinsamer Planverfasser mit Dr. G***** die Umsetzung des Konzeptes durch Letzteren mittels laufender Einflussnahme auf die dolos handelnden Treuhandorgane mittrug (US 349), weil das Bestimmungsverhalten des Dr. G***** als Mittelsmann darnach auf eine fortwirkende einverständlich getroffene Entscheidung beider zurückgeht und solcherart auch Dr. Sch***** strafrechtlich im Sinne des § 12 zweiter Fall StGB belastet.
Soweit Dr. G***** nach den einleitenden Ausführungen als alleiniger unmittelbarer Täter handelte, stellt sich der Dr. Sch***** zur Last fallende Handlungskomplex auf der Basis des weiteren Urteilsinhaltes, demzufolge Dr.Sch***** und Dr. G***** durch die einverständliche Bestellung von Strohmännern oder jedenfalls willfährigen Organen ‑ Letzteres war bei Dvw S***** vor dem angenommenen Beginn des Deliktszeitraums der Fall ‑ in den in Betracht kommenden Gesellschaften die entscheidenden Weichen dazu stellten, wegen der insoweit autonom getroffenen, wenn auch durchgehend vom Einverständnis des Holdingpartners Dr. Sch***** getragenen Entscheidung des Dr. G***** rechtlich nicht als Tatbestimmung, sondern als Leisten eines nach § 12 dritter Fall StGB fassbaren Tatbeitrages dar. Da insoweit sektoral somit keine Bestimmungshandlung des Angeklagten vorliegt, ist ihm dieser Tatbeitrag gesondert zuzurechnen.
Angesichts dieser Konstellation ist dem Einwand in der Äußerung des Beschwerdeführers, wonach die bestimmte Person für die Zeit, als Dvw S***** noch nicht vorsätzlich handelte, nicht festgestellt wurde, der Boden entzogen.
Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB bezeichneten Täterschaftsformen kann die partiell abweichende Beurteilung des Erstgerichtes auf sich beruhen.
Die Frage, in welcher Art und Weise Dr. G***** auf die unmittelbaren Täter einwirkte, ist, abgesehen davon, dass dies im Urteil im Wesentlichen ohnehin konkretisiert ist, für die Lösung der Schuldfrage ebenso irrelevant wie eine Abgrenzung dahingehend, ob und inwieweit Dr. Sch***** selbst als Bestimmender auftrat. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Wer die bestimmten Organe der Treuhand‑ und Direktanlegergesellschaften waren, ist mit den entsprechenden individuellen Zuordnungen von DDr. R*****, Dvw S*****, Dr. G***** und Herbert N***** der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider im Urteil genau bezeichnet. Auch die im Übrigen handelnden Strohmänner sind lückenlos angegeben (US 118, 121, 491).
Darüber hinaus ist unmissverständlicher Urteilsinhalt, dass Dr. G***** auf den genannten Personenkreis mit dem Vorsatz auf Tatvollendung einwirkte und diese durch permanent missbräuchliche Weiterleitung der Anlegergelder in die Serien bzw in den Konzern, die weiteren jeweils detailliert bezeichneten schädigenden Vermögensverfügungen und die pflichtwidrige konsequente Unterlassung gebotener Kontroll‑, Sicherungs‑ und Verständigungsmaßnahmen letztlich auch tatsächlich eintrat.
Gleichfalls kann bei rechtem Verständnis des Gesamturteils nicht zweifelhaft sein, dass das Verhalten des Angeklagten Dr. Sch***** sich darnach nicht auf ein inneres Vorhaben beschränkte und von ihm nicht Dr. G***** sondern über ihn die Treuhänder (mit‑)bestimmt wurden.
Da es ‑ wie dargelegt ‑ in jener Zeit, als Dvw S***** nach den Urteilsannahmen noch nicht voll informiert war, dennoch in der Person des Dr. G***** einen vorsätzlich handelnden unmittelbaren Täter bei der C***** AG gab, fehlt dem gegenteiligen Beschwerdehinweis die rechtliche Relevanz.
Die Behauptung einer mangelnden beweismäßigen Deckung der konstatierten gemeinsamen Vorgangsweise zwischen Dr. Sch***** und Dr. G***** ist bei der Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unzulässig.
Dass die ‑ nach dem Urteilsinhalt zwischen den Seniorpartnern sowie Dr. G***** und Dr. Sch***** getroffene (US 720 iVm 862) ‑ Entscheidung über die Weiterführung des insolventen Konzerns kurz vor Abschluss des Holdingvertrages erfolgte, ist angesichts der personellen Identität der daran beteiligten Personen bedeutungslos.
Schließlich versagt bei Bedachtnahme auf die umfangreiche sachverhaltsmäßige Untermauerung der subjektiven Urteilsannahmen der Beschwerdeeinwand einer insoweit unterlaufenen Beschränkung auf die "verba legalia".
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DDr. R*****:
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung (Z 9 lit a) steht nach dem Urteilssachverhalt eine juristische Person als Treuhänder, die Anlegerkapital von Zeichnern sogenannter Hausanteilscheine von vornherein mit dem Treuhandauftrag übernahm, nach der für die künftige Investition vorausgesetzten Erhöhung des eigenen Kommanditanteils in jenen vermögensverwaltenden Gesellschaften (Serien), an denen sich der Investor beteiligen wollte, durch das treuhändige Halten und Verwalten des auf den Zeichner entfallenden aliquoten Gesellschafteranteils nicht nur allgemein dessen Interessen in den Serien zu wahren, sondern auch und vor allem die nach dem Vertriebskonzept versprochene Verwendung der Anlegergelder für die Investition in Immobilien bzw werthältige Beteiligungen sicherzustellen (US 389 f, 1078 f iVm US 65 bis 83, 104 bis 106, 172 bis 175, 268 f, 291 f, 313 f und 863 f).
Damit räumten die Treuhandvereinbarungen der C***** AG eine deliktsspezifisch notwendige (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 20) rechtliche Verfügungs‑ und Verpflichtungsmacht ein und beschränkten sich keineswegs auf die behauptete bloße Verwaltung des in die Seriengesellschaften weiterzuleitenden Vermögens.
Gerade diese wesentliche Treuhandverpflichtung hatte die C***** AG jedoch bereits 1978 weitergegeben, indem sie in der mit der UG abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung (US 112 f) ihre Einwirkungsrechte an der Investitionspolitik der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften auf diese Konzerngesellschaft ‑ und damit nach Abschluss des Holdingvertrages auf die Konzernholding ‑ übertrug und sich insoweit lediglich Kontrollpflichten behielt. Auch diese nahmen die Organe der Treuhandgesellschaft im Deliktszeitraum jedoch tatplangemäß nicht wahr. Dadurch war es möglich, dass die durch Dr. G***** repräsentierten Konzerneigentümer, ohne dass ihnen auf Grund ihrer Strohmannqualität die Geschäftsführer der Seriengesellschaften hindernd im Wege gestanden wären, beliebig über das neu einlangende Anlegerkapital zum Zwecke des Hinausschiebens einer Insolvenz wesentlicher Konzernunternehmen in einer Weise verfügen konnten, dass den Investoren nach dem Zusammenbruch des Firmenimperiums, wenn überhaupt etwas, nur ein Bruchteil des einbezahlten Nominales verblieb.
Mit dem Beschwerdehinweis auf die grundsätzliche Vertragspflicht der C***** AG, mit den an sie überwiesenen, vom Treuhandauftrag angeblich noch nicht erfassten Anlegergeldern ihren eigenen Kommanditanteil in den Serien zu erhöhen, können die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 StGB ebensowenig erfolgreich in Frage gestellt werden (Z 9 lit a) wie mit der Behauptung, das treuhändige Halten des ‑ nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich als fremdes Vermögen einzustufenden ‑ Gesellschafteranteils setze dessen Erhöhung voraus und habe somit erst nach der als Tathandlung angenommenen Dotierung der Serien aktuell werden können.
Mit der beschwerdeimmanenten gedanklichen Trennung von Anlegergeld einerseits und dem damit erworbenen Kommanditanteil andererseits wird die wahre wirtschaftliche Bedeutung der Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und dem Treuhänder grob verzerrt, weil deren entscheidender Kern bei einer Gesamtbetrachtung der praktisch zeitgleichen und einander jeweils bedingenden Einzelphasen zwischen Geldübergabe und dem treuhändigen Verwalten des Kommanditanteils allein darin liegt, dass Geld für die Vornahme werthaltiger Investitionen übergeben und somit eben das in Kapital diesem Sinne treuhändig zu verwalten war. Da nach den Urteilsannahmen die Erfüllung der Treuhandaufgaben von vornherein nicht gewährleistet war und die Organe der C***** AG dies auch wussten, hat sich die nur bei redlicher Gebarung bestehende Vertragspflicht, die Anlegergelder in die Serien weiterzuleiten, um nach der Erhöhung des Kommanditanteils deren vertragsgemäße Verwendung zu ermöglichen, auf Grund des übernommenen Treuhandauftrages in eine Unterlassungspflicht verkehrt, weil nur so zu verhindern gewesen wäre, dass darüber in der Folge ‑ wie dann auch tatsächlich geschehen ‑ seitens des Konzerns in schädigender Weise verfügt wird. Das Einhalten der von der Beschwerde in Detailanalyse der AGB hervorgehobenen "Kaufvertragspflicht" war daher bei Bedachtnahme auf die die Anleger - nach den täterevidenten Rahmenbedingungen zwangsläufig - zu erwartenden Gegebenheiten als glatter Rechtsmissbrauch, und zwar genau als jener einzustufen, den das Erstgericht mit der Dotierung der Seriengesellschaften als dominierende Tathandlung der unmittelbaren Täter zutreffend umschreibt.
Dass diese gebotene Maßnahme der C***** AG weder ausdrücklich in den AGB geregelt ist, noch dafür ein Entgelt vereinbart wurde, ist unschwer damit zu erklären, dass sich der Regelungsinhalt von AGB auf die redliche nicht aber kriminelle Abwicklung eines Geschäftsfalles bezieht.
Die Dotierung der Seriengesellschaften als Tathandlung der Organe der Treuhandunternehmen und die anschließende schädigende Verwendung des Anlegerkapitals bedingen einander. Erst die nachfolgende zweckwidrige Mittelverwendung verleiht der inkriminierten Maßnahme der C*****‑Vorstände den Charakter einer rechtsmissbräuchlichen Verfügung. Von einem gedanklichen Widerspruch im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein.
Gleichfalls unrichtig ist, dass dieser rechtlichen Beurteilung der Umstand entgegensteht, dass die C***** AG als Kommanditistin der Serien kraft Gesetzes von der Geschäftsführung dieser Unternehmen ausgeschlossen war, weil dadurch die aus der Treuhandverpflichtung resultierenden Kontrollpflichten weder geschmälert noch aufgehoben wurden.
Ob die Geschäftsführer der Serien vorsätzlich handelten, ist für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens von DDr. R***** irrelevant.
Sämtliche in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungs‑ (Z 9 lit a) und Begründungsmängel (Z 5) sind daher ebenso unbegründet wie die unsubstantiiert auf dieselben Umstände gestützte Tatsachenrüge (Z 5a).
Dies gilt auch insoweit, als DDr. R***** in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur fehlende Feststellungen dazu behauptet, ob und in welchem Umfang während der Zeit seiner Vorstands‑ und Aufsichtsratsfunktion in der C***** AG Anlegergelder an die Serien weitergeleitet wurden.
Es ist - im Gegensatz zum Abfluss an die Serien (ua laut Sachverständigengutachten) - durch kein Beweisergebnis indiziert, dass jenes Kapital, welches nach der der
Schadensfeststellung zugrunde liegenden Aufstellung laut US 162 f der C***** AG zukam, bei dieser verblieb. Demnach bestand in der reklamierten Richtung gar keine Konkretisierungsgrundlage.
Der weitere Einwand, das Kapital von Zeichnern der Serien 6 und 23 sei direkt auf Konten dieser Kommanditgesellschaften einbezahlt worden und könne daher nicht Treugut der C***** AG gewesen sein, geht gleichfalls fehl.
Im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung trifft es nämlich zu, dass es sich insoweit nur um einen abwicklungstechnischen Vorgang handelte, der die Verfügungsgewalt des Treuhänders in keiner Weise einschränkte. Diese Modalitäten ändern nämlich nichts daran, dass die schädigenden Vermögensverfügungen, die es zu verhindern galt, erst mit der Erhöhung des Kommanditanteils durch die C***** AG rechtlich möglich waren. Auch hier wäre der Treuhänder daher verhalten gewesen, in Ausübung der ihm obliegenden Kontrollpflichten die Zeichner vom Risiko ihrer Beteiligung zu verständigen, um sie dadurch von einer Kapitaleinzahlung abzuhalten.
Da dem Beschwerdeführer ausschließlich der Missbrauch der über die C***** AG einbezahlten Anlegergelder vorgeworfen wird (US 381 und 863 f), geht der Einwand einer fehlenden Verfügungsgewalt hinsichtlich der übrigen Treuhänder des Konzerns von vornherein ins Leere.
Dass das Urteil keine Differenzierung der Einzahlungen nach den Funktionsperioden des Angeklagten als Vorstand der C***** AG einerseits und als deren Aufsichtsrat andererseits vornimmt, betrifft angesichts der Gleichwertigkeit der ihm insoweit jeweils angelasteten Täterschaftsformen keinen schulderheblichen Umstand. Mit der behaupteten unterschiedlichen Gewichtung derselben bei der Strafbemessung wird daher kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
Zu den weiteren Einwänden gegen die Treuhandschaft als taugliche Variante einer von § 153 StGB geschützten rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis wird der Beschwerdeführer auf die einleitenden Ausführungen verwiesen. Auch die zitierten Entscheidungen 14 Os 101/96 und 11 Os 135/96 schließen diese nicht aus, sondern gehen insoweit lediglich von ‑ hier nicht vorliegenden ‑ unzureichenden Feststellungen aus.
Unbegründet sind weiters sämtliche Einwände (Z 5, 5a und 9 lit a) gegen die objektiven und subjektiven Urteilsannahmen zur Unerfüllbarkeit der Anlegeransprüche:
Die in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig reklamierte Einzelbetrachtung der verschiedenen Serien konnte das Erstgericht allen dagegen vorgebrachten Argumenten zum Trotz ‑ sie erschöpfen sich praktisch in einer (teils wörtlichen) Wiederholung der ausführlich gewürdigten leugnenden Verantwortung ‑ auf Grund der spezifisch kontextabhängigen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens ablehnen, ohne dadurch der behaupteten rechtlichen Fehlbeurteilung zu unterliegen (Z 9 lit a) oder das Urteil im Tatsachenbereich anfechtbar zu machen (Z 5 bzw 5a).
Auf Grund der im Gutachten von Dkfm S***** (vgl Hv‑Prot. 5731, 14225 f, 15847) dargestellten mannigfaltigen wertlosen finanziellen konzerninternen Verflechtungen, des konzernweiten Finanzmanagements und der gesellschaftsübergreifenden Garantien war eine richtige Aussage zu der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abschichtungsansprüche der Anleger ‑ diese wurden auch seriengetrennt dargestellt (US 65 f) ‑ erfüllbar waren oder aber durch das Kapital der Neuzeichner finanziert werden mussten, eben nur ‑ wie bereits dargestellt (siehe die einleitenden Ausführungen zur Schadensberechnung) ‑ durch eine Konsolidierung zu treffen (US 836 iVm Hv‑Prot. 5093 f, 5179). Dabei war die Vermögenslage überdies auf den gesamten inkriminierten Zeitraum und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, auf einen isolierten Stichtag zu beziehen (US 131 f, 498 f), weil der Urteilsvorwurf auf eine Schädigung der Neuzeichner, nicht aber, wie in der Verantwortung des Angeklagten implizit unterstellt, auf jene der allenfalls zum 1. Jänner 1984 zu befriedigenden Altanleger abstellt.
Eine Einzelbetrachtung der Serien schließt darüber hinaus die darin gelegenen wesentlichen Sachverhaltsprämissen vollkommen aus, dass sich die Deckungsrelation (auf die besondere Situation im Jahr 1985 wird noch speziell eingegangen werden) im inkriminierten Zeitablauf rapide verschlechterte und die versprochenen Renditen auch bei den ab 1984 noch weiter vertriebenen Hausanteilscheinen der Seriengesellschaften nicht erwirtschaftet wurden, sodass nach wie vor der Rückgriff auf die finanzschwachen Garanten des Konzerns notwendig war (US 518 f, insbes 520 bis 522, sowie US 534 f; vgl auch US 828 f, 844 f sowie das Gutachten Hv‑Prot. 5095).
Die von DDr. R***** in diesem Zusammenhang vorgenommenen verschiedenen Berechnungen zur Vermögenslage der einzelnen Serien haben die Tatrichter ohnehin erwogen (US 518 f, 844), sie maßen ihnen aber auf Grund der damit unvereinbaren Gutachtensergebnisse zur Konsolidierung, insbesondere der Notwendigkeit einer Rückzahlung der Anlegergelder im vertraglich vereinbarten Umfang (US 136, 143 f iVm US 844), aber auch wegen der seitens der Experten in Frage gestellten Richtigkeit der Bewertungsansätze mit denkrichtiger Begründung kein Gewicht bei.
Der von der Beschwerde betonte Umstand, dass bei der Serie 15 keine Garantien des Konzernbereichs bestanden, wurde im Urteil ohnehin ausdrücklich berücksichtigt (US 73). Die Kritik am festgestellten Garantieumfang bei der Serie 12 ist im Hinblick auf die korrekt wiedergegebenen Vertragsbestimmungen (US 70, 78; vgl §§ 6 und 8 des zugrunde liegenden Hausanteilscheins Beilage 605) unbegründet.
Im Urteil ist weiters ausdrücklich festgehalten, welche Gesellschaft in welcher Serie Garantieträger war (US 77 f). Ob die gänzliche Befriedigung der jeweiligen Abschichtungsansprüche durch die gegenüber den Altanlegern dafür garantierenden Konzernfirmen (US 78) zur Übernahme der solcherart abgeschichteten Ansprüche auf das verbliebene Serienvermögen durch die UG als Schuldeinlöserin führte (US 147 und 160 f sowie US 522 f), hat keine entscheidende Bedeutung. Die Neuanleger als allein Geschädigte erwarben nämlich keine Anteile von abgeschichteten alten Anlegern (US 146). Die Anleger der neu hinzukommenden Serien hatten auch keine Möglichkeit, ihre Abschichtungsansprüche aus dem verbleibenden Gesellschaftsvermögen der Altgesellschaften zu befriedigen. Damit überstieg im Sinne der Urteilsannahmen der garantierte Rückkaufswert den inneren Wert des abgeschichteten Kommanditanteils und der abgeschichtete Zeichner erhielt ‑ zu Lasten der verbleibenden Hausanteilscheineigner ‑ einen überproportionalen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausbezahlt. Da es zu keinen laufenden überproportionalen Wertsteigerungen im Vermögen der Serien kam, wurde deren Vermögen im Zeitverlauf aufgezehrt; die restlichen Anleger konnten daher auch nicht mehr abgefunden werden (US 375).
Die bei den Serien 8 und 16 anfangs 1984 noch fehlende Verschuldung bei der UG (US 520 f sowie die Gutachtensausführungen Hv‑Prot. 4993 und 5047 bis 5073) ändert nichts daran, dass eine Dotierung auch dieser Gesellschaften im Deliktszeitraum objektiv einen Missbrauch bedeutete.
Die rechnerische Überdeckung per 1. Jänner 1984, wie sie DDr. R***** auf der Basis der von ihm selbst stammenden Wertansätze (US 520 iVm Hv‑Prot. 4993) insoweit errechnete, lässt außer Betracht, dass einerseits schon damals Verflechtungen dieser Serien mit anderen Konzernfirmen bestanden, andererseits die zur Entlastung angeführten Forderungsverzichte sich nur auf die UG bezogen (vgl US 520 iVm Hv‑Prot. 4995). Außerdem resultiert die behauptete Überdeckung der Serie 8 nur aus der Berücksichtigung einer Forderung gegenüber der überschuldeten P***** (US 257, 643) von 35,2 Mio S (vgl Hv‑Prot. 4997, 5005, 5061) und jene der Serie 16 aus der vom Erstgericht als unrealistisch überhöht eingestuften Bewertung des Hotelkomplexes ***** mit über 125 Mio S (US 519 f iVm Hv‑Prot. 5069).
Davon abgesehen führte die vom Angeklagten mitzuverantwortende Liquiditätsplanung bei diesen Firmen (US 222 f iVm 659 f, 671 f, 724 und 735) im Deliktszeitraum zu ungedeckten Forderungen und rechtsgrundlosen Zahlungen an andere Serien und Konzernfirmen, welche die Vermögenssituation auch bei den Serien 8 und 16 wesentlich beeinträchtigten: So beispielsweise bei der Serie 16 die zur Abschichtung bei den Serien 7 und 9 verwendeten Gelder (US 302 f), die verlustbringende Kommanditeinlage bei der I***** KG (US 304) und die unberechtigten Provisionszahlungen an die I*****‑Bautreuhand (US 302); bei der Serie 8 die Bezahlung der Scheinbeteiligungen an der Serie 10 (US 249 f und 253) sowie die Rücküberweisungen an die C***** AG, die letztlich in die nachfolgend liquidierte Serie ***** OHG weitergeleitet wurden (US 252 f; vgl dazu auch das schon am 22. November 1983 gefasste Konzept der wechselseitigen Beteiligung ua dieser beiden Serien an anderen Hausanteilscheingesellschaften ‑ US 734 f).
Spätestens jedoch durch den noch unter der Mitwirkung von DDr. R***** zustande gekommenen (US 380 f, 603, 861 f) Immobilienkaufvertrag vom 26. März 1986 trat auch hier ‑ abgesehen von der schon 1984 bei der notwendigen Berücksichtigung der vereinbarten über‑pari Werte sich ergebenden Deckungslücke (US 137, 138 iVm US 374) ‑ ein massiver Substanzverlust ein, der das Vermögen dieser Serien auf ein selbst das Nominale nicht mehr deckendes Maß entwertete (US 609).
Nach diesem sich fortentwickelnden anlegerschädigenden Plan konnten auch die Anleger der Serien 8 und 16 bereits ab dem Jahr 1984 nur mehr mit einer bestenfalls der Liquidations‑ bzw Konkursquote entsprechenden Teilrückzahlung des Nominales über einen gegen die C***** AG geltend zu machenden Auseinandersetzungsanspruch rechnen und waren damit schon mit der Einzahlung im Umfang des geleisteten Nominales geschädigt (US 146, 1093).
Jene Aussagen des Sachverständigen Dkfm S***** (Hv‑Prot. 5187 f, 5221 f, 6467, 6475, 11655 und 15847), welche von der Beschwerde für die Richtigkeit der behaupteten Deckung der Anlegeransprüche ins Treffen geführt werden, verlieren bei Berücksichtigung der gesamten gutachterlichen Ausführungen, wonach sich die zitierten Äußerungen allein auf die vom Angeklagten vorgegebenen Bewertungsansätze beziehen (vgl Hv‑Prot. 13595 bis 13681), eine erörterungsbedürftige Bedeutung, weil das Erstgericht letztere als nicht aussagekräftig erachtete (US 518 f). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Diskrepanz zwischen der von DDr. R***** vorgegebenen Bewertung der zur Serie 8 gehörenden Liegenschaft Einkaufspark ***** mit ca 65 Mio S und dem 1993 erzielten Verkaufserlös von ca 37 Mio S zu verweisen, wodurch allein schon die buchmäßig errechnete Überdeckung dieser Serie von 24,6 Mio S in Frage steht (US 591 f, 848 f iVm Hv‑Prot. 5061, 4993, 5007 und Blg 846). Dass das Schöffengericht die den Wertansätzen des Beschwerdeführers durchgehend zugrunde liegenden Immobiliengutachten aus dem Jahr 1984 für unrichtig erachtete (US 591 f, 848 f), findet im Buchsachverständigen‑Gutachten eine tragfähige und damit mängelfreie (Z 5) Grundlage (siehe unten).
Der von der Beschwerde hervorgehobene Veräußerungsgewinn der Serie 16 beim Verkauf des Hotels ***** ist nach dem Sachverständigengutachten insoweit zu relativieren, als dieser Ankauf dennoch, und zwar auch unter Berücksichtigung der Liegenschaftsbewertung durch den Sachverständigen Dr. R***** (US 301), von vornherein keine werthältige Investition war, sondern die Voreigentümerin W***** bloß von einer verlustbringenden Immobilie befreien sollte (US 294 f, 520, 652 f, 849 f). Die Rechtsmittelargumentation lässt in diesem Zusammenhang insbesondere die festgestellten negativen Auswirkungen des Hotelankaufs (US 296 bis 301; vgl auch US 519 f), vor allem durch die Zinsbelastung bis zum 1986 erfolgten Verkauf von zusammen ca 26,6 Mio S (US 299) und die katastrophale Ertragslage, welche die Renditezusagen an die Anleger der Serie 16 unerfüllbar machte (US 297 f und 652 f), vollkommen außer Betracht.
Da die Anleger nach dem Urteilssachverhalt gerade durch die Weiterleitung ihres Kapitals in konkursreife Konzernfirmen geschädigt wurden, kann im Gegensatz zur Beschwerde keine Rede davon sein, dass deren Vermögenslage fallspezifisch bedeutungslos war.
Eben diese nach dem festgestellten Gesamtplan während des Deliktszeitraums durchgehend in Aussicht genommene Verwendung der Anlegergelder musste einen redlich agierenden Treuhänder ‑ auch für Anleger der Serien 8 und 16 ‑ von der Dotierung der Kommanditgesellschaften vorweg zwingend abhalten; die tatsächliche Vornahme entsprechender Dotierungen steht der Reklamation gutgläubiger Redlichkeit demnach unvereinbar entgegen.
Es trifft schließlich auch der Vorwurf einer mangelhaften Auseinandersetzung (Z 5) mit der gegen die konsolidierende Vermögensbewertung der Serien gerichteten Verantwortung des Angeklagten nicht zu (US 518 f, 834):
In den Jahresabschlüssen der UG waren zwar, und auch das nur für 1981 und 1982, Eventualverbindlichkeiten für künftige Rückforderungsansprüche der Anleger ausgewiesen, diese wurden aber durch unplausible Eventualforderungen gleicher Höhe neutralisiert (Hv‑Prot. 6311 f; vgl US 830). 1984 entfielen auch die in den Vorjahren gebildeten Wertberichtigungen (Hv‑Prot. 15437). Damit ist der Urteilsvorwurf berechtigt, dass der Angeklagte im inkriminierten Zeitraum nicht ordnungsgemäß bilanziert hat. Insbesondere die vom Konzern abgegebenen, als "bedingte Forderungsverzichte" bezeichnete Nachrangerklärungen sind solcherart aus den Bilanzen nicht darstellbar (US 519). Die erstgerichtliche Beurteilung derselben als Instrument einer bilanztechnischen "Schaukelpolitik" (US 522) entspricht demnach einer denkrichtigen Deutung. Davon abgesehen ignoriert der Angeklagte in seiner Argumentation die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates zu den Konsequenzen, falls die UG tatsächlich Forderungsverzichte im Sinne von Nachrangerklärungen abgegeben und auch in den Jahresabschlüssen offengelegt hätte (US 522, 831, 844 f).
Wie bereits ausgeführt, hat das Erstgericht auch die unterschiedlichen Berechnungsansätze des DDr. R***** zur jeweiligen Vermögenslage der Seriengesellschaften gewürdigt, aber wegen der schon aufgezeigten grundsätzlich unrichtigen Ansätze mit mängelfreier Begründung (Z 5) als für die Bestimmung des Vermögensstatus ungeeignet verworfen.
Der unvollständig zitierenden Beschwerde zuwider kommt das Urteil lediglich zum Ergebnis, dass die 1984 (unter den als problematisch erkannten Berechnungsprämissen des Angeklagten) allenfalls noch vorhandenen Vermögensüberschüsse in den Seriengesellschaften 8 und 16 nicht zur Investition in anderen Serien (US 520 f) herangezogen werden konnten, ohne dass damit von dem im Zeitverlauf notwendigen Konsolidierungsgebot abgegangen worden wäre.
Der Einwand, die Weiterleitung von Zeichnergeldern in die angeblich überdeckten Serien 8 und 16 hätte keine Schädigung hervorrufen können, geht schon deswegen ins Leere, weil dieses Kapital ja nicht in diesen Gesellschaften verblieb, sondern in wertlose Beteiligungen, insbesondere an Konzernfirmen investiert und von dort teilweise zur Abschichtung der Altanleger weitergeleitet wurde.
Unrichtig ist weiters die Behauptung, dass die Tatrichter bei der Berechnung der Deckungslücke bloße Erwartungen der Einzahler veranschlagt haben. Vielmehr wird im Urteil unmissverständlich klargestellt, dass ausschließlich rechtlich durchsetzbare Ansprüche und keinesfalls bloße Renditeerwartungen in die Betrachtung der Vermögenssituation der Seriengesellschaften eingeflossen sind (US 844). Demgegenüber lassen die Berechnungen des Angeklagten die überwiegend von der UG garantierten Über‑pari Zusagen außer Betracht, bei welchen es sich eben nicht um bloße Erwartungen der Anleger handelte, und stellen lediglich auf jene (insofern vom Erstgericht missverständlich als "durchsetzbar" bezeichneten - US 844) Ansprüche ab, die aus dem Vermögen der Serien selbst bedient werden konnten.
Davon abgesehen kam eine Berücksichtigung der Berechnungsansätze des DDr. R***** fallspezifisch schon deswegen nicht in Betracht, weil diese nur auf den Zeitpunkt 1. Jänner 1984 abstellen (Hv‑Prot. 13597 bis 13681) und damit die im inkriminierten Zeitverlauf einzahlenden Anleger gar nicht erfassen konnten.
Da das Erstgericht darüber hinaus im Einklang mit dem Sachverständigengutachten und verschiedenen Vertragstexten sowie Urkunden (vgl US 270, 497 f, 519, 845) die von den Seriengesellschaften eingeräumten unterschiedlichen Anlegeransprüche im Einzelnen darstellte (US 65 bis 83), den Vermögensstatus der Gesellschaften im Zeitverlauf betrachtete (US 131 f) und schließlich auch auf die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten einging (US 521 f, 831, 844 f), sind die Feststellungen zur Unerfüllbarkeit der Anlegeransprüche weder lückenhaft (Z 9 lit a) noch mangelhaft begründet (Z 5).
Soweit die Beschwerde darüber hinaus Urteilsmängel nur behauptet, aber nicht substantiiert, erweist sich die Mängelrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).
Mit keinem einzigen der abgehandelten Argumente vermag der Angeklagte die weiters geltend gemachten erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die kritisierten Urteilsannahmen zu erwecken.
Angesichts der bereits dargelegten kontextabhängigen Notwendigkeit, zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Konzernfirmen und zur Bestimmung der tatsächlichen Vermögenslage auch die Seriengesellschaften konsolidiert zu betrachten, fehlt dem in der Verfahrensrüge (Z 4) geltend gemachten Antrag auf Berechnung der Deckungslücke in Form einer jeweils getrennten Betrachtung der Serienvermögen (Hv‑Prot. 13363) die gebotene Relevanz. Der Schöffensenat wies diesen Beweisantrag demnach zu Recht ab (Hv‑Prot. 16021).
Aus demselben Grund versagt auch die von Dr. Go***** beantragte Ermittlung der Deckungslücke der Serien 14, 16 und 17 für den Zeitraum 1985 bis 1987 (Hv‑Prot. 5605), weshalb auch diese Beweisaufnahme ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) unterbleiben konnte (Hv‑Prot. 16045).
Der Urteilsstandpunkt, dass auf Grund der fallspezifischen Gegebenheiten nur eine Konsolidierung aller Konzerngesellschaften ein aussagekräftiges Bild über die Erfüllbarkeit der Anlegeransprüche im Zeitablauf ergibt, bietet ebensowenig Grund zur Beanstandung (Z 5 und 5a), wie der Umstand, dass das Erstgericht dabei im Einzelnen den Berechnungen der Sachverständigen und nicht jenen des Angeklagten gefolgt ist.
Die auch in diesem Umfang undifferenziert ausgeführte Mängel‑ (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten DDr. R***** reduziert sich im Wesentlichen darauf, auf der Basis seiner in der Hauptverhandlung eingenommenen umfänglichen Gegenpositionen zum Sachverständigengutachten unter teils wörtlicher Wiederholung dieser Verantwortung zum Teil die gutachterlichen Schlussfolgerungen durch Verschweigen relevanter Sachverhaltsdetails, gelegentlich auch durch Aufstellen unrichtiger Behauptungen zu bestreiten und im Übrigen trotz ausführlich begründeter Ablehnung der von ihm geforderten Abzugsposten bei Ermittlung der Deckungslücke lapidar auf seinem Standpunkt unter dem Prätext von Begründungsmängeln zu beharren.
Damit gelangt im Ergebnis durchgehend eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung zur Ausführung, welche inhaltlich keinerlei Grund zu irgendwelchen Bedenken (Z 5a) an den gerügten Urteilsannahmen bietet.
Das ersichtlich gezielte Verschweigen des in jener Urkunde, auf die sich die Beschwerde insoweit stützt, dargestellten negativen Konzernvermögens (Gutachten 1, 433 ‑ Anlage C.1.6./a 1) als ausschlaggebender Grund für die als unlogisch kritisierte Größenordnung der Deckungslücke per Ende 1983 rückt diesen Teil der Rechtsmittelausführung an den Rand argumentativer Seriosität. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gutachten insoweit in der Hauptverhandlung auf der Basis (auch) zwischenzeitig angefallener Verfahrensergebnisse ‑ insgesamt denklogisch nachvollziehbar ‑ abgeändert wurde (Hv‑Prot. 7303 iVm Beilage 279).
Unrichtig ist das Beschwerdevorbringen weiters nicht nur darin, dass der Sachverständige die Beteiligung der "Initiatorengesellschaft" P***** alt an der P*****I nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt habe (Hv‑Prot. 15803), sondern auch in dem Umfang, als ein Einverständnis des Experten mit den Berechnungsvarianten des Angeklagten zu den Ansprüchen der Anleger in den Serien 6 und 15 (US 840 iVm Hv‑Prot. 14221 f und 15167 f) und zur Berechnung des Reinvermögens der Publikumswerte (Hv‑Prot. 15829), behauptet wird.
Auch der Hintergrund der zu Lasten des Anlagebereiches erfolgten manuellen Korrekturen der Bilanzansätze für 1983 ist in der Beschwerde falsch dargestellt. Diese wurden nämlich keinesfalls willkürlich sondern deshalb in dieser Form vorgenommen, weil andernfalls Verluste aus den Touristikgesellschaften auf Grund des gewählten Bilanzstichtages der H***** praktisch "untergegangen" wären (Hv‑Prot. 15823 f).
Das Sachverständigengutachten bildet aber auch im gesamten übrigen Beschwerdeumfang eine tragfähige Basis dafür, die vom Angeklagten bestrittene Deckungslücke für den gesamten Deliktszeitraum in einer Größenordnung festzustellen, die eine von Anfang an gezielte und planvolle Anlegerschädigung indiziert (US 152, 153).
Da die Konsolidierung ausschließlich als betriebswirtschaftliches Analyseninstrument eingesetzt wurde, um die fallbezogen anders nicht klärbare Frage zu beantworten, welche Vermögenswerte den Anlegern im Zeitablauf bei Bedachtnahme auf alle wirtschaftlichen Modalitäten der Konzernführung zur Erfüllung ihrer Ansprüche tatsächlich zur Verfügung standen (US 837 f iVm Hv‑Prot. 5171 und Gutachten 18, 369), werden die - dem deliktsspezifisch ausgerichteten Gerichtsauftrag Rechnung tragenden - gutachterlichen Aussagen keinesfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht auf der Basis des ‑ im Untersuchungszeitpunkt im Übrigen noch gar nicht in Geltung gestandenen ‑ RLG getroffen wurden.
Der hohe Zeitaufwand der Sachverständigen für die Ermittlung der objektiven Befundgrundlagen lässt die Begründung der subjektiven Urteilskonstatierungen unberührt, weil sich das Erstgericht dabei auf ganz andere Beweisergebnisse bezog, die in gleichem Maße für die hier allein entscheidende Kenntnis vom wirtschaftlichen Grundproblem des Anlagesektors aussagekräftig waren und überdies der Schwierigkeit, gezielt komplexe Transferaktionen auf Grund bloß partiell verfügbarer Gebarungsunterlagen zu rekonstruieren, ein durchaus eigenständiger Stellenwert zukommt, der vergleichsweisen Rückschlüssen auf den Grad der den mehrjährig Tatbeteiligten eröffneten Einsicht vorweg den Boden entzieht.
Mit der unsubstantiierten Kritik an der Berücksichtigung des Auslandskonzerns als Verlust und damit als ein das Ergebnis der Konsolidierung verschlechternder Faktor geht die Beschwerde prozessordnungswidrig auf die Begründung des Gutachtens für diese Bewertung nicht ein (Hv‑Prot. 5211 f) und verliert damit einen Anspruch auf meritorische Erwiderung.
Gleiches gilt für die ohne Rücksicht auf die Erwägungen der Sachverständigen reklamierte Eliminierung des von den Komplementären der Serien 15 und 16 eingebrachten Kapitals (US 499, 525 iVm Hv‑Prot. 13353) und von Beteiligungen und Darlehen der sogenannten "Initiatoren" an Gewerbeserien und der P*****II aus der Berechnung der Nettoanlegerinvestition (Hv‑Prot. 15671 f iVm 15667 f).
Bei Darstellung eines formellen Begründungsmangels genügt es auch nicht, lapidar die Einbeziehung des Vermögens von Hans Z***** und Siegfried S***** als Komplementäre der Hausanteilscheingesellschaften sowie der W***** in den Haftungsstock der Anleger zu fordern, ohne darauf einzugehen, dass Dkfm S***** diese Haftungen ‑ soweit das dahinterstehende Kapital nicht ohnehin in die Konsolidierung eingerechnet wurde (US 573) ‑ nach Lage des Falles als nicht werthältig einstufte (US 536 f und 569 f iVm US 157 f, 159 f; vgl auch US 846, 852 f).
Die Tatsache, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung den Einwänden des Angeklagten gegen die Berechnung der Deckungslücke teilweise, und zwar entgegen der Beschwerde keinesfalls in einem wesentlichen, eine geänderte Bewertung der wirtschaftlichen Situation bedingenden Ausmaß (US 600, 835 iVm Hv‑Prot. 14253 und 15867) Rechnung trug, hat das Schöffengericht umfassend in seine Erwägungen miteinbezogen (US 496 f, 518 f, 591 f, 834 f); dass es dennoch dem gutachterlichen Kalkül gefolgt ist, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im Schöffenverfahren unanfechtbar.
Demnach ist es unstatthaft, im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) auf der Basis der vom Erstgericht als unzutreffend eingestuften Bewertungsansätze des Beschwerdeführers (US 834 f) eine allein darauf beruhende Überdeckung der Anlegeransprüche zu behaupten.
Das Sachverständigengutachten blieb durchgehend bei seiner Grundannahme, dass der Berechnung der Deckungslücke die Erwartungen der Anleger auf Rückzahlung des Kapitals bzw der darüber hinausgehenden garantierten Rücklöseversprechen zugrunde liegen. Gewinnbezogene Erwartungen blieben ebenso wie im Urteil ausgeklammert. Mit dieser Position (Hv‑Prot. 13503 f, 13359, 14253 f) und den dagegen vorgebrachten und nunmehr wiederholten Einwendungen des Angeklagten (Hv‑Prot. 13341 f) hat sich das Erstgericht umfassend auseinandergesetzt (US 499, 525 f). Daran ist der Beschwerdeführer gebunden.
Zu den Verrechnungen zwischen der UG, der W***** und deren Tochtergesellschaften einerseits und den Seriengesellschaften andererseits hat Dkfm S***** mehrfach und ausführlich Stellung genommen (Gutachten 1, 281; Hv‑Prot. 4991 f, 11703 f, 11733, 13367 f, 14253 f, 15833 f). Die darnach auf der Basis der Beilagen 588, 589 und 616 zum Stichtag 31. Dezember 1983 bestehenden Verflechtungen und vor allem die im imkriminierten Zeitverlauf zunehmenden gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten klammert der Angeklagte mit der Behauptung fehlender oder bloß geringer Firmenverbindungen aus und untermauert diese Position noch dazu mit einer unrichtig wiedergegebenen Aussage des Sachverständigen. Dieser hatte nämlich die bis 1983 vorhandenen Beteiligungen nicht generell sondern nur hinsichtlich der Serien untereinander als gering bezeichnet (Hv‑Prot. 6447). Da der Schöffensenat in diesem Zusammenhang die Verantwortung von DDr. R***** und das davon abweichende Gutachten vollständig würdigte (US 839 f iVm US 54 f und US 144 f), liegt die behauptete unvollständige Begründung nicht vor.
Die mehrfach behauptete Finanzierung der Altserien durch die UG konnten die Tatrichter mängelfrei auf Grund des dagegen sprechenden Inhalts der Buchhaltungsunterlagen ablehnen (US 496 f, 518 f, 640, 827 f); die im gegebenen Kontext zitierte Äußerung von Dkfm S***** (Hv‑Prot. 6513) spricht keinesfalls für die gegenteilige Beschwerdethese, stellt sie doch lediglich klar, dass die Dotierung der Altserien durch die UG mittels vorher von dieser bezogener Gelder der Neuanleger erfolgte (US 201, 290, 480, 830). Die in der Beschwerde nachfolgend hervorgehobene Gutachtenskorrektur (Hv‑Prot. 6699) relativiert diesen Standpunkt nicht entscheidend; vielmehr konnte der Experte in der Folge an Hand stichprobenweiser Überprüfungen sogar den genauen Zahlungsfluss von den Neuanlegern über die UG hin zu den Altserien darstellen (US 480 iVm Hv‑Prot. 7341 bis 7345 sowie Beilagen 304 und 305; vgl auch Hv‑Prot. 14225).
Die Formaleinwände (Z 5 und Z 5a) gegen die festgestellte Höhe der Deckungslücke sind aber nicht nur in Ansehung der erörterten Berechnungsansätze des Sachverständigen sondern auch in der Kritik an dessen Liegenschaftsbewertung unbegründet.
Schon die Basisbehauptung ist aktenwidrig, wonach sich Dkfm S***** über den Inhalt des gerichtlichen Gutachtensauftrages hinweggesetzt habe. Dieser lautete nämlich nicht, wie behauptet, auf eine Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens auf der Grundlage der privaten Immobiliengutachten von 1984, sondern unter Berücksichtigung aller bisherigen Verfahrensergebnisse im Bereich der Immobilienbewertung (Hv‑Prot. 3713). Gerade daran hat sich der Sachverständige auch gehalten und dabei vor allem auf die Gutachten der gerichtlich bestellten Immobiliensachverständigen zurückgegriffen (US 594 iVm Hv‑Prot. 3713 und 11839).
Eine Einschränkung auf die Überprüfung der Expertisen aus dem Jahr 1984 wäre auch gar nicht sinnvoll gewesen, konnte es bei der richtigen Einschätzung der stillen Reserven im Serienvermögen doch evidentermaßen allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Berechnungen der Vorgutachter nicht aber darauf ankommen, ob diese methodisch dem damaligen Wissenschaftsstandard entsprachen. Gerade das Bewertungsergebnis von 1984 war aber falsch, weil es auf seitens der Konzernverantwortlichen als Teil des Gesamtplanes bewusst falsch bekanntgegebenen Ertragszahlen basierte (US 592, 654 f, 848 f iVm Gutachten C.6.4. und Hv‑Prot. 11839 f, 15677 f und 15803 f).
Es findet aber auch der Einwand keine aktenmäßige Stütze, wonach die Plausibilitätserwägungen des Buchsachverständigen auf willkürlichen Prämissen beruhen.
Dkfm S***** ließ sich vielmehr generell von Verkaufsergebnissen und realistischen Ertragserwartungen leiten und ging nur in Einzelfällen und insoweit unter Angabe konkreter Gründe davon ab (US 592 iVm Gutachten C.6.4.). Dies trifft auch auf die Liegenschaft Einkaufspark Salzkammergut zu. Dass bei dieser die Bewertung durch den Beschwerdeführer mit 65 Mio S schon allein auf Grund des nur knapp über der Hälfte dieses Betrages liegenden Verkaufserlöses ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, wurde bereits dargetan.
Der Umstand, dass sich die Buchsachverständigen bei den von ihnen herangezogenen Ansätzen auf Fachliteratur aus dem Gebiet der Immobilienbewertung bezogen, welche aus dem Jahr 1991 stammt, nimmt ihnen schon deshalb nicht die Tauglichkeit einer formell einwandfreien Begründungsbasis, weil die von Dkfm. S***** in diesem Zusammenhang berücksichtigten Einzelfaktoren nach seinen Ausführungen auch schon 1984 in die Bewertung miteinzubeziehen gewesen wären.
Bei dieser Sachlage stellt es sich als denkrichtig und auch im Einklang mit der Lebenserfahrung dar, wenn sich der Schöffensenat der solcherart ermittelten Bewertung anschloss, statt der Bewertungsmethode zu folgen, die auf einer vom Sachverständigen kritisierten linearen und damit unreflektierten Anwendung von Realschätzordnung und Kapitalisierungszinssatz beruht (Hv‑Prot. 13.493 bis 13.495).
Dies gilt auch für die vom Sachverständigen begründetermaßen geforderte jährliche Abwertung um 3 % der für 1987 ermittelten Immobilienwerte. Abgesehen davon scheidet eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs anhand des Beschwerdevorbringens schon deshalb aus, weil der Angeklagte dagegen nicht mit Sacheinwänden sondern allein mit dem Formalargument einer angeblich fehlenden Fachkompetenz ankämpft.
Da er dieses ausschließlich aus der Tatsache ableitet, dass Dkfm. S***** nicht in die Liste der Immobiliensachverständigen eingetragen ist, geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere:
Die Betrauung eines Sachverständigen mit der Beantwortung einer bestimmten Tatfrage hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt (§ 119 Abs 1 StPO; siehe auch EvBl 1997/119, 120).
Im vorliegenden Fall lagen bereits von Sachverständigen ermittelte Immobilienbewertungen vor. Ob diese Elaborate angesichts der vorliegenden Bilanzdaten zur Bewertung stiller Reserven ausreichten oder die Einholung von Immobiliengutachten notwendig war, konnte fallbezogen sehr wohl der Beantwortung durch die Buchsachverständigen überlassen bleiben. Denn die notwendige Plausibilitätsüberprüfung entsprach durchaus ihrer Ausbildung und Berufserfahrung als im Bereich der Unternehmensbewertung tätige Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater.
Die kritisierten unterschiedlichen, teilweise auf eine unrichtige Berechnung zurückzuführenden Bewertungsansätze in den Beilagen 279 und 627 wurden von Dkfm. S***** unter Bereinigung dieses partiellen Fehlers mehrfach erklärt (Hv‑Prot. 11841 f, 11879, 15673 f, 15803 f, 15851 f, 15865 f) und vom Schöffengericht auch beweiswürdigend erwogen (US 592 f, 595 f). Die polemischen Einwände gegen die darin aufgelisteten Bewertungsdifferenzen gehen auf diese nachvollziehbaren Erläuterungen in keiner Weise ein und erweisen sich damit als reine Schuldberufung.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Buchsachverständigen aufzutragen, ihr Gutachten unter Zugrundelegung jener Immobilienwerte neu zu erstellen, die in den Jahren 1984 und 1985 ermittelt worden waren (Hv‑Prot. 13331), wurde vom Erstgericht mit der zutreffenden Begründung abgewiesen (Hv‑Prot. 16021 iVm Hv‑Prot. 16055), dass die mit dem Beweisbegehren intendierte Untermauerung der von DDr. R***** behaupteten Unkenntnis der damaligen Vermögenslage des Konzerns, insbesondere der Fehlerhaftigkeit der 1984 vorgelegenen Immobiliengutachten, allein die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite betrifft, zu der die beantragte Neubegutachtung nichts beitragen könnte.
Aus demselben Grund ging auch der idente Antrag des Angeklagten Dr. Go***** ins Leere (Hv‑Prot. 13331).
Beide Verfahrensrügen (Z 4) erweisen sich daher als unbegründet.
Es versagen weiters jene Einwände, mit denen die Konstatierungen zur Vermögenslage der UG und der W***** als lückenhaft (Z 9 lit a) und ‑ neuerlich undifferenziert ‑ als mangelhaft begründet (Z 5) bzw erheblich bedenklich (Z 5a) gerügt werden.
Eine gesonderte Feststellung der Überschuldung der neben der UG und der H***** bestehenden Garanten (W***** und S*****‑GmbH) war angesichts deren Zugehörigkeit zum ‑ durchgehend überschuldeten (US 148) ‑ Gesamtkonzern (US 500 iVm Hv‑Prot. 5405 und Gutachten 19, S 15, 83, 155, 227, 303, 375, 465 sowie Gutachten 20, S 5) und der Einbeziehung der betreffenden Gesellschaftsvermögen in die Konsolidierung (US 586 f) entbehrlich. Noch vielmehr gilt dies für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die S*****‑GmbH auf Grund insoweit unsicherer Angaben von Dkfm S***** (Hv‑Prot. 15809) tatsächlich dem Teilkonzern UG angehörte.
Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gegen die Konsolidierung remonstriert, ist sie auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen.
Im Übrigen blieben die einzelnen Garanten der Hausanteilscheinserien im Urteil keineswegs im Dunkeln, sondern wurden seriengetrennt explizit festgestellt (US 70 f).
Unzutreffend ist weiters die Behauptung, dass die Vermögensentwicklung der UG samt Tochterfirmen und der W***** nur für den Zeitraum 1988 und 1989 untersucht wurde. Auch der ‑ isoliert, wie dargetan, nicht relevante ‑ Zeitpunkt 1. Jänner 1984 ist in der erstgerichtlichen Vermögensanalyse enthalten (US 131 f). Dabei wurden die stillen Reserven durchgehend nicht nur wegen der in den Jahren 1988 und 1989 erzielten Verluste sondern auch wegen der schon vor dem Deliktszeitraum anhaltend negativen Vermögensentwicklung als unzureichend bewertet (vgl US 148 f, 153 f). Diese Feststellungen sind mit dem Hinweis auf das Gutachten der Buchsachverständigen mängelfrei begründet (US 518 f, 538 f und 569 f).
Die von der Beschwerde dagegen ins Treffen geführten Liegenschaftsgewinne der Firmen der UG lagen nach sachverständiger Beurteilung (US 586 f iVm Hv‑Prot. 15809 f) ebensowenig vor, wie die angeblich fünf bis zehn Prozent über den Buchwerten liegenden Erträge aus den Immobiliengeschäften der W***** (US 587 f iVm Hv‑Prot. 15811). Eine Bewertung des Grundstücksvermögens des UG‑Bereiches auf der Basis einzelner ‑ für die gesamte Geschäftstätigkeit aber gerade nicht signifikanter ‑ Veräußerungsgewinne (Hv‑Prot. 15701 f), wie sie DDr. R***** forderte, konnte das Erstgericht bei Ermittlung der stillen Reserven im Einklang mit den Denkgesetzen ablehnen und sich auch darin der Expertenmeinung anschließen, dass Veräußerungsgewinne der W***** bei Liegenschaften, die von dieser Gesellschaft bebaut und verkauft wurden, wegen bestimmter Aufwendungen, vor allem aber wegen der Belastung des Immobilienbestandes mit Hypothekenverbindlichkeiten im Ausmaß von 80 bis 110 % des Wertes (US 154), bei Ermittlung allfälliger stiller Reserven außer Betracht zu bleiben haben (US 587 f iVm Hv‑Prot. 15811). Auch wenn diese Aufwendungen in den Jahresabschlüssen enthalten und damit schon in die Konsolidierung miteingeflossen sind, entspricht es einer wirtschaftlich fundierten Annahme, wegen des im Zeitverlauf ständig wiederkehrenden Aufwands und der Hypothekarverbindlichkeiten bei den zum Verkauf bestimmten Grundwerten (vgl dazu die Tabellen in US 149 f), stille Reserven nur bei ‑ im Bereich der W***** und UG kaum vorhandenen (US 588, 596) ‑ unbebauten Verkaufsgrundstücken oder im unternehmenseigenen Miteigentum stehenden Immobilien anzuerkennen.
Auch die Verfahrensrüge (Z 4) gegen das Zwischenerkenntnis, mit dem der Antrag auf Bewertung sämtlicher Immobilien der UG und der W***** durch dazu berufene Sachverständige nach den am 1. Jänner 1984 anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der Realschätzordnung, in eventu auf Schätzung bestimmter Liegenschaften (Hv‑Prot. 13389, 13390), abgelehnt wurde, ist unbegründet:
Abgesehen davon, dass dieses Begehren wiederum nur eine Vermögensanalyse anstrebt, die auf den ‑ für einen mehrere Jahre umfassenden Deliktszeitraum nicht aussagekräftigen - Stichtag 1. Jänner 1984 bezogen ist, war es auch formell verfehlt. Da die Sachverständigen bei der Ermittlung stiller Reserven ‑ wie dargetan ‑ lediglich als Hilfsgutachten die bereits vorliegenden Expertisen mehrerer Immobiliensachverständiger berücksichtigten, hätte der Beschwerdeführer anzugeben gehabt, weshalb diese im Sinne der §§ 125 f StPO mangelhaft sein sollten, wogegen bloße Einwände gegen die Buchsachverständigen bei Lösung von Problemen ihres eigenen Fachgebietes der Unternehmensbewertung (Hv‑Prot. 15801 f) allein eine Begründungsbasis für den Austausch dieser Experten darstellte.
Auf die erst in der Beschwerde behauptete Relevanz für die subjektiven Urteilsannahmen ist als verspätet vorgebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41) nicht einzugehen.
Indem der Beschwerdeführer auch bei Bekämpfung der festgestellten Vermögenslage der W***** und der UG lediglich versucht, seiner abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, vermag er gegen die diesbezüglichen Urteilsannahmen auf der Basis der Aktenlage keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 5a).
Der Einwand einer aktenwidrigen (der Sache nach allein unvollständigen) Begründung (Z 5) der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstöße gegen Bilanzierungsgrundsätze durch irreführende Bilanzierung bzw Erstellung von unrichtigen Jahresabschlüssen (US 155 f, 539 f, 544, 638) erweist sich als klassische Schuldberufung, weil er genau mit jener Einlassung untermauert wird, die vom Erstgericht zwar erwogen, im Hinblick auf die gegenteiligen Darlegungen der Buchsachverständigen jedoch abgelehnt wurde (US 828 f, 833, 841 f, 850 iVm Hv‑Prot. 15885).
In seiner weiteren Kritik an den Feststellungen zur Unfähigkeit der UG, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Serien nachzukommen, wiederholt der Angeklagte neuerlich inhaltlich lediglich die schon gegen die Urteilsbegründung zur Konsolidierung vorgebrachten und bereits umfassend beantworteten Einwände.
Auch zur fehlenden Deckung der über‑pari Rücklöseversprechen wurde im Zusammenhang mit den Einwänden zu den in den Jahresabschlüssen nicht realisierten Forderungsverzichten (vgl US 518 f, 831, 844 f) bereits Stellung genommen. Die Erwägungen des erkennenden Senates nehmen dabei entgegen der Beschwerde ausdrücklich auf die vorgelegten Unterlagen zu den Forderungsverzichten Bezug (US 831, 845). Die im Zusammenhang mit den Rücklösebeträgen genannte Zinsbelastung (US 374 f) bezieht sich auf die mangels Liquidität notwendige Vorfinanzierung der Abschichtungen (vgl US 374 iVm US 640), sodass sich die Behauptung einer widersprüchlichen und unlogischen Begründung der insoweit angenommenen Kostensteigerungen als unberechtigt erweist.
Die Beschwerdeargumente (Z 5, 5a und 9 lit a) gehen weiters in dem Umfang fehl, als damit die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu den dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen bekämpft werden.
Der bei Bestreitung der subjektiven Urteilsannahmen lapidaren Bezugnahme auf die Einwände gegen die festgestellte Unerfüllbarkeit der Anlegeransprüche und die Konsolidierung genügt es, mit dem Verweis auf die (dort begründete) Verwerfung dieses Vorbringens zu erwidern.
Die Begründungskritik an der Konstatierung, dass DDr. R***** von Anfang an wusste, dass die Beteiligung an der P***** II ein nachteiliges Geschäft für die Serie 6 war, ist ‑ wie auch andere Passagen dieser Rechtsmittelausführung - mehr von Polemik als von umfassender Orientierung am Urteilsinhalt geprägt. Tatsächlich hat das Erstgericht die vom Angeklagten hier behaupteten Sicherheiten und die angeblich 13 %ige Rendite nämlich "nicht unter den Tisch fallen lassen, um zwanghaft zu nachteiligen Feststellungen zu gelangen", sondern vollständig gewürdigt und mit denkrichtiger Begründung, und zwar sehr wohl auf eine ex‑ante‑Betrachtung abstellend, als subjektiv nicht entlastend gewertet (US 271, 641 f).
Im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) ist klarer Inhalt des Feststellungskomplexes zum Rangrücktritt der C***** AG hinsichtlich ihres Pfandrechtes an der H***** KG ***** (US 259 f), dass der Angeklagte mit der Erteilung der Zustimmung dazu eine zum Schaden der Anleger der Serie 21 führende Untreuehandlung setzte (US 263 f, 616 f, 835 f). Angesichts der damals äußerst prekären wirtschaftlichen Situation dieser Touristik‑Gesellschaft ist die Argumentation, weder der Rangrücktritt noch die nachfolgende Aufgabe des Grundpfandrechtes habe auf Grund der "wirtschaftlichen Beteiligung" der Anleger am neu gewährten vorrangig abgesicherten Bankkredit zu einer Schädigung führen können, unschlüssig. Demgegenüber finden die betreffenden Urteilsannahmen in objektiver Hinsicht in den Gutachtensergebnissen und in subjektiver Hinsicht in der damaligen Befassung des Beschwerdeführers mit der insoweit aussagekräftigen konsolidierten Bilanz der UG eine tragfähige Entscheidungsbasis.
Dass der Kauf des Hotels C***** für die Serie 16 ein schlechtes Geschäft war, ist ungeachtet des über dem Verkaufspreis liegenden Verkehrswertes und der seitens der W***** im Kaufvertrag zugesicherten Lastenfreiheit bei wirtschaftlicher Bedachtnahme auf die Tatsache, dass die Errichtung des C*****‑Komplexes von Anfang an eine zu schlechten Ertragszahlen führende unternehmerische Fehlentscheidung war und der Angeklagte dies auf Grund seiner Funktion als Aufsichtsrat der W***** auch wusste (US 520, 652 f, 848 f), keineswegs "geradezu ein Kunststück" tatrichterlicher Deutung sondern eine durchaus logische Annahme, und zwar umso mehr, als sich eine redliche Ausübung der Treuhandfunktion nicht an allfälligen Spekulationsgewinnen sondern in erster Linie daran zu orientieren hatte, dass die mit den Anlegergeldern vorgenommenen Investitionen die versprochenen Renditen erwirtschaften.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Punkte XII bis XIV der Nichtigkeitsbeschwerde), mit dem der Angeklagte schwerpunktmäßig den festgestellten Befugnismissbrauch in objektiver und subjektiver Hinsicht bekämpft (Z 5 und 5a) und den ihm als Vorstand, vor allem aber als Aufsichtsrat der C***** AG angelasteten Tathandlungen die Deliktstauglichkeit abspricht (Z 9 lit a), ist zu erwidern:
Die Urteilsannahme, dass DDr. R***** während des Deliktszeitraumes die Wahrnehmung der ihm obliegenden Treuhandaufgaben den Konzerninteressen opferte und dadurch objektiv missbräuchlich im Sinne des § 153 StGB handelte, kann evidentermaßen nicht von Maßnahmen zugunsten der Anleger tangiert werden, die ‑ teils lange ‑ vor dieser Zeit gesetzt wurden. Genau solche jedoch wendet die Beschwerde, und zwar auch zur geltend gemachten Weitergabe negativer Informationen, unter dem Prätext eines Begründungsmangels (Z 5) ein, womit sie als unschlüssig von vornherein ins Leere geht.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in diesem Zusammenhang eine geordnete wirtschaftliche Situation des Anlagebereiches, vornehmlich der Serie 8, aber auch der meisten Altserien behauptet, ist er auf die Unrichtigkeit dieser These anhand der bisher erörterten Beschwerdeargumente zu verweisen.
Die wahre Bedeutung der neuerlich als entlastend ins Treffen geführten Forderungsverzichte ‑ auch sie wurden bereits 1977 initiiert ‑ wurde ebenfalls bereits erschöpfend dargetan.
Abgesehen von der Unschlüssigkeit dieses Beschwerdevorbringens ist es aber auch in keiner Weise mit dem Bestimmtheitsgebot des § 285a Z 2 StPO vereinbar, lapidar den gesamten, den Angeklagten betreffenden Feststellungskomplex zu bekämpfen und eine Eingrenzung durch Interpretation dieses Vorbringens dem Rechtsmittelgericht aufzubürden.
Es trifft weiters nicht zu, dass eine tatbestandsgemäße aktive Teilnahme des DDr. R***** an schädigenden Handlungen nicht festgestellt wurde.
Nach dem Urteilssachverhalt wirkte der Angeklagte
an der Konzeption des Immobilienvertrages mit und genehmigte ihn als Aufsichtsratsvorsitzender der C*****AG (US 603);
er akzeptierte weiters die H***** und die Serie ***** OHG trotz ihrer Vermögenslosigkeit als Komplementäre der Seriengesellschaften (US 377, 853);
er "verhinderte" mit Bilanzkunstgriffen den Konkurs des von ihm als insolvent erkannten Gesamtkonzerns und ermöglichte damit die Beschaffung neuer Anlegergelder (S 833 f);
er akzeptierte weiters als Aufsichtsratsvorsitzender die bloß vorgetäuschte Liquiditätszufuhr an die Serie ***** OHG im Wege des großen Verrechnungsrades vom 18. Dezember 1985 (US 227);
er wirkte an anlegerschädigenden Handlungen, beispielsweise bei der Serie 6 und 16 (vgl US 273, 296 f, 303, 634, 639, 642 f, 653 f), insbesondere aber durch die von ihm und Dr. G***** beschlossene Refinanzierung der Altserien durch neu hereinkommender Gelder, vor allem der Serie 6, aktiv mit (US 825 f) und
er erstellte, und zwar der Beschwerde zuwider gezielt für die Erreichung des Bankenmoratoriums die dafür geforderten konsolidierten Bilanzen (US 828, 854).
Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Angeklagte nicht alle im Urteil aufgezählten, teils erst nach dem ihm angelasteten Deliktszeitraum gesetzten, anlegerschädigenden Handlungen zumindest mitveranlasst hat, keine die Lösung der Schuldfrage tangierende Bedeutung zu.
Mit der argumentativen Beschränkung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbeitrages bei der Pfandrechteinlösung für die I***** durch die Serie 6 auf ein bloßes Wissen um einen den Treuhandbedingungen nicht zuwiderlaufenden Vorgang übergeht die Beschwerde ‑ bei Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unzulässigerweise ‑ jene Urteilsannahmen, mit denen insoweit die aktive Rolle des Angeklagten bei der Bilanzverschleierung und die dem Serienzweck widersprechende und damit anlegerschädigende Vorgangsweise festgestellt wurde (US 273).
Durch die persönliche Komplementärshaftung von Hans Z***** und Siegfried S***** ergab sich im Hinblick auf deren eigene Vermögenssituation in der wirtschaftlichen Lage der Hausanteilscheinserien keine entscheidende, die Deckungslücke auch nur annähernd auffüllbare Verbesserung (US 157 f iVm US 536 f). Selbst dieser Haftungsfonds wurde aber durch das Ausscheiden dieser Komplementäre und deren Ersatz durch die dem Angeklagten als vermögenslos bekannten Konzerngesellschaften H***** und Serie ***** OHG aufgelöst (US 377, 394, 853).
Soweit DDr. R***** die ihm angelastete Zustimmung zu diesem Vorgang (§ 12 dritter Fall StGB) mit den Abstimmungsverhältnissen im Aufsichtsrat zu problematisieren trachtet, verkennt er das strafrechtliche Anforderungsprofil an eine Beitragshandlung (§ 12 dritter Fall StGB). Darnach ist jede noch so geringfügige Hilfe zur Tatausführung als kausal zu werten. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmängel über den Zeitpunkt seiner Zustimmung entbehren schon deswegen jeglicher Relevanz, weil nach den Urteilsannahmen dem Gesamtplan entsprechend ein Zusammenwirken der Beteiligten stattgefunden hat. Da sich dieses auch auf den den Komplementärwechsel aktiv betreibenden Dr. G***** bezog, geht der Einwand ins Leere, bei Dvw S***** fehle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustimmung zu diesem Vorgang der Missbrauchsvorsatz.
Der Zeitpunkt der Eintragung des Komplementärwechsels im Handelsregister wurde mit 7. Jänner 1985 ohnehin ausdrücklich festgestellt (US 393 f). Der Umstand, dass die Komplementäre ab diesem Zeitpunkt fünf Jahre weiter hafteten (§§ 159, 161 Abs 2 HGB), betrifft angesichts der Konstatierungen über die ‑ in der Bilanz bezeichnenderweise nicht ausgewiesenen ‑ Schad‑ und Klagloshaltungserklärungen der UG zu ihren Gunsten (US 157 f), keinen entscheidenden Umstand.
Die geplante (jedenfalls nicht feststellbar zustandegekommene ‑ US 570 f) nachträgliche Absicherung dieser Komplementärfunktion durch die ebenfalls auf fünf Jahre befristete Ausfallsbürgschaft der Eigentümergesellschaften der W***** (US 159 f, 230, 393) vermochte die schädigende Komponente dieses Vorgehens nicht zu eliminieren, stand doch auch bei diesen Gesellschaften (U***** und O*****‑Beteiligungs GmbH) festgestelltermaßen kein Deckungskapital zur Verfügung (US 160, 571, 854 f). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer überdies die ‑ einer Veräußerung von Anteilen hinderlichen ‑ Beschränkungen auf Grund der Gemeinnützigkeit der W***** in Kauf genommen hat (US 159 iVm US 570, 736, 855). Von einem vollwertigen Ersatz der Komplementärhaftung durch die betreffende Ausfallsbürgschaft der W***** kann demnach keine Rede sein. Davon abgesehen wurde deren Vermögen ohnehin bei Berechnung der Deckungslücke mitberücksichtigt.
Beim Transfer neuer Anlegergelder in einen Konzern, dessen Vermögenslage durch diesen Komplementärwechsel nochmals verschlechtert wurde, liegt in der vom Schädigungsvorsatz getragenen (US 377, 676, 853 f) Zustimmung zu diesem Gesellschaftertausch, ohne dass die begleitend dazu geforderten Bedingungen eingehalten worden wären (US 229 f, 853), ein weiterer die Tatausführung fördernder Beitrag zur Schädigung der Neuzeichner.
Eine strikte naturgesetzliche Kausalität des Tatbeitrags im Sinne einer Notwendigkeit für die Ausführung der Tat ist nicht erforderlich (Kienapfel/Höpfel AT9 E 5 Rz 11). Die bloß tatfördernde Hilfestellung als essentielles Kriterium für § 12 dritter Fall StGB wurde im Urteil jedoch auch im Zusammenhang mit der Zustimmung zum Immobilienkaufvertrag mehrfach zum Ausdruck gebracht (US 168, 812 f). Damit ist der Hinweis auf das Inkrafttreten dieses Vertrages erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus den Konzernfunktionen unbeachtlich, weil lediglich die Schaffung der Voraussetzungen dazu rechtlich von Bedeutung war. Ob es sich nach den aktienrechtlichen Bestimmungen um ein zustimmungspflichtiges Geschäft handelte, kann gleichfalls dahingestellt bleiben, weil es bei einem Tatbeitrag eben nur auf die tatsächliche Unterstützung ankommt.
Soweit die Beschwerde eine Verantwortlichkeit des DDr. R***** für den durch den Immobilienkaufvertrag entstandenen Schaden bestreitet, lässt sie den darin gelegenen eigentlichen Urteilsvorwurf außer Betracht, dass diese Transaktion lediglich dazu diente, ohne weitere Investitionen Zugriff auf neues Anlegerkapital, vornehmlich zur Finanzierung der unmöglich gewordenen Abschichtungen der Altanleger, zu erhalten, wobei der Kaufpreis auf die Neuanleger überwälzt und auch der Gelderwerb der Altserien durch nicht werthältige I*****‑Aktienkäufe zunichte gemacht wurde (US 176 f, 812 f). Da der Schaden schon dadurch eintrat, dass als Übernehmerin der Liegenschaften die bis dahin vermögenslose I***** KG auftrat, welche die Zahlung ohne Liquidität in Form von Verrechnungsrädern bewirkte (US 169, 177 f, 377, 813), kann der Umstand auf sich beruhen, dass der Ankauf von I*****‑Aktien in einem Zeitraum erfolgte, in welchem der Beschwerdeführer keine Organfunktionen mehr im Konzern wahrnahm. Im Übrigen ist eine Unterstützung, die erst bei einer späteren Tatausführung wirksam wird, dem Beitragstäter gleichwohl zuzurechnen, weshalb auch erst künftighin schlagend werdende Treuhandpflichten zu Gunsten der vom Schaden betroffenen Neuanleger den Angeklagten nicht exkulpieren können.
Sämtliche Einwände gegen die festgestellte überhöhte Grundstücksbewertung wurden als unberechtigt bereits beantwortet.
Dies gilt auch für die Kritik an der festgestellten Mitwirkung des Angeklagten an der Beteiligung der Serie 6 an der P***** II und der Vorrangseinräumung zu Gunsten der H***** KG *****.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränken sich die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite insoweit keinesfalls auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, sie sind vielmehr sachverhaltsmäßig in vielfältiger Weise fundiert, indem zusätzlich das Wissen (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten um die einzelnen schadensrelevanten Faktoren festgestellt ist. Im Einzelnen bezog es sich nach dem Urteilssachverhalt auf die missbräuchliche Verwendung der Anlegergelder US 374 f, 633 f, 642 bis 644, 653 f, 659 f, 676 f, 850 f);
die kritische Lage des Touristikbereiches (US 616, 831);
die Vermögenslosigkeit der Serie ***** OHG (auf US 377, 852 f, 856 f);
die schädigenden Auswirkungen des Immobilienkaufvertrages (US 377, 380 f, 811 f);
die ungenügende Ertragslage der Seriengesellschaften (US 373, 376, 813, 822 f, 843 f);
die schlechte Finanzlage der UG als Garantin (US 374, 376, 623, 635, 827 f);
die Bedeutung des Bankenmoratoriums (US 543 f, 669 f, 854);
die anlegerschädigenden Geldflüsse von den Seriengesellschaften zum Konzern (US 373, 830 f, 833 f, 847 f);
die Mittelfehlverwendung bei der Serie 15 (US 372, 862) und schließlich auf die fehlende Deckung der Ausfallsbürgschaft durch das Vermögen der W***** bzw deren Umsetzungsschwierigkeiten nach dem WGG (US 159 iVm US 736, 855).
Solcherart geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Verfehlung einer prozessordnungsgemäßen Ausführung am Urteilssachverhalt vorbei.
Auch die Behauptung der globalen Nichtbegründung (Z 5) der subjektiven Tatbestandskomponenten hält einer Überprüfung nicht stand.
Dass das Erstgericht dem Handeln des DDr. R***** in der mündlichen Urteilsverkündung eine besondere kriminelle Energie abgesprochen hat, ist irrelevant, und zwar nicht nur deshalb, weil ein Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (JBl 1988, 191), sondern auch inhaltlich. Denn mit der betreffenden Urteilspassage (US 1096) wird im Rahmen der Erwägungen zur Strafbemessung ausschließlich die Schwere der Schuld bewertet, ohne dass damit eine den subjektiven Urteilsannahmen widersprechende Konstatierung getroffen worden wäre.
Alle in der Beschwerde relevierten Details, mit denen DDr. R***** dem Konzern gegenüber Fehlentwicklungen aufzeigte, wurden nicht nur festgestellt (US 154 bis 161), sondern auch ausführlich gewürdigt. Dass die Tatrichter diese Maßnahmen, die nahezu ausschließlich den Deliktszeitraum gar nicht betreffen und daher zu einer Zeit erfolgten, als der Angeklagte eben noch nicht mit Schädigungsvorsatz handelte, und die im Übrigen (Ausfallsbürgschaft der W*****) einer Alibiaktion zumindest nahekommen (siehe oben), als subjektiv nicht entlastend werteten, sondern lediglich als Kritik nach innen bei gleichzeitigem Unterbleiben jedweder wirksamer Konsequenzen zum Schutze der Anleger (US 368, 377, 860 f), ist eine logisch richtige Erwägung. Als solche ist sie im Schöffenverfahren nicht anfechtbar.
Zu den bedingten Forderungsverzichten ging der Erkenntnissenat davon aus, dass DDr. R***** diese in den Jahrensabschlüssen gezielt zum Zwecke der Verdeckung der ihm bekannten Überschuldung der UG unberücksichtigt ließ (US 522, 827, 831), womit subjektiv keine weitere Klarstellung mehr erforderlich war.
Die Kenntnis des Angeklagten von der überhöhten Bewertung der Konzernliegenschaften im Jahre 1984 wurde im Urteil gleichfalls umfassend erörtert (US 520, 545 f, 552 f, 655 f, 841 f, 843 f, 848 f).
Dass auch bei den Verlustabschreibern eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominales bestand, konnte das Erstgericht subjektiv auf die entsprechende eigene Verantwortung des Beschwerdeführers stützen (US 589 iVm HV‑Prot 15719). Ein weiteres Eingehen auf das ‑ im Übrigen ohnehin gleichfalls berücksichtigte ‑ Arbeitsprogramm vom 27. Februar 1985 (US 378), dem der Sachverständige, allerdings außerhalb seines Beurteilungsgebietes, eine subjektiv gegenteilige Bedeutung beimaß (HV‑Prot 7359), konnte daher unterbleiben.
Aus der angestrebten Bestellung zum Abschlussprüfer der UG lässt sich bei Bedachtnahme auf die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 zumindest teilweise an der Falschbilanzierung dieser Gesellschaft beteiligt war (US 833), um deren Insolvenz zu verhindern (US 829), trotz des konstatierten Wissens um die finanzielle Lage dieses Unternehmens (US 827) kein Widerspruch zum angenommenen Schädigungsvorsatz ableiten.
Die Behauptung, dass das Erstgericht zur Ausfallsgarantie der W***** der subjektiv leugnenden Verantwortung des DDr. R***** folgte, hat als urteilsfremd (US 854) auf sich zu beruhen.
Keine der schließlich gegen einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten ins Treffen geführten Zeugenaussagen ‑ jene des Dr. K***** wurde ausdrücklich als nicht objektiv bewertet (US 859) ‑ steht diesem entgegen, weshalb das Schöffengericht nicht verhalten war, über die ohnehin sehr ausführlichen Erwägungen hinaus sich auch noch mit diesen Beweismitteln eigens auseinanderzusetzen.
Insgesamt werden von der Beschwerde somit weder nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO fassbare Begründungsmängel dargetan noch solche Umstände aufgezeigt, die bei Berücksichtigung der vollständigen Aktenlage Grund zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die subjektiven Urteilsannahmen bieten könnten.
Mit der behaupteten rechtlichen Fehlbeurteilung (Z 9 lit a) der Frage, wann, wodurch und in welchem Ausmaß die Anleger geschädigt wurden, wird der Angeklagte auf die einleitenden Ausführungen verwiesen. Ebenfalls bereits beantwortet wurden die Einwände gegen den ‑ auch während des DDr. R***** betreffenden Deliktszeitraumes ‑ festgestellten Schaden bei der Serie 8 und gegen die Konsolidierung.
Die Tatsache, dass der Schaden nach den Urteilsannahmen grundsätzlich bereits mit der Kapitaleinzahlung eintrat, nimmt der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Immobilienkaufvertrag nicht, wie behauptet, die Qualität eines kausalen Tatbeitrages, weil sich dieser nach den Feststellungen insoweit allein auf jene Untreuehandlungen bezog, durch die die ab dem Ausscheiden des DDr. R***** aus seinen Organfunktionen einzahlenden neuen Anleger geschädigt wurden (US 6 iVm US 381 f).
Da auch im Jahr 1985 ungeachtet der Verminderung der Deckungslücke in dieser Zeit, wenn auch bei richtiger Bedachtnahme auf die Rücklöseversprechungen in einer Größenordnung von weniger als der Hälfte des behaupteten Betrages von 101 Mio S (US 152, 153), ein ungedeckter Finanzbedarf von mehr als 683 Mio S bestehen blieb, liegt darin kein rechtlicher Widerspruch zum festgestellten Zeitpunkt des Schadenseintrittes mit der Einzahlung.
Soweit der Angeklagte die zum Schaden getroffenen Konstatierungen weiters unsubstantiiert unter pauschaler Verweisung auf das Berufungsvorbringen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO releviert, führt er die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß aus.
Das als Mangel des Urteilsspruches (Z 3) geltend gemachte Versehen des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsverkündung kann auf sich beruhen, weil die darnach im Spruch erfolgte gleichzeitige Verurteilung nach § 12 erster und dritter Fall StGB für die Zeit vom 30. November 1984 bis 19. März 1986 ohnehin noch in der mündlichen Begründung (siehe S 12 der vorgelegten Tonbandaufzeichnung) richtiggestellt wurde.
Unter Verweisung auf die Entscheidung des EGMR vom 7. November 2000, mit welcher in Bezug auf DDr. R***** eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer festgestellt wurde, beantragt der Beschwerdeführer einen Freispruch wegen angeblichen Vorliegens eines Verfolgungshindernisses (Z 9 lit b), in eventu eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, beides allerdings zu Unrecht:
Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK durch Verletzung des Gebotes auf Verfahrensführung innerhalb angemessener Frist zwingt zwar zu einer beschleunigten Verfahrensfortsetzung, vermag aber den im Strafverfahren zu untersuchenden Vorwurf nicht außer Kraft zu setzen. Die Vorstellung, dass ein Verfahrensfehler, welcher Art auch immer, "durch einen Freispruch ausgeglichen" werden könnte (vgl dazu Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art 6 Rz 329), ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, dass durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entstünde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit b E 24a).
Die erst jüngst durch den Gesetzgeber vorgenommene Bewertung einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausschließlich als Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) lässt in systematischer Hinsicht die begehrte "konventionskonforme und aus völkerrechtlicher Sicht gebotene" gleichzeitige Interpretation als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO keinesfalls zu. Aber auch eine Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO kommt nicht in Betracht.
Abgesehen davon, dass es hier schon an der Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine Entscheidung
oder Verfügung eines Strafgerichtes als formelle Grundvoraussetzung einer Verfahrenserneuerung fehlt, sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 mit § 363a StPO allein ein Instrument zur Transformation von Urteilen des EGMR in die innerstaatliche Rechtsordnung geschaffen werden, die es den durch die Konventionsverletzung Betroffenen ermöglicht, eine "restitutio in integrum" zu erreichen (RV, 33, BlgNR XX. GP, 65), sofern ein nachteiliger Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hingegen allein, wie auch in concreto vom EGMR gefordert (Newsletter 00/6/8), durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ausgleichen, während eine Neudurchführung des Strafverfahrens die angesprochene Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK geradezu konterkarieren würde.
Dem vom Beschwerdeführer angestrebten Freispruch im Erneuerungsverfahren fehlt - wie dargelegt - die rechtliche Grundlage.
Soweit sich ‑ wie eingangs bezeichnet - weitere Angeklagte den zuletzt genannten Anfechtungspunkten beim Gerichtstag angeschlossen haben, sind sie auf diese Erledigung zu verweisen.
Die Erneuerungsanträge waren daher zurückzuweisen.
Unberechtigt ist die Beschwerde auch in diesem Umfang, als sie, gestützt auf die vom EGMR anerkannte überlange Verfahrensdauer, die Nichtberücksichtigung des gesamten Verfahrens im Rahmen der Fortlaufshemmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB reklamiert.
Da im Rahmen der begehrten verfassungskonformen Gesetzesinterpretation - wenn überhaupt - jedenfalls nur Raum dafür verbliebe, den tatsächlich unangemessen langen Verfahrenszeitraum von der zitierten Regelung auszunehmen, geht die Beschwerde angesichts dessen, dass dieser im konkreten Fall bei gebührender Bedachtnahme auf den einmaligen Umfang und die Komplexität des Sachverhalts nicht einmal annähernd jenes Ausmaß erreichte, dass theoretisch Verjährung eingetreten sein könnte, von vornherein ins Leere.
Auch den weiters behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die im § 58 Abs 3 Z 2 StGB vorgesehene starre Nichteinrechnung der Zeit der Gerichtsanhängigkeit einer Strafsache vermag DDr. R***** nicht plausibel darzutun, ist es doch in keiner Weise einsichtig, inwieweit die dem Angeklagten bei der Verjährungsfrage nachteilige Berücksichtigung der zeitaufwendigen Aufdeckung eines komplizierten Verbrechensplanes in irgendeiner Form willkürlich oder gar unsachlich sein sollte.
Demnach bestand kein Grund zur angeregten Maßnahme nach Art 140 Abs 1 B‑VG.
Herbert N*****, der sich diesem Rechtsmittelvorbringen beim Gerichtstag angeschlossen hat, ist auf diese Ausführungen zu verweisen.
Es versagen ferner sämtliche Verfahrensrügen (Z 4) im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit der Buchsachverständigen:
Als Anzeigegutachten ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht jedes Gutachten zu werten, das inhaltlich den Anstoß zu einer Anklageerhebung gegeben hat ‑ in diesem Fall wäre jedes belastende und damit einen Anklagevorwurf stützende Gutachtensergebnis unverwertbar ‑ sondern ausschließlich ein solches, das durch eine darauf beruhende Anzeige den Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens gab (EuGRZ 1986, 127; 254; vgl auch B.Davy, ZfV 1986, 310 f).
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Buchsachverständigen erst rund zwei Jahre nach Einleitung der Voruntersuchung gegen die Angeklagten bestellt wurden.
An dieser Beurteilung vermag auch der ‑ sprachlich unscharf formulierte ‑ Gutachtensauftrag nichts zu ändern. Will man diesen, wie die Beschwerde, nämlich nicht im Sinne einer den Buchsachverständigen abverlangten Aussage zur strafrechtlichen Verantwortung der einzelnen Angeklagten missdeuten, kann er nur so verstanden werden, im Rahmen der Befundaufnahme zur Zahlungsunfähigkeit der Serien eine Zuordnung der Materialien hinsichtlich der einzelnen Angeklagten vorzunehmen, um dadurch die Staatsanwaltschaft und das Gericht als dafür allein zuständige Behörden in die Lage zu versetzen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der angezeigten Personen voneinander abzugrenzen.
Es erweist sich aus hier relevanter objektiver Sicht, demnach für einen verständig wertenden Außenstehenden, aber auch der Einwand als ungeeignet, die volle Unbefangenheit der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, dass Dkfm R***** und Dkfm S***** Vorstand bzw Prokurist der Wirtschaftstreuhändergesellschaft P***** AG seien, gegen die der Drittangeklagte zu 8 C 2148/96 des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien eine Klage wegen Verstoßes gegen die Auftragsschutzbestimmung des § 35 WTBO eingebracht habe (HV‑Prot 19 iVm mit Anhang S 22 f zu HV‑Prot 45).
Der Anschein einer Befangenheit wäre hier dann zu bejahen, wenn einer der bezeichneten Gutachter mit jenem Firmenmitarbeiter der Firma P***** AG, der den Auftragsfall bearbeitete, kooperiert hätte oder sonst in irgendeiner Weise konkret in den Geschäftsfall eingebunden gewesen wäre. In diesem Fall wäre eine auch auf die Person der Sachverständigen bezogene konkrete wirtschaftliche Gegenposition nicht auszuschließen (vgl 13 Os 79/00). Demgegenüber vermag die bloß theoretische Konkurrenzsituation zwischen den Sachverständigen und dem im selben Fachgebiet tätigen Angeklagten noch keinen Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen.
Genau darin erschöpft sich die Sachlage aber, wird doch eine konkrete Involvierung der beiden Sachverständigen in den betreffenden, erst lange nach der Beauftragung derselben mit der Erstellung eines Buchsachverständigengutachtens streitanhängig gewordenen Geschäftsfall nicht einmal behauptet.
Das bloße Partizipieren am wirtschaftlichen Erfolg der beklagten Gesellschaft reicht zur Dartuung eines Befangenheitsanscheins nicht aus; andernfalls wären alle als Wirtschaftstreuhänder tätige und damit in einem theoretischen Konkurrenzverhältnis zum Angeklagten als Berufskollegen stehende Buchsachverständigen mit dem Ergebnis der praktischen Unmöglichkeit einer Sachverständigenbestellung ausgeschlossen.
Abgesehen davon, dass der erst in der Beschwerde behauptete positive Ausgang des Zivilverfahrens zu Gunsten des Angeklagten eine unzulässige Neuerung darstellt, ändert er nichts an der fehlenden Berechtigung des auf Austausch des Sachverständigenteams gerichteten Antrages.
Der von DDr. R***** deswegen überdies angeregten Maßnahme nach § 362 StPO ist damit der Boden entzogen.
Bei distanzierter und vernünftiger Wertung wird die Unbefangenheit der Sachverständigen auch nicht im Geringsten dadurch in Frage gestellt, dass Dr. E***** als Abschlussprüfer eines Kreditunternehmens im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eine bloße Einschau in die eine Konzerngesellschaft betreffenden Kreditunterlagen nahm.
Geradezu extrem konstruiert ist die weitere Ableitung eines Befangenheitsanscheins aus der Behauptung, Dkfm R***** habe für seine Klientin Berta A***** im Rahmen einer Betriebsprüfung einen mit der W***** abgeschlossenen Kaufvertrag an die Finanzbehörden weitergeleitet; dass daraus deshalb ein Interessenskonflikt entstanden sein soll, weil im Finanzstrafverfahren ein "bewusster oder unbewusster Beitrag zur Veruntreuung von 3 Mio S zu Lasten des Initiatorenbereiches geprüft" worden sei, ist ohne detaillierte Begründung eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung der Beschwerde. Eine derartige Substantiierung wurde vom Beschwerdeführer jedoch in keinem Verfahrensstadium vorgenommen.
Mit der Behauptung einer persönlichen Bekanntschaft von Dkfm R***** und Dkfm H*****, einem gesondert verfolgten Steuerberater des Konzerns, verlässt die Beschwerde ohne Anspruch auf meritorische Erwiderung die seinerzeitige Antragsbehauptung einer engen persönlichen Freundschaft, welche nach der Entgegnung des Sachverständigen als falsifiziert zu betrachten ist.
Dass der betreffende Sachverständige an einem Seminar in Italien teilnahm, an welchem auch "die Spitze des Konzerns" vertreten gewesen sein soll, rechtfertigt bei vernünftiger Betrachtung gleichfalls keinen Befangenheitsanschein.
Das Erstgericht hat den in der Hauptverhandlung vom 16. September 1996 gestellten Antrag auf Enthebung der Buchsachverständigen demnach ohne Eingriff in die Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten zu Recht abgelehnt (ON 6150; HV‑Prot 47 f, 49 iVm 55).
Gleiches gilt für das idente Begehren des Angeklagten Dr. Go***** (HV‑Prot 13 f, 3701 f). Das schriftliche Gutachten des Vorverfahrens wurde in der Hauptverhandlung unter steter Kontrolle des Gerichtes detailliertest vorgetragen. Dabei hatten die Angeklagten ausführlich Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und an die Sachverständigen Fragen heranzutragen. Allfällige wertende Äußerungen, die in der schriftlichen Expertise allein als Folge eines nicht mit der gebotenen sprachlichen Klarheit formulierten Gutachtensauftrages (siehe oben) enthalten gewesen sein mögen, blieben im mündlichen Vortrag strikt ausgeklammert.
Damit ist der Verfahrensrüge (Z 4) des Dr. Go*****, wonach durch die weitere Betrauung der Sachverständigen das Fairnessgebot verletzt worden sei, der Boden entzogen.
Dass sich das Schöffengericht dem in jeder Hinsicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer erstatteten Sachverständigengutachten anschloss, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar.
Auch das Beweisbegehren auf zeugenschaftliche Vernehmung des ESTA Dr. I***** und des Sachverständigen Dkfm S***** zum Beweis dafür, "ob und gegebenenfalls in welcher Form" die Gutachter "der Anklagebehörde in zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit der Anklageerstellung .... Assistenzleistungen erbrachten" (HV‑Prot 37, 43 iVm HV‑Prot. 29), wurde zu Recht abgelehnt.
Abgesehen davon, dass es sich dabei auf der Basis einer bloßen Mutmaßung um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, war der Antrag auch formell verfehlt. Da sowohl der Staatsanwalt als auch Dkfm S***** die vom Angeklagten Georg G*****, aber auch von Rechtsanwalt Dr. Moringer als damaligem Vertreter des Angeklagten N***** rein hypothetisch aufgestellte (vgl US 1064 f iVm HV‑Prot 3705 f) These einer Kooperation bei der Anklageerstellung als unrichtig und "absurd" von sich gewiesen hatten (HV‑Prot 43, 3729), hätte der Antrag nämlich - als von selbst nicht einsichtig - anzugeben gehabt, inwieweit eine zeugenschaftliche Vernehmung den Aussagewert dieser Stellungnahmen relevant hätte ändern können.
Das gesamte Verfahren bietet auch sonst keinen Hinweis für eine mangelnde Objektivität des Sachverständigen Dkfm S*****. Ganz im Gegenteil, dessen sorgfältige, umfassende und in jedem einzelnen Fall sachlich geführte Auseinandersetzung mit zahllosen inhaltlichen Einwänden des DDr. R***** gegen das Buchsachverständigengutachten, wie sie anhand des Hauptverhandlungsprotokolls nachzuvollziehen ist, verdient uneingeschränkten Respekt.
Dass diese Argumente nur den Schöffensenat, nicht aber den Beschwerdeführer zu überzeugen vermochten, ist kein Grund für die behauptete Voreingenommenheit, deren fehlende Basis der Angeklagte mit in den Verfahrensergebnissen nicht fundierten Vorbringen (vgl dazu insbesondere den Einwand einer logisch unhaltbar festgestellten Größenordnung der Deckungslücke) wie auch unangebrachter Polemik zu substituieren sucht.
Anschaulich demonstriert DDr. R***** dies anhand der Behauptung einer angeblich krass einseitigen und bewusst unvollständigen Bewertung der Prospektunterlagen für die Serie 22 (Beilage 772).
Eine Gesamtbeurteilung des betreffenden Prospekts (Beilage 1341) vermag die Sicht von Dkfm S***** nämlich nicht in Frage zu stellen, wird doch der dezente Hinweis auf eine Rückzahlung des aliquoten Anteils am Nettovermögen der Gesellschaft nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist bei Bedachtnahme auf die gleichzeitig und plakativ zugesagte Rückzahlung des gesamten Kapitaleinsatzes samt Wertsteigerung in der vom Sachverständigen herangezogenen finanziellen Überschussrechnung in dem Sinne relativiert, dass von einem unter diesem Betrag liegenden Auseinandersetzungsanspruch nicht auszugehen war. Genau das hat das Erstgericht auch festgestellt (US 500 iVm HV‑Prot 13513) und logisch einwandfrei der Deckungslückenberechnung zugrunde gelegt.
Auf die zu keinem anderen Kalkül führenden Gutachtenskorrekturen zu Gunsten des Beschwerdeführers ‑ auch sie stellen eine objektive Beurteilung des Sachverständigen unter Beweis ‑ wurde ebenso bereits eingegangen wie auf die Einwände des Ddr. R***** gegen die gutachterliche Aussage im Zusammenhang mit den gegenseitigen Konzernverrechnungen, den manuellen Korrekturen der Bilanzansätze für 1983, den Differenzen in der Liegenschaftsbewertung laut den Beilagen 279 und 627 und schließlich der Deckungslückenberechnung auf der Basis der Zusagen gegenüber den Anlegern. Weder daraus noch aus den sonstigen bereits erörterten Einwänden lässt sich ‑ wie ausführlich dargetan ‑ eine den Beschwerdeführer nachteilige einseitige Betrachtungsweise des Sachverständigen folgern.
Angesichts der Fülle von Buchhaltungsunterlagen war auch die ‑ vorher bekanntgegebene (Gutachten 1, 525) ‑ nunmehr kritisierte Vorgangsweise der Buchsachverständigen durchaus zweckmäßig, sich zunächst auf eine exemplarische Analyse der Finanzlage einzelner Serien und Gesellschaften zu beschränken, um die Vermögenslage des Anlagesektors darzustellen, zumal in der Hauptverhandlung auf die Einwendungen der Angeklagten jeweils Bedacht genommen und bei einigen vorerst nicht im Detail geprüften Serien eine gesonderte Betrachtung samt den entsprechend gewünschten Ergänzungen vorgenommen wurde.
Diese führte allerdings ‑ auch unter Berücksichtigung der zum Stichtag 1. Jänner 1984 günstigen Vermögenslage der Serien 8 und 12 ‑ zu keiner relevanten Änderung der Deckungslückenberechnung. Schon allein deshalb ist aus der vorläufigen Ausklammerung dieser Serien kein Anschein einer Befangenheit zu erkennen.
Im Gegensatz zum Beschwerdestandpunkt konnte folglich kein objektiv distanzierter Verfahrensbeoachter den Eindruck gewinnen, dass Dkfm. S***** gegenüber DDr. R***** voreingenommen agierte.
Der gesonderte Antrag auf Austausch dieses Sachverständigen (HV‑Prot 15983 f) wurde daher gleichfalls ohne Eingriff in entscheidende Verteidigungsrechte (Z 4), sohin zu Recht abgelehnt (HV‑Prot 16009).
Demgemäß bestand auch kein Grund, der am 3. Mai 1999 begehrten (HV‑Prot 15721) Prozessunterbrechung zwecks Einholung eines ‑ als Beweismittel gar nicht vorgesehenen (Mayerhofer StPO4 § 118 E 106 f) ‑ Privatgutachtens stattzugeben, und zwar umsoweniger, als die solcherart abermals angestrebte Berechnung des freien Vermögens des sogenannten Publikumsbereiches zum 1. Jänner 1984 im Hinblick auf die schon mehrfach dargelegte Notwendigkeit einer dynamischen, über den gesamten inkriminierten Zeitverlauf sich erstreckenden Vermögensanalyse ohnehin irrelevant gewesen wäre.
Es gelang aber auch dem Angeklagten Georg G***** nicht, solche Umstände aufzuzeigen, die sein Begehren auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen gemäß § 118 Abs 2 StPO (HV‑Prot 15991 f) hätte gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die behauptete Überforderung des Sachverständigen Dkfm S***** leitet die Beschwerde daraus ab, dass der Gutachter zu mehreren vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht Stellung genommen habe.
Weder im Rahmen der hier unerlässlichen Antragsbegründung, noch im Beschwerdevorbringen klärte Georg G***** allerdings auf, wieso er im Rahmen der tagelangen Erörterung des Gutachtens (HV‑Prot 3697 f, 3733 f, 4055 f, 4407 f, 4989 f, 5091 f, 5157 f, 5437 f, 5583 f, 5625 f, 5703 f, 5781 f, 6053 f, 7457 f, 7689 f, 11615 f, 11703 f, 11785 f, 11807 f, 11863 f, 13327 f, 13493 f, 14219 f, 15167 f, 15405 f, 15659 f, 15799 f und 15861 f), wobei Dkfm S***** unzählige Fragen der Verteidiger, auch jenes des Beschwerdeführers, entweder prompt oder nach einer Überlegungsfrist umfassend beantwortete, nicht ein einziges Mal in irgendeiner Form eine Stellungnahme zu den betreffenden Urkunden begehrte. Es ist nicht Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, ohne Aufforderung durch das Gericht oder einer Prozesspartei von sich aus zu einem seitens eines Verteidigers vorgelegten Beweismaterial Stellung zu beziehen. Sollte dieser Angeklagte demnach den vorgelegten Beilagen etwas für ihn Entlastendes entnommen haben, wäre es an ihm gelegen, dem Sachverständigen dazu unter der Kontrolle des Gerichtes konkrete Fragen zu stellen.
Da er in dieser Richtung vollständig untätig blieb, wurde auch sein Antrag ‑ zusammen mit jenem von DDr. R*****- zu Recht abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen gegen das Zwischenerkenntnis (Z 4), mit dem der Antrag des DDr. R***** auf Beiziehung eines Psychologen für die Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit am 29. Jänner 1998 und auf Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 276a StPO abgewiesen wurde (HV‑Prot 10861 f), geht daran vorbei, dass der internistische Sachverständige trotz der im Rechtsmittel herausgehobenen Passagen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für den 29. Jänner 1998 insgesamt bejahte (HV‑Prot 10831 f), und zwar ohne eine ergänzende psychologische Begutachtung für erforderlich zu halten.
Es bestand daher weder Grund zu der ohne nähere argumentative Auseinandersetzung mit dieser Sachlage geforderten ergänzenden psychologischen Begutachtung noch zur Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung.
Das zuletzt genannte Begehren ist vor dem Hintergrund der vom Vorsitzenden im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Verfahrensumstände vor und nach dem Hauptverhandlungstermin vom 29. Jänner 1998 (HV‑Prot 10861) vielmehr als offenbar mutwillig und nur zur Verzögerung der Sache gestellt (§ 276a letzter Satz StPO) zu betrachten.
Die Verlegung des Verhandlungsortes vom Landesgericht Salzburg in das Wilhelminenspital in Wien, welche in öffentlicher Verhandlung am 27. Jänner 1998 bekanntgegeben wurde (HV‑Prot 10823), widersprach auch weder dem Wortlaut (arg.: "in der Regel") noch der Teleologie des § 221 Abs 2 StPO. Der geforderten Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes bedurfte es schon deswegen nicht, weil nicht die gesamte Hauptverhandlung, sondern nur ein einziger Verhandlungstermin außerhalb des Gerichtssitzes verlegt wurde. Dieser zulässige Ortswechsel (§ 72 Geo) vermag daher die Rechtmäßigkeit der Hauptverhandlung gleichfalls nicht zu beeinträchtigen.
Schließlich wurde auch der Antrag vom 16. September 1996 (HV‑Prot 19) auf Vertagung der Hauptverhandlung, um sich dem Umfang des Verfahrens entsprechend vorbereiten zu können, vom Erstgericht mit der zutreffenden Begründung abgewiesen (HV‑Prot 49), dass die Anklageschrift bereits im November 1995 rechtskräftig und der mit 16. September 1996 festgesetzte Beginn der Hauptverhandlung schon am 28. März 1996 bekanntgegeben wurde, womit dem Beschwerdeführer eine auch aus der Sicht des Art 6 Abs 3 EMRK ausreichende Zeit zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte zur Verfügung stand. Bei der dem Angeklagten und seinem Verteidiger einzuräumenden Vorbereitungsfrist ist nämlich auch der Umstand miteinzubeziehen, dass ihnen ab der Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung (und damit seit der im materiellen Sinn zu verstehenden Anklage ‑ vgl Frowein/Peukert, Komm zur EMRK2, Art 6 Rz 48) bereits Verfahrensbeteiligungsrechte offenstanden, welche die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erleichterten; die Zeit, welche die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das Material für die formelle Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen insoweit abstrakten Beurteilungsmaßstab und kann daher nicht ohne weiteres mit der Dauer der Vorbereitungszeit für die Verteidigung verglichen werden (Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK, Art 6 Rz 493).
Auch mit der Abweisung dieses Antrags wurden demnach keine Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK geboten gewesen wäre.
Der Angeklagte Dvw S***** ist mit seinem im Wesentlichen gleichlautenden Rechtsmittelvorbringen auf diese Ausführungen zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dvw S*****:
Indem dieser Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängel‑ (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in breiter Darlegung seine in subjektiver Hinsicht leugnende Verantwortung zu wiederholen, wonach er als Vorstand der C*****AG in keinem einzigen Fall des ihm in vielfältiger Hinsicht angelasteten Befugnismissbrauchs wissentlich, sondern allenfalls fahrlässig, weil zu leichtgläubig gegenüber Dr. G***** gehandelt habe, und aus der Ablehnung dieser ausführlich erörterten Verantwortung unter konsequenter Missachtung der im Urteil hier gewürdigten Summenwirkung der zahlreichen Begründungsfaktoren eine "widersprüchliche" bzw unzureichende Begründung oder gar "falsche Feststellungen" abzuleiten trachtet, führt er in Wahrheit eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung aus.
Den wissentlichen Befugnismissbrauch des Dvw S***** stützte der Schöffensenat nämlich nicht, wie die Beschwerde behauptet, "im Wesentlichen" auf die Kenntnis der Treuhandschaft von Georg G***** und Dr. L***** für Konzernfirmen an der C*****AG, sondern zusätzlich auf eine Reihe ganz anderer Beweisergebnisse (US 865‑903), die sich in ihrem Zusammenhalt als tragfähig erweisen, spätestens ab der angenommenen Kenntnis dieser Treuhandschaft die von § 153 StGB geforderten subjektiven Voraussetzungen zu bejahen. Dazu zählen der umfassende wirtschaftliche Überblick über den Konzern aus jahrelanger, teils mit vorsätzlicher "Bilanzkosmetik" verbundener Erstellung der Bilanzen zahlreicher Unternehmen im UG‑, vor allem dem Touristikbereich in den finanziell kritischen Jahren vor 1984 und danach sowie die Erteilung der Zustimmung zum in der damaligen Situation wirtschaftlich weder plausiblen noch zu rechtfertigenden Immobilienkaufvertrag, weiters zum Komplementärwechsel trotz Nichteinhaltung der seitens der C***** AG zuvor geforderten Bedingungen bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der sich auch für einen wirtschaftlich nicht versierten und mit dem Hintergrundwissen des Angeklagten ausgestatteten Treuhänder geradezu aufdrängenden Notwendigkeit der Kontrolle, dass die Kaufpreise auch tatsächlich für die Ansprüche der Anleger der verkaufenden Serien Verwendung finden.
Dass der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt auch nicht für eine Besicherung der Kaufpreisforderung Sorge trug, die Frage, ob und wann die Serien die Kaufpreise erhielten, überhaupt gänzlich außerhalb seines Interessensgebietes lag, er vielmehr an der anlegerschädigenden Verwendung des Liegenschaftskaufpreises teilweise sogar aktiv mitwirkte, fügt sich ebenso nahtlos in das Bild eines wissentlich missbräuchlich handelnden Machthabers ein wie der Umstand, dass der Angeklagte an ihn von Dr. G***** herangetragene Ansinnen, etwa ohne erkennbaren ‑ in Wahrheit auch gar nicht vorhandenen ‑ Rechtsgrund promptest Überweisungsbelege über exorbitante Millionenbeträge zu unterfertigen, nicht einmal ansatzweise hinterfragte, obwohl ihm Dr. G***** nach eigenen Angaben beharrlich die Bilanzen der Problemserien 6 und 8 verweigert haben soll.
Nicht minder gilt dies für die spezifischen Modalitäten der Mitwirkung des Beschwerdeführers an Scheinzeichnungen und an der für die Anleger katastrophalen Mittelverwendung in den Verlustserien.
Sich vor diesem Hintergrund bei den hier allein in Betracht kommenden Alternativen eines extrem unwissenden oder eines bestens informierten, aber treulosen Machthabers für letztere Variante zu entscheiden (US 900 f), ist ein Akt unbekämpfbarer schöffengerichtlicher Beweiswürdigung.
Bei Bedachtnahme auf die gesamte Urteilsbegründung erweist sich auch das festgestellte Wissen des Angeklagten um die Auftraggeber der Treuhandschaft von Georg G***** am Aktienkapital der C***** AG als mängelfrei begründet (US 867‑869), weil es im Sinne der erstgerichtlichen Argumentation tatsächlich den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, die Anwesenheit eines Freundes als Aktionärsvertreter in der ‑ wenn auch erst rund zwei Monate nach Abschluss des Treuhandvertrages stattgefundenen ‑ Hauptversammlung der C***** AG seitens des Angeklagten nicht zu hinterfragen; dies umsomehr, als sein nachfolgendes jahrelang und ausnahmslos geübtes willfähriges Verhalten zu den Eingriffen des Dr. G***** in die Geschäftsführung der C*****AG mit der Einstufung der Treuhand AG als reines Konzernunternehmen in jeder Weise harmoniert.
Wenn die - mit jenem der übrigen Angeklagten deckungsgleichen - Entlastungsversuche des Beschwerdeführers, wonach Dr. G***** überzeugend "Ideen" vermittelt habe und auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und seiner beruflichen Vergangenheit als Wirtschaftsstaatsanwalt nicht hinterfragt worden sei, vom Erstgericht trotz der Tatsache, dass das Beweisverfahren bei Dfw S***** kein wirtschaftlich bedingtes Motiv offenbarte, als realitätsfremd abgelehnt wurden, so ist dies als (hier nachvollziehbar begründeter Akt freier richterlicher Beweiswürdigung) einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt.
Auch wenn Dvw S***** in die Vorbereitungsarbeiten für die sogenannten Verrechnungsräder (siehe insoweit die diesen Angeklagten betreffenden Feststellungen US 487‑489, 1038, 1039) als außerhalb seiner Kompetenz liegend nicht eingebunden war und die Geldkreisläufe bisweilen einem äußerst komplexen und komplizierten Plan folgten, stellt das Unterbleiben jedweder Hinterfragung der von ihm im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen der I***** AG unterfertigten Überweisungsbelege über dreistellige Millionenbeträge bei angeblich gänzlich fehlendem Wissen über Herkunft und Verwendung dieser Mittel (US 897, 898) eine geeignete Grundlage dafür dar, ihm die Kenntnis von diesen ‑ im Konzern allgemein geübten, in den oberen Führungsebenen allseits bekannten und als sogenannte "Radln" bezeichneten (US 1027) ‑ Täuschungspraktiken anzulasten.
Die Einwände gegen die wissentlichen Missbrauchshandlungen des Beschwerdeführers bei Genehmigung und Abwicklung des Immobilienkaufvertrages beschränken sich darauf, die leugnende Verantwortung unter gänzlicher Außerachtlassung der Erwägungen des Erstgerichtes zu wiederholen und daraus ihm genehme urteilskonträre Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit verfehlt die Beschwerde eine gesetzmäßige Darstellung des dazu relevierten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Da der Schöffensenat Dvw S***** die Kenntnis des Bankenmoratoriums gar nicht anlastet, gehen alle dagegen gerichteten Beschwerdeeinwände von vornherein fehl.
Dass er allerdings die schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der UG und des Bautreuhand‑Bereichs bei Antritt seiner Vorstandsfunktion in der C*****AG genau kannte, wurde mit dem Hinweis auf seine Mitarbeit an der konsolidierten Bilanz der UG in den Jahren 1982 und 1983 sowie jener des Jahres 1984, in welcher der Verlust durch das Scheingeschäft des Kundenstockverkaufs optisch in einen Gewinn verwandelt worden war (US 864, 865, 891, 892), mängelfrei begründet. Darüberhinaus gestand der Angeklagte ‑ angesichts seiner Bilanzierungsarbeiten in diesem Bereich (US 384) naheliegenderweise ‑ selbst ein, dass ihm die finanziellen Probleme des Konzernbereichs Touristik bekannt waren.
Dieses Wissen rechtfertigt den Schluss, dass er die Summe der Missbrauchshandlungen als Treuhänder tausender Anleger nicht ‑ wie er behauptete ‑ im guten Glauben an die Seriosität von Dr. G*****, sondern im vollen Bewusstsein des Machtmissbrauchs zum Schaden seiner Machtgeber vornahm. Von eben diesem subjektiven Tatbestandselement waren nach dem ‑ im Gegensatz zur Beschwerdesicht ‑ klaren Urteilsinhalt auch die dem Beschwerdeführer angelasteten Unterlassungen getragen, die sich keineswegs in der Nichtausübung seiner Kontrollpflichten erschöpften, sondern auch andere Maßnahmen beinhalten, beispielsweise die Verschaffung von Besicherungen (US 397, 410), vor allem aber nach den Gesellschaftsverträgen (US 172 f) oder allgemein aus seiner Stellung als Treuhänder heraus (so in Ansehung der Mittelverwendung bei den Verlustserien ‑ US 408) unabdingbar notwendige Verständigungen, die Einholung von Weisungen oder auch der Zustimmung der Anleger. Diese Unterlassungen wurden mit der konsequenten Linie seiner Treuhandschaft, während des gesamten Deliktszeitraums keine einzige Anlegerinteressen wahrende Maßnahme gesetzt zu haben, formell einwandfrei begründet (Z 5).
Ob die Kontrolltätigkeit über den zeitlichen Rahmen seines Dienstvertrages als Vorstand der C*****AG im Einzelfall hinausgegangen wäre, betrifft keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall dazu verpflichtet gewesen wäre, entweder für die notwendigen zeitlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen Sorge zu tragen oder die Vorstandstätigkeit zu beenden.
Ein derart genauer Überblick über den Gesamtkonzern, wie ihn die Sachverständigen für die angewendete konsolidierende Betrachtungsweise forderten (Hv‑Prot. 6279 f), ist der Beschwerde zuwider nicht unabdingbare logische Prämisse für die subjektiven Urteilsannahmen.
Die Einwände gegen die Kenntnis des unrichtigen Inhalts der sogenannten Anlegerschutzerklärung (US 454, 663) sind ausnahmslos solche einer reinen Schuldberufung und gehen daher ins Leere.
Entgegen der Beschwerdesicht kommt dem Umstand, dass die Gesellschaftsverträge für alle ab 1983 neu aufgelegten Serien (außer 14, 16 teilweise, 23 und 30) einfache Stimmenmehrheit für Gesellschaftsbeschlüsse genügen lassen, ohne die Vielzahl der von der C*****AG vertretenen Anleger zu gewichten (Hv‑Prot. 6361 f), keine den Beschwerdeführer entlastende und solcherart erörterungsbedürftige Bedeutung zu:
Dass nach der "Vereinbarung über die geschäftspolitischen Richtlinien bei Hausanteilscheinen" vom 31. Juli 1978 die Investitionsentscheidungen und der Vertrieb nicht im Machtbereich der C*****AG lagen, hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt. Diese hatte danach aber ganz wesentliche Kontrollrechte und ‑pflichten, vor allem hinsichtlich der versprechenskonformen Verwendung der Anlegergelder (US 112 iVm US 389).
Die Vornahme genau dieser laufend gebotenen Kontrollmaßnahmen, somit Handlungen mit rechtlichem Charakter, hat Dvw S***** nach dem Urteilssachverhalt jedoch laufend bewusst unterlassen und (ua) damit seiner zentralen Untreuehandlung, die darin bestand, in Kenntnis der anlegerschädigenden Mittelverwendung die bei der C*****AG eingegangenen Anlegerzahlungen an die Serien weiterzuleiten, durchgehend Effektivität verliehen (US 387‑390, 413).
Davon abgesehen ist es bedeutungslos, ob die C***** AG im Einzelfall hätte überstimmt werden können. Denn die von einem laufend geübten Stimmverhalten gegen einen die Interessen der Machtgeber verletzenden Gesellschafterbeschluss ausgehende Signalwirkung hätte das von den Holdingpartnern Dr. Sch***** und Dr. G***** zentral gesteuerte Verbrechenskonzept in der hier verwirklichten Weise wenn nicht unmöglich gemacht, so jedenfalls entscheidend erschwert und demnach auch kausal beeinflusst (vgl auch US 882, 883).
Insgesamt gelang es der Mängelrüge somit nicht, einen Begründungsmangel der subjektiven Tatbestandskomponenten aufzuzeigen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) dessen ungeachtet pauschal auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verweist, die leugnende, vom Erstgericht in allen Einzelheiten jedoch abgelehnte Verantwortung des Beschwerdeführers wiederholt und auf nicht spezifizierte Beweisergebnisse verweist, vermag sie ebensowenig erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die subjektiven Urteilsannahmen zu erwecken wie mit der Behauptung, die konsequente Unterlassung gebotener Kontrollmaßnahmen und das Fehlen eines aktenkundigen Motivs sprächen für fahrlässiges Verhalten.
Da Dvw S***** ebenso wie Dr. Sch***** aus langjähriger Mitarbeit im Konzern ein mit Dr. Z***** nicht vergleichbares Vorwissen angelastet wird, geht auch in diesem Fall der überdies erhobene Einwand einer unsachlichen Differenzierung am Urteilssachverhalt vorbei.
Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a und b).
Dass die Befugnis des Treuhänders darin bestand, über die auf den Konten der C***** AG einlangenden Anlegergelder durch Dotierung der verschiedenen Konzerngesellschaften zu verfügen, und diese fallbezogen in erster Linie durch Vornahme eben dieser Verfügung missbraucht wurde (US 1080), weil sie im Wissen um die ‑ dann auch tatsächlich geschehene ‑ vertragswidrige Verwendung des Anlegerkapitals zur Verlustabdeckung des Konzerns vorgenommen wurde, ist ebenso klarer Urteilsinhalt (US 395, 413, 1079) wie der, - neben der konsequent unterlassenen Kontrolle der Mittelverwendung (US 116, 386 f) sowie unterbliebenen Verständigungen ‑ primär darauf zurückgehende Kapitalverlust (US 1075). Von den in der Äußerung zum Croquis behaupteten Feststellungsmängeln kann daher keine Rede sein.
Darüber hinaus sind im Urteil eine Reihe weiterer Missbrauchshandlungen ‑ auch in subjektiver Hinsicht ‑ dezidiert festgestellt (Zustimmung zum Immobilienkaufvertrag ohne Veranlassung einer Besicherung der Kaufpreisforderungen und einer Kontrolle der Art der Verwendung der ausbezahlten Kaufpreise ‑ US 399 f; aktive Teilnahme am Entzug derselben ‑ US 399 f, 609 f, und an der Verwendung von Anlegergeldern für Vorausdotierungen ‑ US 400, 401; Überweisung von Anlegergeldern auf in der Buchhaltung der C***** AG nicht aufscheinende Sparbücher mit dadurch ermöglichten Barabhebungen samt Zinsen für Konzernzwecke ‑ US 402 f, sowie Verzicht auf und Aufgabe von grundbücherlichen Sicherstellungen von Anlegerforderungen ‑ US 410, 621).
Alle diese Handlungen und Unterlassungen haben entweder eine Rechtshandlung zum Inhalt oder es handelt sich ‑ auch bei den gebotenen Kontrollmaßnahmen ‑ um ebenfalls tatbestandstaugliche Maßnahmen mit rechtlichem Charakter (Leukauf/Steininger aaO § 153 RN 17 und 18).
Die Behauptung von zum Befugnismissbrauch unklaren, lückenhaften und lediglich auf Pflichtwidrigkeiten abstellenden Konstatierungen trifft daher nicht zu.
Darauf, dass der Beschwerdeführer als treuhändiger Verwalter des Anlegerkapitals verpflichtet gewesen wäre, sich ungeachtet einer theoretisch möglichen Überstimmung in den Seriengesellschaften den die Machtgeber schädigenden Maßnahmen zu widersetzen und die konsequente Unterlassung jedwedes Widerstandes dagegen auch kausale Mitursache des Anlegerschadens war, wurde bereits eingegangen. Die theoretische Überstimmbarkeit ist daher rechtlich bedeutungslos.
Dies trifft auch auf die weiters relevierte Frage zu, ob die Wahrnehmung bestehender Kontrollpflichten mit den ‑ vor allem zeitlichen ‑ Bedingungen seines Dienstvertrages vereinbar gewesen wäre, weil der Angeklagte andernfalls evidentermaßen eine Änderung dieser Gegebenheiten hätte herbeiführen müssen oder verpflichtet gewesen wäre, die Organfunktion prompt zu beenden.
Da Dvw S***** nach dem Urteilssachverhalt über den Tatplan umfassend informiert war und dennoch in der Zeit seiner Tätigkeit als Vorstand der C***** AG an der Umsetzung desselben in konsensualem Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten und Dr. G***** durch laufend vorgenommene positive Handlungen und Unterlassungen (siehe oben) mitwirkte, haftet er strafrechtlich ‑ ohne dass es der Konstruktion eines fortgesetzten Deliktes bedürfte ‑ für den gesamten in dieser Zeit entstandenen Anlegerschaden.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in jenem Sachverhaltsbereich, in welchem die Anleger (Serie 14, 16 und 17) durch andere Treuhandunternehmen vertreten wurden (Sparkasse B***** Gesellschaften und C***** GesmbH ‑ US 118‑121), eine unmittelbare Täterschaft des Angeklagten ausscheidet, weil er insoweit keine Organfunktion innehatte und er demnach nicht Machthaber war. Auf der Basis der Urteilsannahmen, wonach er mit dem erforderlichen subjektiven Wissen (US 892, 902) auch in diesem Umfang die ‑ wenn auch mittelbar (Gutachten 3, 91 f; Gutachten 13, 253 f) ‑ auf den Konten der C***** AG einlangenden Anlegergelder an die I***** KG weiterleitete, von wo aus in der Folge seitens der Konzernspitze durch Dr. G***** und Herbert N***** darüber disponiert wurde (US 479, 492), liegt allerdings hier ein ‑ für die Schuldfrage rechtlich gleichwertiger ‑ Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB vor.
Der weiters behauptete Rechtsirrtum findet in den Urteilsannahmen keine Deckung, weshalb die Rechtsrüge (Z 9 lit b) insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg G*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) im Zusammenhang mit den ‑ antragsgemäß (ON 6175) geladenen ‑ Zeugen Dr. Friedrich Z*****, Dr. Kurt S***** und Dr. Hans L***** angeblich unberechtigterweise eingeräumten Entschlagungsrechten geht schon allein deshalb fehl, weil dem angegebenen Beweisthema die ‑ logisch gar nicht argumentierbare ‑ Begründung dafür fehlt, in welcher Weise durch einen Geldkreislauf (um nichts anderes handelte es sich bei den sogenannten Verrechnungsrädern) "flüssige Mittel zur Durchführung eines von den Banken entworfenen Umstrukturierungs‑ und Sanierungskonzeptes" zur Verfügung hätten gestellt werden können, sodass sich weitere Erörterungen erübrigen.
Da dem Angeklagten G***** in Ansehung der ihm bei den verschiedenen Konzerngesellschaften angelasteten Darstellung von Unrichtigkeiten in den betreffenden Jahresabschlüssen ausnahmslos die Kenntnis der wahren Sachlage angelastet wird, fehlt dem weiteren Antrag (Z 4) auf Einholung eines Gutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Nachweis dafür, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltung und des Belegwesens ohne gesonderten Auftrag nicht zum Pflichtenkreis eines Steuerberaters zählt (Hv‑Prot. 5153), die Relevanz.
Der ‑ im Übrigen zutreffend als Rechtsfrage beurteilte (Hv‑Prot. 16043) ‑ berufliche Pflichtenumfang eines Steuerberaters bedurfte daher als bloß theoretisch bedeutsame Prämisse keiner wie immer gearteten Überprüfung.
Die Argumente der Mängelrüge (Z 5) erweisen sich ausnahmslos als unbegründet.
Das Erstgericht begründete die dem Beschwerdeführer angelastete Kenntnis des wirtschaftlichen Kernproblems im UG‑Bereich und der wahren Bedeutung des sogenannten "I*****‑Konzepts", einschließlich der spezifischen Mitwirkung der Organe der Treuhandunternehmen daran keineswegs isoliert mit einer aus vermuteten Vorbesprechungen zum Treuhandvertrag vom 17. Oktober 1985 resultierenden Information. Es wertete hier vielmehr in einer Zusammenschau den mit der Art und der Dauer der übernommenen Organfunktionen sowie der langjährigen Tätigkeit als Bilanzierer im finanziell sensiblen Konzernbereich zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einblick des Angeklagten in Verbindung mit seinem damit im Rahmen der jeweils von der gleichen logischen Linie getragenen Malversationen bei Erstellung der Jahresabschlüsse sowie ‑ hinsichtlich Aussageverhalten, finanzieller Abwicklung und Inhalt ‑ des Treuhandvertrages vom 17. Oktober 1985 harmonierenden nachfolgenden Verhalten als entscheidend dafür, die global auf "Ahnungslosigkeit" ausgerichtete Verantwortung des Angeklagten als falsch abzulehnen (US 415 f, 904 f).
Dass bei der Art der Organfunktionen und der Tätigkeit dem Angeklagten die existenziellen Schwierigkeiten der UG nicht verborgen bleiben konnten, zumal die von ihm erstellte Bilanz schon zum 31. Dezember 1980 einen Verlust von 4,9 Mio S und eine buchmäßige Überschuldung um den rund doppelten Betrag ergeben hatte (US 415, 416, 906) und dem Treuhandvertrag informative Vorbesprechungen und Beratungen vorangegangen sind (US 906, 907), ist der Beschwerde zuwider keine bloße Vermutung (Z 5) sondern eine logisch zulässige und der Realität des Wirtschaftslebens entsprechende Schlussfolgerung.
Die Unterstellung der Kenntnis über die Hintergründe des betreffenden Treuhandvertrages wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass der Angeklagte behauptete, er könne sich trotz gegenteiliger Eintragung im Terminkalender von Dr. Sch***** an eine Teilnahme an den Besprechungen vom 26. September und 8. Oktober 1985 nicht erinnern (Hv‑Prot. 12213, 12215, 12217). Dass sich in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1998 solcherart herausgestellt haben soll, dass der Angeklagte dabei nicht anwesend war, ist somit eine aktenwidrige Unterstellung.
Auf der Basis der erstgerichtlichen Begründung ist die Frage, ob die UG auch von den Banken als Liquiditätsschwachstelle eingestuft wurde, bzw auf welche Weise der Beschwerdeführer davon erfuhr, für den subjektiven Wissensstand irrelevant.
Warum der spezifische Wissensstand des Angeklagten als Bilanzersteller für gerade jene Unternehmen, in denen sich die schuldspruchrelevanten Malversationen zentral abgespielt haben, und als Teilnehmer von Aufsichtsratssitzungen, in welchen die Problematik der Hausanteilscheinserien gezielt zur Sprache kamen (US 905), hinter jenem von Dr. Z***** als damaligen Leiter des Konzernrechnungswesens zurückbleiben sollte, vermag die Beschwerde mit der bloßen Wiedergabe der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel darzutun.
Auch die Einwände gegen die plankonforme Übernahme der Treuhandschaft an der C***** AG durch den Angeklagten (Oktober 1985) erweisen sich als haltlos:
Auch wenn bereits zuvor die UG treuhändig an der C***** beteiligt war, kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass zwischen einer Konzernbeteiligung von 49 % (seit 1978) und einer von 100 % (seit 17. Oktober 1985) auch dann ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn von Anfang an auf Grund des Gesellschaftsstatuts der C***** die Berufung von Vorstands‑ und Aufsichtsratsmitgliedern eine 3/4‑Mehrheit und daher eine Mitwirkung des Treuhänders voraussetzte. Eben davon geht das Erstgericht aus (US 106 f, 112, 508 f) und hat diesen Sachverhalt zu Recht als entscheidende Weichenstellung bei Verwirklichung des Untreuekonzepts beurteilt. Von einer bloßen Prolongation eines bisherigen Zustandes kann daher nach dem Urteilsinhalt keine Rede sein.
Da das Gesetz keine Anordnung dafür trifft, wie Feststellungen und deren Begründung im Urteil zu gliedern sind, wird mit der Behauptung einer insoweit unterlassenen strikten Trennung weder ein Begründungsmangel noch überhaupt ein Gesetzesverstoß aufgezeigt.
Die Tatsache, dass während der Aufsichtsrats‑Funktionsperiode des Angeklagten die Abhängigkeit des Treuhänders vom Konzern laut den Aufsichtsrats‑Protokollen nicht erörtert wurde, DDr. R***** mit der UG offiziell über den Verkauf seiner Aktien an der C***** verhandelte, auch die Hauptversammlungsprotokolle keinen über Einfluss des Konzerns zustande gekommenen Beschluss dokumentieren und im Treuhandvertrag ein Kündigungsrecht des Angeklagten enthalten ist, stehen der kritisierten Feststellung nicht entgegen und mussten daher nicht näher hinterfragt werden.
Für die Kenntnis des "I*****‑Konzepts" in der dann praktizierten Art und Weise ist die explizite Einweihung durch eine Person evidentermaßen keine logische Voraussetzung ‑ diese unterstellt auch das Erstgericht nicht ‑, vielmehr genügt jede Art einer geeigneten Informationsquelle, wozu eben auch die Wahrnehmung insoweit sensibler Organfunktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse genau jener Unternehmen gehört, über die das System dann tatsächlich abgewickelt wurde.
Die Sachverständigenbeurteilung der Voraussetzungen für die Erlangung eines Überblicks über die finanzielle Lage des Gesamtkonzerns ist angesichts des aus jahrelanger Tätigkeit (siehe oben) bezogenen Vorwissens über die entscheidenden wirtschaftlichen Probleme im Anlage‑ und Touristikbereich für den Beschwerdeführer nicht entlastend. Dass daraus bei der Art der Durchführung des Umstiegs auf den offenen Fonds zwangsläufig eine sich ständig vergrößerende Deckungslücke zum Nachteil der Neuanleger entsteht, ist allgemein einsichtig. Genau deshalb wurde dieses Problem ja auch konzernintern wiederholt von Angestellten der unteren Ebenen diskutiert und den Medien zugänglich gemacht.
Welchen den Angeklagen objektiv entlastenden Inhalt ein nicht näher spezifiziertes Aufsichtsratsprotokoll des R*****verbandes ***** haben sollte, legt die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht dar.
Dass ein - kostengünstigerer - offener Immobilienfonds theoretisch, keinesfalls aber in der praktizierten Form als ein taugliches Sanierungsinstrument in Frage gekommen wäre, ist ohnehin Urteilsinhalt, für die Lösung der Schuldfrage aber fallbezogen bedeutungslos.
In subjektiver Hinsicht ist angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten Kenntnis der wesentlichen wirtschaftlichen Probleme auch nicht relevant, dass einerseits die Liquiditätsprobleme zunächst durch den verstärkten Zustrom von Anlegergeldern verdeckt wurden und daher in geschäftlichen Dokumenten nicht aufschienen und andererseits die Banken im Jahr 1985 - möglicherweise ‑ noch von einer Sanierbarkeit des Konzerns ausgingen.
Aus welchen Gründen und ab welchem Zeitpunkt Georg G***** die Unrichtigkeit der ihm angeblich von Siegfried S***** mitgeteilten positiven Sanierungserwartungen kannte, wurde im Urteil ohnehin eingehend erörtert.
Die Beschwerdebehauptung, der Sachverständige habe das sogenannte "Time‑Sharing‑Konzept" als echte (dauerhafte) Sanierungsmöglichkeit bezeichnet, ist aktenwidrig (Hv‑Prot. 6391 f).
Auf die tatsächliche und rechtliche Irrelevanz des Umstandes, dass die Verträge der Seriengesellschaften großteils eine Abstimmung nach "Köpfen" vorsahen und Dr. Z***** den Umfang der ab 1985 gestiegenen Provisionseinkünfte theoretisch als eine taugliche Sanierungsgröße erachtete, wurde bei der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dvw Sch***** bereits eingegangen. Gleiches gilt für den alle Angeklagten allein belastenden Inhalt der Mittelherkunfts‑ und Verwendungsanalyse des genannten Zeugen.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher im gegebenen Zusammenhang weder erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse noch sonst einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Dies misslingt auch seiner Kritik (Z 5) an der Feststellung, dass Georg G***** in voller Kenntnis der wahren Sachlage die über die Firmen H***** und S*****OHG abgewickelten umfangreichen Vermögensverschiebungen von den Serien 6, 8 und 10 zugunsten der Altserien, der UG (Verlustabdeckung) sowie des Privatvermögens der Holdingpartner (US 194 bis 204, 317 f) durch eine saldierte Darstellung der einzelnen Geschäftsfälle in den Jahresabschlüssen unkenntlich machte und damit die Voraussetzung für die Ende 1987 erfolgte Liquidation der S***** OHG schuf, mit welcher die Gläubiger für ihre Forderungen den Anspruchsgegner verloren (US 420, 429 bis 433).
Abgesehen davon, dass der Aussage der Zeugin H*****, wonach auf Konzernebene die Buchhaltung so weit wie möglich fertiggestellt und dem Steuerberater übergeben worden sei, "das mag einer Rohbilanz teilweise gleichgekommen sein" (Hv‑Prot. 9081) die von der Beschwerde apodiktisch und generell behauptete Lieferung einer tatsächlichen Rohbilanz nicht entnommen werden kann, waren im relevierten Zusammenhang weitere Erörterungen schon allein deshalb überflüssig, weil sich der Angeklagte in keiner Vernehmung jemals darauf berufen hat, dass diese "Rohbilanzen" tatsächlich dieselben gravierenden Unrichtigkeiten enthielten wie die von ihm erstellten Jahresabschlüsse (Hv‑Prot. 2471 f, 14347 f, 14435 f, 14549 f). Dass er in diesem ohnehin durch kein Beweisergebnis indizierten Fall überdies zur Beseitigung der falschen Darstellung verpflichtet gewesen wäre, ist zwangsläufige Folge der in § 190 Abs 2 HGB (ua) normierten Verpflichtung zur Bilanzwahrheit als hier konkret verletzter "elementarer Bilanzierungsgrundsatz" (US 432).
Nicht die Möglichkeit der Beeinflussung der geschäftlichen Gestion der S***** OHG und der H***** unterstellt das Erstgericht, sondern allein die auch von der Beschwerde anerkannte Verpflichtung des Angeklagten zur richtigen und vollständigen Wiedergabe der dort abgelaufenen Geschäftsfälle, welche er durch vorsätzlich unrichtige Darstellung missachtete.
Welche Unrichtigkeiten konkret im Jahresabschluss der S***** OHG für 1986 enthalten sind, ist im Urteil ohnehin genau bezeichnet (US 431, 432 iVm Gutachten 2, 277).
Die Konstatierung, dass diese Falschangaben hauptsächlich erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für 1986 vorgenommen worden sind, findet in dem sich insoweit auf die Überprüfung einer im Verfahren aufgetauchten handschriftlichen Umbuchungsliste stützenden Sachverständigengutachten (US 432 iVm Gutachten 2, 277) auch dann eine tragfähige Stütze, wenn der Inhalt der betreffenden Liste im Urteil nicht im Einzelnen wiedergegeben ist.
Einen fehlenden Rechtsgrund für die Zahlung von 46,3 Mio S aus Mitteln der Serien 6 und 8 an die UG und die dadurch bewirkte unberechtigte Vermögensverschiebung zu deren Lasten (US 432) hat das Schöffengericht keinesfalls bloß vermutet, sondern im Einklang mit dem Sachverständigengutachten logisch einwandfrei aus dem auf den Ersatz von Garantiezahlungen der UG an Altserien, für welchen die Serien 6 und 8 in keiner Weise hafteten (US 201), deutenden Zahlungszweck abgeleitet.
Eine Mitwirkung des Angeklagten an der Liquidation der S***** OHG lastet das Schöffengericht dem Beschwerdeführer gar nicht an (US 632), sondern lediglich die mit den falschen Jahresabschlüssen, in die die unberechtigten Vermögensverschiebungen im Gegensatz zur Beschwerde eben nicht "zwangsläufigerweise Eingang fanden", geschaffenen unabdingbaren Voraussetzungen dazu.
Die daraus gefolgerte Verantwortlichkeit des Angeklagten ordneten die Tatrichter auch nicht dem schon vorher stattgefundenen Vermögenstransfer sondern allein der Perpetuierung des Anlegerschadens infolge Wegfalls des Anspruchsgegners durch Liquidation des Unternehmens zu (US 432, 918, 934).
Von der behaupteten unterschiedslosen Gleichstellung dieser Verantwortungsebenen kann daher keine Rede sein.
Darauf, ob dieses Verhalten nicht nur insoweit für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung ist, weil das Erstgericht die subjektiven Urteilsannahmen vor allem auf die einheitliche logische Linie aller Malversationen des Angeklagten stützte (US 907, 937), sondern auch durch die rechtliche Beurteilung als Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB eine entscheidende Tatsache betrifft, wird im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) eingegangen werden.
Der angeblich fehlende logische Zusammenhang zwischen der festgestellten Beteiligung des Beschwerdeführers an der per Verrechnungsrad vom 21. März 1989 durchgeführten Kapitalerhöhung der I***** AG (US 433, 434) und der dazu gegebenen Begründung (US 934 f) ist in Form einer in personeller und inhaltlicher Hinsicht urkundlich dokumentierten Übereinstimmung der drei zeitnah zu diesem Vorgang führenden Entscheidungsschritte dem Urteil unschwer zu entnehmen (US 936). Die Aussagekraft dieser Faktoren wird durch die Angabe des Sachverständigen Dkfm. S*****, er habe keine Unterlagen gefunden, wonach der Angeklagte an Finanzdispositionen mitgewirkt habe (Hv‑Prot. 6781), nicht berührt. Dass Georg G***** weiters laut den Zeugen Eveline H***** und Gerda H***** mit den Bereichen Liquiditätsplanung und Finanzdisposition "in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stand", ist den insoweit angeführten ‑ teilweise (Hv‑Prot. 9064) falsch zitierten ‑ Belegstellen des Aktes nicht zu entnehmen, könnte aber selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Deposition an der Tragfähigkeit der erstgerichtlichen Begründung ebenfalls nichts ändern.
Das Schöffengericht legt dem Angeklagten zur Last, im Wissen um die dolos auf Anlegerschädigung ausgerichtete Konzerngestion bei den Verlustserien, die darin bestand, dass Anlegerkapital bei behaupteter Lukrierung von Steuervorteilen aus der Investition in einen vorübergehenden Verlust nach der Art von ‑ bei Offenlegung der wahren Sachlage nicht erhältlichen ‑ Darlehensgeldern beliebig zur Verlustabdeckung des Konzerns heranzuziehen, ohne damit auf einen Gesamtgewinn abzielende Investitionen vorzunehmen, sodass die Anleger nicht nur keine Chance auf eine Rendite hatten, sondern bereits mit der Hingabe das gesamte Kapital verloren (US 79 f, 145, 313 f, 328 f, 692 f), durch die vorsätzliche Erstellung unrichtiger Jahresabschlüsse bei den Serien 10 und 30 zum Anlegerschaden beigetragen zu haben.
In seiner Begründung setzte es sich - der Beschwerde zuwider - ausführlich mit dem gesamten hier in Betracht kommenden Beweismaterial unter eingehender Würdigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, an eine seriöse Mittelverwendung geglaubt zu haben, auseinander (US 692 f, 914, 921 f).
Die Bewertung des Ergebnisses der ursprünglichen Betriebsprüfung durch Wiener Finanzorgane als falsch und durch Täuschung seitens des Angeklagten ausgelöst, findet in Ansehung der relevierten Serie 10 im Bericht der Großbetriebsprüfung Salzburg (ON 4381), in der Aussage des als Zeugen vernommenen Betriebsprüfers Hermann G***** (Hv‑Prot. 9683), der damit nicht kollidierenden, sondern voll übereinstimmenden Beurteilung durch die Zeugen Dr. N***** und Dr. Q***** (US 694, 695) und im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. B***** (Hv‑Prot. 6135 f, insbesondere Hv‑Prot. 6151) volle Deckung.
Die dagegen gerichtete Behauptung, das Ergebnis der Steuerprüfung in Wien sei dennoch zutreffend gewesen und der Zeuge Hermann G***** als voreingenommen zu betrachten, ist im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig.
Aus welchen Gründen nicht nur der Betriebsprüfer Christian M***** sondern auch dessen Vorgesetzte die objektiviertermaßen falsche steuerliche Beurteilung übernahmen und die Serie 10 in der Folge steuerlich sogar endgültig veranlagt wurde, kann auf sich beruhen; es war auch entbehrlich, sich eigens mit der Aussage des Zeugen M***** auseinanderzusetzen, wonach die Serie 10 seiner Ansicht nach auf Grund einer sogenannten "großen Vermietung" die Vermutung einer Einkunftsquelle für sich gehabt hätte.
Diese wie alle anderen Einwände der Mängelrüge (Z 5) lassen im gegebenen Zusammenhang den allein entscheidenden Tatsachenkern außer Betracht, wonach es im vorliegenden Fall allein auf die dem Angeklagten als Bilanzierer nicht nur der Serie 10, sondern auch der H***** und der S***** OHG bekannte Art der Investition ankommt, die es von vornherein unmöglich machte, den Anlegerversprechen gerecht zu werden. Da mit dem Anlegerkapital von mehr als 300 Millionen Schilling nämlich tatsächlich nur Konzernverluste abgedeckt worden waren, sodass die Serie 10 bereits Ende 1986 irreversibel vermögenslos war, in Wahrheit demnach unter subjektiv und objektiv falschen Bedingungen Darlehensgeber geworben wurden, die fallbezogen auch ohne Aufkommen des WEB‑Skandals jedenfalls ‑ gleichgültig, ob die Serie 10 auch nach 1986 noch aktiv gewesen wäre ‑ nur mit Mitteln weiterer Neuanleger hätten abgeschichtet werden können (ON 4381, S 99, 101, 102), kann es in subjektiver Hinsicht nicht darauf ankommen, dass die Serie 10 ursprünglich für einen längeren Beobachtungszeitraum geplant war, die in den Bilanzen ausgewiesenen Verluste konträr zur tatsächlichen Verwendung im Jahr 1986 gegenüber dem Vorjahr abnahmen und ihre Finanzierungsfunktion für den wirtschaftlich maroden Konzern in der Folge - plankonform ‑ von den Serien 20 und 30 übernommen wurde.
Dass die Serie 10 durch Ergebnisabführungsverträge angeblich wirtschaftliche Eigentümerin von durchwegs schwer defizitären Hotelbetrieben war, deren Konkurs es mit dem Anlegerkapital hinauszuzögern galt, stellt die schließlich vorgenommene steuerliche Bewertung als Liebhaberei absolut nicht in Frage (US 921).
Angesichts der klaren Aussage des Betriebsprüfungsberichtes, wonach gerade ein umfassender Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Mittelverwendung in der Serie 10 durch die Einbeziehung aller daran involvierten Konzernfirmen erst den "Anlagebetrug" offenbart (ON 4381, S 10), ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich die sogenannte Zusammenhangsbetrachtung (Beilage 895) zum Vorteil des Angeklagten auswirken sollte. Auf Grund der von ihm steuerlich vertretenen Unternehmen, welche ausnahmslos im Zentrum der deliktischen Gebarung standen, gilt dies auch in subjektiver Hinsicht. Daran vermag auch der Beschwerdehinweis auf das ‑ im Urteil im Übrigen auch aktenkonform gewürdigte (US 699) ‑ Gutachten von Dkfm. H***** nichts zu ändern, da sich dieses auch nach dem Sachverständigengutachten (Hv‑Prot. 6135 f, 6157 f) in allgemein gehaltenen Erörterungen erschöpft, ohne auf die konkrete Situation der Serie 10 in irgendeiner Form einzugehen.
Der Sachverständigenbeurteilung der Vorgänge innerhalb der Verlustserien, wonach ein möglicher Kapitalverlust der Anleger von den Konzernverantwortlichen nicht als dramatisch eingestuft wurde, weil diese ersichtlich die Auffassung vertraten, die Gelder stünden dem Konzern beliebig zur Verfügung, den Anlegern müssten lediglich die versprochenen Verluste verschafft werden, während der Verlust des Kapitals auf Grund der tatsächlichen Gestion ‑ mag auch die Darstellung eines Totalgewinnes gelegentlich besprochen worden sein ‑ ersichtlich vorausgesetzt wurde (Hv‑Prot. 7369), ist gleichfalls nichts für den Beschwerdeführer Entlastendes zu entnehmen.
Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat sich das Erstgericht in allen wesentlichen Einzelheiten auseinandergesetzt (US 914 iVm US 923). Indem die Beschwerde diese weitwendig wiederholt, insbesondere zum behaupteten Vertrauen auf die angeblich als seriös eingestufte Konzernleitung und den eingeschränkten ‑ nach Meinung der Tatrichter aber umfassend informativen ‑ Wirkungsbereich des Angeklagten, gelangt nur eine Schuldberufung zur Darstellung.
Trotz gegenteiliger Argumentation lastet das Urteil Georg G***** auch in Ansehung der Verlustserien nicht die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschäftsführung derselben an, sondern allein die ‑ für den unveränderten Zustrom weiterer Anlegergelder zur Aufrechterhaltung des Konzerns unerlässliche (US 203) - nachträgliche Verschleierung der schädigenden Mittelverwendung durch Unkenntlichmachen der betreffenden Vorgänge in den Jahresabschlüssen.
Der entscheidende Urteilsvorwurf im Zusammenhang mit der im Konzern bei den Verlustserien gepflogenen Vorgangsweise, Beteiligungen unmittelbar vor Jahresende einzugehen und diese wenige Tage später, noch dazu auf Grund von Jahresabschlüssen, deren Stichtage vor Eingehen der Beteiligungen lagen, zu 100 % wertzuberichtigen, liegt, neben der dem Beschwerdeführer überdies angelasteten falschen Abbildung dieser Vorgänge in den Jahresabschlüssen der Serie 10 (US 424), in der darin besonders deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, die Verpflichtung gegenüber den Anlegern von vornherein auf die bloße Verschaffung von Verlusten zu reduzieren (US 704 iVm Gutachten 2, S 181). Dass die Wertberichtigungen in dieser Form auch unter dem Aspekt der Missbrauchsbestimmung der BAO (§ 22) unzulässig waren (US 425), ist ungeachtet der prinzipiellen Gestattung von Wertberichtigungen eindeutige Konsequenz der im ‑ von der Beschwerde allerdings unvollständig zitierten ‑ Sachverständigengutachten erarbeiten Begehungsmodalitäten (Hv‑Prot. 6171, 6431) und betrifft überdies eine der Anfechtung durch § 281 Abs 1 Z 5 StPO entzogene Rechtsfrage.
Zwischen der dem Beschwerdeführer bei der Serie 30 angelasteten Verfälschung der Buchhaltung und dem damit unterstellten Zweck, die Anlegereinzahlungen den diese übersteigenden Vorausdotierungen nachträglich anzupassen, besteht im Gegensatz zur Beschwerdesicht kein Widerspruch, weil durch die Verbuchung fingierter Bankbelege der Eindruck erweckt wurde und auch werden sollte, dass die korrigierten Summen die ursprünglichen waren (US 425 bis 429; 709 f, 923 f), um solcherart der mit der Offenlegung der Korrektur von vornherein verbundenen steuerlichen Beurteilung als Liebhaberei zu entgehen (US 429, 931 iVm ON 4897, S 12).
Die Buchungsanweisungen (Beilage 486), auf die sich Georg G***** dabei berief (US 924, 929 bis 932), stellen für die beschriebene Vorgangsweise angesichts seines vollständigen Wissens um die 100 %ig anlegerschädigende Mittelverwendung (US 426, 930) auch dann keine Rechtfertigung dar, wenn sie ‑ wie ohnehin urteilsimmanent (siehe die einleitenden Ausführungen dazu) ‑ zwar von den pro forma bestellten Geschäftsführern der Serien 6 und 30 unterschrieben wurden, tatsächlich aber auf Dr. G***** zurückgehen, und zwar umsoweniger, als der Beschwerdeführer damals auch Aufsichtsrat der C***** AG war, welche die Interessen der durch die zugrundeliegenden Geschäftsfälle geschädigten Serie 6 zu vertreten hatte.
Die Art der Handhabung dieser Funktion und jener als Aufsichtsrat der I***** AG als Teil der Rolle des Angeklagten, bei der Verwirklichung des Tatplanes behilflich zu sein, im Zusammenhalt mit seiner umfangreichen Steuerberatungs‑ und Bilanzierungstätigkeit im Konzern, und zwar gerade in jenem Unternehmensbereich, in dem die Verteilung des Anlegerkapitals zur Verlustabdeckung des Konzerns und privaten Vermögensbildung der Holdingpartner gesteuert wurde, bildet auch dann eine taugliche Grundlage für die Urteilsannahme, dass Georg G***** tatplanunterstützend ein enger Wirtschaftsberater der Konzernleitung war, wenn er, ohnehin urteilskonform, aber logisch mit der unterstellten Hilfeleistung nicht zwingend verbunden, im Rechnungswesen sowie bei Liquiditätsplanung und Finanzdispositionen nicht mitarbeitete.
Bei Bedachtnahme auf Art und Dauer dieser Tätigkeiten und Funktionen sowie die Intensität des damit vermittelten wirtschaftlichen Einblicks in den Konzern vermag auch dieser Angeklagte mit der Behauptung keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die subjektiven Urteilsannahmen zu erwecken, dass das Schöffengericht im wesentlich gleichgelagerte Beweisergebnisse bei Dr. Z***** einerseits und ihm andererseits mit "im Dunkeln bleibenden Erwägungen" unterschiedlich bewertet habe. Dieser Versuch scheitert auch deshalb, weil die gegenüber Dr. Z***** trotz dessen Stellung als ‑ von Dr. Sch***** und Dr. G***** informationsmäßig ausgegrenztes Mitglied der Holdingversammlung (US 364, 365) ‑ objektiv wesentlich gesteigerte Möglichkeit zur profunden Einsicht des Angeklagten in die wichtigsten wirtschaftlichen Zusammenhänge des Konzerns anders als bei Dr. Z***** durch das im Urteil beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in ihrem tatsächlichen Bestehen anschaulich verdeutlicht wurde.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als teilweise nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und ist im Übrigen unberechtigt.
Mit der Unterstellung, dass die Eingliederung der C***** AG in den Konzern durch die treuhändige Übernahme von 100 % des Aktienkapitals für Konzernfirmen seitens Georg G***** (80 %) und Dr. L***** (20 %) mangels dokumentierter Durchsetzung von darauf zurückgehenden Weisungen gegenüber dem Vorstand bloß die theoretische Möglichkeit zur Gestaltung des Taterfolges und somit zur Leistung eines Tatbeitrages nach § 12 dritter Fall StGB eröffnet habe, erfasst die Beschwerde den Urteilssachverhalt nicht in voller Tragweite.
Gerade die allein der Ausschaltung eines pflichtgemäß und sorgsam agierenden Treuhänders dienende vollständige Unterwerfung der Treuhandunternehmen war nach den Urteilsannahmen ein wesentliches Planelement bei der Umsetzung des Untreuekonzeptes, welche es Dr. G***** als zuständigem Konzernchef ‑ neben anderen Faktoren (siehe im Einzelnen dazu neuerlich die einleitenden Ausführungen) ‑ erst erlaubte, die Verfügungsmacht über das Anlegerkapital an sich zu ziehen und dabei als unmittelbarer Alleintäter bzw im Zusammenwirken mit von ihm und Dr. Sch***** bestimmten wissentlich handelnden Organen als Mittäter die Treuhandfirmen nach seinem Belieben so zu steuern, dass sie unter gänzlicher Außerachtlassung gebotener schadensverhindernder Maßnahmen auf die Funktion einer reinen Zahlstelle reduziert wurden (US 116 f).
Einer weiteren Einflussnahme des Angeklagten zur Durchsetzung dieses Ziels bedurfte es bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht.
Solcherart liegt in der vom entsprechenden Vorsatz des Beschwerdeführers getragenen (US 417) treuhändigen Übernahme des Aktienkapitals an der C*****AG sowie der C***** GmbH und damit flächendeckend an allen Treuhandunternehmen (US 104 f, 418) ‑ neben weiteren festgestellten Beitragshandlungen, etwa der Funktion als enger wirtschaftlicher Berater der Konzernverantwortlichen (US 420) und der vorsätzlich pflichtwidrigen Wahrnehmung der Funktion als Aufsichtsrat der I***** AG und C*****AG (US 926) ‑ ein für die Verbrechensumsetzung kausaler wesentlicher Tatbeitrag, welcher die strafrechtliche Verantwortung für den gesamten Georg G***** angelasteten Deliktsschaden zur Folge hat.
Es betrifft demnach keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache mehr, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Malversationen bei der S***** OHG, der H***** sowie den Serien 10 und 30, von der Beschwerde allerdings ignoriert, nicht nur mithalfen, durch Verschleierung einer - teils (Serie 30) ‑ mit einer massiven Gefährdung der versprochenen Steuervorteile verbundenen anlegerschädigenden Mittelverwendung den für die Fortsetzung des Schneeballsystems unerlässlichen weiteren Zustrom von Anlegerkapital zu gewährleisten und dadurch schädigend waren (US 203), sondern auch im Sinn der insoweit allerdings nicht tragfähigen Urteilserwägungen (US 420), zu den betreffenden in der Vergangenheit stattgefundenen Vermögensverschiebungen beitrugen, welche die Anleger in Wahrheit sofort, auch durch eine a priori uneinbringliche Forderung nicht beseitigbar und somit endgültig geschädigt hatten (US 420 f).
Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten wurde umfassend festgestellt (US 937, 938, 1087; hinsichtlich der Übernahme der Treuhandschaft und der Buchhaltungsverfälschung der Serie 30 ‑ US 417, 426, 429, 435, 904, 907). Insoweit behauptete Feststellungsmängel bedeuten daher eine falsche Beschwerdehypothese.
Gleiches gilt für den Einwand, es sei dem Urteil nicht zu entnehmen, wer in Ansehung der Beitragshandlungen des Georg G*****- der aus seiner Sicht zumindest vorsätzlich handelnde ‑ Machthaber gewesen sei. Im Übrigen hat sich der Angeklagte niemals auf die Unkenntnis der bestellten Vorstände und Geschäftsführer der Treuhandgesellschaften und der Tatsache der zentralen Lenkung des Anlagesektors durch den Holdingpartner Dr. G***** berufen, sondern gerade den letzteren Umstand laufend zu seiner Entlastung angeführt. Daran, dass die Tatrichter seine immer wieder wiederholte Verantwortung, auf eine seriöse Gestion durch Dr. G***** vertraut zu haben, nicht übernahmen, sondern ihm eine umfassende Kenntnis des durch laufenden Missbrauch der Treuhänder erreichten Planes auf Anlegerschädigung unterstellten, ist der Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gebunden.
Eine bei § 153 StGB allein in Betracht kommende Rechtshandlung als Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) ist ein durch das Gesetz nicht gedecktes, den Rahmen plausibler Gesetzesauslegung verlassendes, demnach unhaltbar konstruiertes Beschwerdepostulat.
Der weiters ins Treffen geführte Umstand, dass dem Angeklagten als Aufsichtsrat der I***** AG und der C***** AG die Möglichkeit fehlte, alleine in die Geschäftsführung der betreffenden Unternehmen einzugreifen, ist für die rechtliche Beurteilung der ihm insoweit angelasteten Unterlassungen bedeutungslos, weil das von vornherein beabsichtigte Untätigbleiben zur Unterstützung der Konzernverantwortlichen (US 926), insbesondere durch die unterlassene Anordnung einer Überprüfung von Vermögen und Gebarung der Serien im Zusammenhang mit hohen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen (US 920) und das widerspruchslose Hinnehmen des (insbesondere auch) die Aktionäre der I***** AG täuschenden Generalmietvertrages (US 919), evidentermaßen die weitere Fortsetzung des Schneeballsystems zumindest erleichterte, wenn nicht überhaupt erst ermöglichte. Davon abgesehen wird dem Angeklagten schwerpunktmäßig auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat der I*****AG ein positives Tun angelastet, nämlich die Billigung der falschen und täuschenden Anlegerschutzerklärung (US 419), deren Entlarvung vor dem Hintergrund der damals einsetzenden negativen Medienberichterstattung und der Sensibilität des Anlagemarktes mit Sicherheit eine Fortsetzung der Straftat unterbunden hätte, sowie das Mitbeschließen der ‑ ebenfalls täuschenden ‑ Kapitalerhöhung der I***** AG am 14. März 1989 (US 434). Darin, und nicht in der lediglich für die erstgerichtliche Untermauerung des Informationsstandes bedeutsamen Mitplanung des hier durchgeführten Verrechnungsrades (dazu die Ausführungen zur Z 5) liegt im zuletzt genannten Konnex der entscheidende Tatbeitrag. Da der Beschwerdeführer dies verkennt, haben sämtliche dagegen gerichteten Einwände auf sich zu beruhen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Go*****:
Der Umstand, dass ein vom Erstgericht als richtig unterstelltes und demnach durch ein Beweisbegehren nicht mehr überprüfungsbedürftiges Beweisthema nicht im gewünschten Sinn interpretiert wird, kann nicht mit der Z 4 sondern allein mit der - hier ohnehin ebenfalls geltend gemachten ‑ Z 5 bzw Z 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden.
Auf die Verfahrensrüge (Z 4) im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beischaffung des Steueraktes vom Finanzamt Salzburg‑Land zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Steuerrückstände aus von ihm persönlich eingegangenen Beteiligungen an Konzerngesellschaften hat, ist daher nicht einzugehen.
Die Bekleidung solcher Organfunktionen durch Dr. Go***** (US 437), welche nach ihrer Art und des weit gespannten Tätigkeitsumfanges (vgl US 988, 1007) nicht nur einen umfassenden Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlagebereiches ermöglichten, sondern auch für den Start und die Aufrechterhaltung des "I*****‑Konzeptes" von zentraler Bedeutung waren, die dabei funktional bedingte besonders enge Zusammenarbeit mit Dr. G***** als zuständigem Konzernchef sowie die in gleicher Weise durch oftmalige Verbreitung von zur Täuschung der Anleger geeigneten Unrichtigkeiten wie durch kritiklose Absicherung systemkonformer, aber anlegerschädigender Maßnahmen (Unterzeichnung der Treuhandverträge und des Generalmietvertrages) gekennzeichnete spezifische Art der Ausübung dieser Funktionen lässt bei einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren den denkrichtigen und wirtschaftlichen Erfahrungswerten entsprechenden Schluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer von Anfang an, das ist nach dem insoweit keinesfalls undeutlichen Urteilsinhalt ab Anfang 1985, mit deliktsspezifischem Vorsatz handelte.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die vom Erstgericht in jeder Einzelheit gewürdigte leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholt und dazu unter dem Prätext von formellen Begründungsmängeln (Z 5), vornehmlich einer offenbar unzureichenden Begründung, eigene Plausibilitätserwägungen anstellt, bekämpft sie im Wesentlichen nur die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Ausnahmslos gilt dies für jene Argumente, die die behauptete denkunmögliche Begründung der Feststellung untermauern sollen, dass der Beschwerdeführer ab Anfang 1985 in den Gesamtplan eingeweiht war (US 681 f, 941 f). Weder das Aufgeben einer gut dotierten beruflichen Stellung und eine trotz juristischer Ausbildung angeblich fehlende Fachkompetenz in Rechtsangelegenheiten wie auch im Rechnungswesen noch die Tatsache, dass ein sog. Schneeballsystem nach jedenfalls absehbar beschränkter Laufzeit zusammenbrechen muss, der Angeklagte anfänglich noch nicht Vorstandsvorsitzender der I***** AG war, sondern andere Funktionen bekleidete (US 437) und er ‑ soweit aktenmäßig dokumentiert ‑ auch nicht persönlich Begünstigter der Tat war, sind im gegebenen Zusammenhang nämlich zwingende logische oder empirische Gegengründe.
Dies trifft auch auf die Einwände gegen die erstgerichtliche subjektive Differenzierung zwischen dem Angeklagten einerseits und dem, wenn auch ohne Unterbrechung schon Jahre zuvor im Konzern tätig gewesenen C*****‑Vorstand Dvw Sch***** andererseits zu.
Dass Dr. G***** nach dem Urteilssachverhalt bei der C***** AG von Anfang 1985 bis Oktober 1985 als alleiniger unmittelbarer Täter handelte, wurde im Rahmen der einleitenden Ausführungen ausführlich dargelegt. Die betreffenden Feststellungen erweisen sich subjektiv in Ansehung des Angeklagten Dr. Go***** mit dem Hinweis auf die enge Zusammenarbeit mit Dr. G***** (US 996) als mängelfrei begründet. Demnach lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Die Behauptung, der Angeklagte habe generell an anlegerschädigenden Handlungen nicht mitgewirkt und davon nicht einmal Kenntnis gehabt, findet im Urteilssachverhalt keine Stütze, sodass der darauf gegründeten Forderung eines strengen beweismäßigen Beurteilungsmaßstabes von vornherein der Boden entzogen ist.
Vor dem Hintergrund der eingangs angeführten objektiven Faktoren gehen weiters alle isoliert dargestellten Einwände gegen einzelne weitere Begründungselemente fehl:
Da die in der Beilage 150 dargestellten wirtschaftlichen Kernprobleme der Altserien, die der Beschwerdeführer eingestandenermaßen kannte, weder dem Inhalt noch dem Zweck ihrer Aufzeigung nach für die angebliche Eröffnung einer positiven Perspektive geeignet sind, konnte das Erstgericht ohne Überschreitung der Grenzen freier richterlicher Beweiswürdigung die subjektiv leugnende Verantwortung des Angeklagten ablehnen (US 939 bis 940) und ihm im Zusammenhalt mit dem Gesamtinhalt seiner schriftlichen Verantwortung (ON 30) auch dann die schon von Anfang an vorhandene Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das sogenannte I*****‑Konzept anlasten (US 941 f, 1004), wenn vom Inhalt der oben bezeichneten Urkunde nicht alle Altserien betroffen sind, einzelne derselben anfangs gedeckt waren, die Konzeption künftiger Serien geringfügig weniger anlegerfreundlich gestaltet war und der Angeklagte vor seinem Wiedereintritt in den Konzern die mehrere Jahre zurückliegenden ungelösten Probleme nur vom Hörensagen kannte.
Mit sämtlichen Aussagen des Dr. Go***** zu diesem Themenkreis hat sich der Schöffensenat der Mängelrüge (Z 5) zuwider vollständig auseinandergesetzt (US 1004 f) und sich zu Lasten des Beschwerdeführers für die für ihn in subjektiver Hinsicht nachteiligen anfänglichen Verantwortungsvarianten entschieden.
Ein derartiger Vorgang ist im schöffengerichtlichen Verfahren unanfechtbar.
Die nicht auf konkrete Wahrnehmungen gestützte subjektive Einschätzung des Zeugen Dr. Z***** über den Wissensstand des Angeklagten Dr. Go***** ist als insoweit irrelevant nicht erörterungsbedürftig.
Dies gilt auch für die in vielfältiger Hinsicht urkundlich widerlegte und solcherart durch die gegenteilige Aussage eines Bankenvertreters nicht aus der Welt zu schaffende verharmlosende Beschwerdesicht, wonach das Bankenmoratorium nur zu einer Sistierung von Zinsen wegen vorübergehender bloßer Liquiditätsprobleme geführt habe (US 218, 219 iVm 667 f, insbesondere 670).
Dass ein offener Immobilienfonds unter anderen wirtschaftlichen Bedingungen an sich ein taugliches Sanierungskonzept gewesen wäre, ist eine Hypothese, die das Erstgericht ‑ konform mit dem Sachverständigengutachten - ohnehin unterstellt. Als rein theoretisch ist diese im konkreten Fall allerdings schon deshalb nicht von Bedeutung, weil nicht einmal die wirtschaftliche Grundvoraussetzung eines wertentsprechenden Kaufpreises für die Liegenschaften der Serien vorlag und der Angeklagte (einwandfrei begründet ‑ siehe unten) dies auch wusste.
Eben deshalb beschränkten sich die Tatrichter bei der Würdigung der vom Beschwerdeführer erstellten Fondssystematik (Beilage 164) und des darauf Bezug nehmenden Schreibens an Rechtsanwalt Dr. W***** (Beilage 129‑US 440, 955, 956) darauf, Dr. Go*****- denkrichtig - einen umfassenden Einblick anzulasten, ohne von der gewünschten weiteren Beschwerdethese auszugehen, dass das hier dargestellte Konzept nach den Intentionen des Angeklagten in dieser Form auch tatsächlich umgesetzt werden sollte. An einen derartigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer im Schöffenverfahren gebunden.
Aus welchen Gründen der Immobilienkaufvertrag von seiner Logik und Durchführung her von Anfang an ein Instrument der Anlegerschädigung war, hat das Schöffengericht unter Berücksichtigung aller ‑ auch der von der Beschwerde zitierten ‑ Beweisquellen aktenkonform und damit mängelfrei begründet dargelegt (US 168 bis 169, 811 bis 827).
Da es dem Angeklagten sowohl die Kenntnis der wirtschaftlichen Ausgangssituation als auch der Art der Vertragsabwicklung anlastet (US 968 bis 979), gehen auch alle jene Einwände ins Leere, mit denen der Beschwerdeführer versucht, durch die verfälschende Reduzierung des Urteilssachverhaltes auf ein hier nicht zum Tragen gekommenes richtiges Konzept die Basis für subjektiv günstigere Schlussfolgerungen zu schaffen.
Bei Geltendmachung einer offenbar unzureichenden Begründung ist es unstatthaft, diese dann aus einem einzigen Begründungsteil abzuleiten, wenn die kritisierte Urteilsannahme, wie hier die festgestellte vorsätzliche Beteiligung an einem wirtschaftlichen Verbrechenskonzept, vom Erstgericht aus dem Kontext mehrerer Beweisergebnisse abgeleitet wurde. Genau diesen Fehler begeht die Beschwerde in ihrer Argumentation gegen die tatrichterliche Würdigung der Rolle des Dr. Go***** beim Verkauf des Kundenstockes (US 441, 442, 554 bis 569, 963 bis 968), wozu kommt, dass sich die Begründungskritik auch hier im Wesentlichen darin erschöpft, der umfassend, allerdings nachteiligen Würdigung der leugnenden Verantwortung nach Art einer Schuldberufung eigene Erwägungen gegenüberzustellen. Im Übrigen bedarf es keines besonderen wirtschaftlichen Scharfblicks, die fehlende Vermögenswirksamkeit als hier ausschlaggebenden Grund für die Annahme eines "Bilanztricks" bei einem konzerninternen Geschäft ohne Geldfluss zu erkennen. Dass sich diese Einsicht auch dem Angeklagten schon allein auf Grund seiner damaligen Organfunktionen nicht verschloss, ist eine logisch richtige und der Lebenserfahrung entsprechende Annahme.
Die Einwände gegen die schöffengerichtliche Bewertung der Reaktion von Dr. Go***** auf die negative Berichterstattung in der Zeitschrift Saf(v)e im Sommer 1985 (US 446 f, 992 f) lassen jene Tatsachen unberührt, die hier zur Begründung der subjektiven Konstatierungen herangezogen wurden. Sie bestehen darin, dass das entscheidende damalige wirtschaftliche Problem im Anlagesektor im Artikel grundsätzlich richtig aufgezeigt war und der Angeklagte darauf mit falschen Behauptungen reagierte, welche teilweise sogar im Gegensatz zu eigenen anderwärts verbreiteten Aussagen standen, ohne auch nur den ‑ bei Unterstellung damaliger Seriösität naheliegenden ‑ Versuch zu unternehmen, Aufklärung über die angeprangerte überhöhte Kaufpreissumme durch Vergleich der beiden letzten Grundstücksbewertungen mit einer Differenz von 359 Mio (US 591 iVm GA 2, S 419), somit mehr als der Hälfte des gesamten Kaufpreises, zu erlangen.
Ob das Erscheinen des Artikels auch wirtschaftliche Gründe hatte, fällt dabei ebensowenig ins Gewicht, wie die ‑ als bloß erwogene Urteilsüberlegung mit Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen gar nicht anfechtbare ‑ Würdigungsvariante, dass sich der Angeklagte an die ihm vorgehaltenen Schreiben möglicherweise bewusst nicht erinnerte.
Auch dem Beharren der Mängelrüge (Z 5) auf der Richtigkeit der subjektiv leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Treuhandvertrag vom 17. Oktober 1985 als einem aus tatrichterlicher Sicht wesentlichen Schritt zur rechtlichen und faktischen Ausschaltung eines unabhängigen Treuhänders liegt eine unzulässig isolierte Sicht zugrunde, indem sie ausklammert, dass die kritiklose Unterfertigung dieser Vereinbarung nach den Urteilsannahmen lediglich eine von mehreren dem äußeren Anschein nach allesamt auf eine zielgerichtete Förderung der im W*****‑Konzern groß angelegten Anlegerschädigung gerichteten Aktivitäten des Beschwerdeführers war.
Damit ist die Urteilsbegründung auch in diesem Zusammenhang in jeder Hinsicht formell einwandfrei.
Inwieweit eine mögliche Bestätigung der behaupteten Version einer bloßen Darlehensbesicherung durch Dr. G***** die aus dem gegenteiligen Vertragstext gezogenen Schlussfolgerungen (US 956 f) in Frage zu stellen geeignet gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht darzutun.
Zur mängelfreien Begründung der Feststellung, dass dem C*****‑Vorstand Dvw S***** die Treuhandvereinbarung bekannt war, wird auf die Erledigung von dessen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen.
Dass dies auch der Angeklagte wusste, bedurfte angesichts der oben bezeichneten Sachlage keiner besonderen Begründung.
Mit der Behauptung, Dvw S***** habe sich - auch nach dem Eindruck des Angeklagten Dr. Go*****- unabhängig gefühlt, gelangt kein formeller Begründungsmangel zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Alle weiteren Einwände richten sich mit der aus den aktienrechtlichen Bestimmungen und einer fehlenden Einflussnahme Dris. Go***** auf Dvw S***** abgeleiteten Verneinung einer kausalen Tatförderung der Sache nach gegen die rechtliche Beurteilung und werden demnach im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) beantwortet.
Soweit Dr. Go***** das festgestellte umfassende Wissen um die schädigende Intention und Abwicklung des Immobilienkaufvertrages (US 168 f, 443, 968 f) bloß mit der weitwendigen Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung problematisiert (Z 5), entfällt in Ermangelung einer insoweit prozessordnungsgemäßen Beschwerdeausführung eine meritorische Erwiderung.
Der Inhalt seiner im Urteil aktenkonform wiedergegebenen Verantwortungen und seines Schreibens Beilage 38 (US 969 bis 976) bildet ungeachtet der Reklamation fehlender eigener Wahrnehmung eine tragfähige Basis dafür, dem Beschwerdeführer die Kenntnis vom nicht eingehaltenen Erfordernis einer Zustimmung der Anleger zum Immobilienkaufvertrag anzulasten (US 976). Dass in diesen Beweisquellen nicht explizit von einer Zustimmung sondern bloß einer Information die Rede ist, vermag bei einer Gesamtbetrachtung den belastenden Gehalt nicht entscheidend zu schmälern.
Da die Umgehung der Anlegerzustimmung nach dem Urteilssachverhalt wesentliche Mitursache für die - wenn auch letztlich auf die Neuzeichner verlagerte ‑ Anlegerschädigung war, geht auch die Behauptung fehlender Entscheidungswesentlichkeit fehl.
Für die Kenntnis der Art und Weise der Kaufpreisbegleichung und der damit im Zusammenhang stehendenen Kapitalerhöhung der I***** AG ist angesichts des festgestellten Wissens des Angeklagten um das wirtschaftliche Grundproblem im Bautreuhandbereich und der eklatanten Kaufpreisüberhöhung nur die Information über den Einsatz von Verrechnungsrädern als scheinbares Finanzierungsinstrument des Konzerns nicht aber die spezifische Gestaltung derselben von Nöten. Dass ausgerechnet dem Angeklagten als Vorstandsvorsitzenden der I***** AG und engsten Mitarbeiter von Dr. G***** diese im Konzern allgemein als sogenannte "Radln" bekannte Gepflogenheit verborgen geblieben sein sollte, konnte das Erstgericht im Einklang mit forensischen Erfahrungswerten auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität auch dann verneinen (US 979), wenn Dr. Go***** mit dem Hinweis auf einen angeblich fehlenden Einblick in das Rechnungswesen und auf testierte ‑ insoweit aber nicht aussagekräftige ‑ Bilanzen ein Vertrauen auf die seriöse Kaufpreisabwicklung behauptete, der Angeklagte weiters mit der rechtlichen Ausgestaltung des Immobilienkaufvertrages nicht befasst war und die Verrechnungsräder durchwegs einer komplexen Struktur folgten.
Die geltend gemachte "undeutliche" und unzureichende Begründung liegt daher nicht vor.
Dasselbe gilt für den Vorwurf einer aktenwidrigen, tatsächlich aber inhaltskonform nur auf die Kenntnis von Umfang und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen beschränkten Verwertung der Verantwortung des Angeklagten.
Schon die Tatsache einer im Generalmietvertrag betraglich fixierten Mietgarantie an sich in Verbindung mit deren im deutlichen Widerspruch zum Umfang der betroffenen Mietobjekte stehenden Höhe von 71 Mio S jährlich und des ‑ ungeachtet möglicher sprachlicher Unschärfen ‑ darin bestehenden klaren Regelungsschwerpunktes der Zusatzvereinbarung zum Hausverwaltungsvertrag (Punkt 3 Beilage 1019), dass der jährliche Generalmietzins für das Jahr 1986 einzig und allein wegen der Gegenverrechnung der Einführungskosten der EDV auf rund ein Sechstel seiner vereinbarten Höhe, noch dazu annähernd deckungsgleich mit den tatsächlichen Mieteinnahmen, reduziert wurde, stellt auf Grund der widerspruchslosen Unterfertigung im Wissen um die anhaltend ungenügende Rentabilität der ohne Wertzuwachs durch den Immobilienkaufvertrag veräußerten Immobilien der Altserien eine taugliche Basis für die Feststellung dar, dass Dr. Go***** die wahre Bedeutung des Generalmietvertrages kannte (US 444 bis 446, 983 f).
Weitwendige Plausibilitätserwägungen zur leugnenden Verantwortung des Angeklagten erweisen sich demgegenüber allesamt als zur Darstellung zwingender logischer Gegengründe ungeeignet.
Der wiederholte Hinweis auf die vermeintlich entlastende Aussagekraft des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst Zeichner von in diesem Zusammenhang geschädigten Verlustserien war, geht auf dem Boden der aktenkonform (ua) auf den Inhalt eines Schreibens von Dr. G***** gestützten erstgerichtlichen Begründung dieses Verhaltens mit einem fehlspekulativen Vertrauen auf ein auch durch eine Betriebsprüfung nicht aufdeckbares Täuschungsmanöver (US 956, 996) ins Leere.
Auch die Begründungskritik (Z 5) an der Feststellung, dass nur die Anleger, nicht aber der Angeklagte durch die unrichtigen, wenn auch mit Testaten des Wirtschaftsprüfers Dkfm. H***** versehenen Bilanzen der I***** AG und der I***** KG getäuscht wurden (US 1002), verfehlt mit dem Aufzeigen von Beweisergebnissen, die für eine vom Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommene (US 469), für den dennoch angenommenen Informationsaustausch aber als nicht aussagekräftig beurteilte (US 988, 1011, 1012) Kompetenzaufteilung im Vorstand der I***** AG sprechen, eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Mängelrüge.
In einer reinen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft sich auch der Einwand, dass die jeweils unterschiedlichen Modalitäten der strafgerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Angeklagten Dr. Go***** und Dkfm. H***** bedeuten würden.
Die Darstellung eines formellen Begründungsmangels kann schließlich auch nicht in der Behauptung bestehen, die dem Beschwerdeführer angelastete Kenntnis von Umsatzziffern und dem Umfang der angekauften Liegenschaften sei ebenso falsch wie die tatrichterliche Würdigung des Protokolls über die Aufsichtsratssitzung vom 9. Mai 1989 (US 1011, 1012).
Im Gegensatz zur Beschwerdesicht setzt die Kenntnis der sich kontinuierlich vergrößernden Deckungslücke dann die von den Sachverständigen für die Gewinnung eines finanziellen Überblicks über die Gesamtgruppe vorausgesetzten zeitaufwendigen Studien von Einzeldaten (Hv‑Prot. 6279) nicht voraus, wenn ‑ wie im Fall von Dr. Go*****- ihre darin gelegene wesentliche Prämisse von Anfang an bekannt war, dass die ungenügend rentablen Immobilien der Altserien unter Zugrundelegung falscher Ertragswerte als ein während des Anklagezeitraums wert‑ und umfangmäßig nahezu gleichgebliebener Haftungsstock für ein sich vervielfältigendes Anlegerkapital in einen offenen Fonds eingebracht wurden.
Das ‑ wie dargelegt überwiegend aus dem Zusammentreffen zahlreicher objektiver Faktoren und demnach keineswegs isoliert aus der Gesamtverantwortung des I*****‑Vorstandes mängelfrei gefolgerte ‑ Detailwissen des Angeklagten, welches einen durchgehend konzernabhängigen Treuhänder in gleicher Weise umfasste wie die überhöhte Bewertung des Liegenschaftsvermögens im Immobilienkaufvertrag, den bilanzmäßig verschleierten Ausgleich des Ertragswertdefizites als einzigen Regelungszweck des Generalmietvertrages und den Scheincharakter der I*****‑Kapitalerhöhungen, bildet ungeachtet der von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensergebnisse eine tragfähige Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer unter Ablehnung seiner generellen Verantwortungslinie, auf die Richtigkeit der Informationen seitens der Rechtsabteilung und des Rechnungswesens sowie die Ordnungsmäßigkeit der Anlageproduktkonzepte vertraut zu haben, die Vermarktung der Anlageprodukte mit vorsätzlich unrichtigen Vertriebsaussagen und Börsenprospekten anzulasten.
Davon, dass die letzte Entscheidung im Anlagebereich jeweils bei Dr. G***** lag, ging auch das Schöffengericht aus. Da es dem Beschwerdeführer jedoch die vorsätzliche Zusammenarbeit mit diesem anlastete, liegt in dieser Sachverhaltskomponente nichts Entlastendes für ihn.
Dass die Vertriebsunterlagen untereinander nicht divergierten und Dr. Go***** bei Herausgabe der Prospektunterlagen das Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern der I***** AG, Dr. D***** und Herbert N*****, herstellte, steht der gerügten Urteilsannahme nicht entgegen.
Der Hinweis auf die Außergewöhnlichkeit einer zehn Jahre nach Unterfertigung des Treuhandvertrages zwischen der C*****AG und der I*****II GmbH intakten Erinnerung daran erfordert als reines Argument einer Schuldberufung ebensowenig eine meritorische Erwiderung wie die Wiederholung von bereits erörterten, aber verworfenen Beschwerdeargumenten zum Wissen um Verrechnungsräder, das Ertragswertdefizit der Immobilien und dessen Verschleierung in den Bilanzen.
Die inhaltlich falsche Anlegerschutzerklärung (US 210 bis 212, 454 bis 457) diente nach den Urteilsannahmen der Gegensteuerung auf die den Umsatz bereits negativ beeinflussenden Medienberichte. Dieses Ziel wurde zweifellos auch dann erreicht, wenn das Kapitalaufkommen trotz einer sich zunehmend verstärkenden kritischen Berichterstattung annähernd gleichblieb. Mit diesem Argument kann daher die Schlüssigkeit der Urteilsbegründung (US 991 f) nicht erfolgreich in Frage gestellt werden. Da für die strafrechtliche Haftung nach § 12 dritter Fall StGB jede Förderung des kriminellen Geschehens genügt, betrifft die Beschwerdebehauptung, dass die Anlegerschutzerklärung für die Mehrheit der Kunden keine Entscheidungshilfe darstellte, eine für die rechtliche Beurteilung irrelevante Tatsache.
Das Vertrauen auf die fehlende Aufdeckbarkeit des komplizierten Täuschungskonzeptes von Dr. G***** (US 996) ist eine denkrichtige Begründung für den Hinweis der Anlegerschutzerklärung auf haftungs‑ und strafrechtliche Konsequenzen im Falle unrichtiger Angaben. Dass ein Schneeballsystem "irgendeinmal", intendiertermaßen aber erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus den insoweit gefährlich erscheinenden Organfunktionen, zusammenbricht, ändert daran nichts.
Die leugnende Verantwortung im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten vorsätzlichen Einsatz der - wenn auch großteils in der Rechtsabteilung ausgestalteten - Anlegerschutzerklärung als Täuschungsinstrument der Anleger wurde für den Beschwerdeführer bindend in allen Einzelheiten gewürdigt.
Auf den Vorwurf einer unlogischen subjektiven Differenzierung zwischen dem Angeklagten und Dvw Sch***** im Zeitraum von Anfang bis November 1985 wurde bereits eingegangen.
Wie mehrfach erwähnt war nach dem vollständigen Urteilssachverhalt Dr. G***** nicht nur bei der C*****AG sondern darüber hinaus bei allen übrigen Treuhand‑ und den Direktanlegergesellschaften zumindest einer der wissentlich missbräuchlich agierenden Machthaber.
Nicht anders als bei der C***** AG konnte das Erstgericht auch insoweit auf Grund der engen Zusammenarbeit mit Dr. G***** und des umfassenden Überblicks über die anhaltenden schweren wirtschaftlichen Probleme des Anlagebereiches, welche eine Erfüllung der Anlegeransprüche unmöglich machten, einen denkrichtigen Rückschluss auf die Kenntnis des Angeklagten von diesem Sachverhalt ziehen.
Der Vorwurf, das Urteil laste Dvw Sch***** keine konkreten Missbrauchshandlungen an, ist falsch (US 382 bis 414).
Mit dem einzelserienbezogenen Vorbringen wird inhaltlich nur teilweise die Begründung des Schädigungsvorsatzes bekämpft (Z 5), überwiegend jedoch die Feststellungsgrundlage für die Zuordnung der die betreffenden Serien (17, 6, 8, 10, 20, 30, 14 und 16) schädigenden Vermögensverfügungen und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für den gesamten ihm angelasteten Anlegerschaden bestritten. Auf letztere der Sache nach rechtlichen Einwände wird im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a bzw 10) eingegangen werden.
Im Übrigen ist der Beschwerde (Z 5) zu erwidern:
Die vorsätzliche Teilnahme an einem Verbrechenskonzept, bei dem Investoren des Konzerns so lange als ohne Entdeckungsrisiko möglich mit unter der Domäne des Beschwerdeführers erarbeiteten falschen und permanent irreführenden Vertriebs‑ und Marketingaussagen mit dem Zweck angelockt werden sollten und auch wurden, das nach Art eines Schneeballsystems in immer größerem Ausmaß erforderliche Anlegerkapital beliebig als Geldquelle für den zahlungsunfähigen und mit sinkendem Haftungskapital ausgestatteten Konzern heranzuziehen ‑ nichts anderes wird dem Angeklagten angelastet ‑, lässt als Begründungsmaßstab für den Schädigungsvorsatz die von der Beschwerde durchwegs vorgenommene isolierte Betrachtungsweise der Vermögensentwicklung der einzelnen Serien nicht zu, weil die dargestellte Art von Verbrechensbeteiligung einen Schädigungsvorsatz zwangsläufig inkludiert.
Wie anhand aller bisher erörterten Beschwerdeargumente dargelegt, stellt sich die tatrichterliche Begründung des auf die Teilnahme an einer groß angelegten Anlegerschädigung ausgerichteten Vorsatzes, die sich überdies auf den bei komplexer Verzahnung der Abläufe unabdingbaren Informationsaustausch, auch hinsichtlich der Art der Mittelverwendung in den einzelnen Serien, und zwar nicht nur im Vorstand der I***** AG und mit Dr. G***** als dessen engster Mitarbeiter, sondern überhaupt auf Grund der spezifischen Art des Tätigkeitsgebietes des Beschwerdeführers als oberster Verantwortlicher für Vertrieb und Marketing stützte (US 1012 bis 1014), keineswegs als "leerformelhaft", vielmehr als formell einwandfrei dar, weshalb nach Lage des Falles dazu keine weiteren Erörterungen erforderlich waren.
Es erweisen sich auf der dargestellten Sachverhaltsbasis zunächst alle auf eine bloß fahrlässige Bewertung abzielenden Argumente gegen das festgestellte Wissen um die Schädigung der Serie 17 durch die Übernahme des Pfandrechtes am Hotel N*****, B***** (US 74, 259 f, 616 f) als ungeeignet, die erstgerichtliche Begründung in Frage zu stellen. Dies gelingt umsoweniger, als der Angeklagte mit der isolierten Bezugnahme auf eine einzige Urkunde (Beilage 495) neuerlich versucht, bloß nach Art einer Schuldberufung die Kenntnis der überhöhten Bewertung des Liegenschaftsvermögens zu bestreiten (siehe die Ausführungen zum Immobilienkaufvertrag).
Es geht aber auch die Reklamation einer in diesem Zusammenhang speziellen Auseinandersetzung mit der global ohnehin eingehend gewürdigten Verantwortung des Beschwerdeführers fehl, für die Konzeption und auch für die finanzielle Gestion der geschädigten Serien nicht zuständig gewesen zu sein, von der zeitweiligen Geschäftsführerfunktion bei den Serien 20 und 30 nichts gewusst und die schädigende Wirkung der Finanztransaktionen während der Dauer seiner Organfunktionen, vornehmlich als Vorstandsvorsitzender der I***** AG, mangels hinreichender wirtschaftlicher und steuerlicher Ausbildung sowie im Vertrauen auf die insoweit angeblich sachkundigen Konzernverantwortlichen nicht erkannt zu haben.
Da die eigene Zeichnung von Beteiligungen an der Serie 10 und 30 aus tatrichterlicher Sicht ‑ wie dargelegt denkrichtig ‑ mit einer bloßen Fehleinschätzung des Aufdeckungsrisikos erklärt wurde, steht sie dem Schädigungsvorsatz nicht im Wege.
Der Mindererlös durch die Liquidation des Serienvermögens nach dem Zusammenbruch des Konzerns teilweise zu bloßen Zerschlagungswerten betrifft keinesfalls eine Größenordnung, die auch nur annähernd an die Höhe der Anlegereinzahlungen heranreicht und damit keine für die Lösung der Schuldfrage relevante Tatsache (siehe die einleitenden Ausführungen zur Schadensberechnung) sondern bloß das gegebenenfalls geringfügig höhere Ausmaß der Schadensgutmachung.
Dass dieser Umstand im Übrigen von vornherein ebenfalls Planelement gewesen sein muss, ist beim dargestellten Verbrechensplan evident. Damit ist er nicht einmal für die Straffrage von wesentlicher Bedeutung.
Das Vorbringen gegen die festgestellte Scheinbeteiligung des Angeklagten an der Serie 10 (US 249 f, 321, 322, 612, 713) spart in seiner Argumentation penibel die hier allein entscheidende Tatsache aus (die Erschleichung eines Steuervorteils ist Gegenstand eines gesondert geführten Finanzstrafverfahrens), dass Dr. Go*****- ebenso wie die übrigen Angeklagten ‑ sich die Beteiligung ohne Rechtsanspruch darauf von fremder Seite, in concreto aus Mitteln der Serie 8, finanzieren ließ. Dass diese unrechtmäßige Inanspruchnahme fremden Vermögens aus Verschleierungsgründen nicht nur in einer Barleistung, sondern in der Rückzahlung eines Kredites bestand, ist irrelevant. Mit diesem Manko ist die Beschwerde demnach nicht nur nicht nachvollziehbar, namentlich mit der Behauptung, der Angeklagte habe ‑ der Erbringung von Eigenmitteln gleichzusetzen ‑ "das finanzielle Risiko für die Kreditrückzahlung getragen", sondern auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei der gegebenen Sachlage konnte das Erstgericht mangels Dartuung irgendeines Rechtstitels für die Zahlung von fremder Seite ohne nähere Erörterung vom Wissen des Angeklagten um die unberechtigte Inanspruchnahme von Provisionen und Barausschüttungen ausgehen (US 613).
Der Inhalt des vertraulichen Schreibens laut Beilage 270 lässt ungeachtet der auch in diesem Zusammenhang subjektiv leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers eine denkrichtige Deutung im Sinne der erstgerichtlichen belastenden Würdigung (US 605) zu, weshalb die dagegen gerichtete Kritik inhaltlich einer Schuldberufung zuzuordnen ist.
Da die Vertriebsprovisionen aus Anlegermitteln bezahlt wurden, ist die Behauptung, eine Schädigung der Anleger sei durch die Verrechnung überhöhter Aktienprovisionen an die I*****Ltd (US 245) ausgeschlossen, unschlüssig.
Eine Schädigung von Aktionären mit Aktien im Streubesitz lastet das Erstgericht dem Angeklagten nicht an (US 470 iVm US 162, 163), sodass der auf Hypothesen gestützte subsidiär erhobene Einwand einer Anklageüberschreitung (Z 8) fehl geht.
Die mit fingierten Provisionsabrechnungen verschleierten Auszahlungen an Vertriebsmitarbeiter hatten nach dem Urteilsinhalt (US 611) weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche Rechtfertigung, sondern erfolgten "um die Vertriebsmitarbeiter bei Laune zu halten". Dass sie damit im weiteren Sinn möglicherweise "verkaufsfördernd" (im Sinne der weiteren Beschaffung von Schadenskapital) wirkten (US 249), ändert an der ungetreuen Verwendung der Anlegergelder nichts, weil sie für eine derartige Mittelverwendung weder übergeben wurden noch hafteten. Die auf dem Sachverständigengutachten beruhenden tatrichterlichen Annahmen wurden solcherart daher nicht nur einwandfrei begründet (Z 5), sondern auch rechtlich zutreffend als schädigend eingestuft (Z 9 lit a). Durch die Aufgabe der Grundpfandrechte an den Hotel Kommanditgesellschaften M***** und B***** durch die C***** AG wurden die nicht vom Schuldspruch umfassten Altserien 11 und 21 geschädigt (US 246 bis 248, 256 bis 268). Hinsichtlich Dr. Go***** wird in diesem Zusammenhang kein Tatbeitrag festgestellt, sondern der Aktenvermerk vom 12. Dezember 1985 schwerpunktmäßig zur Annahme eines über reine Vertriebsagenden hinausgehenden Tätigkeitsumfanges herangezogen (US 622, 623). Dies beruht angesichts ihres Inhaltes (Übernahme eines Darlehens der Hotel KG N*****) durch die I***** KG) auf einem denkrichtigen Schluss. Die zugestandenermaßen unbegründet gebliebene Feststellung, dass der Angeklagte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der I***** AG weiterhin für dieses Unternehmen in Österreich tätig blieb (US 463), betrifft keine entscheidende Tatsache (dazu die Ausführungen zur Rechtsrüge). Mit keinem der abgehandelten Argumente (Z 5) vermag der Beschwerdeführer auf der Basis der gesamten Aktenlage erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die dem Schuldspruch gegen Dr. Go***** zugrunde gelegten Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandskomponenten zu erwecken. Wollte man nicht eine beträchtliche wirtschaftliche Inkompetenz des Beschwerdeführers verbunden mit einem ihm gegenüber konsequenten Informationsboykott durch seine Vorstandskollegen und Dr. G*****- beides für den Verbrechensplan bei der von Dr. Go***** eingenommenen Schaltstellte absolut ungeeignet ‑ unterstellen, vermag kein einziger Beschwerdeeinwand plausibel darzutun, dass gerade dem Angeklagten die auch für eine finanztechnisch nicht besonders ausgebildete Person ohne weiteres zugängliche Einsicht in die nur in ihrer Verschleierung komplizierten Parameter der Anlegerschädigung gefehlt haben sollte. Angesichts der lückenlosen Freilegung der von vielaktiger Interdependenz gekennzeichneten Verbrechensstruktur durch das Sachverständigengutachten, welches schon auf Grund der Art seiner objektiven Prämissen nicht den geringsten Freiraum für eine fahrlässige Herbeiführung des Schadens lässt, ist auch weder dem Akteninhalt noch dem insoweit auf eine lapidare Behauptung beschränkten Beschwerdevorbringen zu entnehmen, inwieweit eine von Amts wegen veranlasste zeugenschaftliche Einvernahme des abgesondert verfolgten Dr. Norman G***** als Hauptangeklagten zu diesem Verfahrenskomplex durch ein noch dazu nicht im Mindesten indiziertes Aufsichnehmen der alleinigen Schuld an der Herbeiführung des Milliardenschadens zu einer objektiv nachvollziehbaren "totalen Entlastung" des Angeklagten und seiner Komplizen geführt haben könnte. Zur Aufzeigung erheblicher Bedenken (Z 5a) ist weiters die Behauptung ungeeignet, Dr. Go***** sei gegenüber dem für den Touristikbereich zuständigen, aber dennoch freigesprochenen Holdingpartner Dr. Klaus Z***** ebenso unsachlich benachteiligt worden, wie durch die im Vergleich zu Dvw Sch***** angeblich nicht gerechtfertigte Vorverlegung des für die Annahme des Vorsatzes maßgebenden Zeitpunktes und die nach Auffassung des Beschwerdeführers angesichts seines Tätigkeitsgebietes verspätete strafrechtliche Verfolgung des Wirtschaftsprüfers Dkfm. H*****. Auch die differenzierende Schadensberechnung bei Georg G***** (US 937 iVm US 902), welche das Schöffengericht in Übereinstimmung mit dem Angeklagten Dvw Sch***** auf den in erster Linie im Treuhandbereich wirksamen Tatbeitrag dieses Angeklagten gründete, erweist sich als ungeeignet, die subjektiven Urteilsannahmen bei Dr. Go***** ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dass dabei für die Serie 30 Beträge für Scheinzeichnungen abgezogen wurden, welche in der Summe der Einzahlungen nicht enthalten sind, belastet den Angeklagten nicht. Auch die rechtlichen Einwände (Z 9 lit a und 10) sind unberechtigt. Soweit damit die Strafbarkeit des Tatbeitrages von Dr. Go***** mit der Behauptung bestritten wird, dem Urteil fehle zu den Geschäftsführern der neben der C*****AG bestehenden Treuhandgesellschaften und zu Dvw Sch***** für den Zeitraum von Anfang 1985 bis Oktober 1985 die für die Haftung des extranen Beteiligten unerlässliche (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweite Alternative StGB) Feststellung eines von diesen begangenen vorsätzlichen Befugnismissbrauchs, wird auf die einleitenden Ausführungen zu dem betreffenden Themenkreis verwiesen. Dies gilt auch für die Kritik (Z 9 lit a bzw 10) an der erstgerichtlichen strafrechtlichen Bewertung des beim Konzernzusammenbruch vorhandenen Restvermögens der einzelnen Seriengesellschaften im Rahmen der Schadensberechnung und die Bestreitung der ‑ zu Gunsten der Angeklagten ohnehin nicht angenommenen ‑ Voraussetzungen für eine Umqualifizierung des Schuldspruches in Richtung Betruges. Entgegen der Beschwerdeauffassung war der Treuhandvertrag vom 17. Oktober 1985 nicht nur rechtlich geeignet, eine Einflussnahme auf das Verhalten des Vorstandes der C***** AG zu bewirken, sondern er führte auch tatsächlich zu einer völligen Ausschaltung eines eigenverantwortlichen Handelns von Dvw Sch*****, indem er für Dr. G***** als zuständigem Konzernvertreter neben dem bei Prüfung der Kausalität nicht gänzlich vernachlässigbaren faktischen Gegebenheiten auch die rechtliche Basis dafür schuf, die Treuhandgesellschaften beliebig nach den jeweiligen Interessen des Konzerns zu steuern. Dass ein redlich handelnder Vorstand nach den aktienrechtlichen Bestimmungen (§ 70 Abs 1 AktG) neben den hier im Vordergrund stehenden Interessen der Aktionäre auch das Wohl des Unternehmens zu berücksichtigen gehabt hätte und die Wahrnehmung dieser Pflicht ‑ isoliert betrachtet ‑ auch kein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Abberufung gewesen wäre, ändert an der kausalen Mitursache dieses Vertrages für die reibungslose Durchsetzung des Verbrechensplanes nichts. Mit allen übrigen ‑ prozessual verfehlt teils im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten ‑ Einwänden wird der Sache nach eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für den Dr. Go***** angelasteten Tatbeitrag bestritten, dies allerdings zu Unrecht: Nach den hier bindenden Urteilsannahmen stellte sich der Angeklagte in den Dienst des bereits mehrfach dargestellten schrittweise verwirklichten Verbrechensplanes, indem er in Kenntnis des Umstandes einer darnach nach Art eines Schneeballsystems konsequent betriebenen Schädigung der Neuanleger während des gesamten Deliktszeitraumes als oberster Verantwortlicher für Marketing und Vertrieb, gleichgültig in welcher Organfunktion, dadurch für den zur Fortführung des verbrecherischen Systems unerlässlichen kontinuierlichen Zustrom von Anlegergeldern sorgte, dass er durch seine Öffentlichkeitsarbeit den eigenen Vertrieb sowie die bereits vorhandenen (Serie 6) und mögliche weitere Anleger durch im Einzelnen dargestellte (vor allem die bis zum Ende des Deliktszeitraums in ihrem nicht nur für die Serien 14, 16 und 17, sondern generell täuschenden Gehalt fortwirkende Anlegerschutzerklärung ‑ US 210 f, 454 f) wissentlich falsche Behauptungen in Wort und Schrift täuschte (US 1012, 1013). Dass er seit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der I***** AG bis zum Ende des Deliktszeitraumes nur mehr die Funktion als Aufsichtsrat des zentralen Vertriebsunternehmens I***** AG bekleidete (US 437), vermag seine strafrechtliche Verantwortung durch dabei verletzte Aufsichtsratspflichten nicht zu schmälern. Schon allein auf Grund dieses das Schädigungskonzept nicht nur fördernden sondern dafür unerlässlichen (US 1012) Tatbeitrages haftet der Angeklagte für den gesamten Anlegerschaden, der während des ihm angelasteten Tatzeitraumes entstand. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die vom unredlichen Vertrieb, wenn auch nicht über die I*****AG, gleichfalls betroffenen Direktanleger, sodass es angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keine entscheidende Tatsache mehr betrifft, ob und inwieweit Dr. Go***** im Rahmen seiner Organfunktionen bei den Serien 20 und 30 (US 491) insoweit zeitweise sogar als unmittelbarer Täter handelte. Dass die Serie 6 ab 1981 nicht mehr vertrieben wurde (Gutachten 14, S 89; 15, S 481), wirkt sich dabei nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, weil die hier geschädigten Anleger unter seiner Mitwirkung (siehe oben) zur Einzahlung der jährlichen Ansparsummen veranlasst wurden, die bei Offenlegung der wahren Sachlage nicht nur vermutlich, sondern mit Sicherheit unterblieben wäre. Es gehen wegen der dargestellten zeitlich und serienmäßig umfassenden Wirkung des dargestellten Tatbeitrages weiters alle jene Einwände fehl, mit denen eine strafrechtliche Haftungsbefreiung für solche schädigenden Maßnahmen (bei den Serien 14, 16 und 17) behauptet wird, die nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus dem Vorstand der I***** AG gesetzt wurden. Gleichfalls als irrelevant kann nach dem Gesagten der Umstand auf sich beruhen, dass die Verlustserien ab 1986 über die vom Vorstand Werner B***** geführte I***** AG vertrieben wurden. Vor dem ‑ entgegen der Beschwerde mit 1. Jänner 1985 auch klar genug festgestellten ‑ Beginn des Deliktszeitraumes geworbene Zeichner der Serie 8 sind vom Schaden, der dem Angeklagten zur Last liegt, nicht umfasst. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die den Schadensverlauf ohnehin nicht tangierende rechtliche Konzeption der Serien nicht zuständig war, schmälert den strafrechtlichen Gehalt seines wesentlichen Tatbeitrages nicht. Für die konkret schädigende Mittelverwendung war Dr. Go***** im Gegensatz zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) über seine Funktion als zeitweiliger Geschäftsführer der Serien 20 und 30 hinaus aber als Vorstandsvorsitzender der I*****AG und Mitgeschäftsführer der G*****, der faktischen Geschäftsführerin der Seriengesellschaften, nicht nur (mit‑)zuständig, sondern er wirkte an den betreffenden Entscheidungen auch nicht selten tatsächlich mit (US 469, 470, 1007, 1013). Eine genaue Kenntnis davon, in welcher Weise die Anleger in jedem einzelnen Fall zur Verlustabdeckung des Konzerns, vor allem im Touristikbereich, herangezogen und solcherart geschädigt wurden, ist subjektiv nicht erforderlich. Vielmehr genügt das festgestellte Wissen darum, dass das Anlegerkapital neben einer Verwendung zur Abschichtung der Altanleger allgemein in diesem Sinne mit der Konsequenz einer kontinuierlichen Verkleinerung des Deckungsstockes eingesetzt wurde. In objektiver Hinsicht bedarf es zur strafrechtlichen Haftung des Angeklagten für den Gesamterfolg gleichfalls keiner konkreten Mitwirkung an jeder dieser Einzelaktionen, welche bei dem hier durchgehend arbeitsteiligen Zusammenwirken im Übrigen nicht einmal für die unmittelbaren (Mit‑)Täter rechtlich geboten ist. Dass die in der Unterfertigung der Treuhandvereinbarungen vom 17. Oktober 1985 und 2. Dezember 1987 (US 109 f, 114, 115, 180, 1002, 1004) und des Generalmietvertrages als wesentliches Täuschungsinstrument der Anleger (US 189 f, 471) gelegenen weiteren Tatbeiträge durch Dr. Go***** weder den gesamten Deliktszeitraum noch den gesamten Anlegerschaden abdecken können, ändert somit an der umfassenden Haftung des Angeklagten im Sinne der erstgerichtlichen Beurteilung nichts. Die behauptete restriktive Wirkung des Generalmietvertrages (in Bezug auf die Serien 6, 8 und 17) kann daher auf sich beruhen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert N*****:
Das Beschwerdevorbringen in den Vorbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sich die dort theoretisch aufgeworfene Problematik fallspezifisch stellt, im Rahmen der Einwände zu den einzelnen Nichtigkeitsgründen beantwortet werden.Zunächst erweist sich alles als unberechtigt, was zur Z 1 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird:
Die Argumentation zur geforderten ausdehnenden Interpretation des Nichtigkeitsgrundes der nicht gehörigen Gerichtsbesetzung auf den Fall, dass einem Richter die für die konkrete Fallbearbeitung zweckdienliche praktische Erfahrung abgeht, vermag nicht zu überzeugen.
Weder die Abgrenzung zu einem Nichturteil bei Ermangelung jeglicher strafrechtlicher Entscheidungskompetenz noch der aus der logisch unstatthaften Gleichsetzung eines Zivilgerichtes mit einem (vor der Bearbeitung dieser Strafsache) in Zivilsachen tätigen Richter abgeleitete Wertungswiderspruch ist ein Grund dafür, von der auf das Formalerfordernis der Ernennung zum Richteramt beschränkten Auslegung des betreffenden Nichtigkeitsgrundes abzugehen; nicht nur, dass schon die Art der gesetzlichen Auswahl der sonst unter diesen Anfechtungstatbestand fallenden Gerichtsmängel die gewünschte Interpretation verbietet, entzieht sich der Begriff der fallspezifisch erforderlichen praktischen Erfahrung auch einer abstrakten Festlegung, womit willkürlichen Interpretationsergebnissen Tür und Tor geöffnet wäre. Dazu kommt, dass das betreffende Manko durch besondere Mühe bei der Prozessvorbereitung ohne weiteres ausgeglichen werden kann. Andernfalls wären alle in einem bestimmten Fachgebiet noch nicht eingearbeiteten Richter von der Bearbeitung komplizierter Rechtsfälle ausgeschlossen, ein Interpretationsergebnis, das mit Fug als absurd zu bezeichnen ist. Dass die fehlende strafrechtliche Praxis im konkreten Fall auch tatsächlich nicht geschadet hat, haben die beiden Berufsrichter im Übrigen durch vorbildliche Verfahrensführung eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Mit den weiters behaupteten Verstößen gegen die Geschäftsverteilung ist der Beschwerdeführer zunächst auf die vorangestellten Urteilsausführungen zu den insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen der meisten übrigen Angeklagten zu verweisen.
Angesichts der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über das Vorliegen eines Ausschluss‑ und Befangenheitsgrundes (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 74 StPO) sowie eines Vertretungs‑ oder Überlastungsfalles im Sinne des Art 87 Abs 3 B‑VG iVm § 27a GOG stellt die Rüge mit der inhaltlich geforderten Überprüfung der vor der Hauptverhandlung gefassten Beschlüsse über die behauptete Befangenheit mehrerer Richter des Landesgerichtes Salzburg demnach auf einem unzulässigen Entscheidungsgegenstand ab.
Das vom Angeklagten im Zusammenhang mit den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Anfechtungsbeschränkung zitierte Urteil des Verfassungsgerichtshofes zu §§ 22, 28 GOG aF (JBl 1959, 545) unterstützt seine Position nicht, es betont vielmehr lediglich das aus Art 87 Abs 3 B‑VG ableitbare Verfassungsgebot, wonach eine Änderung der festen und im Voraus bestimmten Geschäftsverteilung (auch in der Zeit bis zur richterlichen Beschlussfassung über einen von wem immer gestellten Befangenheitsantrag) nur durch ein unabhängiges Gerichtsorgan erfolgen darf. Dies steht vorliegend nicht in Frage. Eine Pflicht zur Überprüfung eines solchen richterlichen Aktes im Instanzenweg lässt sich weder aus dieser Entscheidung noch aus der sonstigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 13.776) oder des EGMR zu Art 6 und Art 13 EMRK (vgl ÖJZ 1994 MRK 8; Frowein/Peukert Europäische Menschenrechtskonvention Komm2 Art 13 Rz 9) ableiten.
Darnach ist Art 13 EMRK dort, wo eine Konventionsverletzung durch ein gerichtliches Verfahren gerügt wird, systematisch nicht anwendbar. Selbst die vom Beschwerdeführer eingenommene Gegenposition führt aber nicht zum gewünschten Ergebnis. Auf welche Weise nämlich innerstaatlich sichergestellt ist, dass sich ein Angeklagter über behauptete Verletzungen der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten wirksam beschweren kann, ist Sache des nationalen Gesetzgebers (SSt 57/47; EvBl 1984/138; vgl auch Mayer B‑VG2 Art 13 MRK Anm II.1.); im Falle einer schon erfolgten richterlichen Prüfung des Beschwerdegegenstandes ‑ wie hier ‑ kann demnach kraft innerstaatlicher Beschränkung des Rechtszuges ein weiteres Rechtsmittel durchaus konform mit der EMRK ausgeschlossen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Befangenheit der den Richtern Dr. G***** und Dr. P***** nach der Geschäftsverteilung vorgehenden Richter naturgemäß kein rechtliches Gehör hatte.
Sowohl derartige Gerichtsentscheidungen als auch die Beschlüsse des Personalsenates werden in Wahrung des Prinzips "sichtbarer Gerechtigkeit" als wesentlicher Bestandteil eines im Art 6 EMRK festgeschriebenen fair trial dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf den gesetzlichen Richter und jenem auf einen unparteilichen Richter in ausgleichender Form gerecht.
Somit bestehen entgegen dem auf eine Überprüfung derartiger Entscheidungsvorgänge gerichteten Beschwerdevorbringen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der §§ 72, 74 Abs 3 StPO, 27a Abs 5 GOG, womit die Geltendmachung der Befangenheit der Berufsrichter außerhalb der Hauptverhandlung abschließend geregelt ist. Es handelt sich dabei um Ermessensentscheidungen, deren Überprüfung dem Prinzip des Nichtigkeitsverfahrens, das Ersturteil allein auf behauptete formelle Fehler bei der Entscheidungsfindung und auf seine materielle Richtigkeit zu untersuchen, diametral widersprechen würde. Auch der vom Angeklagten in diesem Zusammenhang hervorgehobene Art 2 Z 1 des 7. ZP zur EMRK garantiert lediglich die ‑ eingeschränkte (vgl Z 2 leg cit) ‑ Überprüfung eines Schuldspruchs im Instanzenweg, nicht aber die Anfechtbarkeit jeder dem Schuldspruch vorangegangenen Verfahrensentscheidung.
Es geht aber auch jenes Beschwerdevorbringen fehl, mit welchem eine angeblich von Anfang bestehende Befangenheit der beiden Berufsrichter als nach der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO nichtigkeitsbegründend geltend gemacht wird.
Eben weil das Gesetz eine Bekämpfung von Befangenheitsentscheidungen verbietet, bleibt eine Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren ausdrücklich auf die Fälle der Ausgeschlossenheit beschränkt (§ 281 Abs 1 Z 1 dritter Fall StPO). Es hieße diesen klaren Regelungsinhalt zu unterlaufen, wollte man ‑ wie von der Beschwerde gefordert ‑ eine Anfechtung durch Anerkennung einer Befangenheit als Verhinderungsgrund im Sinne des Art 87 Abs 3 B‑VG im Umweg über den Nichtigkeitsgrund einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes im Sinne des ersten Falles der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO gestatten. Die geforderte extensive Interpretation oder analoge Anwendung auf diesen Fall kommt daher nicht in Betracht.
Dass aber die gebotene verfassungskonforme Auslegung von Nichtigkeitsgründen und die besondere Berücksichtigung der Grundsätze des fair trial bei der Entscheidung auch nicht zur geforderten Erweiterung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO führen kann, ist Folge des dagegen sprechenden eindeutigen Wortlautes (arg: "nur") dieser Bestimmung. Der durch den gesetzlichen Katalog von Nichtigkeitsgründen inhaltlich eng und genauestens determinierte Anwendungsbereich des § 281 Abs 1 StPO lässt den Gesetzesverweis auf sein Überschreiten allein dort, wo eine Nichtigkeitsbeschwerde darüber hinaus nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zugelassen ist, sowohl grammatikalisch als auch teleologisch nur im Sinne einer dort vorgesehenen ausdrücklichen Zulassung aus einem genau bezeichneten Grund interpretieren. Derartiges ist in der EMRK nicht enthalten.
Damit gehen jene einleitenden Beschwerdeargumente des Angeklagten ins Leere, mit welchen er unter Berufung auf Art 13 EMRK das Recht reklamiert, im erstinstanzlichen Verfahren seiner Meinung nach unterlaufene Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auch dann im Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen, wenn durch die behaupteten Verstöße gegen Bestimmungen der EMRK keiner der in § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde. Der geforderten Anfechtungserweiterung bedarf es auch nicht, weil den bezeichneten Rechtsverletzungen (insbesondere den behaupteten Verstößen gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes) ohnehin mit den Instrumentarien des geltenden Strafprozesses sowohl im Verfahren erster Instanz (durch entsprechende Anträge, insbesondere in der Hauptverhandlung) als auch im Wege eines Rechtsmittels im Instanzenzug (vor allem mit einer an der Sicherung eines fairen Verfahren orientierten Rüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO) wirksam begegnet werden kann (SSt 58/55; SSt 57/47; 13 Os 41/87). Damit ist dem Gebot des Art 13 EMRK inhaltlich entsprochen.
Gegen die taxative Aufzählung der Nichtigkeitsgründe bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von diesen prozessualen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit der Berufsrichter durch die Erwirkung zahlreicher Zwischenerkenntnisse und die Erhebung einer Verfahrensrüge (Z 4) umfänglich Gebrauch gemacht, sodass sämtliche insoweit behaupteten Konventionswidrigkeiten versagen.
Auch der Umstand, dass die abgelehnten Richter in der Hauptverhandlung selbst über die geltend gemachte Befangenheit zu entscheiden hatten (§ 238 Abs 1 StPO), bietet angesichts der möglichen Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren keinen Grund zu einer anderen Sicht. Eine derartige Regelung ist zur Erreichung der für ein effizientes Verfahren und eine Urteilsfindung binnen angemessener Frist nötigen Verhandlungskonzentration (Art 6 Abs 1 EMRK; §§ 273 f StPO), welche auch in gesetzesgewollten zeitlichen Schranken für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO sinnvollen Ausdruck findet, unabdingbar erforderlich. Ein zwischengeschaltetes Ablehnungsverfahren durch ein anderes Entscheidungsorgan würde diesem Zweck widersprechen und zudem die eminente Gefahr einer notwendigen Verfahrenswiederholung gemäß § 276a StPO nach sich ziehen. Damit wäre die Möglichkeit eröffnet, eine zielführende Prozessführung praktisch zu boykottieren.
Demgemäß besteht auch kein Grund zu der vom Verteidiger im Gerichtstag beantragten Überprüfung gemäß § 140 Abs 1 B‑VG.
Die weiters aufgestellte Behauptung, die Richter Dr. Sch***** und Dr. M***** hätten nicht "einfach übergangen" werden dürfen, ihre Verhinderung wäre vielmehr durch einen Personalsenatsbeschluss festzustellen gewesen, geht daran vorbei, dass der in concreto kritisierte Beschluss des Personalsenates vom 16. November 1995 auch die diese beiden Richter betreffende Verhinderung regelte, sodass es einer gesonderten Entscheidung nicht bedurfte.
Die Auffassung, wonach die fehlende Inanspruchnahme der Karenz durch Dr. Sch***** eine Rückübertragung des Vorsitzes des Schöffensenats durch den Personalsenat des Landesgerichtes Salzburg gemäß Art 87 Abs 3 B‑VG und § 27a GOG erfordert hätte, ist unrichtig. Die damals bereits bindend festgestellte Zuständigkeit für Dr. G***** hätte vielmehr verfassungskonform nur durch einen in dessen Person liegenden Verhinderungs‑ oder Überlastungsumstand außer Kraft gesetzt werden können.
Darauf, dass auch eine künftige, zum Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung aktuelle Verhinderung und eine Teilauslastung einen gerechtfertigten Grund für die Nominierung eines Vertretungsrichters darstellt, wurde eingangs der Rechtsmittelentscheidung bereits eingegangen. Es liegt der Beschwerde zuwider auch kein Grund vor, der insoweit bei der Auslegung der Geschäftsverteilung eine teleologische Reduktion auf lediglich in Vollauslastung tätige Richter verbieten würde, ist doch die dafür vorausgesetzte Lücke im Sinne des Fehlens einer ihrer ratio entsprechenden notwendigen Ausnahme in Wahrheit entgegen dem Beschwerdestandpunkt hier durchaus zu bejahen.
Dass die Geschäftsverteilung diesbezüglich einen Auslegungsspielraum zulässt, rechtfertigt schon deshalb nicht die wegen angeblich bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken angeregte Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B‑VG, weil sie im Sinne der §§ 26 f GOG kein verwaltungsbehördlicher sondern ein richterlicher Akt ist, wovon die Beschwerde im Übrigen selbst ausgeht (Teil I/S 270). Damit ist sie dem Normprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof von vornherein entzogen (VfSlg 14.189; Mayer B‑VG2 Art 87 Anm II.1.; 15 Os 73/00).
Auf die überdies eingewendete Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr. G*****, als Entscheidungsorgan über zahlreiche Befangenheitsanzeigen von jenen Richtern, die nach der Geschäftsverteilung für die Bearbeitung des konkreten Straffalles den dann per Personalsenatsbeschluss nominierten Berufsrichtern vorgegangen wären, muss nicht meritorisch eingegangen werden, weil mit § 281 Abs 1 Z 1 StPO nur Mängel bei den an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richtern geltend gemacht werden können.
Die abschließend als nichtigkeitsbegründender Umstand aufgezeigte Tätigkeit des Beisitzers Dr. P***** als Mitglied der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg bei Entscheidungen nach Haftprüfungsverhandlungen im Sinne des § 194 StPO aF vermag die behauptete Ausgeschlossenheit nicht zu begründen:
Eine prozessuale Entscheidung kann selbst im Falle der Prüfung einer die Schuldfrage tangierenden Verdachtlage mit einer Entscheidung in der Sache selbst nicht gleichgestellt werden, weil die bloß vorläufige Beurteilung der Beweislage eine spätere, mit der Verdachtsbeurteilung nicht konforme Entscheidung in der Schuldfrage keineswegs zwangsläufig ausschließt. Demgemäß kann der Ausschließungstatbestand des § 68 Abs 2 erster Fall StPO auch bei gebotener verfassungsorientierter Auslegung (vgl EuGRZ 1992, 99; ÖJZ 1993 MRK 28; ÖJZ 1993 MRK 37; ÖJZ 1995 MRK 1) unter Berücksichtigung der Grundsätze des Art 6 EMRK auf eine richterliche Tätigkeit in Haftsachen nicht generell ausgedehnt werden (15 Os 1, 2/00; 14 Os 152/97). Selbst ein Haftbeschluss des erkennenden Gerichtes begründet ‑ wie schon aus dem Gesetz klar ableitbar (§§ 181 Abs 3, 485 Abs 2 StPO) ‑ keine Ausgeschlossenheit der an dieser Entscheidung beteiligten Richter. Nur wenn mit der Haftentscheidung auch eine sonstige untersuchungsrichterliche Tätigkeit, etwa die Einleitung der Voruntersuchung nach § 180 Abs 1 StPO, einhergeht, ist der Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 erster Fall StPO erfüllt. Da der Tätigkeit als Mitglied der Ratskammer bei einem Haftprüfungsverfahren im Sinne des § 194 StPO aF ein solcher untersuchungsrichterlicher Charakter nicht innewohnt, liegt auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor (EvBl 1992/33; 15 Os 65/01). Auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (15 Os 99/90) stellt ausdrücklich auf die eine Ausgeschlossenheit im Sinne des § 68 Abs 2 StPO begründenden Agenden eines Untersuchungsrichters als Berichterstatter im Haftprüfungsverfahren nach § 195 Abs 5 StPO aF, nicht aber auf die Tätigkeit der Ratskammermitglieder und damit auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt ab.
Die Tatsache, dass die Ratskammer die Vorgangsweise des Untersuchungsrichters auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, ist der Beschwerde zuwider wertungsmäßig nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass der Untersuchungsrichter selbst an der Sachentscheidung mitwirkt. Den behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die diesen Fall nicht umfassende Regelung des § 68 Abs 2 StPO vermag sich der Oberste Gerichtshof demnach gleichfalls nicht anzuschließen.
Aber auch das mit der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachte Beschwerdevorbringen ist unbegründet:
Schon die Basisbehauptung ist falsch, wonach es Aufgabe des Gerichtes sei, eine effektive Verteidigung des Angeklagten zu kontrollieren und von sich aus sicherzustellen.
Zwar wird die bloße Bestellung eines Verteidigers für sich allein noch nicht der Forderung des Art 6 Abs 3 lit c EMRK nach einem wirksamen Beistand gerecht, sondern erst die Ermöglichung einer diesem Verfassungsgebot entsprechenden materiellen Verteidigung (JBl 1994, 767; VwGH 2000/10/0019; EuGRZ 1980, 662; VfSlg 9535/1982 ua; Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK Art 6 Rz 540 f).
Nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen bleibt die Gestaltungsmöglichkeit zur wirksamen Gewährleistung der in der EMRK verbrieften Rechte allerdings grundsätzlich der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen. Dies kommt auch in der in der Beschwerde zitierten Artico‑Entscheidung (EuGRZ 1980, 662) deutlich zum Ausdruck (ÖJZ 1990, 414: "les authorites nationales" und "national authorities"). Demnach fällt es auch in deren Kompetenz, jene Behörde zu nominieren, der die Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung und die damit allenfalls notwendig werdende Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Rechtsanwaltes obliegt. Gegen diese Erwägungen spricht auch nicht die Entscheidung des EGMR vom 9. April 1984 im Fall Goddi gegen Italien (EuGRZ 1985, 234), weil auch der hier geforderte Beitrag des Gerichtes zur fallbezogen bestmöglichen Aufgabenerfüllung des Pflichtverteidigers auf dem Boden der umfassenden Rücksichtnahme auf das grundlegende Prinzip der Unabhängigkeit der Anwaltschaft zu erfolgen hat (EuGRZ 1985, 234).
Der österreichische Gesetzgeber bestimmte im § 45 Abs 4 RAO die Rechtsanwaltskammern zur Kontrolle der Gewährleistung eines wirksamen anwaltlichen Beistandes im Strafverfahren (JBl 1994, 767; VwGH 2000/10/0019).
Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Fürsorgepflicht des Richters kann insoweit keinen Kompetenzübergang bewirken. Sie verpflichtet den Richter lediglich, einen rechtsunkundigen Angeklagten zur Stellung zweckdienlicher Anträge anzuleiten und allenfalls von Amts wegen der Rechtsanwaltskammer davon Mitteilung zu machen, dass seiner Ansicht nach ein wirksamer Beistand nicht gewährleistet ist.
Selbst die Fürsorgepflicht kommt allerdings nur im Falle einer objektiv wahrnehmbaren Ineffektivität der Verteidigung in Betracht, während sie bei behaupteten Fehlleistungen des Verteidigers in der Regel mit dem Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilten Informationen, welcher nach österreichischem Prozessverständnis der Geheimhaltung unterliegt, kollidierte (§ 9 Abs 2 RAO, § 152 Abs 1 Z 4 StPO, § 104 Abs 1 lit d und Abs 2 FinStrG; vgl vor allem die im konkreten Fall ergangene Entscheidung des VwGH 2000/10/0019).
So gesehen verdient ein System, in welchem eine nicht dem Gericht unterstehende oder zur Auskunftserteilung verpflichtete Standesbehörde zur Entscheidung über Einwände gegen einen Amtsververteidiger berufen ist, den Vorzug gegenüber einem, in welchem das zur Entscheidung in der Strafsache berufene Gericht ‑ von bloßen prozessleitenden Maßnahmen zur Ermöglichung des erforderlichen Ausmaßes an Kontakt zwischen Angeklagtem und Rechtsanwalt abgesehen - auch meritorisch über die Wirksamkeit des Beistandes zu entscheiden hätte (JBl 1994, 767).
Da sich der Angeklagte, teilweise selbst oder durch einen dafür eigens in Anspruch genommenen Rechtsvertreter, ohnehin umfassend mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen bei der zuständigen Anwaltskammer (§ 26 Abs 5 RAO) gegen die Bestellung der Amtsverteidiger unter dem Prätext einer ungenügenden Verteidigung zur Wehr setzte, bestand für den Schöffensenat nicht der geringste Grund, ihn über die ihm insoweit offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten zu belehren.
Dass der Staat nach Art 6 Abs 3 lit c EMRK verpflichtet ist, einen wirksamen Beistand zu gewährleisten, bedeutet aber auch keineswegs, dass die Rechtsanwaltskammer jedes Handeln oder Unterlassen des Amtsverteidigers in einem Strafverfahren auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, dass gegebenenfalls dem Ziel der "bestmöglichen" Verteidigung nicht entspricht, mit der Enthebung des Amtsverteidigers vorzugehen hätte (VwGH 2000/10/0019). Eine die Effektivität der Verteidigung in Frage stellende Situation und damit ein Grund zum Einschreiten der Rechtsanwaltskammer durch Umbestellung des Amtsverteidigers liegt vielmehr nach der in concreto ergangenen Verwaltungsgerichtshofentscheidung erst dann vor, wenn Verhaltensweisen offenkundig werden, die einen Schluss auf eine habituelle Untüchtigkeit oder eine solche Inaktivität des Amtsverteidigers zulassen, dass von wirksamer Vertretung nicht mehr gesprochen werden kann. Nur bei Kenntnis derartiger Mängel ist auch das Gericht zur Manuduktion verpflichtet.
Solche Unzukömmlichkeiten werden von der Beschwerde inhaltlich nicht dargetan.
Demgemäß gehen alle Einwände ins Leere, mit denen der Angeklagte den Amtsverteidigern Dr. E*****& Dr. M*****, Dr. M***** (bzw ihrem Substituten Dr. W*****) und Dr. G***** punktuelle Unterlassungen vorwirft (insbesondere fehlende Anträge zur behaupteten Befangenheit der Verhandlungsrichter, zur Ausscheidung des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens und zu längeren Verhandlungsunterbrechungen), die seiner Auffassung nach einer optimalen Verteidigung entgegenstanden. Der Einwand einer Verfassungswidrigkeit des § 281 Abs 1 Z 1a StPO mangels Sicherung einer effektiven Verteidigung durch diesen Nichtigkeitsgrund geht an diesen faktischen Gegebenheiten vorbei; das Beschwerdevorbringen zielt vielmehr auf eine ex‑post‑Analyse einer erfolglosen Verteidigungsstrategie durch das Gericht. Eine solche Prüfung der Anwaltstätigkeit ist aber unzulässig, müsste doch dann auch das Anwaltsgeheimnis aufgehoben werden, um alle Beweggründe für das konkrete Vorgehen der Verteidiger beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang muss der Angeklagte vor allem gegen sich gelten lassen, dass er sich selbst unter Hinweis auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich gegen eine Vernehmung des von ihm kritisierten Amtsverteidigers vor Gericht aussprach (HV‑Prot 15377).
Dazu kommt, dass durch den Wechsel eines Verteidigers die Verfahrensführung nicht aufgehalten werden darf (vgl § 44 Abs 2 StPO, der auch beim Wechsel vom Wahl‑ zum Amtsverteidiger sinngemäß Geltung hat). Der Angeklagte hat demnach keinen Anspruch darauf, dass auf von ihm selbst oder durch den ihm verpflichteten (§ 11 RAO) Wahlverteidiger wegen der Kündigung der Vollmacht herbeigeführte Erschwerungen der materiellen Verteidigung vom Gericht Rücksicht genommen wird, sofern nicht wirklich triftige Gründe für einen solchen Verteidigerwechsel nachgewiesen werden.
Die Gestion des Wahlverteidigers Dr. M*****, der nach eineinhalbjähriger Verhandlungsdauer ‑ zumindest, soweit aktenmäßig belegt ‑ allein deshalb die Vollmacht kündigte, weil ihm seitens des Gerichtes nicht Monate im Voraus eine mindestens vierwöchige sommerliche Verhandlungspause terminlich abgesichert zugesagt wurde, ist mit dem gebotenen objektiven Verständnis des Umfangs des Beistandsgebotes als Teil der Berufspflichten nach § 9 RAO nicht vereinbar, und zwar schon gar nicht bei Bedachtnahme auf die Modalitäten des konkreten Strafprozesses, die von allen Beteiligten eine überdurchschnittliche Anstrengung erforderte. Sie vermag solcherart eine besondere Rücksichtnahme bei der Bestellung eines neuen Verteidigers nicht im mindesten zu rechtfertigen.
Die dennoch auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen; je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information, und zwar auch durch den hier zur Kooperation aufgerufenen Mandanten, die Stellung zweckdienlicher Anträge auf ein späteres Prozessstadium in aller Regel verschieben lässt. Dazu kommt, dass auf Grund der vorangegangenen Vertretung durch einen Wahlverteidiger für die neu einschreitenden Amtsverteidiger keine Notwendigkeit bestand, umgehend jedes bislang erzielte Verfahrensergebnis unter dem Blickwinkel einer allenfalls nachzuholenden Antragstellung zu überprüfen. Sie konnten vielmehr ‑ auch nach dem Beschwerdevorbringen ‑ durchaus von einer korrekten und effizienten bisherigen Verteidigung ausgehen. Damit kann ihre Vorbereitungszeit keinesfalls, wie gefordert, an jener gemessen werden, die dem Wahlverteidiger bei Übernahme des Mandats vor Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stand.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt zählt es auch nicht zu den Aufgaben des Gerichtes, einen laufenden Prozess solange zu unterbrechen, bis dem Angeklagten ein ihm genehmer Amtsverteidiger beigegeben wird; das Rechtsinstitut des Amtsverteidigers dient vielmehr gerade dazu, Prozessverzögerungen wegen Schwierigkeiten bei der Verteidigerauswahl bei gleichzeitiger Effektuierung des im § 10 Abs 3 RAO statuierten Rechtes auf anwaltliche Vertretung zu verhindern. Demnach erwächst dem Angeklagten aus der Verteidigerbeigebung durch das Gericht insbesondere kein subjektiver Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Anwalts (VwSlg 14741 A; 12808 A).
Herbert N***** konzentrierte sich im Verlauf mehrerer verhandlungsfreier Wochen vor der Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit Dr. M***** (ON 6415) und während des anschließend noch rund ein Jahr dauernden Prozesses in erster Linie darauf, mehrere Rechtsanwälte ‑ unter anderem seinen ehemaligen Wahlverteidiger (vgl ON 6423) - mit einer eingeschränkten Vertretung zum Zwecke der umfassenden Bekämpfung der Amtsverteidigerbestellung zu betrauen (vgl ON 6458, 6464a, 6469). Er versetzte diese auch in die Lage, umfangreiche und auf zahlreiche Details des Verfahrensablaufes Bedacht nehmende Eingaben bei Gericht einzubringen und entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist seine Behauptung zu beurteilen, wonach er angeblich außer Stande gewesen sei, in dieser Zeit einen Wahlverteidiger zu finden. Angesichts des dafür zur Verfügung gestandenen langen Zeitraums, welcher auch unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs und des Vertretungsbeginns in einem schon laufenden Verfahren objektiv ausreichend war, um einen in Österreich vertretungsbefugten Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, muss dem Angeklagten, sollte er tatsächlich behauptungsgemäß keinen Wahlverteidiger gefunden haben, zumindest die unbedingte Verpflichtung auferlegt werden, mit dem bestellten Amtsverteidiger zu kooperieren, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen.
Da Herbert N***** hingegen allein bestrebt war, ohne eine derartige Zusammenarbeit alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um gegen die bestellten Amtsverteidiger, überwiegend mit reinen Formalargumenten, einzuschreiten, hat er sich die solcherart naturgemäß reduzierte Kapazität zur Ausarbeitung von Verteidigungsstrategien für eine Optimierung seiner Vertretung selbst zuzuschreiben. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Vorbereitungszeit bestand bei dieser Sachlage nicht.
Auch unter dem Titel der in der EMRK festgeschriebenen Verfahrensgarantien bedarf es keineswegs der geforderten gesetzlichen Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten, um die behaupteten Rechtsverletzungen durch das Höchstgericht überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer machte die angeblichen Verletzungen des Art 6 EMRK ohnedies in der Hauptverhandlung und in extrem ausgeweiteten Rechtsmittelausführungen geltend und ließ auch keine Gelegenheit aus, während der Hauptverhandlung bei der Rechtsanwaltskammer (bzw beim Verwaltungsgerichtshof) Abhilfe gegen vermeintliche Mängel in der Amtsverteidigung zu suchen.
Die Verfassungsbestimmung des Art 6 EMRK ist ‑ wie bereits dargetan ‑ zwar als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung behaupteter Verfahrensmängel heranzuziehen, normiert aber ‑ ohne die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken ‑ keinen eigenständigen Nichtigkeitsgrund.
Soweit die Beschwerde dem Schöffengericht anlastet, die Vollmachtskündigung durch Dr. M***** dadurch verschuldet zu haben, dass es entgegen dessen Antrag vom 31. März 1998 nicht schon damals eine mindestens vierwöchige Sommerpause für das Jahr 1998 bindend in Aussicht stellte, genügt es zu erwidern, dass keinem Prozessbeteiligten ein Recht auf Mitgestaltung des vom Vorsitzenden bzw vom Schöffensenat zu bestimmenden (§§ 221 Abs 1, 232 Abs 1, 273, 276 StPO) Prozessablaufes zukommt. Relevant wäre lediglich eine unzumutbare Verhandlungsgestaltung, welche die Prozessfähigkeit der Prozessbeteiligten beeinträchtigt haben könnte. Derartiges lässt sich weder aus dem Verhandlungsablauf, welcher durch zahlreiche, regelmäßig sogar mehrere Wochen dauernde Verhandlungspausen gekennzeichnet war, nachvollziehen, noch wurden solche Umstände von der Beschwerde überhaupt behauptet.
Das einleitende Vorbringen zu diesem Thema kann im Übrigen trotz der ohnehin evidenten und solcherart der auch hier breiten Beschwerdebegründung nicht bedürftigen Tatsache, dass grundsätzlich ein Urlaub gesundheitlich notwendig ist und einer Planung bedarf, über das ausgesprochen befremdliche Verhalten des damaligen Wahlverteidigers nicht hinwegtäuschen. Gerade ein Strafprozess der hier in Rede stehenden Art verlangt nicht nur den ‑ in gleichem Maße erholungsbedürftigen ‑ Mitgliedern des Gerichtes sondern auch den Prozessparteien ein Zurückstellen eigener, keinesfalls vitaler Interessen hinter Rücksichten auf einen möglichst reibungslosen Verhandlungsverlauf ab, um eine straffe und effiziente Verfahrensführung zu ermöglichen. Dass dazu der Verteidiger schon allein im Hinblick auf das seinem Mandanten gegenüber durchzusetzende Recht auf eine Verfahrensbeendigung innerhalb angemessener Zeit in besonderem Maße verpflichtet ist, wurde im vorliegenden Fall gröblich missachtet.
Unberechtigt ist ferner das mit Formaleinwänden begründete Vorbringen, wonach Herbert N***** ungeachtet der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. G***** als Amtsverteidiger mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 5. März 1999 im Zeitraum vom 26. Februar bis 11. April 1999 ohne Verteidiger geblieben sei.
Weshalb die dieser Bestellung vorausgehende Übermittlung der von der Rechtsanwältin Dr. M***** dem Gericht gegenüber erklärten "Niederlegung der Amtsverteidigung" an die für diesen Antrag nach § 45 Abs 4 erster Satz RAO zuständige Rechtsanwaltskammer, welche den Antrag konform mit dem Erstgericht als Umbestellungsantrag bewertete (ON 6458a), rechtswidrig gewesen sein und das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung geschmälert haben sollte, bleibt angesichts der damit verfolgten gesetzeskonformen Behandlung dieser Eingabe unerfindlich.
Dass diese Verteidigerbestellung dem Angeklagten drei Tage vor der Fortsetzung der Hauptverhandlung per Fax mitgeteilt wurde (wodurch selbst allfällige Zustellmängel geheilt sind ‑ vgl § 7 ZustG, welcher im Verfahren nach § 45 RAO sinngemäß anzuwenden ist), hat auf die Wirksamkeit derselben ebensowenig Einfluss, wie die vom Beschwerdeführer bestrittene Voraussetzung für eine ‑ schon im Verfahrensumfang und dem daraus folgenden Gebot einer sofortigen Fortsetzung der Verteidigung zur Durchsetzung einer Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigten ‑ Eilkompetenz bei der Bestellung eines neuen Amtsverteidigers durch Dr. Z***** als Mitglied des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer.
Schon aus den Verfahrensgesetzen folgt nämlich, dass die Entscheidungen dieser sowohl für die Verteidigerbestellung als auch die Umbestellung zuständigen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogenen Institution ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit vorerst wirksam sind und damit die Durch‑ oder Weiterführung der Hauptverhandlung nicht behindert wird:
Nach der Regelung des § 43a StPO knüpft der Beginn und die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung grundsätzlich allein an die Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer an; den Intentionen des Gesetzgebers zufolge soll ja gerade diese Bestimmung gewährleisten, dass auch bei Beigebung eines Verteidigers während des Laufes der Rechtsmittelfrist dem Angeklagten die volle Frist zu dessen Ausführung zur Verfügung steht (Bericht des JA 1257 BlgNR XIII.GP 4), um dadurch eine effektive Verteidigung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit b und c EMRK zu sichern (EvBl 1994/175).
Gleichfalls ohne Einfluss auf den Beginn dieses Fristenlaufes bleibt der Ausgang einer allenfalls noch erhobenen Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO oder einer daran anschließenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Nur bei einer nachfolgenden Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt eine noch nicht verstrichene Rechtsmittelfrist neuerlich zu laufen, um die Wirksamkeit der Verteidigung nicht zu beeinträchtigen (vgl EvBl 1994/175; RZ 1990/70).
Auch aus § 26 Abs 4 RAO ergibt sich, dass die Bestellung eines Verteidigers nach § 45 RAO vorerst eine von der Rechtskraft unabhängige Wirkung entfalten soll, andernfalls wäre die dort ausdrücklich verankerte Eilkompetenz des zu einer Bestellung befugten Mitgliedes des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer überflüssig.
Dazu kommt, dass im Bereich des Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO) ein Abwarten der Rechtsmittelfristen bei der Verteidigerbestellung das Haftpflichtensystem des § 181 StPO unterlaufen und ein für eine effektive Verteidigung notwendiges rasches Eingreifen eines rechtskundigen Vertreters unmöglich machen würde.
Da sich diese prozessuale Ausgangslage bei der Bestellung eines Amtsverteidigers (§ 41 Abs 3 StPO) nicht anders darstellt, folgt zwingend deren von einer allfälligen Anfechtung unabhängige Wirksamkeit bereits mit der Zustellung des betreffenden Bescheides an den Amtsverteidiger und an den Angeklagten.
Demgemäß war Herbert N***** ab den Bestellungen der Amtsverteidiger Dr. E*****& Dr. M***** und Dr. G***** trotz fehlender Rechtskraft dieser Entscheidungen bereits ab der nach außen hin erfolgten Namhaftmachung durch die Rechtsanwaltskammer rechtswirksam vertreten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsanwaltskammer Salzburg seiner Vorstellung Folge gab und den Bescheid, mit dem Dr. G***** als Amtsverteidiger bestellt worden war, durch die Entscheidung vom 6. April 1999 ersatzlos aufhob, sodass die bis 5. März 1999 in dieser Funktion tätig gewesene Verteidigerin Dr. M***** wieder einzuschreiten hatte. Da die Bestellung von Dr. G*****- allen dagegen gerichteten Einwänden zuwider - eine formell wirksame Verteidigung auslöste, kann der nachfolgenden aufhebenden Entscheidung die behauptete ex‑tunc‑Wirkung nicht zukommen.
Die "ersatzlose" Aufhebung des Bestellungsbescheides von Dr. G***** sagt nichts anderes aus als das Unterbleiben einer weiteren Neubestellung zugunsten einer Weiterbetrauung von Dr. M***** als davor eingeschrittene Amtsverteidigerin. Die Rechtsgültigkeit der Tätigkeit von Dr. G***** blieb davon unberührt.
Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte hätte nur dann vorliegen können, wenn die formell wirksame Verteidigung durch die Amtsverteidiger inhaltlich nicht effektiv im Sinne des Art 6 Abs 3 lit c EMRK gewesen wäre (JBl 1994, 767).
Zur Prüfung dieser Frage aufgerufen ist aber ‑ wie schon dargelegt - auschließlich die Rechtsanwaltskammer.
Eine allein relevante habituelle Unfähigkeit oder generelle Untätigkeit des einschreitenden Amtsverteidigers wird von den in der Beschwerde bezeichneten Unterlassungen (in Bezug auf die Stellung nicht näher präzisierter Fragen an die Mitangeklagten, und von Ausscheidungs‑, Vertagungs‑ sowie in mehrfacher Hinsicht von Ablehnungsanträgen) nicht dargetan. Vor allem bleibt der Beschwerdeführer unter besonderer Berücksichtigung seiner konsequenten Weigerung, Fragen zum Anklagevorwurf zu beantworten (vgl zuletzt HV‑Prot 14869 f, 15579 f, 15891 f, 15909, 16063), jegliche Konkretisierung schuldig, welche zielführenden Fragen anlässlich der von Dr. G***** bestrittenen Hauptverhandlungstage von diesem überhaupt zu stellen gewesen wären.
Nach Beendigung der Amtsverteidigertätigkeit durch Dr. G***** ordnete der Vorsitzende in Entsprechung eines Antrages des nunmehr wieder tätigen Rechtsanwaltes Dr. W***** als Substitut für die Amtsverteidigerin Dr. M***** eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für drei Wochen an, um ihm Gelegenheit zu geben, die in den sieben Verhandlungstagen seit Einschreiten seines Vorgängers gesammelten Ergebnisse studieren und mit seinem Mandanten besprechen zu können (Hv‑Prot 15799 iVm 15859). Diese Vorgangsweise sicherte ausreichend die Verteidigungsinteressen des Angeklagten.
Eine Doppelvertretung bildet selbst dann nicht den Nichtigkeitsgrund der Z 1a (sondern allenfalls jenen der Z 4 ‑ vgl EvBl 1973/291) des § 281 Abs 1 StPO, wenn eine echte Interessenkollision vorläge (SSt 40/35); demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer bloß behauptete, in der insoweit allein relevanten (Foregger/Fabrizy StPO8 § 285a Anm III) Nichtigkeitsbeschwerde aber prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) nicht näher konkretisierte Interessenkollision des von Dr. G***** vorübergehend als Substitut beauftragten Verteidigers des Angeklagten Dr. Sch*****.
Auch hinsichtlich der Amtsverteidigung durch Dr. M***** und Dr. M***** bringt der Beschwerdeführer in formeller und materieller Hinsicht nichts vor, was seine ordnungsgemäße Vertretung in Frage stellen könnte.
Die fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der gerichtlichen Beschlussfassung über die Verteidigerbeigabe (§ 41 Abs 7 StPO) vermag die Gültigkeit des Bestellungsvorganges nicht zu beeinflussen.
Ein derartiger Formalverstoß begründet zwar grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 364 StPO (Mayerhofer StPO4 § 364 E 58 bis 61, 61b bis 64), er wirkte sich fallbezogen aber nicht nachteilig aus. Da der Angeklagte in dem mit der gerichtlichen Beigebung des Amtsverteidigers untrennbar verbundenen Verfahren zur konkreten Bestellung bereits vorweg (S 237/Bd 187) durch seinen ehemaligen Wahlverteidiger Dr. M***** vertreten war (ON 6423), der in seinem Namen auch rechtzeitig gegen die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. E*****& Dr. M***** Vorstellung an die Rechtsanwaltskammer ausführte, war es ihm im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO keinesfalls unmöglich, rechtzeitig eine Beschwerde nach § 41 Abs 7 StPO einzubringen. Davon abgesehen lässt die Beschwerde jegliche Erklärung dafür vermissen, in welcher Weise der Angeklagte durch die erfolgte Beigebung eines Amtsverteidigers überhaupt beschwert worden sein könnte.
Die Behauptung, die damals bestellten Anwälte hätten sich nur aus finanziellen, mit den Interessen des Beschwerdeführers kollidierenden Motiven zur Amtsverteidigung bereit erklärt, ist rein polemisch und überdies ohne jegliche Relevanz, ist doch eine Amtsverteidigerbestellung weder von der Zustimmung des aus einer Dienstliste nach vorgegebener Reihenfolge (§ 46 RAO) ausgewählten Anwalts abhängig, noch braucht eine derartige Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt zu werden.
Darauf, dass dem Erstgericht aus der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Dr. M***** nicht der mindeste Vorwurf zu machen ist, wurde ebenso bereits eingegangen wie auf die Tatsache, dass die neuerlich behaupteten Zustellmängel angesichts der dem Angeklagten über seinen damals schon vorsorglich (S 237/Bd 187) ausgewiesenen Vertreter Dr. M***** jedenfalls tatsächlich zugegangenen (§ 7 ZustG) Verteidigerbestellung an deren formellen Gültigkeit nichts änderten. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die abweisende Entscheidung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über die insoweit erhobene Vorstellung des Herbert N***** (ON 6423) verwiesen.
Ebenfalls bereits beantwortet wurde die geltend gemachte Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung infolge der während der Zeit vom 6. bis 16. Juli 1998 noch nicht eingetretenen Rechtskraft derselben.
Es trifft auch nicht zu, dass die Bestellung einer Rechtsanwälte‑Kommanditpartnerschaft, wie hier jene von Dr. E*****& Dr. M*****, als Verteidiger absolut nichtig ist. Nach § 1a Abs 6 RAO gelten die die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften sinngemäß auch für Rechtsanwalts‑Gesellschaften. Die Ausübung der Verteidigung durch beide Gesellschafter entsprach somit einem auch nach § 40 Abs 2 StPO zulässigen Einschreiten von mehreren Verteidigern, die sich in der Vertretung auch ohne weiteres abwechseln konnten.
Da die Beschwerde auch in Ansehung des gegenüber Dr. M***** erhobenen Vorwurfs einer ineffektiven Verteidigung die auf der Basis seiner Verantwortungslinie (siehe oben) unerlässliche Präzisierung unterlässt, welche verfahrenswesentlichen, zielführenden und für die Verteidigung unerlässlichen Fragen und Anträge zu den während der Verhandlungstage vom 24. August bis 1. Dezember 1998 umfangreich referierten Verantwortungen der Mitangeklagten DDr. R*****, Dw S*****, Georg G***** und Dr. Go***** sowie zu den vorgenommenen umfangreichen Verlesungen zu stellen gewesen wären und weshalb diese Unterlassungen als habituelle Unfähigkeit zu qualifizieren seien, erübrigt sich eine meritorische Erwiderung. Dazu kommt, dass angesichts der auch vom Beschwerdeführer eingeräumten tatsächlichen Aktivitäten des Verteidigers der Vorwurf einer völligen Untätigkeit gar nicht erhoben wird.
Auch in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1998 war Herbert N***** trotz der erst an diesem Tag erfolgten Amtsverteidigerbestellung infolge Zuwartens bis zum Erscheinen von Dr. M***** (HV‑Prot 13299 f, insbes 13303) dem Beschwerdevorbringen zuwider während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten. Mit der Fortsetzung der Verhandlung wurde zwecks Gewährung einer Einarbeitungszeit für Dr. M***** antragsgemäß auch bis zum 13. Juli 1998 zugewartet (Hv‑Prot 13307). Damit stand ihm ‑ insbesondere im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch zu erwartende und für eine wirksame Gestaltung der Verteidigung nutzbare Verhandlungsdauer ‑ eine ausreichende Zeit zur ersten Vorbereitung auf die weitere Prozessführung im Sinne des Art 6 Abs 3 lit c EMRK zur Verfügung.
Der Beschwerdehinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis G 151/99 (AnwBl 2000, 289) geht fehl, weil darin lediglich die vierwöchige Fallfrist des § 285 Abs 1 StPO aF als eine angesichts des Aktenumfangs für eine Rechtsmittelausführung unzureichende Zeit bezeichnet wurde, ohne damit irgendwelche Aussagen über die Effektivität der Verteidigung während des gesamten Verfahrens erster Instanz zu treffen.
Zur Prozesssituation ab der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1998 genügt es darauf zu verweisen, dass nach den übereinstimmenden Angaben sowohl des Amtsverteidigers als auch des Angeklagten damals die Rechtsanwaltskammer Salzburg bereits mit dem Antrag auf Umbestellung gemäß § 45 Abs 4 RAO befasst war. Damit erübrigte sich eine weitere Belehrung des Angeklagten. Da der bestellte Anwalt nach § 11 Abs 1 RAO verpflichtet war, die Amtsverteidigung bis zur Umbestellung für seinen Mandanten pflichtgemäß weiter zu besorgen, bestand auch keine Veranlassung für die beantragte Vertagung (vgl im Übrigen die Antragstellung des Verteidigers Dr. M***** in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1998 Hv‑Prot 14889).
Mit der weiteren Behauptung, wonach die Amtsverteidigerin Dr. M***** bzw der für sie einschreitende Substitut Dr. W***** es gleichfalls unterlassen habe, während der Zeit ihrer Vertretung nicht näher konkretisierte Fragen an die Mitangeklagten und an Zeugen zu richten, bzw umfassendere Vertagungs‑ und mehrfach Ablehnungsanträge sowie einen eigenen Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. G***** zu stellen, wird abermals kein Tatsachensubstrat dargetan, das eine allein relevante habituelle Unfähigkeit oder generelle Untätigkeit des einschreitenden Amtsverteidigers rechtfertigen könnte.
Für die vom Angeklagten der Sache nach geforderte Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die - nach seiner Auffassung ‑ dem Fairness‑Gebot des Art 6 EMRK widerstreiten (hier: angebliche Übertragung der richterlichen Voruntersuchung auf die Sachverständigen; fehlende Anwesenheit der Parteien bei der Befundaufnahme; fehlende Vernehmung des damaligen Beschuldigten Dr. G***** nach § 162a StPO; Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen vor der Polizei ohne Belehrung über Entschlagungsrechte ‑ vgl dazu zuletzt 14 Os 77/99), fehlt die gesetzliche Grundlage:
Nach dem ‑ auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder die geforderte extensive Interpretation noch ‑ mangels gegebener regelwidriger Lücke ‑ eine analoge Rechtsanwendung in Betracht.
Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine Gesamtbetrachtung der in der StPO vielfältig eingeräumten Antrags‑ und Rechtsmittelmöglichkeiten, des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitsssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm §§ 120, 149c, 149h, 151, 152, 252 StPO) iVm mit den im § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen.
In Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO war auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit einer Rügepflicht bei der Verlesung nichtiger Untersuchungsakte aus dem Vorverfahren nicht mehr näher einzugehen.
Das Beschwerdevorbringen ist auch mit allen Einwänden zur Z 3 des § 281 Abs 1 StPO nicht im Recht.
Die behauptete fehlende Spezifizierung des Urteilsspruchs (§ 260 StPO) stellt allein auf die Erfordernisse einer rechtlichen Beurteilung als fortgesetztes Delikt ab; da es dieser Konstruktion im konkreten Fall ‑ wie eingangs dargestellt ‑ gar nicht bedarf, erübrigen sich insoweit nähere Erörterungen.
Es trifft weiters nicht zu, dass durch die Beiziehung des Sachverständigenteams zur Hauptverhandlung die Bestimmungen der §§ 120, 170 StPO verletzt wurden.
Die vom Angeklagten DDr. R***** vorgebrachten und vom Beschwerdeführer übernommenen Einwendungen gegen die Sachverständigen (Hv‑Prot 29), wonach Dkfm R***** und Dr. E*****, angesichts der jahrelangen Zusammenarbeit angeblich auch die übrigen Sachverständigen, auf Grund verschiedener Gegebenheiten, namentlich einer seit Jahren bestehenden "engen Freundschaft" zwischen Dkfm R***** und Dkfm H*****, ein falsches Gutachten erstattet haben sollen, reichen als Tatsachenbasis für das behauptete Eideshindernis nach § 170 Z 2 StPO nicht aus.
Abgesehen davon, dass alle diese Einwendungen ‑ wie im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) von DDr. R***** im Detail begründet ‑ zu Unrecht erhoben und diese in Ansehung der ersichtlich rein spekulativ behaupteten engen persönlichen Freundschaft zwischen Dkfm R***** und Dkfm H***** im Rechtsmittelverfahren in dieser Form auch gar nicht mehr aufrecht erhalten wurden, könnte selbst die vom Beschwerdeführer aufgestellte, wenn auch falsche Behauptung eines damit geäußerten "massiven Vorwurfs" der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 288 StGB ein Eideshindernis nach § 170 Z 2 StPO nicht nach sich ziehen.
In Untersuchung im Sinne dieser Gesetzesstelle befindet sich eine Person nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn gemäß §§ 91 f StPO gegen sie die Voruntersuchung eingeleitet wurde, während ein bloßer Verdacht oder die Einleitung von Vorerhebungen nicht genügt. Diese Auslegung folgt nicht nur aus dem bloßen Wortlaut, kann doch das schlichte Aufstellen einer belastenden Behauptung, wie hier jene der Erstattung eines Falschgutachtens, mit der nach dem unmissverständlichen Gesetzestext vorausgesetzten amtlichen Untersuchung eines strafrechtlichen Vorwurfs dem Sinne nach in keiner Weise gleichgestellt werden, sondern auch aus dem Vergleich mit dem Regelungsinhalt der Z 1 des § 170 StPO. Darnach reicht ein Verdacht nämlich nur insoferne aus, als er sich auf jene strafbare Handlung bezieht, die der Vernehmung zugrunde liegt. Für die oben bezeichnete Deutung sprechen aber auch zwingende Gründe der Teleologie, weil die Zulassung einer Verdächtigung als gemäß §§ 120, 170 StPO nichtigkeitsbegründender Umstand es dem Belieben der Prozessparteien überließe, einen nicht genehmen Sachverständigen in jeder Phase des Verfahrens von der weiteren Beiziehung auszuschließen. Eine derartige Konsequenz ist weder gesetzesgewollt noch allen Beteuerungen des Angeklagten zum Trotz vom Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK umfasst.
Auch das Argument, die Einleitung der Voruntersuchung beruhe auf einer der Einflussnahme durch den Angeklagten entzogenen Ermessensentscheidung des Staatsanwaltes, ist nicht stichhältig.
Es bleibt jedem strafrechtlich Verfolgten unbenommen, Einwendungen im Sinne des zweiten Satzes des § 120 StPO gegen einen Sachverständigen zu erheben, welche nach ihrer Überprüfung, soferne sie erheblich sind, die Enthebung nach sich ziehen und im Falle der Abweisung des Enthebungsantrages im Wege der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die ‑ vom Beschwerdeführer hier auch tatsächlich genützte ‑ Möglichkeit der Überprüfung des Vorganges durch das Rechtsmittelgericht eröffnen.
Die weiters als nichtigkeitsbegründend (Z 3) geltend gemachte objektive Falschaussage des Sachverständigen Alexander K***** scheitert daran, dass das daraus abgeleitete Eideshindernis nach § 170 Z 7 StPO nur dann vorliegt, wenn das Gericht die Unwahrheit der Angaben als erwiesen angenommen hat (Mayerhofer StPO4 § 170 E 70). Das ist hier nicht der Fall. Zum Vorwurf in Bezug auf den Themenkompex "H*****" hält sich bereits der Enthebungsantrag vom 11. Dezember 1996 (HV‑Prot 3647) und damit konform die Beschwerde nicht an die tatsächlich vom Sachverständigen gemachten Angaben. Wie das Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung (Hv‑Prot 3655) richtig ausführte, war nicht die Kenntnis des Hotelkaufpreises Gegenstand der Fragestellung sondern lediglich die Höhe der vom Käufer getätigten Investitionskosten (HV‑Prot 3645). Die Behauptung, Alexander K***** habe die Kenntnis des Kaufpreises bestritten, obwohl diese durch die Beilage 189 belegt sei, ist somit falsch. Schon aus diesem Grunde ist nicht einmal objektiv die geltend gemachte falsche Aussage des Sachverständigen indiziert.
Zum weiteren Vorwurf gegen diesen Experten lässt weder der in der Hauptverhandlung vom 13. Jänner 1997 durch den Angeklagten DDr. R***** gestellte Enthebungsantrag (Hv‑Prot 3675), welchem sich Herbert N***** anschloss (Hv‑Prot 3677), noch die Beschwerde in Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (§ 285a Z 2 StPO) erkennen, worin der Vorwurf der Falschaussage überhaupt bestehen soll. Inhaltlich wird insoweit lediglich der Vorwurf der Vornahme einer Bewertung nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Bewertungsmethode erhoben. Ein solcher Umstand ist allerdings allein im Rahmen der Gutachtenserörterung zu klären und könnte lediglich dann, wenn diese ‑ anders als hier ‑ nicht zum gewünschten Ergebnis führt, die Beiziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.
Auch mit sämtlichen Einwänden (Z 3) gegen die geltend gemachte Vernehmung mehrerer Zeugen ohne Protokollierung einer Erklärung über die diesen vorgehaltenen Entschlagungsrechte nach §§ 152, 153 StPO geht die Beschwerde fehl.
Auszugehen ist davon, dass eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO dann nicht vorliegt, wenn die Erkenntnisrichter einem Zeugen ein Entschlagungsrecht zu Unrecht vorhielten und der Zeuge dessen ungeachtet, ohne eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, tatsächlich aussagte.
Zu den Zeugen Maria Z*****, Mag. Gerhard M*****, Dkfm Bernd S*****, Kajetan M*****, Astrid R*****, Iris W*****, Ing. Dietmar G*****, Dr. Magret S***** und Adelheid W***** fehlt ‑ neuerlich prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) - jeglicher Hinweis darauf, welcher Entschlagungsgrund hier überhaupt vorgelegen sein sollte.
Auch bei den Zeugen Johann W***** und Anton S***** wird die bloße Angabe ihrer beruflichen Stellung im Rahmen des Konzerns dem Substantiierungsgebot nicht gerecht, weil ohne nähere Begründung auch hier nicht konkret ersichtlich ist, warum diese Personen tatsächlich wegen der in der Beschwerde offenkundig angesprochenen Gefahr der Selbstbelastung nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO entschlagungsberechtigt gewesen sind. Es kann doch fraglos nicht davon ausgegangen werden, dass unterschiedslos alle Mitarbeiter des Konzerns, mögen sie auch in wichtigen Unternehmen tätig gewesen sein, im konkreten Verdacht stehen, sich am Untreuekonzept in irgend einer Form beteiligt zu haben. Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung der auf Verletzung des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (Z 3) hätte es daher einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse bedurft, welche die erforderliche Tatsachengrundlage (§§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht bilden (vgl 13 Os 156/99).
Dazu kommt, dass der Zeuge Anton S*****, wie von der Beschwerde richtig ausgeführt, in der Hauptverhandlung auf Grund eines Verzichtes sämtlicher Angeklagter und der Staatsanwaltschaft nicht vernommen wurde. Damit scheidet ein Verstoß gegen § 152 Abs 5 StPO aus. Eine Nichtigkeit nach Z 3 könnte nur dann vorliegen, wenn wegen fehlender Belehrung nach § 152 StPO diese allenfalls gesetzwidrig zustande gekommene Vernehmung unter Verstoß gegen § 252 StPO verlesen worden wäre. Dies ist vorliegendenfalls allerdings auszuschließen, weil die Aussagen des betreffenden Zeugen im Vorverfahren vom 12. Dezember 1989 und 13. März 1990 (ON 877) in der Hauptverhandlung einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen wurden (HV‑Prot 14525).
Soweit die Beschwerde beim Zeugen Dr. Hans Georg B***** die Umgehung der Verschwiegenheitspflicht behauptet, indem dessen Aussagen aus dem Vorverfahren, die von der teilweisen Entschlagung in der Hauptverhandlung umfasst waren, angeblich im Urteil verwertet wurden, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier zitierte ON 815 eine Niederschrift mit Gerhard B*****, einem Angestellten der Steuerberatungskanzlei Dr. Michael und Georg G*****, betrifft und allein dessen Aussage von den Tatrichtern verwertet wurde (US 1059). Im Übrigen ist der Beschwerde aber auch deshalb von vornherein der Boden entzogen, weil der Zeuge Dr. Hans Georg B***** im Vorverfahren lediglich zu den von ihm selbst eingegangenen Beteiligungen befragt wurde, woraus weder ein Entschlagungsgrund nach der Z 1 noch nach der Z 4 des § 152 Abs 1 StPO resultieren kann.
Mit dem Beschwerdevorbringen zur abschließend geltend gemachten gesetzwidrigen Verlesung der Aussagen von Dr. G***** im Vorverfahren ist der Beschwerdeführer auf die betreffenden Ausführungen zu Beginn der Rechtsmittelentscheidung verwiesen.
Es versagen weiters sämtliche Verfahrensrügen (Z 4).
Soweit sich diese zunächst gegen jene Zwischenerkenntnisse richten, mit denen über insgesamt elf im Zusammenhang mit dem Einschreiten der Amtsverteidiger gestellte Vertagungs‑ bzw Ausscheidungsanträge (HV‑Prot 13303 f, 13313 f, 13487 f, 14531 f, 14859 f, 14897 f, 15211, 15331 f, 15403, 15779 f, 15970 f) negativ entschieden wurde, wird der Angeklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO verwiesen.
Darin ist begründet, dass die formellen Einwände gegen die Amtsverteidigerbestellung ebenso zur Gänze unberechtigt sind wie auf der Basis des - auch hier prozessordnungswidrig nicht erweiterten - Beschwerdevorbringens der Vorwurf mangelnder Effektivität der Verteidigung während dieser Prozessphase. Auch die Behauptung einer fallspezifisch zum Aktenstudium jeweils ungenügenden Vorbereitungszeit wurde bereits umfassend erörtert und falsifiziert.
Schon allein aus diesen Gründen wurden sämtliche Anträge zu Recht abgewiesen.
Zur geltend gemachten Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte (Z 4) bleibt ergänzend auszuführen:
Objektiv hätte ein antragsgemäßes Vorgehen eine dem Strafverfolgungsrecht des Staates entsprechende Verfahrensbeendigung de facto unmöglich gemacht, weil eine Verurteilung auf Grund der dann unerlässlichen Verfahrenswiederholung gemäß § 276a StPO bzw der Ausscheidung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer aus dem Gesamtverfahren und der dadurch gleichfalls notwendig werdenden kompletten Neudurchführung des Verfahrens bei Bedachtnahme auf die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Straffalles in so weite Ferne gerückt wäre, dass ein dem Art 6 EMRK entsprechender zeitlicher Bezug zur Tat mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Beweisführung unter Vernichtung eines Prozessaufwandes von eineinhalbjähriger intensiver Verhandlungstätigkeit gänzlich verlorengegangen wäre.
Für eine mit derartigen Konsequenzen verbundene Maßnahme sind aber ‑ soll der Strafanspruch des Staates auf Kosten vermeintlicher Verteidigungsrechte nicht zur Farce werden ‑ schwerwiegende und nicht anders lösbare Gründe, wie etwa eine schwere Erkrankung des Angeklagten, erforderlich. In diese Richtung weisende Verfahrensergebnisse liegen nicht vor.
Ganz im Gegenteil, eine aktenmäßige Überprüfung der hier relevanten Prozessvorgänge ‑ sie reichen von den Umständen rund um die Vollmachtskündigung durch den Wahlverteidiger Dr. M***** bis hin zu jenen Vorkommnissen, die die jeweilige Ablöse der dann einschreitenden Amtsverteidiger nach sich zogen ‑ führt zum Ergebnis, dass alle damit verbundenen Erschwernisse der Verteidigung Teil einer Prozessstrategie des Beschwerdeführers waren, für die niemand anderer als er selbst auch dann einzustehen hat, wenn sie ex post betrachtet nicht zum gewünschten Erfolg führte.
Die an die Bedingung einer Vollmachtskündigung trotz der bereits lange währenden Dauer der Hauptverhandlung und der dann unvermeidlichen Beeinträchtigung der bis dahin gegebenen Verteidigungsqualität geknüpfte Forderung einer vierwöchigen Sommerpause war ‑ wie bereits begründet ‑ nicht nur unstatthaft, sondern bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles ein schwerer Verstoß des Wahlverteidigers gegen die seinem Mandanten gegenüber übernommenen Pflichten.
Umsomehr wäre von dessen Seite, der andererseits vor ehrenrührigen Diffamierungen der nominierten Amtsverteidiger nicht zurückschreckte, eine entschiedene Reaktion zu erwarten gewesen. Obwohl die ablehnende Erklärung des Erstgerichtes bereits Ende März 1998 nicht den geringsten Freiraum für eine positive Entscheidung eröffnet hatte, blieb eine Reaktion darauf sowohl von Seiten des Verteidigers als auch des Angeklagten aus. Erst Ende Juni 1998 kündigte Ersterer bei unveränderter Sachlage per 1. Juli 1998 die Vollmacht (ON 6415/Bd 185) und begann der Beschwerdeführer trotz insoweit bereits Ende März 1998 entgegengenommener umfassender Belehrung durch den Vorsitzenden erst Anfang Juni 1998 einen neuen Wahlverteidiger zu suchen.
Damit ließ er einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten für die behauptete schwierige Verteidigerwahl grundlos verstreichen und hat sich damit die widrigen Folgen dieses Verhaltens selbst zuzuschreiben.
Anstatt sich in dieser Situation mit allen Kräften für eine positive Gestaltung seiner Verteidigung einzusetzen, wozu niemand anderer als der Angeklagte selbst verpflichtet gewesen wäre, lenkte er ‑ von einer teils von ihm, teils von Dr. M***** vorgenommenen Anfrage bei lediglich sieben Rechtsanwälten abgesehen (ON 6415/Bd 185) - sein besonderes Augenmerk auch zu dieser Zeit nicht auf die Suche nach einem neuen Wahlverteidiger, sondern erteilte Dr. M*****- wie mehrfach erwähnt ‑ vorsorglich Vollmacht, um künftighin die Bestellung der Amtsverteidiger zu bekämpfen.
Soll nach diesen Umständen nicht schon eine Absprache über die Umstände der Vollmachtskündigung zwischen Dr. M***** und Herbert N***** angenommen werden, was von beiden Seiten bestritten wird (Hv‑Prot 15783 f), ist jedenfalls von einer Billigung durch den Beschwerdeführer auszugehen, und zwar auch dann, wenn Dr. M***** in der Folge ‑ nach den eigenen Angaben des Angeklagten deswegen, weil keine Einigung über die finanziellen Angelegenheiten und die Verteidigungsbasis erzielt werden konnte ‑ HV‑Prot 13991) - die Verteidigung nicht wieder übernahm.
Die Beschwerde hat dieser Beurteilung außer der Behauptung des Gegenteils nichts entgegenzusetzen.
Aber auch in der Folge unternahm der Angeklagte nichts, um seine Verteidigung inhaltlich zu verbessern.
Seine Aktivitäten beschränkten sich vielmehr vom Beginn der Beigebung eines Amtsverteidigers an darauf, schon dessen Bestellung mit ‑ nicht stichhältigen (siehe zur Z 1a) - Formalargumenten zu bekämpfen und in der Folge diesen nicht nur die für eine bestmögliche Verteidigung notwendige Unterstützung vorzuenthalten, sondern sie in ihrer Arbeit vielfach sogar zu behindern.
Einer optimalen Gestaltung der Verteidigung stand vor allem im Wege, dass der Angeklagte bei jedem Amtsverteidiger die diesem eingeräumte Vorbereitungsfrist für ein hier notwendiges Gespräch ungenützt verstreichen ließ und er auch in der Folge mit ihm nicht kooperierte.
Er erhob vielmehr schon gegen den ersten Amtsverteidiger Dr. M***** diffamierende und ehrenrührige Vorwürfe, die schließlich dazu führten, dass dieser seine Umbestellung beantragte (Blg 1021), verweigerte explizit eine Verantwortung, solange er von diesem Amtsverteidiger vertreten würde und lehnte schließlich eine Honorarvereinbarung mit der Nachfolgerin oder zumindest die geforderte Beibringung einer Bankgarantie ab, sodass auch Dr. M***** die Umbestellung forderte (ON 6454/Bd 186).
Aber auch in der Folge widersetzte sich Herbert N***** der für eine bestmögliche Verteidigung zweckdienlichen Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. W*****, indem er statt auf dem vorgeschlagenen Gespräch auf schriftlicher Kommunikation beharrte und die Herausgabe des Schlüssels zu jenem Kasten, in welchem der Angeklagte seine Unterlagen aufbewahrte, ebenso verweigerte wie die begehrte Ausfolgung der Hauptverhandlungsprotokolle (Beilage 1333).
Dass es zur Umbestellung von Dr. M***** nicht endgültig kam, ändert nichts daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für eine zweckdienliche Verteidigung kontraproduktiv war und er dafür allein einzustehen hat.
Stattdessen bevollmächtigte er einen Wahlverteidiger allein mit der Stellung von Vertagungs‑, Ausscheidungs‑ und Ablehnungsanträgen (Blg 1196) und erteilte diesem im Gegensatz zu den Amtsverteidigern, umfassende Information (siehe zur Z 1a).
Sämtliche Verteidigungsdefizite, die aus den Umbestellungen der Amtsverteidiger resultieren, liegen demnach ebenso in der alleinigen Verantwortungssphäre des Angeklagten wie angesichts der frühzeitigen und umfassenden Belehrung über die prozessualen Notwendigkeiten jene, die auf das Erfordernis einer Vorgangsweise nach § 41 Abs 3 StPO zurückgehen.
Demnach kann sich Herbert N***** nicht mit Erfolg auf die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) berufen.
Dass den vielfältigen Vertagungsanträgen eine geradezu schikanöse Gestion zugrunde liegt, sei anhand der Antragstellung vom 21. Juli 1998 (Hv‑Prot 13487 f) exemplarisch aufgezeigt.
Die Rechtsanwaltskammer hatte über die Vorstellung des Angeklagten gegen die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. E*****& Dr. M***** bereits mit Beschluss vom 14. Juli 1998 negativ entschieden (ON 6423/Bd 185), wovon die Parteien vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 20. Juli 1998 auch unterrichtet worden waren (Hv‑Prot 13475).
Der dennoch gestellte Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung bis zur gesetzeskonformen Bestellung eines Amtsverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer vom 21. Juli 1998 (Hv‑Prot 13487 f) ist bei dieser Sachlage nicht nur unverständlich, sondern auch mutwillig, weil es evidentermaßen außerhalb der Kompetenz des Erstgerichtes lag, an der nunmehr rechtskräftig erfolgten Bestellung des Amtsverteidigers etwas zu ändern.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist aber auch in dem Umfang unberechtigt, als sie die Abweisung zahlreicher Ablehnungsanträge wegen angeblicher Befangenheit des Vorsitzenden und Beisitzers, teilweise auch des Schöffensenates und des gesamten Landesgerichtes Salzburg bekämpft.
Mit demjenigen Beschwerdevorbringen, welches sich gegen das negative Zwischenerkenntnis vom 17. September 1996 (HV‑Prof 47) richtet, scheitert die Beschwerde überwiegend schon aus formellen Gründen:
Den Entscheidungsgegenstand bildeten teils eigene (ON 6201), teils unter Anschluss an entsprechende Vorbringen der Mitangeklagten Dvw S***** und Georg G***** (ON 6178 und ON 6204 iVm Hv‑Prot 23 f) vorgenommene Ablehnungsanträge, über welche bereits vor der Hauptverhandlung, und zwar durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. September 1996, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (ON 6203) und durch die Beschlüsse des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 9. und 13. September 1996, mit denen die Anträge von Dvw S***** und Georg G***** abgewiesen wurden (ON 6183 und ON 6204), rechtskräftig (§ 74 Abs 3 StPO) entschieden worden war.
Diese Ablehnungsanträge wurden in der Hauptverhandlung vom 16. September 1996 wiederholt (Hv‑Prot 23 f, 25, 29 f) und inhaltlich von Herbert N***** durch die allein neue Behauptung ergänzt, dass die zuvor geltend gemachte fehlende Unparteilichkeit wegen angeblicher Beeinflussung der Richter des Landesgerichtes Salzburg durch die umfassende Medienberichterstattung sich auch darin zeige, dass die betreffenden Berichte teilweise auf Informationen aus dem Justizbereich beruhen müssten, weil in den Salzburger Nachrichten über seine Ablehnungsanträge bereits vor deren Eingehen in der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes Salzburg berichtet worden war.
Aus der Unanfechtbarkeit der vor der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsentscheidungen, die sich sowohl auf die meritorische als auch auf die formelle Erledigung derselben bezieht, folgt, dass die oben bezeichneten Ablehnungsanträge mit Verfahrensrüge (Z 4) nur in dem Umfang bekämpft werden können, als sie ein neues Sachvorbringen enthalten. Daran kann im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation auch die Behauptung nichts ändern, dass dem Angeklagten die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz angeblich nicht durch Bekanntmachung seitens der entscheidenden Behörde sondern auf andere Weise zur Kenntnis gelangte.
Jede andere Interpretation geriete in unlösbaren Widerspruch zu § 74 Abs 3 StPO. Dass sich daraus auch nicht die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, wurde im Rahmen des Beschwerdevorbringens zur Z 1 des § 281 Abs 1 StPO unter jeweiligem Eingehen auf die auch hier inhaltsgleich wiederholten Argumente umfassend begründet.
Da auch die Frage der formell richtigen Entscheidung, wie hier die Zurückweisung des Ablehnungsantrages durch das Oberlandesgericht Linz wegen Verspätung (§ 73 StPO), demnach im Nichtigkeitsverfahren nicht neuerlich aufgeworfen werden kann, bedarf lediglich der Einwand einer angeblichen verfrühten Weitergabe von Informationen an die Medien seitens nicht näher bezeichneter Justizstellen einer meritorischen Erwiderung. Sie kann sich darin erschöpfen, dass insoweit lediglich Spekulationen geäußert wurden, die als unbewiesen den geltend gemachten objektiven Befangenheitsanschein in keiner Weise zu tragen vermögen. Genausogut hätte die Informationsquelle aus dem Bereich der Anwaltschaft stammen können, ein in medienträchtigen Großverfahren noch dazu nicht selten anzutreffendes Phänomen, zumal Rechtsanwälte nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sind.
Die von der Beschwerde bei Bewertung dieses Umstandes geforderte Gesamtbetrachtung aller Befangenheitsgründe kollidiert neuerlich mit der Unanfechtbarkeit jener Entscheidungen, mit denen darüber bereits abgesprochen wurde. Lediglich jener Tatsachenbereich, der in der Hauptverhandlung durch ein zusätzliches Argument untermauert wird, ist im Interesse einer umfassenden Überprüfung des damit geltend gemachten Befangenheitsgrundes global zu würdigen.
Dies führt im konkreten Fall gleichfalls nicht zum gewünschten Ergebnis, weil das ‑ bei Verfahren der hier in Rede stehenden Art nicht außergewöhnliche ‑ große Medienecho des Prozesses auch unter Mitberücksichtigung der spekulativ behaupteten "undichten" Stelle im Justizbereich bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen.
Anders läge die Sachlage nur, wenn bescheinigt worden wäre, dass sich die abgelehnten Richter auf Grund der Berichterstattung in den Medien tatsächlich eine vorgefasste Meinung gebildet hätten, von der sie auch nach dreijähriger Verhandlungsdauer mit umfangreichem Beweisverfahren nicht abzugehen bereit waren. Eine solche Behauptung wäre ohne spezifisch aussagekräftige Bescheinigung abwegig und wurde auch gar nicht aufgestellt.
Die Angeklagten Dr. Sch*****, Georg G***** und Dr. Go***** werden mit ihrer Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Zurückweisung des vor der Hauptverhandlung rechtskräftig erledigten und dennoch am Beginn der Hauptverhandlung unverändert wiederholten Antrags auf Ablehnung des Beisitzers Dr. P***** auf die obigen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Beschwerde ohne dagegen sprechende verfassungsrechtliche Bedenken verwiesen.
Die von Georg G***** in seiner Äußerung zum Croquis aufgestellte Behauptung, er selbst habe vor der Hauptverhandlung gar keinen Ablehnungsantrag hinsichtlich Dr. P***** gestellt, die Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg betreffe vielmehr die Selbstmeldung einer Befangenheit dieses Richters, ist nicht nur aktenwidrig (ON 6178, S 169 f; ON 6183/Bd 177), sondern, wenn dem Verteidiger von ihm selbst verfasste Anträge nicht mental abhanden gekommen sein sollten, auch als mutwillig zu qualifizieren.
In Bezug auf die übrigen Ablehnungsanträge vom 22. September 1997, 23. und 30. März 1998, 11. Mai 1998, 9. und 15. März 1999 sowie vom 12. April und 14. Juni 1999 ist die Verfahrensrüge (Z 4) zur Gänze unbegründet.
Die in diesem Umfang geltend gemachte Befangenheit des Vorsitzenden, Beisitzers und teilweise auch des gesamten Schöffensenates wurde ausnahmslos aus verschiedenen dem Beschwerdeführer nicht genehmen Maßnahmen der Prozessführung abgeleitet, welche allesamt einer am gesamten Prozessverhalten des Angeklagten vorzunehmenden Überprüfung auf eine Kollision mit Art 6 EMRK durch das Rechtsmittelgericht standhalten.
Bei Anlegung des hier gebotenen objektiven Maßstabes geht aus der als Begründung der Ablehnung vom 22. September 1997 herangezogenen Art der Befragung der Zeugin Maria Z***** (HV‑Prot 9409 f) keineswegs hervor, dass der Vorsitzende gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen und parteilich agierte. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles verwickelte sich die Zeugin ‑ von der Beschwerde verschwiegen ‑ in Widersprüche, die Grund genug waren, zum Anlass einer eindringlichen und nachdrücklichen Wahrheitserinnerung genommen zu werden. Angesichts der für die Zeugin bei dieser Sachlage gegebenen prozessualen Konsequenz eines Inzidenzverfahrens nach § 277 StPO war dabei eine klare und unmissverständliche Sprache des Vorsitzenden keineswegs unangebracht, und zwar nicht nur im Interesse der Zeugin, sondern auch des Beschwerdeführers, weil die Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung auch dazu dient, den Angeklagten vor einem Urteil auf Grund einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsgrundlage zu bewahren.
Hinsichtlich der gleichfalls relevierten Antragsabweisung auf wörtliche Übertragung des Tonbandprotokolls dieser Zeugeneinvernahme verabsäumt die Beschwerde die deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) jenes angeblichen Inhaltes, der im HV‑Protokoll nicht enthalten sein soll und angesichts dieses Mankos die positive Beschwerdeerledigung begründen könnte. Ohne diese Substantiierung, die keineswegs dadurch ersetzt werden kann, die Abspielung der Tonbandaufzeichnung beim Gerichtstag zu beantragen, geht die Beschwerde schon in formeller Hinsicht fehl.
Die Geschehnisse in den Hauptverhandlungen vom 23., 24. und 30. März 1998 lassen gleichfalls für einen verständigen Beobachter die Beurteilung nicht zu, dass das Erstgericht durch sachfremde psychologische Motive gehemmt war, das Strafverfahren gegen Herbert N***** mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu führen.
Anlass der Ablehnungserklärung gegenüber dem Vorsitzenden vom 24. März 1998 und schließlich des gesamten Schöffensenates am 30. März 1998 (HV‑Prot 11575 f, 11609), war ein Prozessverhalten des Beschwerdeführers, welches entgegen allen anderslautenden Beteuerungen keine andere Einstufung verdient als eine schikanöse, auf grundlose Verzögerung des Verfahrens gerichtete Taktik. Dass es auch der Vorsitzende genauso einschätzte und deshalb nicht nur sämtliche in diesem Zusammenhang aus purem Mutwillen gestellten Anträge auf Ablehnung und neuerlich auf Übertragung eines Teiles der Tonbandaufzeichnung von der Hauptverhandlung vom 23. März 1998 abwies (HV‑Prot 11587 f, 11591 f, 11613), sondern darüber hinaus der Verteidigerin des Angeklagten gemäß § 236a StPO wegen der Behauptung eines den Tatsachen nicht entsprechenden Verhandlungsverlaufes eine Ermahnung erteilte (HV‑Prof 11595), spricht nicht für die behauptete unsachliche sondern für eine auf straffe Verfahrensfortführung gerichtete Motivation. Dazu war er ‑ auch gegenüber den Mitangeklagten ‑ voll und ganz verpflichtet.
Zunächst ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche ernsthaften Verteidigungsinteressen die in Abkehr von der bis dahin gepflogenen Übung, nur die wichtigen und abweichenden Passagen wörtlich zu verlesen, begehrte komplette Verlesung der nahezu wortidenten, zwei Aktenordner füllenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gesellschaftsverträge erfordert haben könnte. Der in der Beschwerdeeinleitung enthaltene Hinweis auf die notwendige Information des Schöffensenates ist nicht plausibel, kann doch auch einem Laienrichter, von den Berufsrichtern ganz zu schweigen, beileibe nicht unterstellt werden, bei der geistigen Aufnahme eines Vertragswerkes auf den tagelangen wiederholten Vortrag des identen Regelungsinhaltes angewiesen zu sein. Dass der Vorsitzende des Schöffensenates bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer das ihm bis dahin ‑ und zwar ohne jeden Rechtsanspruch ‑ gewährte Recht aberkannte, an Hauptverhandlungsterminen aus rein persönlichen Gründen nicht anwesend zu sein, ist eine durchaus zweckentsprechende Reaktion, um weitere gezielte Störmaßnahmen der geschilderten Art von Seiten dieses Angeklagten nach Tunlichkeit auszuschalten.
Es war aber auch durchaus sachgerecht und demnach ohne den behaupteten Anschein einer Befangenh
it (Hv‑Prot 12197), dass der Vorsitzende im Zuge der in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1998 beschlossenen (Hv‑Prot 12111) abgesonderten Vernehmung sämtlicher Angeklagter (§ 250 Abs 1 StPO) deren Kontaktaufnahme untereinander und mit den jeweiligen Verteidigern unter Einschluss einer kurzen Verhandlungspause untersagte. Davon abgesehen ist auch ein dem Beschwerdeführer in irgend einer Form nachteiliger Einfluss dieses Vorganges weder erkennbar noch wurde er von der Beschwerde behauptet, zumal nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles der Informationspflicht des § 250 Abs 2 StPO ohnehin umfassend entsprochen wurde.
Da Herbert N***** zudem damals wie auch sonst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann im konkreten Fall auch eine Besprechung der Verantwortung mit der Verteidigerin nicht erforderlich gewesen sein.
Die übrigen vier während der Hauptverhandlung vom 9. März bis 14. Juni 1999 gestellten Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden bzw den Schöffensenat (Hv‑Prot 15391 f, 15457 f, 15789 f, 16111 f) betreffen entweder ‑ teils schriftliche (ON 6461) ‑ Erklärungen des Vorsitzenden zur Prozesssituation des Angeklagten nach Kündigung der Vollmacht durch Dr. M***** und zu dessen Verteidigung durch mehrere Amtsverteidiger oder sie resultieren aus der Abweisung deshalb gestellter Vertagungs‑ bzw Ausscheidungsanträge.
Wie im Rahmen der Ausführungen zur Z 1a des § 281 Abs 1 StPO begründet, war der Vorsitzende zur Abweisung der zuletzt genannten Anträge fallspezifisch berechtigt und ‑ ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren zu schmälern ‑ im Interesse einer möglichst raschen Verfahrensbeendigung sogar verpflichtet. Dass er dem Angeklagten insoweit eine gezielte Strategie jenseits seiner Verteidigungsrechte unterstellte, war weder unsachlich noch diffamierend, sondern deckt sich ‑ wie dargetan ‑ mit der Beurteilung eines objektiven Beobachters. Daraus kann demnach ebensowenig ein Befangenheitsanschein abgeleitet werden wie aus der zur Begründung seiner ablehnenden Haltung gegenüber umfangreichen Vertagungs‑ und Ausscheidungsanträgen notwendigen expliziten Äußerung dieser Einschätzung.
Angesichts des auch mit noch so großem Argumentationsaufwand oder gar mit dem in der Beschwerde behaupteten Zweck, "die jeweiligen rechtlichen und faktischen Substrate in Form eines Kürzels darzustellen", nicht aus der Welt zu schaffenden, eindeutig herabsetzenden Sinngehaltes der Qualifizierung eines Verhaltens des Gerichtes als "irrational", war der Vorsitzende auch dazu legitimiert, Rechtsanwalt Dr. Z***** mit der Konsequenz, ihn im Fall einer Wiederholung dieser Äußerung fürderhin das Wort zu entziehen, gemäß § 236a StPO einen Verweis zu erteilen.
Insgesamt kann demnach keine Rede davon sein, dass das Erstgericht "sich nicht ausreichend an den Bestimmungen der EMRK orientiert hat und nicht willens war, die Verteidigungsrechte des Angeklagten N***** zu achten".
Dass der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO in formeller Hinsicht das Stellen eines Antrages als unabdingbare Voraussetzung für ein nichtigkeitsbegründendes negatives Zwischenerkenntnis oder ein Nichtentscheiden darüber voraussetzt, ist nicht übersteigbarer Gesetzeswortlaut. Die insoweit geforderte extensive Interpretation auf Verfahrensvorgänge, die sich erst nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz ereigneten, scheidet damit aus. Dies gilt auch für eine darauf bezogene analoge Rechtsanwendung, weil das Erfordernis einer planwidrigen Gesetzeslücke hier zu verneinen ist.
Damit geht jener Teil der Verfahrensrüge (Z 4) von vornherein ins Leere, mit dem eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten auf Grund eines nach Abschluss der Hauptverhandlung gesetzten Verhaltens der beiden Berufsrichter im Zusammenhang mit mehreren ‑ dem Beschwerdeführer in ihrer Begründung nicht genehmen ‑ Beschlüssen zur Kostenbestimmung für die Tätigkeit der Amtsverteidiger (ON 6476 und ON 6511) geltend gemacht wird.
Dieses Anfechtungserfordernis begegnet auch nicht den behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation keine unsachliche Differenzierung darstellt, dass die Rechtsprechung die nichtigkeitsbegründende Geltendmachung von Ausschließungsgründen auch dann zulässt, wenn diese erst nach der Urteilsfällung bekannt werden (SSt 56/84). Abgesehen davon, dass insoweit der Wortlaut des § 281 Abs 1 Z 1 StPO - und nur um diesen Nichtigkeitsgrund geht es in der zitierten Entscheidung ‑ durchaus eine Interpretation im Sinne der Judikatur zulässt, liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Ausschließungsgründe, mögen sie auch erst verspätet offenbar werden, stehen unverrückbar für jedes Verfahrensstadium fest. Die wegen eines nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz gesetzten Verhaltens behauptete Befangenheit lässt demgegenüber aber selbst dann, wenn darin ‑ anders als hier ‑ tatsächlich der Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit gelegen wäre, einen sicheren Schluss nur auf diesen nicht mehr entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zu, wogegen sich eine Rückwirkung auf die Hauptverhandlung in einer bloßen Spekulation erschöpft.
So gesehen liegt weder der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Art 6 EMRK vor.
Da auch die Behauptung keinen für § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanten Vorgang betrifft, wonach dem Beschwerdeführer das Computerprogramm Gerus unter Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit erst verspätet, wenn auch vor Beginn der Hauptverhandlung, im Juli 1996 zur Verfügung gestellt und der vorangegangene Antrag vom 9. Februar 1996 demnach zu Unrecht abgewiesen worden sei, ist die Beschwerde insoweit auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Verteidigungsrechte des Angeklagten blieben weiters dadurch unberührt (Z 4), dass das Erstgericht mehreren Zeugen Entschlagungsrechte nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO zubilligte.
Die Beschwerde enthält zwar eine Argumentation beträchtlichen Umfangs dazu, welche Fehler dem Schöffensenat im Rahmen der ihrer Auffassung nach richtigen Überprüfung der Entschlagungsrechte unterlaufen und aus welchen Gründen die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Einbeziehung anderer Strafverfahren, Vertagung der Hauptverhandlung oder gar auf Beendigung dieses Verfahrens zulässig und im Interesse eines fairen Verfahrens geboten gewesen sein sollen, stellt dabei aber den hier als Basis unerlässlichen Konnex zu dem mit den betreffenden Zeugen angestrebten Entlastungsbeweis entweder überhaupt nicht oder in einer Art und Weise her, die diesen ausschließen lässt.
Damit fehlt ihr das entscheidende Argumentationssubstrat, das es erübrigt, auf das umfangreiche Vorbringen zur Handhabung der Entschlagungsrechte meritorisch einzugehen.
Ein konkretes Vorbringen zum Entlastungsbezug der von der Beschwerde namentlich angesprochenen Entschlagungserklärungen (Nichtigkeitsbeschwerde S 902 und 903) findet sich nur hinsichtlich der Zeugen Gerhard R*****, Rudolf S*****, DI Gerhard S***** und Dr. Werner S*****. Im Übrigen verweist die Verfahrensrüge lapidar auf "beantragte Entlastungszeugen", womit ersichtlich die im Beweisantrag vom 13. Oktober 1997 (HV‑Prot 10189 f) angeführten Personen gemeint sind. Damit erweitert sich der Argumentationsradius hinsichtlich der eingangs der Beschwerde bekämpften Zeugenentschlagungen lediglich auf jene von Dkfm Otto H*****, Dr. Gerhard L*****, Dr. Otto T***** und Dr. Edgar M*****.
Inwieweit von den darüber hinaus bezeichneten Zeugen Dr. Friedrich D*****, Mag. Karl‑Heinz P*****, Franz Josef P*****, Dr. Kurt S*****, Christian N*****, Reinhold A*****, Adolf S*****, Werner B*****, Josef P*****, Dr. Harald Z*****, Hans L*****, Armin H***** und Ing. Johann M***** konkret ‑ und zwar unter Berücksichtigung bereits vorliegender Vernehmungen ‑ eine den Beschwerdeführer entlastende Aussage zu erwarten gewesen sein und deshalb die kritisierte Wahrnehmung der Entschlagungsrechte überhaupt erst relevant sein könnte, führt die Beschwerde nicht aus, weshalb sie insoweit mangels Substantiierung von vornherein ins Leere geht.
Im Übrigen versagt die Verfahrensrüge (Z 4).
Die im Beweisantrag vom 13. Oktober 1997 angegebenen Beweisthemen, soweit sich diese überhaupt auf die oben bezeichneten Zeugen beziehen, beinhalten entweder irrelevante Umstände ohne Entlastungseignung oder sie zielen auf solche Tatsachen ab, die das Erstgericht ohnehin im gewünschten Sinne unterstellte.
Dass die verfahrensgegenständliche Schädigung der Neuanleger primär nicht auf kriminellen Vertragskonzepten ‑ mögen diese auch Planelement gewesen sein ‑ sondern auf der konkreten, im Urteil unter Darstellung der unbestrittenen Geldflüsse detailliertest dargelegten Abwicklung derselben beruht, ist unmissverständlicher Urteilsinhalt.
Demnach ist es für die Schädigung in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne Bedeutung, ob der Immobilienkaufvertrag einschließlich der gebühren‑ und abgabenrechtlichen Aspekte, wie ohnedies urteilsimmanent (US 600 f), langfristig vorbereitet wurde und ein offener Immobilienfonds grundsätzlich, allerdings eben nicht unter den hier allein entscheidenden Bedingungen der konkreten Vertragsabwicklung, vor allem der Aufbringung eines Großteils des Kaufpreises über Verrechnungsräder (US 168 f, insbes 177), ein taugliches Sanierungskonzept gewesen wäre.
Inwieweit allerdings die angeblich uneingeschränkt positive subjektive Einschätzung dieses Vertrages durch den Notar Dr. Werner S***** die zentrale Urteilsannahme tangieren sollte, dass der Immobilienkaufvertrag für die hier Angeklagten unter der Domäne von Dr. G***** tatplangemäß von vornherein als Instrument der Schädigung der Neuanleger zum Zwecke der Sanierung des konkursreifen Konzerns eingesetzt werden sollte und in der Folge ‑ auf Grund der im Urteil dargestellten Zahlungsflüsse objektiv feststehend ‑ tatsächlich auch eingesetzt wurde (vgl insbes die negativen Auswirkungen auf das Vermögen der Serien 14 und 16), lässt sowohl das Beweisbegehren als auch die Beschwerde nicht einmal ansatzweise erkennen. Dabei wäre eine nähere Begründung der positiven Beweisprognose für die Hypothese, dass die vermögensrechtliche Situation der einzelnen Anleger durch den Immobilienkaufvertrag angeblich verbessert worden sei, nicht nur auf Grund des dieser Annahme diametral widersprechenden Sachverständigengutachtens, sondern vor allem auch deshalb unabdingbar erforderlich gewesen, weil sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung konsequent einer Verantwortung entzogen hatte.
Da Herbert N***** nach dem Urteilssachverhalt ganz und gar kein "Außenstehender" sondern - mängelfrei begründet (US 1014 f) ‑ als zentraler Finanzplaner des Konzerns über die wirtschaftliche Situation des Anlagebereiches bestens informiert war (US 477), kann weiters auch dem durch mehrere Zeugeneinvernahmen angestrebten Beweis keine Relevanz zukommen, ob die verschiedenen Anlageprodukte mit Fachleuten erörtert wurden und deren geschäftliche Abwicklung für einen (über die Art der konkreten Mittelverwendung) Uneingeweihten keine kriminelle Dimension erkennen ließ.
Im Beweisantrag und konform damit in der Beschwerde blieb aber prozessordnungswidrig auch offen, inwieweit der Angeklagte entlastet werden könnte, wenn die Durchführung der Verrechnungsräder auf der Seite der involvierten Banken auf Grund der enormen Höhe der hier zirkulierenden Gelder (US 223 f) im Wissen und mit Billigung des Vorstandes der Sparkasse Salzburg erfolgt wäre.
Die a priori im Umweg über in der Buchhaltung der C***** AG nicht aufscheinende Konten und Sparbücher erfolgte bare Rückzahlung des Kapitaleinsatzes für die Beteiligung von Dkfm H***** und Dr. V***** an den Verlustserien entspricht exakt dem Wesen einer Scheinbeteiligung, welche das Erstgericht in voller Übereinstimmung mit der in diesem Fall erfolgreich begehrten Aussage des Zeugen Dr. Josef V***** (Hv‑Prot 15043 f) und untermauert durch das Sachverständigengutachten in diesem Sinne auch feststellte (US 401). Genau deshalb wurde Dkfm H***** auch rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung verurteilt (Hv‑Prot 15041). Die Bestätigung dieses Geldrückflusses durch diesen, wie im Beweisantrag gefordert, läuft daher im Ergebnis, zumindest in objektiver Hinsicht, auf ein Geständnis hinaus. Damit ist ein fehlender Entlastungsbezug zum Beschwerdeführer als jene Person, die die Ausfolgung des Geldes seitens des Konzerns durchführte, evident.
Sämtliche dieser Beweisanträge waren daher von vornherein verfehlt, weshalb der Angeklagte durch die aus welchen Gründen auch immer unterbliebene Durchführung in seinen Verteidigungsrechten (Z 4) nicht beeinträchtigt werden konnte.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass sich der Beweisantrag vom 13. Oktober 1997 allein auf den Zeugen Rudolf S***** bezieht, womit in Ansehung des in der Beschwerde angeführten Zeugen DI Gerhard S***** schon der Behauptung eines beantragten Entlastungszeugen der Boden entzogen ist. Dass das von der Beschwerde für Letzteren angegebene Beweisthema zudem irrelevant ist, weil es sich mit den bereits abgehandelten Themenkreisen deckt, rundet das Bild der in jeder Hinsicht unbegründeten Verfahrensrüge nur mehr ab.
Unberechtigt ist das Beschwerdevorbringen (Z 4) schließlich auch insoweit, als es weitwendig gegen die Abweisung zahlreicher Anträge remonstriert, mit denen wegen angeblicher fehlender Objektivität und mangelhafter fachlicher Qualifikation die Sachverständigen aus dem Verfahren ausgeschaltet werden sollten.
Zu dem von DDr. R***** und Georg G***** erhobenen und von Herbert N***** übernommenen Vorwurf der Erstattung eines sogenannten "Anzeigegutachtens" genügt es, auf die diesbezügliche Beschwerdeerledigung zu verweisen.
Bei Bedachtnahme auf den gesamten Wortlaut des richterlichen Auftrages an das Sachverständigenteam kann zunächst davon keine Rede sein, dass diesem durch die Auferlegung einer Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Klärung der Frage überantwortet worden wäre, gegen welche der in Voruntersuchung gezogenen Personen Anklage erhoben werden sollte. Es trifft auch genausowenig zu, dass die Gutachter in Ermangelung eines konkreten Auftrages faktisch nach freiem Belieben die gesamte Ermittlungsbandbreite steuern konnten.
Mit dem im Wesentlichen darin bestehenden Auftrag (seine Ausformulierung erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten ‑ Antrags‑ und Verfügungsbogen 1/368‑370), auf der Basis des bis dahin vorgelegenen Prozessstoffes und des Anzeigevorwurfs unter Mitberücksichtigung gegebener rechtlicher und wirtschaftlicher Verflechtungen mit anderen Gesellschaften Befund und Gutachten zur Zahlungsunfähigkeit der Seriengesellschaften zu erstatten, waren vielmehr die hier wesentlichen Eckpfeiler des Gutachtensauftrages abgesteckt; daran haben sich die Experten auch strikt gehalten. Eine weitere Spezifizierung scheiterte an der fallspezifischen Notwendigkeit, zunächst aus einer ungeheuren Fülle an vorliegendem Untersuchungsmaterial von einem miteinander eng vernetzten Firmenkonglomerat jene Unterlagen zu sondieren, die für die von Anfang an in Frage gestandene Erfüllbarkeit der Anlegerversprechen im Zeitverlauf beachtlich waren, um dadurch die Grundlage für eine Aussage zu dem den Anlegern zur Verfügung gestandenen Vermögen zu erlangen.
Auch wenn das Gutachten daher zwangsläufig zentrales Beweismittel war, beeinträchtigte dieser Umstand nicht ‑ wie behauptet - die Funktion der Sachverständigen als neutrale und unparteiische Helfer des Gerichtes. Jeder andere Fachmann wäre vor demselben Problem gestanden. Es besteht demnach kein vernünftiger Grund, dem Sachverständigenteam die erforderliche Objektivität abzusprechen, welche es im Übrigen durch die wiederholt gezeigte Bereitschaft zu Modifikationen auch nach Maßgabe der Verantwortung der Angeklagten während der Hauptverhandlung anschaulich unter Beweis gestellt hat.
Zu einer anderen Sicht bietet auch der Umstand, dass die Sachverständigen den von DDr. R***** schon vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegten Katalog mit 128 Fragen nicht noch nicht beantwortet hatten, schon allein deshalb keinen Anlass, weil sie dazu weder vom Gericht aufgefordert worden waren, noch mangels bis dahin erfolgter Gutachtenserörterung sonst die Möglichkeit dazu erhielten. Die Strategie, den Sachverständigen antragsgemäß einerseits den Gutachtensvortrag verbieten zu wollen und ihnen dann gerade die daraus resultierenden Folgen zum Vorwurf mangelnder Objektivität zu machen, zeigt vielmehr anschaulich auf, dass es den Angeklagten um nichts anderes ging, als von Beginn an einen geordneten Prozessverlauf zu verhindern. Die Sachverständigen im Sinne ihrer Anträge (HV‑Prot 29 f) gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ohne Erörterung des Gutachtens von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszuschalten, hätte vielmehr nichts anderes als die Ermächtigung zu einem Verfahrensboykott bedeutet, weil die Auswechslung des Gutachterteams nach vierjähriger Erarbeitung der Expertise die Fortführung eines Prozesses der hier in Rede stehenden Größenordnung de facto unmöglich gemacht hätte. Auch bei Anlegung des bei Überprüfung abweisender Zwischenerkenntnisse geforderten strengen Maßstabes in Ansehung behaupteter Verteidigungsbeeinträchtigung (Z 4) bleibt kein Freiraum für eine Begünstigung gerade jener Täter, die sich an einem komplizierten, sorgsam verschleierten und dadurch nur mühsam aufzudeckenden Verbrechensplan beteiligten.
Da ein Anzeigegutachten demnach nicht vorliegt, geht die Forderung des Beschwerdeführers nach Beiziehung anderer Sachverständigen, die von seinem Vertrauen hätten getragen sein müssen, von vornherein ins Leere.
Für die in diesem Zusammenhang zunächst von Georg G***** aufgestellte und schließlich von den übrigen Angeklagten übernommene Behauptung, dass Dkfm S***** den Staatsanwalt bei der Verfassung der Anklage unterstützt habe (ON 6178 iVm HV‑Prot 25) ‑ der Beschwerde zuwider beinhaltet der von Herbert N***** formulierte Verdacht, Dkfm S***** habe an der Vorbereitung und Konzeption der Anklageschrift mitgewirkt, im Kern dieselbe Unterstellung ‑ blieben die Angeklagten trotz gegenteiliger Ankündigung (HV‑Prot 25) bezeichnenderweise jeden Beweis schuldig. Alle diesbezüglichen Anträge (siehe insoweit die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von DDr. R*****), auch das Begehren des Beschwerdeführers, Dkfm S***** zu befragen, "ob und gegebenenfalls in welcher Form er der Anklagebehörde in zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit der Anklageerstellung durch diese Assistenzleistungen erbrachte" (HV‑Prot 29), liefen der Sache nach auf unzulässige Erkundungsbeweise hinaus (vgl auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde unerwähnt gebliebene Erklärung des Verteidigers Dr. Moringer laut HV‑Prot 3715, welche vom Erstgericht vollkommen richtig als Scheinankündigung taxiert wurde ‑ US 1065). Sie waren daher abzuweisen.
Auch der Antrag vom 14. Jänner 1997 auf Vernehmung der Zeugen Dr. Ulrike H*****, Dr. Ulrike Ha***** und Dr. Friedrich D***** ging von vornherein fehl, weil er die sonst nicht einsichtige Begründung dafür vermissen lässt, weshalb diese Zeugen zur behaupteten Kooperation überhaupt Angaben hätten machen können.
Der seitens des Angeklagten N***** von DDr. R***** übernommene Verdacht, die Sachverständigen hätten auf Grund einer "engen persönlichen Freundschaft" zwischen Dkfm R***** und Dkfm H***** ein bewusst falsches Gutachten erstattet (§ 288 StGB), war eine reine Unterstellung, welche nicht nur die Grenzen einer sachlichen Argumentation überschritt sondern auch mit einem unumwundenen Vorbringen im Sinne des § 9 RAO nicht mehr im Einklang stand.
Die bloße wörtliche Wiederholung des diesbezüglichen Antragsvorbringens (ON 6118 iVm HV‑Prot 29 f) vermag den Charakter dieses Einwands nicht zu entkräften. Der dafür ins Treffen geführte Umstand, dass das Gutachten der Rolle von Dkfm H***** vergleichsweise wenig ‑ wenn auch keineswegs unkritisch und nicht wie behauptet, in einer bloßen Fußnote ‑ Beachtung schenkte (vgl GA 1, 477; GA 2, 179, 313, 329; GA 3, 99; GA 8, 31, 105 f; GA 10, 35 f, 51, 195, 231 f; GA 12, 215 f; GA 13, 29 f, 255 f; GA 21, 313 f), ist nicht geeignet, diesen schwerwiegenden Vorwurf zu stützen. Es war nämlich nicht Aufgabe der Gutachter, zu jeder im Konzern mitarbeitenden Person eine eigene Stellungnahme zu erarbeiten. Vielmehr beschränkte der Untersuchungsrichter den Arbeitsauftrag ausdrücklich auf die in den Beschlüssen ON 147, 276 und 1139 auf Einleitung der Voruntersuchung gegen mehrere Beschuldigte ‑ unter anderem den nunmehrigen Angeklagten ‑ inkriminierten Sachverhalte (Antrags‑ und Verfügungsbogen 1/138).
Angesichts der ohne Gegenbeweis gebliebenen strikten Verneinung eines persönlichen Naheverhältnisses durch Dkfm R***** wurde die diesbezügliche Antragstellung daher zu Recht abgelehnt, wobei es sich mangels Relevanz erübrigt, auf die Beschwerdeargumente zu späteren, im allein relevanten Zeitpunkt der Antragsüberprüfung noch nicht aktuellen Vorkommnissen, vor allem die Verurteilung von Dkfm H***** wegen einer Scheinbeteiligung an den Serien 10 und 30, meritorisch einzugehen.
Zu allen weiteren von DDr. R***** übernommenen Einwänden gegen die Sachverständigen ist der Beschwerdeführer auf bereits Gesagtes zu verweisen.
Die unter Bezug auf die Tätigkeit für die A***** GesmbH vorgebrachten Bedenken gegen den Sachverständigen Mag. S***** erwiesen sich - wie das Erstgericht unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters (ON 6150) zu Recht annahm ‑ als haltlos; mit der unreflektierten Wiederholung der Antragsbehauptungen vermag Herbert N***** daher gleichfalls keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte darzutun.
Das Vorbringen gegen Dkfm S*****, soweit es sich auf die Antragstellung vom 16. September 1996 und 14. Jänner 1997 bezieht, enthält keine neuen Argumente, weshalb der Beschwerdeführer auch dazu auf bereits Ausgeführtes zu verweisen ist.
Im Gegensatz zu den weiteren Einwänden gegen das negative Zwischenerkenntnis vom 11. März 1997 traf der Schöffensenat auch dadurch keine den Angeklagten benachteiligende Entscheidung (HV‑Prot 6381 f), dass er die Art und Weise der Beantwortung einer einzigen Frage als ungenügend betrachtete, um allein daraus einen Schluss auf die Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des betreffenden Gutachters zu ziehen, und zwar umsoweniger, als die von Herbert N***** geforderten Antworten nach einem Ja/Nein‑Schema bei Fragen nach der Erkennbarkeit der Überschuldung der UG sogar geradezu simplifizierende Bedenken auslösen müssten. Dass die Fragebeantwortung jedoch insgesamt nicht zur Zufriedenheit des Angeklagten ausfiel, weil er dadurch belastet wurde, vermag bei vernünftiger objektiver Betrachtung keine Befangenheit zu begründen.
Mit der unspezifizierten Behauptung, der Sachverständige habe "stets jene Position bezogen, die erkennbar geeignet gewesen sei, das schlechteste Licht auf die jeweils betroffenen Angeklagten zu werfen", lässt die Beschwerde angesichts der damaligen Dauer der Hauptverhandlung von bereits mehr als sechs Monaten die gebotene Konkretisierung vermissen und ist damit schon formell unzulänglich.
Soweit sich die Verfahrensrüge darüber hinaus auf zusätzliche, in den rügebezogenen Anträgen nicht angeführte Belegstellen für die behauptete Befangenheit von Dkfm S***** oder aber auf Anträge von Mitangeklagten bezieht, denen sich der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat (vgl das ergänzende Vorbringen der Verteidiger Dr. Asenbauer und Dr. Salpius in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1996, HV‑Prot 3649 f), geht sie erneut mangels Relevanz ins Leere.
Auch die gegen die Abweisung der am 11. Dezember 1996 beantragten Enthebung des Immobilien‑Sachverständigen Alexander K***** gerichtete Argumentation wegen angeblicher objektiv falscher Aussage zur Kenntnis des Kaufpreises des Hotels "Ö*****" erweist sich als nicht stichhältig:
In Anbetracht des diesem Experten erteilten eigenständigen Auftrags zur Bewertung des Hotels W***** und der ‑ abweichend vom ursprünglichen Sachverständigenthema einer eigenen Wertberechnung ‑ für den Gutachter überraschend geforderten (vgl HV‑Prot 3635 f) Überprüfung der Privatgutachten von Schmidt und Lackner wird einem objektiven Betrachter auf der Basis der Erklärung dieses Experten, wonach ihm auf Grund des Zeitablaufs eine Erinnerung über einen von ihm beiläufig vorgenommenen Wertvergleich und damit über die von ihm vier Jahre zuvor in einem Aktenvermerk (Beilage 189) dokumentierte Kenntnis des beim Verkauf des Hotels "Ö*****" konkret erzielten Preises gefehlt habe, weder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens noch auch nur der Anschein einer Befangenheit dieses Sachverständigen nahegebracht.
Dies gilt auch für den weiteren Enthebungsantrag vom 13. Jänner 1997, bei welchem im Sinne der erstgerichtlichen Begründung schon die Prämisse einer objektiven Falschaussage des Gutachters unhaltbar ist:
Gerade die Diskussion um die Bewertungsansätze zum Hotel W***** vom 13. Jänner 1997 offenbart nämlich die Notwendigkeit einer spezifisch gebäudebezogenen Wertermittlung, bei der die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Tabellen der Fachliteratur zwar eine wichtige Hilfe, aber kein für jedes zu bewertende Objekt eindeutiges Zuordnungsinstrument bilden (vgl die bei Rößler/Langer/Simon aufscheinenden sieben Abschreibungstabellen ‑ HV‑Prot 3659). Auch wenn der Gutachter über Vorhalt gezwungen war, seine Aussage zu korrigieren, wonach der von ihm herangezogene Abschreibungskoeffizient von 34 % in "jeder Tabelle" aufscheine, vermag diese Divergenz allein schon deshalb keine objektiv unrichtige Gutachtenserstattung zu indizieren, weil Alexander K***** in der Folge als wesentlichen Kern seiner Gutachtensausführungen jene individuellen Umstände im Einzelnen darlegte, die ihn zu einem im Vergleich zu den Privatgutachtern Lackner und Schmid anderen Abschreibungswert führten (HV‑Prot 3659 f).
Es trifft auch nicht zu, dass sich dieser Experte zur Gebäudelebensdauer von Hotels eines falschen Literaturzitates bediente. Er hatte sich vielmehr im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen zu der von ihm mit weniger als 100 Jahre angenommenen Gebäudelebensdauer auf Literaturstellen gar nicht gestützt, sondern über Befragen des Vorsitzenden lediglich eingeräumt, dass die von den Privatgutachtern angenommene 100jährige Frist als Höchstzeitraum im Bereich des mehrfach zitierten Arbeitsbuchs von Rößler/Langer/Simon aufscheine (HV‑Prot 3663). Die unter Außerachtlassung der Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei der Bewertung des konkret begutachteten Hotels auf Grund der Bausubstanz von einer kürzeren Lebensdauer auszugehen ist, aufgestellte Behauptung einer objektiv unrichtigen und fachlich fehlerhaften Gutachtenserstellung erweist sich daher bloß als Versuch, mittels selektiver Wiedergabe des Akteninhalts eine Befangenheit des Sachverständigen zu konstruieren.
Auf alle weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten angeblichen Fehler und Ungereimtheiten des Gutachtens war mangels Festhaltens am Antragsvorbringen nicht einzugehen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt ferner insoweit, als sie unter Wiederholung all jener Einwände, die bereits zur behaupteten Erstellung eines Falschgutachtens durch die Sachverständigen vorgebracht wurden, eine ungenügende fachliche Qualifikation der beigezogenen Experten darzutun versucht:
Dass die inhaltlichen Einwände gegen das Buchsachverständigengutachten, namentlich jene gegen die konsolidierende Betrachtungsweise bei der Vermögensermittlung, unberechtigt sind, wurde in der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DDr. R***** bereits ausführlich begründet. Es bestand aber auch kein gesetzlicher Grund (§ 120 StPO), einzig und allein deshalb ohne nähere Erörterung einen weiteren Sachverständigen im Sinne der §§ 125 f StPO beizuziehen, weil DDr. R***** zu Beginn der Hauptverhandlung auf der Basis seiner leugnenden Verantwortung die Methode der Sachverständigen zur Vermögensermittlung als unrichtig bezeichnet hatte (ON 6118 iVm HV‑Prot 19 f). Ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Befund‑ und Gutachtensergebnissen der kritisierten Sachverständigen durch die Tatrichter in der Hauptverhandlung (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1) liefe die begehrte Vorgangsweise darauf hinaus, einen nicht genehmen Gutachter mit der bloßen Behauptung einer falschen Expertise von der weiteren Verfahrensmitwirkung ausschließen zu können.
Mit dem Einwand, Dkfm S***** sei nicht in der Liste der Sachverständigen eingetragen, wird kein Grund dargetan, der gegen dessen Bestellung sprechen könnte. Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann kein Verbot entnommen werden, von der darnach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 119 Rz 1); die auch von der Beschwerde für eine solche Vorgangsweise konzedierten besonderen Gründe lagen in concreto aber auch tatsächlich vor, weil der äußerst umfangreiche komplexe Fall die Heranziehung eines in einem Team mehrerer Sachverständiger mitwirkenden ausländischen Fachmanns im Sinne einer umfassenden, nicht bloß auf inländische Expertenerfahrungen beschränkten Ermittlung der materiellen Wahrheit geradezu gebot.
Im Antrag des Beschwerdeführers auf Abberufung von Dkfm S***** vom 14. Jänner 1997 wird der Einwand einer fehlenden fachlichen Qualifikation unter Hinweis auf die Nichteintragung in der Liste der österreichischen Wirtschaftstreuhänder und ständig beeideten Sachverständigen lediglich lapidar wiederholt, ohne zu begründen, inwieweit dem Gutachter konkret eine Missachtung der österreichischen Rechtslage unterlaufen sein sollte.
Das Begehren war daher von vornherein ebenso formell verfehlt wie der auf dasselbe ‑ für einen ausländischen Experten aber nicht aussagekräftige ‑ Formalkriterium gestützte ergänzende Antrag auf Vernehmung des betreffenden Sachverständigen zu seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation. Im Übrigen hat das Erstgericht ohnehin richtig erkannt, dass die Tätigkeit des kritisierten Gutachters als Prokurist in einer großen inländischen Wirtschaftstreuhandgesellschaft die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene ausreichende Kenntnis der österreichischen Rechtslage ausreichend indiziert.
Soweit sich die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang auf nachfolgende Verfahrensergebnisse vom 3. Februar 1997 bezieht, versagt sie mangels Relevanz.
Die im betreffenden Antrag darüber hinaus begehrte Befragung von Dkfm S***** zur Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit seiner Mitarbeiter, zur Frage, welche Unterlagen dieser Sachverständige seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellte sowie zur Art, wie diese ihre Befundungen an ihn weitergegeben hatten, zielt abermals auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab und war deshalb abzuweisen. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Einsatz von Hilfskräften (vgl § 30 GebAG) war er im Übrigen auch inhaltlich verfehlt.
Da die Begründung des Begehrens auf Enthebung des Sachverständigen Peter M***** und Beiziehung eines anderen Immobiliensachverständigen vom 13. Jänner 1997 keine fachliche Unzulänglichkeit des Gutachters im Sinne der §§ 125 f StPO aufzeigte, konnte es das Schöffengericht ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten ablehnen und die reklamierte fehlende Schätzung der aus einer Gartenfläche von 4.966 m2 bestehenden EZ 604***** (vgl HV‑Prot 3599) ebenso einer ergänzenden Befundung und Begutachtung vorbehalten wie die Bewertung der zur EZ 146***** gehörenden Parzelle 101.
Die weiters gegen den Sachverständigen DI S***** vorgebrachten Argumente vermögen entgegen der Beschwerde gleichfalls eine fehlende Fachqualifikation nicht darzutun.
Weder im Antrag noch in der Beschwerde wird nämlich ausgeführt, inwieweit trotz der Ankündigung des Gutachters, allenfalls das Gutachten auf Grund mehrerer Neuerungen in der Hauptverhandlung zu ergänzen (HV‑Prot 3533 bis 3545), die bis dahin nicht mögliche Einbeziehung dieser zusätzlichen Parameter zur Flächenwidmung die Fachkunde von DI S***** tangieren sollte. Obgleich eine Unternehmensbewertung nicht Aufgabe dieses Sachverständigen war, musste aber dessen ungeachtet dem Umstand, dass auf dem zu bewertenden Grundstück Gebäude des Hotelunternehmens ***** errichtet worden waren, Rechnung getragen werden. Der behaupteten fehlenden fachlichen Qualität auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung hätte daher nur durch Beiziehung eines Sachverständigen aus diesem Fachgebiet, nicht aber durch die intendierte Bestellung eines weiteren Immobiliensachverständigen Rechnung getragen werden können. Auch in diesem Umfang kommt der Verfahrensrüge daher keine Berechtigung zu.
Mit der abschließenden Behauptung einer fehlenden fachlichen Eignung auch des Sachverständigen Alexander K***** wiederholt die Beschwerde lediglich bereits erörterte Argumente, sodass sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. In Ansehung der geltend gemachten Missachtung des § 10 Abs 4 LBG verkennt der Beschwerdeführer, dass die dort geregelte Pflicht zur Bekanntgabe der der Wertbestimmung zugrunde gelegten Umstände nur dann zum Tragen kommt, wenn es sich um eine nicht in den §§ 4 bis 6 des zitierten Gesetzes angeführten Bewertungsmethode handelt, wobei das im schriftlichen Gutachten ausdrücklich erwähnte Sachwertverfahren gemäß § 3 Abs 2 LBG auch mit der im § 4 leg cit vorgesehenen Vorgangsweise kombiniert werden kann. Dem weiteren Einwand zuwider hat der Sachverständige auch den Umstand der Ausstattung des Vergleichsobjektes mit Tiefgaragen ausreichend berücksichtigt (HV‑Prot 3671) und eben deswegen auf den Kostenansatz für die Errichtung von Wohnungen zurückgegriffen (HV‑Prot 3663, 3667 f).
Auf den in der Beschwerde erstmals erhobenen Einwand, Alexander K***** hätte das Vergleichsobjekt gar nicht gekannt, ist mangels Antragsbezogenheit nicht meritorisch einzugehen; davon abgesehen erweist sich dieser Vorwurf als eine aktenwidrige Unterstellung (vgl HV‑Prot 3667 f).
Es liegt weiters keiner der in der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Begründungsmängel vor.
Soweit die einleitenden Ausführungen dazu nicht nur eine unbeachtliche theoretische Abhandlung, sondern inhaltlich auch die Darstellung eines Begründungsmangels enthalten, wird dieser im weiteren Beschwerdevorbringen wiederholt, sodass darauf im gegebenen Kontext eingegangen wird.
Den Einwänden gegen die Schadensfeststellung ist zu erwidern:
Mit jenen Argumenten, die inhaltsgleich unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht werden, wird der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Ausführungen zu diesem Teil der Rechtsrüge verwiesen.
Im Einzelnen trifft dies auf die Bekämpfung der Treuhand als eine dem § 153 StGB zu unterstellende Rechtsmacht in gleicher Weise zu wie auf die Behauptung anderer Qualifikationsvarianten (§ 146 bzw § 133 StGB), die Bestreitung der Tatbestandstauglichkeit jener anlegerschädigenden Maßnahmen, die nach der als schadenskausal gewerteten Einzahlung des Investorenkapitals vorgenommen wurden und schließlich auf die Unterstellung eines fehlenden und angeblich auch nicht festgestellten Befugnismissbrauchs zu den am Beginn und am Ende des dem Beschwerdeführer angelasteten Deliktszeitraumes geflossenen Geldern zu.
Da in diesem Umfang, und zwar auch in der Einleitung zur Nichtigkeitsbeschwerde, inhaltlich allein eine rechtsfehlerhafte Beurteilung zur Darstellung gelangt (Z 9 lit a), ist es unstatthaft, dieselben Argumente parallel ohne jegliches Eingehen auf die erstgerichtliche Urteilsbegründung unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung neuerlich geltend zu machen.
Das Beschwerdevorbringen gegen die der Schadensberechnung zugrunde gelegte konsolidierende Betrachtungsweise des Konzernvermögens im Verlauf des hier relevanten rund fünfjährigen Beobachtungszeitraumes geht an der hier entscheidenden Tatsache vorbei, dass jene Voraussetzung, die der Sachverständige für eine einzelserienweise Vermögensanalyse als relevant erachtete, nämlich die Fähigkeit der Serien, die Anlegeransprüche inklusiver garantierter über‑pari Werte jeweils aus eigenem Vermögen zu erfüllen (HV‑Prot 5221), bei keiner einzigen schuldspruchgegenständlichen Serie im Deliktszeitraum der Fall war (dazu die ausführlichen Erörterungen zur Mängelrüge des Mitangeklagten DDr. R***** sowie die einleitende Darlegung der für die Schadensermittlung maßgebenden Kriterien).
Auf dieser Basis betraf der Umstand, dass sich der Sachverständige theoretisch durchaus in der Lage sah, das Vermögen der einzelnen Serien zu berechnen, weder ein gesondert erörterungsbedürftiges Detail, noch lässt sich daraus auf einen von der Beschwerde behaupteten "unterschiedlichen Standpunkt ein‑ und desselben Sachverständigen" schließen.
Eben deshalb erweiterte der Experte seine Vermögensuntersuchung auf die mit den Serien wirtschaftlich verflochtenen Konzernunternehmen, vor allem die die Erfüllung der Anlegerversprechen garantierenden Unternehmen, und traf auf Grund des für ein erfolgreiches Anlagesystem unerlässlichen Grundsatzes der Unternehmensfortführung und des Erfordernisses der laufenden Erfüllung aller Anlegerversprechen, demnach auch der über dem Nominale gelegenen Rücklösegarantien (unter Ausklammerung hier nicht zu berücksichtigender Gewinnaussichten) eine ausschließlich negative Aussage zur Liquiditätsentwicklung während des gesamten Deliktszeitraumes.
Mit all diesen Faktoren, insbesondere der seitens des Gutachters behaupteten fehlenden Aussagekraft einer Einzelserienbetrachtung einschließlich einer Stichtagsberechnung, setzte sich das Erstgericht umfassend und mit denkrichtiger Begründung auseinander (US 498 f, 834 f). Dass aus der Gesamtanalyse keine Rückschlüsse auf einzelne Serien getroffen werden konnten, vermag die Tragfähigkeit des Sachverständigengutachtens angesichts der dort von Anfang an, und zwar über alle Serien hinweg, bestehenden Vermögensdefizite, nicht zu beeinträchtigen.
Ungeachtet sprachlicher Unschärfen zur Relevanz der einzelserienweisen Vermögensuntersuchung (US 836) haftet dem Urteil daher insoweit weder ein Begründungsmangel (Z 5) an noch trifft die dafür aufgestellte Basisbehauptung zu, dass der Sachverständige in irgend einer Weise die Notwendigkeit einer Konsolidierung in Frage gestellt oder auch nur eingeschränkt hätte.
Unrichtig ist weiters die Behauptung, dass das Urteil widersprüchliche Feststellungen zur Schadenshöhe enthält.
Die Differenz zwischen der Gesamtheit der Einzahlungen und der Nettoanlegerinvestition nach den Tabellen laut US 162 f und 133 f ergibt sich nachvollziehbar aus den dafür herangezogenen unterschiedlichen Berechnungsansätzen, wonach bei Letzterer von der Summe der Einzahlungen die Leistungen an die abzuschichtenden Altserienzeichner und andere Rückzahlungen sowie Storni etc abzuziehen sind (US 132).
Dass der Angeklagte aber rechtsrichtig für den höheren Wert der Einzahlungssummen strafrechtlich haftet, ist Folge der zur Schadensberechnung dargelegten Überlegungen.
Da darnach auf den allein entscheidenden Zeitpunkt der Einzahlung abzustellen ist, gehen weiters jene Einwände ins Leere, mit denen die Beschwerde unter Hinweis auf die Rücküberweisung den Serien bereits bezahlter Mieten an die H***** und die rückwirkende Übernahme von Verbindlichkeiten der Altserien durch die Serie 6 die Behauptung zu untermauern sucht, dass in die Schadensfeststellung zum Nachteil des Beschwerdeführers Elemente der Schädigung Eingang fanden, die sich teils vor und teils nach dem ihn betreffenden Deliktszeitraum ereigneten (im Einzelnen siehe die Erledigung der Rechtsrüge).
Davon abgesehen betreffen die angeführten Modalitäten bloße Bilanzierungsvorgänge der Hausanteilschein‑ und sonstiger Konzerngesellschaften zur Verdeckung der verlustbringenden Verwendung der bereits mit der Einzahlung für die Anleger verlorenen Investitionssummen.
Inwieweit es relevant sein sollte, dass die dem Angeklagten ohnehin nicht angerechneten (US 494 iVm US 162 f) Hauptschadensmaßnahmen zum Nachteil der Serie 10 vor dem Jahr 1986 stattgefunden hatten, legt die Beschwerde nicht dar, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Mit den Einwänden gegen die festgestellte Praxis der Vorausdotierungen bei den Verlustserien (US 314, 330) wird der Angeklagte auf die Erledigung der inhaltsgleichen Rechtsrüge verwiesen. Demnach sind die Urteilsannahmen zur Schadensberechnung in keiner Weise "undeutlich", vielmehr wird lediglich der Tatsache Ausdruck verliehen, dass mit den Vorausdotierungen der Grundstein für die zwangsläufig folgende Schädigung der Anleger gelegt wurde.
Aus den vom Erstgericht herangezogenen Beweismitteln ist weiters ohne den behaupteten Widerspruch ableitbar, dass die Serie 30 zur Gänze und die Serie 20 zum überwiegenden Teil (ca 321 Mio S der insgesamt einbezahlten ca 324 Mio S) von nicht über Treuhänder beteiligten (aus diesem Grund auch als Direktanleger bezeichneten) Zeichnern finanziert wurde (US 79; vgl dazu nicht nur die Ausführungen des Buchsachverständigen laut Hv‑Prot 11665 f; Gutachten 13, 7; Ergänzungsgutachten ON 5715, sondern auch die Ergebnisse der Großbetriebsprüfung der Finanzlandesdirektion Salzburg ‑ ON 2368 und ON 4897).
Die geltend gemachten Begründungsmängel hinsichtlich der Feststellungen zu den unberechtigten Provisionszahlungen der Serie 16 an die I*****, der Darlehensgewährung der Serie 16 an die Serie 9, der Transferierung von Geldmitteln der Serie 16 an die I***** KG und der Übernahme des von der I***** der Hotel KG ***** gewährten Darlehens durch die Serie 16 gehen neuerlich daran vorbei, dass der Schaden nach dem Urteilssachverhalt mit der Einzahlung der Anlegergelder eintrat und demnach denkrichtig jene Gelder in die Schadensberechnung eingeflossen sind, die ausschließlich während der für den Angeklagten relevanten Zeit an die Seriengesellschaften einbezahlt und unter seiner Mitwirkung in den insolventen Konzern weitergeleitet wurden (US 484, 490 f, 494). Davor oder danach vorgenommene Schadensmaßnahmen belasten den Beschwerdeführer solcherart nicht.
Die zur Serie 17 gerügte mangelnde Auseinandersetzung mit jener Gutachtenspassage, wonach die finanziellen Verflechtungen dieser Serie mit dem übrigen Konzern "vergleichsweise gering" waren, lässt außer Betracht, dass auch nach dem Gutachten die wesentliche schädigende finanzielle Transaktion über einen erheblichen Anteil der gesamten Zeichnungssumme (vgl US 163 f) in dem im Urteil detailliert geschilderten und vom Angeklagten N***** mitunterzeichneten schädigenden Konsortialdarlehensvertrag vom 22. Dezember 1987 bestand (US 264 iVm US 620 sowie Gutachten 14, 41 f und Gutachten 16, 45). Damit erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit den restlichen nicht im Konzern veranlagten Geldern (von ca 24 Mio S laut Gutachten 14, 43), weil eine tatplangemäß überwiegend bloß zur Wertvernichtung führende Anlageform ‑ wie dargelegt ‑ eine Schädigung in vollem Umfang der treuhändig überlassenen Investitionsgelder bedingt.
Es versagen weiters sämtliche Einwände (Z 5) gegen die Begründung der in subjektiver Hinsicht getroffenen Urteilsannahmen.
Die Behauptung, das Erstgericht habe beim Angeklagten die bei Dr. Z***** gewählte Freispruchsbegründung in unsachlicher Differenzierung und unter Kollision mit elementaren Grundsätzen der Lebenserfahrung "ins Gegenteil verkehrt", beruht auf Prämissen, die dem wahren Urteilsinhalt in keiner Weise gerecht werden.
Während die Tatrichter bei Dr. Z*****, belegt durch Tonbänder und dessen als glaubwürdig beurteilte Aussage, davon ausgingen, dass dieser von Anfang an über die wirtschaftliche Situation des Konzerns nicht nur durch seinen Vater Hans Z*****, sondern auch gezielt durch Dr. G***** und Dr. Sch***** falsch informiert worden war, er weiters von allen wesentlichen Entscheidungen der Holdingversammlung ausgegrenzt wurde ‑ ein Informationsmanko, das durch seine auf die Betriebsführung der Hotels beschränkte Tätigkeit nicht wettzumachen war ‑ und er darüber hinaus nach den vorhandenen Urkunden an keiner einzigen schädigenden Finanzdisposition oder gar an Verrechnungsrädern beteiligt war (US 360 f, 801 f, insbesondere 363, 365, 807), beurteilten sie die Sachlage beim Angeklagten N***** konform mit der Beweislage als diametral entgegengesetzt.
Der Schöffensenat unterstellte in seinem Fall nämlich ganz und gar kein "unbedenkliches geschäftliches Agieren", das sich "eo ipso" als ungeeignet für eine Schlussfolgerung auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erweist. Es lastete N***** vielmehr an, von Anfang an und ausgestattet mit einem die negative Konzernentwicklung inkludierenden Vorwissen aus seiner Tätigkeit als für das Rechnungswesen verantwortlicher Prokurist der W*****, vor allem durch seine Geschäftsführer‑Rolle bei der G***** im Zentrum aller bedeutenden Informationen gestanden zu sein, aus den Spezifika dieser Funktionen in einer im gesamten Konzern einzigartigen Weise die Liquiditätssituation gekannt zu haben, deshalb insoweit zwangsläufig zum Informanten nicht nur der Holdingversammlung, sondern in Kenntnis des Täuschungscharakters der Geldkreisläufe auch von Dr. G***** hinsichtlich der sonst für diesen nicht zu bewerkstelligenden Planung der Verrechnungsräder geworden zu sein, und mit diesem Wissen ab Anfang 1986 die Aufgabe als für die Finanz‑ und Liquiditätsplanung des Gesamtkonzerns zuständiges Vorstandsmitglied der I*****AG wahrgenommen zu haben (US 474, 475, 477, 480 f).
Alle diese Urteilsannahmen wurden ‑ soweit überhaupt bekämpft, was in Ansehung des festgestellten Vorwissens (US 474) nicht der Fall ist ‑ mit der detaillierten Erörterung des jeweiligen Aufgabengebietes des Angeklagten, des dazu zur anstandslosen Wahrnehmung unerlässlichen Informationsstandes sowie der ausführlichen Würdigung zahlreicher Urkunden (US 1046 f), verschiedener Zeugenaussagen und der objektivierten Rolle des Angeklagten bei der Durchführung der Verrechnungsräder (US 673 f, 1021 f ‑ siehe unten) denkrichtig, in jeder Hinsicht konform mit der Lebenserfahrung und damit formell einwandfrei begründet.
Da bei Bedachtnahme auf diese Urteilsprämissen gänzlich im Dunkeln bleibt, inwieweit der schlichten Beschwerdebehauptung gemäß die Vorstandssitzungen der I***** AG, in welchen der Angeklagte nach den gewürdigten Urkunden oft selbst Informant war, für diesen, vergleichbar mit den Holdingversammlungen für Dr. Z*****, nicht informativ gewesen sein könnten, sich angesichts des festgestellten Vorwissens des immerhin seit 1979 im Konzern tätigen Beschwerdeführers bei einer vergleichenden Wertung aber auch die Tatsache nicht zu seinen Gunsten auswirkt, dass der Extraneus Dr. Z***** zwar erst ab September 1986, innerhalb des Deliktszeitraumes insgesamt aber länger als der Angeklagte im Konzern tätig war, kann von der behaupteten unsachlichen Differenzierung gegenüber Dr. Z***** auch dann keine Rede sein, wenn dieser, ohne selbst Holdingpartner zu sein, die Rechte seines Vaters in der Holdingversammlung vertrat (US 363, 364).
Das Schöffengericht setzte sich im gegebenen Zusammenhang aber auch über keine Beweisergebnisse hinweg, die die subjektiven Feststellungen in Frage gestellt hätten.
Die Tatsache, dass die meisten Maßnahmen zur Umstellung des Anlagesektors von einem bis dahin wirtschaftlich erfolglosen auf ein kriminelles System (siehe die einleitenden Ausführungen) ‑ von der Beschwerde als "Umstrukturierung" bezeichnet ‑ großteils vor Ende 1985 vorgenommen wurden, vermag den Beschwerdeführer fallspezifisch subjektiv nicht zu entlasten, weil er diese Faktoren teilweise schon zu dieser Zeit kannte, etwa in Ansehung der schlechten wirtschaftlichen Lage der UG einschließlich deren bilanzmäßiger Verschleierung (US 1014 f) und der wahren Bedeutung der Verrechnungsräder (US 480 f iVm US 1030 f), und im Übrigen (gleichfalls mängelfrei begründet - siehe unten), vor allem durch seine umfassende Mitwirkung an den Geldkreisläufen während des gesamten ihm angelasteten Deliktszeitraumes, von den damals maßgebenden ökonomischen Bedingungen einschließlich der Eingliederung der C***** AG in den Konzern (US 1039 f) und der schädigenden Gestion in den Verlustserien (US 1045, 1060) umfassend informiert war. Bei Bedachtnahme auf die gesamte Urteilsbegründung vermag die Beschwerde mit dem bloßen Hinweis darauf, dass Herbert N***** zunächst lediglich Prokurist der W***** war, den behaupteten Entlastungsbezug somit nicht herzustellen.
Der Einwand, die Beilage 221 erweise sich für die Kenntnis von Verschleierungsmaßnahmen bei der konsolidierten Bilanz der UG als nicht tragfähig (US 474), geht ins Leere, weil das Erstgericht daraus lediglich die Kenntnis der Bilanz an sich (US 1919), jene über den Charakter des hier relevanten Verkaufs des Kundenstockes jedoch aus ‑ durchaus tragfähigen ‑ Urkunden und dem Sachverständigengutachten (US 1020, 1021) folgerte.
Die Kenntnis der anlegerschädigenden Wirkung des Immobilienkaufvertrages gründete das Erstgericht denkrichtig darauf, dass alle Transaktionen im Zusammenhang mit der hier entscheidenden Art und Weise der Aufbringung und der Verwendung des Kaufpreises innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Angeklagten als Finanzvorstand der I***** AG und Geschäftsführer der G***** abgewickelt wurden (US 1032 f, insbesondere 1037). Diese Argumentation wird dadurch nicht tangiert, dass der Vertrag bereits 1985 vorbereitet und durch die ‑ allerdings als konzernabhängig bekannte (siehe unten) - C***** AG genehmigt worden war und die Schätzungen des Immobilienvermögens 1984 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgt waren.
Der Einwand, die festgestellte führende Mitwirkung des Angeklagten an der Durchführung der Verrechnungsräder setze sich über zahlreiche damit in Widerspruch stehende Beweisergebnisse hinweg, fußt auf der urteilsfremden Voraussetzung, dass dem Beschwerdeführer insoweit lediglich eine "verwaltungstechnische" und solcherart nicht aussagekräftige Abwicklung derselben angelastet wird. Tatsächlich ging das Schöffengericht jedoch davon aus, dass Herbert N***** keinesfalls bloßer Weisungsempfänger von Dr. G***** sondern derjenige war, der diesen durch die Lieferung der Entscheidungsgrundlagen dazu ‑ er wusste nach dem Urteilssachverhalt kraft seiner Funktion als Geschäftsführer der G***** als einziger im Konzern genau darüber Bescheid, wo Liquidität vorhanden war, wo sie fehlte und wo sie vorgetäuscht werden musste (US 477) - überhaupt erst zu Weisungen befähigte (US 1062).
Ungeachtet der anderslautenden persönlichen Einschätzung durch Dr. Z*****, der ohnehin eigens gewürdigten Aussage von Dr. Z*****, wonach die durchführenden Mitarbeiter nicht gewusst hätten, worum es ging (US 674) und der sich selbst und den Angeklagten N***** entlastenden Aussage von Dr. G***** im Vorverfahren wurde diese Feststellung mit dem Hinweis auf die für einen in anderen Funktionen als der Angeklagte tätigen Mitarbeiter ebenso wie für einen Holdingpartner ohne Hilfe nicht steuerbaren extremen Komplexität der Zahlungsflüsse, etwa jenen laut den Beilagen 317 und 318 (US 1038), und durch zahlreiche aktenkonform verwertete Zeugenaussagen, einschließlich den von der Beschwerde zitierten Depositionen der Zeugen H***** und H***** (US 1023 f), mängelfrei begründet.
Die Tatsache, dass laut Dr. G***** der Durchführung der Verrechnungsräder Vorgespräche mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und den Vorständen der C***** AG vorausgegangen sein sollen, steht dieser Beurteilung schon allein deshalb nicht entgegen, weil diesem Personenkreis ‑ was immer er hier (auch von der Beschwerde in keiner Weise aufgeklärt) dem Grunde nach entschieden haben könnte ‑ schon kraft der beruflichen Stellung seiner Mitglieder jedenfalls keine Aussage zu der hier entscheidenden Frage zuzutrauen ist, wo und in welcher Weise es gerade galt, systemstörende Liquiditätsdefizite per Geldkreislauf scheinbar zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist überdies die vom Erstgericht mit tragfähiger Begründung herangezogene, von der Beschwerdeargumentation aber strikt ausgeklammerte subjektiv starke Indizwirkung der spezifischen Mitwirkung des Angeklagten an diesen Transaktionen, allen voran jenen vom 27. November und 18. Dezember 1985 und 31. Oktober sowie 15. und 19. Dezember 1986 (US 480, 487 f iVm US 1023 f) zu beachten.
Da vor allem das zuletzt angeführte Verrechnungsrad, bei welchem rund vier Milliarden Schilling innerhalb von vier Tagen im gesamten Konzern solange im Kreis geschickt wurden, bis das Geld nahezu auf den Groschen genau wieder an seinem Ausgangspunkt landete, als "Rad im Rad" die C***** AG miteinbezog und auch hier ‑ denkrichtig begründet ‑ kein anderes Planungsorgan als der in Rede stehende Angeklagte in Frage kam, verliert der Einwand jede argumentative Überzeugungskraft, wonach einem Wissen um den damit verbundenen Befugnismissbrauch der Treuhänder und einem Schädigungsvorsatz allein die ohnehin evidente Tatsache entgegenstehe, dass die Geldkreisläufe (zwar plangemäß und zum Schaden der Neuzeichner) Liquidität vortäuschten (US 1031), aber dem Konzern keine Liquidität entzogen.
Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Tatsache den Beschwerdeführer entlasten sollte, dass diese ohne vernetzten wirtschaftskriminellen Hintergrund nicht denkbare Praxis im Konzern sowohl vor als auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten geübt wurde. Der lapidare Hinweis darauf vermag die gebotene plausible Begründung der hypothetisch behaupteten Täuschung des Beschwerdeführers über die Bedeutung der Verrechnungsräder nicht ansatzweise zu ersetzen.
Die Aussage der Zeugin H***** im Vorverfahren (ON 621) fand durch deren konkreten Vorhalt Eingang in die Hauptverhandlung (Hv‑Prot 9031) und wurde daher nicht, wie behauptet, zu Unrecht im Urteil verwertet (US 1028 f).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) darüber hinaus die objektive Tatbestandstauglichkeit der Verrechnungsräder bestreitet, ist sie auf die Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu verweisen.
Jene subjektiven Schlussfolgerungen, die der Schöffensenat aus der vom Zeugen Anton S***** (ON 877) dezidiert behaupteten Anweisung des Angeklagten N***** zog, die gesamte Finanzbuchhaltung der Serie IV OHG ohne Vornahme einer Datensicherung oder eines Datenausdrucks aus der EDV‑Anlage zu löschen (US 624 f, 1042 f), werden bei Bedachtnahme auf die Rolle, die diese Gesellschaft auf Grund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens für den Tatplan spielte (US 149 f, 429, 479 f) und des Faktums, dass letztlich außer einer handschriftlichen Buchungsliste den Sachverständigen insoweit keinerlei Unterlagen zur Verfügung standen (siehe insbesondere US 628), dadurch nicht in Frage gestellt, dass nach dieser Zeugenaussage damals Saldenlisten und Kontoblätter vorhanden gewesen sein müssten; die (für den Beschwerdeführer) negative Aussagekraft der betreffenden Anordnung bleibt aber auch trotz des von Christa A***** bekundeten zufälligen Auffindens restlicher Unterlagen im Keller des Firmengebäudes nach dem Zusammenbruch des Konzerns ungeschmälert bestehen. Sie erleidet schließlich auch dadurch keine Einbuße, dass diese Unterlagen nach der Aussage von Albert H***** (ON 770) im Jahre 1989 von Georg G***** an sich genommen worden sein sollen.
Die angenommene Mitwirkung von Herbert N***** an den finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit der Rückführung der an die treuhändigen Aktionäre der C***** AG, Georg G***** und Dr. L*****, gewährten Darlehen (US 489 f) gründet sich nicht auf deren Aussage im Vorverfahren, sondern auf das Sachverständigengutachten (Gutachten 13, 35 f; US 1041), welches dafür, und zwar auch in Ansehung des vom Angeklagten unterschriebenen Abhebungsbeleges über 3,720.000 S vom Konto der H***** (Gutachten 13, 37), eine taugliche Begründungsbasis darstellt.
Dass der Angeklagte über diese Maßnahmen hinaus weder an der Vorbereitung noch am Abschluss dieser Treuhandvereinbarung mitwirkte, steht dem festgestellten Wissen um die mangelnde Unabhängigkeit der C*****AG schon allein deshalb nicht im Wege, weil die Tatrichter hier nicht nur dem Wissen des Beschwerdeführers um diesen Vertrag sondern in erster Linie dem Umstand maßgebende Bedeutung beimaßen, dass Herbert N***** (auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der G*****) "selbständig vor Ort war, wenn der Treuhänder seine Befugnis durch Weiterleitung der Anlegergelder zur Aufrechterhaltung des Konzerns missbrauchte und die Gelder in diesem Sinne verwertet wurden" (US 1041).
Für die Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen reicht die (jeweils mängelfrei begründete, siehe oben) Annahme aus, dass Herbert N*****, ausgestattet mit einem allgemeinen Wissen um die finanziell bedrohliche Situation des UG‑Bereiches und einer genauen Kenntnis der jeweiligen Liquiditätssituation der Konzernunternehmen, in seinen Organfunktionen, namentlich als Geschäftsführer der G*****, laufend nicht nur über die Treuhandgelder zugunsten des Konzerns schädigend verfügte, sondern auch führend an der Planung und Abwicklung der Verrechnungsräder zum Schaden der Neuzeichner mitwirkte. Vor allem diese täuschende, mit einer redlichen wirtschaftlichen Gebarung schlechterdings unvereinbare Gestion nimmt dem Umstand entscheidendes Gewicht, dass sich die Revisionsberichte hinsichtlich der W***** (bedingt durch den mittels Geldern der Neuzeichner bewerkstelligten Abbau des Schuldenberges der UG) bis 1988 gegenüber der Zeit vor 1985 verbessert hatten (US 60).
Bei der geschilderten Sachlage sind die genauen Daten der Konsolidierung, für deren Ermittlung die Sachverständigen einen hohen Zeitaufwand und Einblick in zahlreiche Rechnungsabschlüsse forderten, lediglich für die Berechnung des konsolidierten Konzernvermögens, nicht aber für die Kenntnis einer Anlegerschädigung erforderlich.
Da der Beschwerdeführer nach den ebenfalls einwandfrei begründeten Urteilsannahmen laufend mit Dr. G***** zusammenarbeitete und diesen als oberster Finanzchef des Konzerns mit den notwendigen Informationen ausstattete, bedurfte auch die Detailaussage des Zeugen Dr. Z***** keiner gesonderten Erörterung, wonach Dr. G*****- ohnehin urteilskonform ‑ den gesamten Anlagebereich beherrschte, dabei keine Informationen nach außen dringen ließ und jede Form von Controlling abwürgte.
Der abschließenden Kritik an jenen Urteilsausführungen, mit denen die Erkenntnisrichter der Weigerung des Angeklagten, sich in der Hauptverhandlung zu verantworten, und seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Wahlverteidigers (siehe zur Z 1a und 4) das Motiv unterstellten, zur Aufzeigung entlastender Umstände in Ermangelung solcher nicht in der Lage gewesen zu sein und deshalb auf Grund der Beweislage versucht zu haben, eine Ausscheidung des ihn betreffenden Anklagevorwurfs aus dem Verfahrenskomplex zu erreichen (US 1031, 1063 f), könnte im Rahmen der damit geltend gemachten offenbar unzureichenden Begründung nur dann Relevanz zukommen, wenn diese Umstände tatsächlich zur Begründung der subjektiven Tatseite herangezogen worden wären.
Genau das war aber, wiewohl von der Beschwerde behauptet, in concreto nicht der Fall:
Eine in diesem Sinn nachteilige Würdigung setzte nämlich voraus, dass das Erstgericht die übrigen Beweismittel in irgendeiner Weise für ungenügend gehalten hätte, die Täterschaft des Angeklagten zu bejahen.
Fallbezogen war die Sachlage aber genau umgekehrt. Eben weil die Tatrichter den objektiven Beweisquellen, allen voran der spezifischen Beteiligung des Herbert N***** an den Geldkreisläufen, einen so hohen Beweiswert zuerkannten, dass für sie nicht der geringste Zweifel an der vorsätzlichen Mitwirkung am Tatplan übrig blieb, verliehen sie zur Beleuchtung seiner Persönlichkeit der ohnehin evidenten und als gerichtsnotorisch einzustufenden Tatsache Ausdruck, dass Herbert N*****, wären ihm entlastende Umstände bekannt gewesen, diese auch vorgebracht hätte (US 1031), und beurteilten auf der in keiner Weise ergänzungsbedürftigen Basis der subjektiven Beweislage sein Verhalten in der Hauptverhandlung konform mit einem unbeteiligten Beobachter als gezielte Strategie.
Alle Argumente gegen die Verfassungskonformität einer allein im Falle einer Täterschaftsbegründung nichtigkeitsrelevanten belastenden Würdigung dieses Verhaltens gehen damit ins Leere.
Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Ein Großteil des Rechtsmittelvorbringens wurde in den einleitenden Ausführungen zur Schadensberechnung, zur Treuhand als eine - entgegen allen dagegen gerichteten Einwänden ‑ nach § 153 StGB tatbestandsmäßige Rechtsmacht und zur fallbezogenen Entbehrlichkeit, bei der Schadenshaftung auf die Konstruktion eines fortgesetzten Deliktes zurückzugreifen, bereits beantwortet.
Auch auf die hier relevante Abgrenzung zum immer wieder, wenn auch wegen ungenügender Feststellungen mit Entlastungsbezug, behaupteten Betrug als angeblich richtige - wie dargelegt aber gravierendere - Qualifikationsvariante wurde eingangs der Rechtsmittelentscheidung eingegangen.
Soweit im gegebenen Zusammenhang bereits erledigte Einwände der Mängel‑ oder Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) wiederholt werden, wird der Angeklagte auf die diesbezügliche Beschwerdeerledigung sowie hinsichtlich der neuerlich geltend gemachten unzureichenden Individualisierung des Urteilsspruchs auf jene zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwiesen.
Ergänzend bleibt somit lediglich auszuführen:
Im Gegensatz zur Rechtsrüge wird auch in der zitierten Judikatur (EvBl 1981/78) der Treuhandschaft keineswegs die objektive Deliktseignung nach § 153 StGB generell abgesprochen, sondern fallspezifisch ein Aneignen von bloß zur Weiterleitung anvertrauten Geldern angenommen. Angesichts der Verpflichtung der C*****AG, für die wertentsprechende Investition des Anlegerkapitals Sorge zu tragen, ist jener Fall demnach mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar.
Inwieweit es bei der im Rahmen der Abgrenzung zu § 133 StGB entscheidenden rechtlich eingeräumten Befugnis zur Vermögensdisposition zu einem "schwer bewältigbaren" Abgrenzungsproblem kommen könnte, legt die Beschwerde nicht dar, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Da die Beschwerdebehauptung einer der dargestellten rechtlichen Beurteilung entgegenstehenden herrschenden Meinung falsch ist, geht es ins Leere, wenn daraus das Erfordernis der Entscheidung eines verstärkten Senats abgeleitet wird.
Es trifft weiters nicht zu, dass die bezeichnete Rechtslage zu einer parallelen Strafbarkeit der Tatbestände der §§ 153 und 153b StGB führen könnte, weil ein Förderungsmissbrauch im Gegensatz zur Untreue keine Vermögensdisposition für einen anderen verlangt, sondern allein auf ein zweckverfehlendes Verhalten des Förderungsempfängers abstellt (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153b Rz 4). Soweit sich die Gebarung eines Treuhänders demnach darin erschöpfte, läge ausschließlich § 153b StGB vor.
Angesichts der rechtsrichtigen Annahme einer Machthaberstellung der Treuhänder gegenüber den Anlegern gehen zunächst sämtliche Einwände ins Leere, mit denen wegen des im Urteil angenommenen Einverständnisses der Aktionäre der C***** AG ‑ Personen der Holdingebene unter Vorschieben der Treuhänder Georg G***** und Dr. L***** - subsidiär eine Untreue zum Nachteil der C***** AG verneint wird. Nicht diese, sondern die Anleger der Hausanteilscheingesellschaften sind nach dem rechtlich einwandfrei beurteilten Urteilsinhalt Deliktsopfer.
Mag auch die rechtliche Ausgestaltung der einzelnen Serien verschieden gewesen sein - zwischen jenen der Serien 14, 16, 17 und 6 sowie den Verlustserien 10, 20 und 30 wurde, soweit es sich bei Letzteren um Direktanlageformen gehandelt hat, im Urteil ohnehin unterschieden ‑ bestand eine hier allein entscheidende und im Urteil detailliert dargestellte Übereinstimmung darin, dass die Beteiligung an diesen Gesellschaften ausnahmslos in Form einer Treuhandkonstruktion, sei es über die C*****AG, die C***** GmbH oder die Sparkasse B***** Treuhandunternehmen, bzw einer Treuhandfunktion der Geschäftsführer der Direktanlegergesellschaften, erfolgt ist. Es war daher entbehrlich, die sonstigen rechtlichen Unterschiede explizit festzustellen.
Die Beschwerde geht aber auch sonst mit den geltend gemachten Feststellungsmängeln von falschen Voraussetzungen aus:
Schadenskausal war nach dem Urteilssachverhalt bereits die Annahme und Weiterleitung des Anlegerkapitals an die Seriengesellschaften durch die C*****AG, weil bereits darin der entscheidende Schritt zur plangemäß unmittelbar nachfolgenden Transferierung dieser Gelder in den insolventen UG‑Bereich gesetzt wurde (dazu die ausführlichen Erörterungen im Rahmen der Schadensbeurteilung). Die Beschreibung einzelner dieser Vermögenstransaktionen im Urteil diente damit einerseits dazu, die treuwidrige Verwendung durch Unterlassung werthältiger Investitionen zu spezifizieren. Andererseits liegt ihre Bedeutung darin, der konkreten Mitwirkung an diesen Vermögenstransfers durch die einzelnen Angeklagten und ihren sonstigen tatplangemäß gesetzten Handlungen und Unterlassungen laut deren oben wiedergegebenen Zusammenfassung rechtliche Relevanz als Tatbeiträge zu verleihen, indem alle diese Maßnahmen das Fortbestehen des Konzerns und damit des Schneeballsystems sicherten und auf diese Weise mitkausal für die Schädigung neuer Anleger wurden. Durch die daran festgestellte Beteiligung von Herbert N***** im Zusammenhalt mit jenen Konstatierungen, denen zufolge er sein Aufgabengebiet als zentraler Finanzkoordinator des Konzerns, vor allem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G*****, in den Dienst des Gesamtplans der Untreue stellte (US 484, 490 f), indem er gemeinsam mit Dr. G***** unmittelbar über die Bankkonten der C***** AG und damit über die Treuhandgelder verfügte (US 116 iVm US 476), haftet er ‑ und zwar ausschließlich mangels Treuhänderfunktion nur als Beitragstäter ‑ für das gesamte während des ihm zur Last liegenden Deliktszeitraumes eingegangene Investorenkapital, ohne dass eine konkrete Beteiligung an allen den Abbuchungen folgenden schädigenden Transaktionen erforderlich war.
Der Vorwurf einer überschießenden Schadensberechnung ist daher unzutreffend.
Da dem Beschwerdeführer allein das während des ihm zur Last liegenden Tatzeitraumes missbräuchlich übernommene Kapital angelastet wird (siehe insbes US 494), gehen überdies jene Einwände fehl, mit denen eine teilweise fehlende Schadenshaftung mit der Begründung behauptet wird, dass die im Urteil hinsichtlich der Serien 14, 16, 17, 6 und der Verlustserien dargestellten schädigenden Maßnahmen teils vorher begonnen haben und teils erst anschließend beendet wurden. Abgesehen davon, dass eine Mitwirkung daran ‑ und zwar auch nicht hinsichtlich der angeblich aktenwidrig (Z 5 und 5a) aus dem Sachverständigengutachten (Gutachten 16, 79 f) abgeleiteten Beteiligung an der Darlehensübernahme der I***** an der Hotel KG N***** durch die Serie 16 (vgl US 258) ‑ weder in den in der Beschwerde zitierten noch in sonstigen Urteilsstellen festgestellt wurde, folgt daraus auf Grund der dargestellten tatplangemäßen zentralen Rolle des Angeklagten bei der Finanzdisposition hinsichtlich aller Serien (US 476 f) keine Haftungsbefreiung für die während der Wahrnehmung dieser Funktionen bei den Treuhandunternehmungen einlangenden Gelder.
Der Umstand, dass die unberechtigte Provisionszahlung von rund 5,8 Mio S durch die Serie 16 (US 302) auf einer Betriebsvereinbarung vom 1. Februar 1983 beruht, bedurfte nicht der behaupteten eigenen Erwähnung im Urteil (der Sache nach Z 5), weil die Zahlung mangels Vermittlungsleistung jedenfalls rechtsgrundlos vorgenommen wurde.
Mit jenen Einwänden, mit denen die Beschwerde bei den für die Serie 17 geleisteten Einzahlungen ein gläubigerschädigendes Anlageverhalten verneint, setzt sie sich über jene Konstatierungen hinweg, wonach jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als unter der Mitwirkung des Angeklagten der Konsortialdarlehensvertrag vom 22. Dezember 1987 über ca 81 Mio S abgeschlossen wurde, eine spätestens ab 1. Jänner 1988 einsetzende (US 263) treuwidrige Verwendung der Anlegergelder stattfand (US 264 iVm US 620 und Gutachten 14, 41 f sowie Gutachten 16, 45).
Die gerügte Differenz von rund 215 Mio S zwischen den Einzahlungen und den Investitionen bei der Serie 10 (der Sache nach Z 5) findet in dem hier verwerteten Sachverständigengutachten volle Deckung (US 330 f), weil darin klargestellt wird, dass die durch Veräußerungen und Abbuchungen bewirkten Veränderungen bei der Gesamtinvestitionssumme keine Übereinstimmung mit der Gesamtsumme der Einzahlungen zulassen.
Die Urteilsannahme, dass bei den Vorausdotierungen die Zeichnungssumme schon vor der Einzahlung als verloren anzusehen war (US 314, 330), ändert nichts daran, dass die tatsächliche Schädigung evidentermaßen erst mit der Entgegennahme der Zahlung und deren Weiterleitung in die UG, an der Herbert N***** nach dem Urteilssachverhalt mitwirkte, eintreten konnte.
Der Behauptung, nur hinsichtlich Georg G***** sei die auf Schädigung der Verlustserien 20 und 30 gerichtete subjektive Tatseite festgestellt, ist auf Grund des gegenteiligen Urteilsinhalts (US 491; ferner auch US 1030 f, US 1060 und US 1075 f) der Boden entzogen.
Auch zu den in Ansehung der Serie 6 reklamierten Feststellungen zu konkreten Tathandlungen des Angeklagten bei den einzelnen schädigenden Transaktionen ist die Beschwerde auf die auch diese Serie betreffenden detaillierten Konstatierungen zur zentralen Tätigkeit von Herbert N***** im Verrechnungswesen der G***** zu verweisen (US 227 f, 273 f, 275 f, 476 f, 479, 483, 484, 487 sowie 1021 f).
Bei einer komplexen Urteilsbetrachtung, insbesondere der festgestellten serienschädigenden Verwendung des Kaufpreises zum Ankauf wertmäßig nicht entsprechender I*****‑Aktien (US 178 f), ist es weiters unrichtig, dass eine Schädigung der Serie 16 durch den Immobilienkaufvertrag nicht festgestellt wurde (US 301). Darüber hinaus wurden im Urteil im Übrigen weitere detailliert bezeichnete schädigende Maßnahmen zum Nachteil dieser Serie konstatiert (US 291 f).
Dass die dem Immobilienkaufvertrag zugrunde liegende Aufwertung der Liegenschaften zur Darstellung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Immobilienvermögens bereits 1984 vorgenommen wurde, entlastet den Angeklagten nicht, weil ihm nach dem Urteilssachverhalt die überhöhten Liegenschaftserträge bekannt waren (US 486).
Der Beschwerde zuwider wurde die Übernahme der Verluste der H***** durch die Verlustserien ausdrücklich konstatiert (US 145), im Einzelnen dargestellt (US 313 f) und auch nach Serien getrennt aufgeschlüsselt (US 320 f). Davon abgesehen betrifft dieser Umstand keine entscheidende Tatsache, weil ‑ wie dargestellt ‑ die Schädigung der Anleger bereits mit der Einzahlung und Weiterleitung ihres Kapitals in die Seriengesellschaften eingetreten war.
Die wahre Bedeutung der Verrechnungsräder wurde in den einleitenden Ausführungen bereits erörtert.
Auch in Ansehung der dem Angeklagten bei den Direktanlegergesellschaften der Serie 20 und 30 angelasteten unmittelbaren Täterschaft wurden entgegen der Beschwerdeauffassung bei Bedachtnahme auf die dort festgestellte wirtschaftliche Gestion und das in jeder Hinsicht umfassende Wissen darum ausreichende Feststellungen getroffen (US 491 iVm US 1075).
Dass vorangegangene Täuschungsmanöver zum Befugnismissbrauch auch beigetragen haben, vermag den zeitlich nachfolgenden Tatbeitrag des Angeklagten und die Kausalität der von ihm zu verantwortenden Schadenszufügung nicht in Frage zu stellen (Kienapfel/Höpfel AT9 E 5 Rz 11; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 83).
Die mit der Hälfte der in diesem Jahr insgesamt geleisteten Einzahlungen dimensionierte Schadensberechnung für das Jahr 1988 ist der Beschwerde zuwider in dieser Form zulässig:
Allfälligen Unsicherheiten durch den insoweit mit Mitte 1988 zeitlich nicht exakt begrenzbaren Deliktszeitraum begegnete das Erstgericht zugunsten des Beschwerdeführers mit einem Annäherungssatz, der gegenüber der rechnerischen Größe nicht nur um jene Einzahlungen, die einzelnen Gesellschaften nicht genau zugeordnet werden konnten (US 165 iVm US 494), sondern darüber hinaus um mehr als 20 Mio S reduziert wurde. Angesichts dieser Abschläge konnte das Schöffengericht dem Angeklagten mit einer für einen Schuldspruch ausreichenden Sicherheit, ohne dadurch gegen das Willkürverbot zu verstoßen, den die Hälfte der Einzahlungen des Jahres 1988 umfassenden Vermögensschaden strafrechtlich anlasten.
Die in diesem Zusammenhang kritisierte rückwirkende Übernahme von Verbindlichkeiten der Altserien durch die Serie 6 betrifft allein Bilanzierungsvorgänge der Hausanteilgesellschaften und hat demnach mit den zur Schadensberechnung herangezogenen Einzahlungen der Neuzeichner dieser Serien nichts zu tun.
Weshalb es zur rechtlichen Beurteilung einer namentlichen Nennung jedes einzelnen Geschädigten bedürfte, lässt die Beschwerde offen und ist damit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Frage, warum die Schadenshöhe mit der Deckungslücke fallspezifisch nicht ident ist und Konkurs‑ sowie Liquidationserlöse aus der Abwicklung der betroffenen Seriengesellschaften allen dagegen gerichteten Einwänden zuwider nicht schadensmindernd wirken, wurde in den einleitenden Ausführungen bereits beantwortet. Daraus folgt, dass dem Antrag (Z 4) auf neuerliche Schadensberechnung unter Einschluss der Ausschüttungen der abgewickelten Seriengesellschaften keine Relevanz zukommt.
Die in diesem Zusammenhang behauptete "aktenwidrige" Nichtfeststellung einer Rückzahlung (richtig: Liquidationsausschüttung) von 120 Mio S bei der Serie 17 (Blg 135) übergeht die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Beweisergebnis getroffenen Konstatierungen (US 620).
Soweit der Angeklagte das Beschwerdevorbringen gelegentlich "hilfsweise" als Subsumtionsrüge (Z 10) geltend macht, führt er die Beschwerde mangels konkreter Bezeichnung des anzuwendenden Gesetzes nicht prozessordnungsgemäß aus.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei allen Angeklagten den exorbitant hohen Schaden, der den strafbestimmenden Betrag von 500.000 S um ein Vielfaches übersteigt, die Fortsetzung der Tat über einen langen Zeitraum und die Vielzahl der geschädigten Anleger als erschwerend. Demgegenüber berücksichtigte es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit ihrem sonstigen Verhalten, ihr Wohlverhalten seit Begehung der Tat und die lange Verfahrensdauer als mildernd.
Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 1 bis 3 StGB) nahm das Erstgericht auf die außerordentliche Dimension und Sozialschädlichkeit des verübten Verbrechens samt der deshalb dringend gebotenen Rücksichtnahme auf spezial‑, vor allem aber generalpräventive Straferfordernisse gebührend Bedacht.
Bei Differenzierung der individuellen Täterschuld lasteten die Tatrichter dem Angeklagten Dr. Sch***** darüber hinaus den gegenüber den übrigen Angeklagten längsten Tatzeitraum und die Verantwortung des höchsten Schadens von mehr als zwei Milliarden Schilling an, weiters seine Dr. G***** ebenbürtige führende Rolle bei der Planung und Ausführung des Verbrechens und nicht zuletzt den Umstand, dass er Hauptnutznießer des kriminellen Systems war, indem er sich dadurch auf vielfache Weise persönlich bereicherte.
Zu Ungunsten von DDr. R***** wirkte sich nach Auffassung des Schöffensenates die Tatsache aus, dass er als organschaftlicher Vertreter des Treuhandunternehmens C***** AG durch sein pflichtwidriges Verhalten die Anlegerschädigung gleichsam an vorderster Front überhaupt erst ermöglichte. Allerdings bewertete das Gericht das Handeln dieses Angeklagten weniger als Ausdruck von krimineller Energie, vielmehr als den Versuch, vorangegangene und zivilrechtlich haftungsrelevante Pflichtverletzungen durch die Mitwirkung am Verbrechen zu verdecken (dies unter dem Druck der im Falle einer Verurteilung zu gewärtigenden Vernichtung der beruflichen Existenz als Wirtschaftstreuhänder).
Den erhöhten spezifischen Unwert der von Dr. Go***** und Herbert N***** begangenen Tat leitete das Erstgericht daraus ab, dass diese beiden Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und Vorstände der wichtigsten I*****‑Gesellschaften die aktive und strategische Rolle des Untreuekonzeptes repräsentierten. Während es die Mitwirkung von Dr. Go***** jener des Dr. G*****, insbesondere durch Täuschung der Öffentlichkeit mittels gezielter Ausschaltung bereits frühzeitig warnender medialer Stimmen, als durchaus gleichwertig einstufte, hielt das Erstgericht Herbert N***** nicht nur eine starke Beeinflussung durch Dr. G***** zugute, sondern auch einen gegenüber Dr. Go***** kürzeren Deliktszeitraum und einen ihm gegenüber (um rund 800 Millionen Schilling) geringeren Schaden.
Dem Angeklagten Dvw S***** rechnete der Schöffensenat bei Bewertung seiner Schuld den Umstand an, dass seine Verbrechensbeteiligung keine planenden oder konzeptiven Elemente enthielt, sondern dass sich Dvw S*****- geprägt von seiner gleichgültigen Einstellung ‑ voll und ganz dem dominierenden Einfluss von Dr. G***** unterwarf. Außerdem hatte dieser Angeklagte als einziger eine gewisse Schuldeinsicht und Bereitschaft zu teilweiser Schadensgutmachung gezeigt, wozu kommt, dass auch ihm der Verlust der beruflichen Existenz als Wirtschaftstreuhänder droht.
Die zuletzt genannte Tatfolge, ebenso wie ein zur Wahrheitsfindung beitragendes Tatsachengeständnis zu seiner Treuhandschaft an den C*****‑Aktien berücksichtigte das Erstgericht auch bei Georg G*****.
Davon ausgehend verhängte es nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen von je neun Jahren über Dr. Sch***** und Dr. Go*****, von je sechs Jahren über DDr. R*****, Dvw S***** und Georg G***** und von acht Jahren über Herbert N*****.
Die sie betreffenden Strafaussprüche bekämpfen alle Angeklagten mit Berufung. Sie streben damit jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und überdies unter Anwendung des § 41 Abs 1 bzw Abs 3 StGB die Gewährung einer ganz oder teilweise bedingten Strafnachsicht an.
Keine der Berufungen ist berechtigt.
Die zur richtigen Gewichtung des Milderungsgrundes der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) gebotene abwägende Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalles (Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, ÖJZ 1993, 480) lässt die von allen Angeklagten geforderte weitergehende Berücksichtigung dieses Umstandes nicht zu.
Schon allein der in einem österreichischen Strafverfahren bisher unerreichte exorbitante Aktenumfang und der äußerst komplexe Sachverhalt ‑ alles Faktoren, die allein die Angeklagten durch ihre diffizil geplante, in vielfältiger Hinsicht sorgsam verschleierte und über Jahre fortgesetzte Anlegerschädigung zu verantworten haben ‑ in Verbindung mit der jede Verfahrensbeschleunigung geradezu unmöglich machenden Verteidigungsstrategie, ließen, wenn überhaupt, selbst bei der von Herbert N***** geforderten personellen Verstärkung des gerichtlichen Vorverfahrens eine Abkürzung der Voruntersuchung nur in äußerst marginalem Ausmaß zu.
In diesem Zusammenhang fällt vor allem die tatplangemäß nichts anderem als der erschwerten Verbrechensaufdeckung dienende ungeheure Vermehrung und gegenseitige Verschachtelung der am inkriminierten Geschehen beteiligten Gesellschaften ins Gewicht (nach der Anlage 1 des Ersturteils waren neben zahlreichen weiteren, darin nicht eigens aufgelisteten, für die Fallbearbeitung aber gleichwohl bedeutsamen Unternehmen, nicht weniger als 100 Gesellschaften in das Verbrechenskonzept eingebunden).
Aber nicht nur dieser Umstand führte trotz intensiven Personaleinsatzes zu einer vierjährigen Arbeit des Sachverständigenteams; neben der Auswertung einer schier unüberschaubaren Menge an Untersuchungsmaterial standen die Sachverständigen nämlich zusätzlich vor der Notwendigkeit, die von den Angeklagten vielfach verfälschten Bilanzen und Jahresabschlüsse richtigzustellen und die gezielt vernichteten Buchhaltungsunterlagen der zentral als Finanzdrehscheibe eingesetzten Serie IV OHG durch zeitaufwendige Rekonstruktion der über dieses Unternehmen abgewickelten Zahlungsflüsse zu ersetzen.
Jene Zeitspanne, die zur Ausarbeitung der Anklageschrift benötigt wurde, war fallbezogen keineswegs unverhältnismäßig lang. Derartiges wurde auch von keinem Angeklagten behauptet. Die von Herbert N***** wiedergegebene Aussage des zuständigen Staatsanwaltes (Hv‑Prot 10705) bezieht sich nicht auf dieses Verfahren sondern auf die Nachfolgeprozesse und ist hier daher ohne jede Bedeutung.
Dass die Hauptverhandlung einen Zeitbedarf von drei Jahren erforderte, ist neben der Schwierigkeit und dem Umfang der Materie vor allem darauf zurückzuführen, dass deren rascherer Fortgang durch zahlreiche ‑ wie dargelegt allesamt unberechtigte ‑ Ablehnungsanträge gegen die Sachverständigen und das Gericht, allen voran durch Herbert N***** (wie aus der Erledigung von dessen Nichtigkeitsbeschwerde ersichtlich), laufend behindert wurde.
Dazu kommt, dass neben der hier evident notwendigen Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Schöffen auch solche der Angeklagten zu beachten waren. Gerade Herbert N***** hatte diese zur reibungslosen Weiterführung seiner Berufsausübung auch laufend in Anspruch genommen. Überdies stand einer beschleunigten Abwicklung vor allem die zur effektiven Verteidigung dienende Notwendigkeit entgegen, die komplexen Verfahrensergebnisse in den Zeiten zwischen den Verhandlungstagen zu analysieren und ‑ vor allem nach den Gutachtensergänzungen ‑ entsprechend darauf zu reagieren.
Weder die Dauer dieses Verfahrensabschnittes noch fallbezogen der Zeitaufwand zur Ausfertigung des äußerst umfangreichen Urteils, bei welchen unter anderem mehr als sechzehntausend Seiten an Hauptverhandlungsprotokoll zu verarbeiten waren, und jener zur Bewältigung des gesamten Rechtsmittelverfahrens verdient daher die Beurteilung als unverhältnismäßig lang im Sinne des § 34 Abs 2 StGB.
So gesehen hat das Erstgericht dem betreffenden Milderungsgrund bei Bedachnahme darauf, dass sich die Strafen angesichts der hier in Rede stehenden Unrechts‑ und Schulddimension vorweg nur an der obersten Grenze des Strafrahmens orientieren konnten, in einer die individuelle Schuld der Angeklagten sachgerecht differenzierenden Weise ausgewogen und ausreichend Rechnung getragen.
Auch den von den Angeklagten DDr. R*****, Dvw S*****, Dr. Go***** und Herbert N***** behaupteten nachteiligen Folgen der Verurteilung durch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und des persönlichen und sozialen Ansehens, die Geltendmachung von gewichtiger Haftungen, die hohen Verteidigerkosten und die negativen gesundheitlichen Auswirkungen kommt keine weitergehende mildernde Wirkung zu.
Wer, wie die Angeklagten, die beruflich erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse gezielt und wie hier massiv in den Dienst eines Kapitalverbrechens stellt, kann sich bei dessen Aufdeckung nicht mit Erfolg auf die mildernde Wirkung der dadurch bewirkten Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz berufen. Im Übrigen ist eine derartige Konsequenz mit einer Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens regelmäßig verbunden. Inwieweit sich im Übrigen die Verurteilung auch auf den Angeklagten N***** in beruflicher Hinsicht nachteilig auswirken sollte, ist weder seinem Berufungsvorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Gerade ihm ist es als offenbare Folge seiner Tätigkeit im Konzern doch gelungen, sich noch vor seinem Ausscheiden erfolgreich als selbständiger Immobilienkaufmann zu etablieren (US 493; 33/V; 279/XXVI). Auch die hohen Verteidigerkosten und die auf das lange Verfahren zurückgehende psychische Belastung sind übliche Folgen von Wirtschaftsstrafverfahren dieser Größenordnung, wozu kommt, dass sich zumindest Herbert N***** auf Grund seines Verhaltens gegenüber den Amtsverteidigern die ihm erwachsenen erhöhten Verteidigerkosten großteils selbst zuzuschreiben hat.
Ein zusätzliches im Sinne des § 34 Abs 2 StGB milderndes Gewicht kommt demnach auch diesen Faktoren nicht zu.
Es trifft weiters entgegen den Berufungen nicht zu, dass durch die gesonderte erschwerende Berücksichtigung der Schadenshöhe und der Vielzahl der geschädigten Anleger dem Erstgericht ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot unterlief. Abgesehen davon, dass ein hoher Schaden auch bei einem einzigen Geschädigten denkbar ist, werden vom Doppelverwertungsverbot Erfolge oder Begehungsarten nicht umfasst, die weit außerhalb der üblichen Deliktsverwirklichung liegen (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 15). Ein Schaden, der ‑ wie hier ‑ zwischen 516 Millionen Schilling und mehr als zwei Milliarden Schilling liegt und demnach die strafsatzändernde Wertgrenze des § 153 StGB um weit mehr als das Hundertfache übersteigt, zählt fraglos zu solchen Tatkomponenten, die eigens erschwerend zu werten sind.
Soweit die Angeklagten DDr. R*****, Dr. Go***** und Herbert N***** auch im Rahmen ihrer Berufungen mit bereits verworfenen Argumenten ihrer Nichtigkeitsbeschwerden die erstgerichtliche Schadensberechnung bekämpfen, sind sie auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.
Dies gilt auch insoweit, als diese Angeklagten, ebenso wie Dr. Sch***** und Georg G***** mit dem Hinweis auf die führende Rolle des Dr. G***** und die ohnehin urteilsimmanente Tatsache, dass nicht jeder Angeklagte an allen schädigenden Transaktionen beteiligt war, eine untergeordnete Tatbeteiligung (§ 34 Z 6 StGB) für sich reklamieren. Dass ungeachtet dieser Faktoren jedem der Angeklagten in jeweils spezifischer Art und Weise eine zur Umsetzung des Verbrechensplanes zentrale Position im Konzern zukam, ist eindeutiger Urteilsinhalt. Es ist den Angeklagten auch im Rahmen der Berufungen nicht gestattet, die betreffenden Urteilsannahmen nach ihrem Belieben im Sinne ihrer leugnenden Verantwortung umzudeuten. Soweit tatsächlich Unterschiede im Gewicht, im Zeitraum und den schädigenden Auswirkungen ihrer Verbrechensbeteiligung bestehen, trug diesen das Erstgericht ohnehin vollständig, ausreichend und ausgewogen Rechnung (siehe oben). Mangels Verhängung der Höchststrafe hat es dabei auch nicht, wie behauptet, die erforderliche Abstufung zur zentralen Steuerungsfunktion von Dr. G***** verfehlt.
Die Tatsache, dass die Angeklagten DDr. R*****, Dvw S*****, Georg G***** und Herbert N***** über Einwirkung des Dr. G***** handelten, wurde ihnen ohnehin zugute gehalten und fand im Strafausmaß auch deutlichen Niederschlag. Eine weitere Reduktion ist bei keinem Angeklagten gerechtfertigt. Es ist kein triftiger Grund erkennbar, der sie gehindert haben sollte, sich der laufenden kriminellen Beeinflussung seitens Dr. G***** durch promptes Verlassen des Konzerns zu entziehen.
Dem verbleibenden Vorbringen der einzelnen Angeklagten ist zu erwidern:
Dr. Sch***** war nach dem Urteilssachverhalt Holdingpartner, Planverfasser und ‑ durch beträchtliche persönliche Bereicherung ‑ neben Dr. G***** Hauptnutznießer des Verbrechens. Er nimmt damit bei Gewichtung seiner Schuld eine Dr. G***** durchaus vergleichbare Position ein.
Mag er sich auch wohlüberlegt im Hintergrund gehalten und die Führung des Anlagesektors im Konzern seinem Partner Dr. G***** überlassen haben, war er doch auch dort stets präsent und an allen wesentlichen Entscheidungen bestimmend beteiligt. Die behauptete untergeordnete Beteiligung entspricht bei dieser Sachlage einer krassen Missachtung der entscheidenden Urteilsannahmen. Darnach fällt Dr. Sch***** vielmehr als zusätzlicher Erschwerungsgrund (§ 33 Z 3 StGB) die laufende Bestimmung der Mitangeklagten zur Last (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 10), woran auch der Umstand nichts ändert, dass er absprachegemäß die unmittelbare Einflussnahme weitgehend seinem Komplizen Dr. G***** überließ.
Dazu kommt, dass sich die Tatbeteiligung dieses Angeklagten keineswegs in einer Bestimmungstäterschaft erschöpfte. Wie im Rahmen der Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde begründet, leistete er darüber hinaus eine Fülle von Tatbeiträgen, welche ebenfalls zusätzlich erschwerend zu werten waren.
Bei der durch kriminelle Betätigung während einer Zeit von fünfeinhalb Jahren bewirkten Schädigung von tausenden Anlegern um insgesamt mehr als zwei Milliarden Schilling kann keine Rede davon sein, dass dem gefundenen Strafausmaß von neun Jahren eine falsche Gewichtung der entscheidenden Strafzumessungstatsachen zugrunde liegt, und zwar auch dann nicht, wenn das den Geschädigten zur teilweisen objektiven Schadensgutmachung zur Verfügung stehende Konzernrestvermögen sowie das ‑ angesichts der Publizität dieses Straffalles weitgehend zu relativierende ‑ Wohlverhalten seit der Tat gebührend veranschlagt wird.
Auch DDr. R***** vermag keinen gerechtfertigten Grund für die von ihm begehrte weitgehende, sogar bis zur Verhängung einer bloßen Geldstrafe reichende Strafkorrektur anzugeben.
Ein Großteil seines Berufungsvorbringens, namentlich die Argumente gegen die Schadensberechnung und die mit dem Urteilssachverhalt unvereinbare weitgehende Verneinung einer Verbrechensbeteiligung wurde vom Angeklagten im Rahmen seiner Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt, weshalb auf die dortige Erledigung verwiesen wird.
Einen über die ausdrücklich festgestellten Tathandlungen hinausgehenen Beitrag lastete das Erstgericht dem Angeklagten nicht an, sodass sich nähere Erörterungen erübrigen.
Alle Umstände, die von DDr. R***** zur Darlegung der behaupteten wertverbundenen Persönlichkeit vorgebracht wurden, finden in der Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Z 2 StGB ausreichenden Niederschlag.
Im Sanktionsausspruch kommen auch die spezifischen Gründe deutlich genug zum Ausdruck, die DDr. R***** zur Mitwirkung an der Untreue bestimmten. Von einer ‑ allein wirtschaftlich zu definierenden (Kunst im WK § 34 Rz 33) ‑ drückenden Notlage kann allerdings bei der angenommenen Motivation, vorangegangene Fehler zu verschleiern und daraus resultierende Haftungen hintanzuhalten, ebensowenig gesprochen werden wie von der Berufungsthese, wonach diese Umstände die Tat auch einem wertverbundenen Menschen nahelegen könnten.
Dass DDr. R***** gelegentlich auch die Interessen der Anleger zu wahren trachtete, hat kein milderndes Gewicht, weil sich das Handeln insoweit im Aufzeigen von Kritikpunkten im Innenverhältnis bei gleichzeitigem Unterbleiben jeglicher wirksamer Konseuqenzen zum Schutz der Anleger erschöpfte (US 368) und solcherart bloßen Alibicharakter hatte.
Das gefundene Strafausmaß trägt im Gegensatz zum Berufungsstandpunkt auch der langen Verfahrensdauer samt allen damit verbundenen Nachteilen einschließlich der deshalb lange zurückliegenden Tatbegehung, der teilweisen objektiven Schadensgutmachung und der Bestimmung durch die Holdingpartner Dr. Sch***** und Dr. G***** in sachgerechter Weise Rechnung.
Da es gerade DDr. R***** war, auf den die Planung des für die Verbrechensausführung zentralen I*****‑Konzeptes zurückgeht, kann bei gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für ihn entscheidenden Strafbemessungskriterien einer wie immer gearteten Strafkorrektur nicht nähergetreten werden.
Soweit die Berufung von Dvw S***** vom Urteilssachverhalt abweicht ‑ dies ist mit der Bestreitung einer aktiven Tatbeteiligung und der Behauptung eines Rechtsirrtums der Fall ‑ erübrigt sich eine meritorische Erwiderung.
Inwieweit dieser Angeklagte einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete, lässt sich weder seiner Berufung noch dem Akteninhalt entnehmen.
Die von ihm ins Treffen geführten Maßnahmen zur angeblichen Wahrung der Anlegerinteressen haben keine mildernde Bedeutung.
Zum einen war einer Haftung der ursprünglichen Komplementäre Siegfried S***** und Franz Z***** durch sorgsam vereinbarte Schad‑ und Klagloshaltung seitens der ‑ fallbezogen von den Neuanlegern finanzierten ‑ UG gegengesteuert worden, zum anderen wirkten sich die fehlenden Bilanzen der Serien 6 und 8 auf den Wissensstand des Berufungswerbers nicht negativ aus, sodass die Einbringung von Klagen in beiden Fällen den Anlegern keinen Vorteil brachte.
Richtig ist allerdings, dass diesem Angeklagten zusätzlich der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung zugute kommt, weil er mittlerweile in einem vom Masseverwalter der C***** AG gegen ihn geführten Schadenersatzprozess einen gerichtlichen Vergleich abschloss und diesen durch Bezahlung von 450.000 S auch erfüllte.
Allen übrigen Umständen, die von der Berufung zur milderen Beurteilung aufgezeigt wurden, trägt das gefundene Strafausmaß aber hinreichend Rechnung.
Aus diesem Grund und wegen der im Vergleich zur Schadenshöhe nur relativ geringfügigen Schadensgutmachung kann auch bei Dvw S***** die ohnehin vergleichsweise milde sechsjährige Freiheitsstrafe nicht unterschritten werden.
Jene Strafzumessungstatsachen, die das Erstgericht bei Georg G***** erwog (US 1097), waren (unter anderem) nach dem insoweit eindeutigen Urteilsinhalt auch ausschlaggebend für die deutlich unter der Obergrenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gefundene Sanktion.
Eine unrichtige Gewichtung wird nicht plausibel dargetan. Mit der Behauptung des Gegenteils argumentiert die Berufung nämlich entweder mit urteilsfremden Faktoren oder es liegt ihr eine unangebrachte verharmlosende Sicht zugrunde.
Für einen Rechtsirrtum im Zusammenhang mit den Scheinzeichnern und den Vorausdotierungen lässt das Urteil beispielsweise ebensowenig Freiraum wie für die These, Georg G***** könnte in die treuhändige Übernahme der Aktien an der C***** AG "blind hineinmanövriert" worden sein. Davon abgesehen wäre selbst das kein Grund, der die anschließende Beteiligung an kriminellen Handlungen in einem milderen Licht erscheinen ließe.
Es kann der Berufung auch darin nicht gefolgt werden, dass die als Motivation angegebene Sucht nach rascher Karriere eine Situation darstellt, die einem ansonsten rechtstreuen Menschen ein jahrelanges deliktisches Verhalten der hier in Rede stehenden Art besonders nahelegen und solcherart als verlockende Gelegenheit (§ 34 Z 9 StGB) gewertet werden könnte.
Der Einwand, wonach Präventionserwägungen gesetzwidrigerweise in die Strafbemessung miteinbezogen worden seien, widerspricht nicht nur der herrschenden Rechtsprechung (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 9 f), sondern auch dem Gesetz (§ 32 Abs 2 StGB in der Fassung des StRÄG 1996, BGBl 1996/762).
Die in der Berufung sonst noch bezeichneten Modalitäten für die begehrte Herabsetzung der Freiheitsstrafe finden im erstgerichtlichen Strafausmaß allesamt ausreichenden Niederschlag.
Das Tatsachengeständnis von Georg G***** zum treuhändigen Halten der C*****‑Aktien wurde allerdings zu Unrecht als mildernd gewertet. Auch das Erstgericht ging aktenkonform davon aus (US 904), dass dieser Angeklagte die Treuhandschaft, und auch das nur in objektiver Hinsicht, nach anfänglichem Leugnen erst gestand, als das Aufgeben dieser Verantwortung auf Grund der drückenden Beweislage unumgänglich war. Damit scheidet ein Beitrag zur Wahrheitsfindung jedenfalls aus. Da das Geständnis auch nicht reumütig war, liegt der Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB nicht vor.
Auch beim Angeklagten Dr. Go***** trifft der Vorwurf nicht zu, dass das Erstgericht wesentliche Milderungsgründe entweder unberücksichtigt ließ oder falsch gewichtete.
Die Tatsache, dass sich Dr. Go***** in ersichtlich falscher Einschätzung des Aufdeckungsrisikos an den Serien 10 und 30 selbst beteiligte und deshalb nach wie vor beträchtliche Steuerschulden hat, steht in keinem Zusammenhang mit der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Tat. Damit handelt es sich bei den angeblich existenzbedrohenden Schulden um keine Tatfolge, weshalb der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Z 19 StGB nicht in Frage kommt.
Gleichfalls ohne milderndes Gewicht sind die behaupteten Aktivitäten dieses Angeklagten zwecks Übertragung von Aktien der W***** AG an die UG. Abgesehen davon, dass damals nur eine Gewinnerwartung bestand (US 350), aber keine den Anlegern nützlichen Überschüsse existierten, ist durch kein einziges Beweisergebnis indiziert, dass die angeblich hohen voraussichtlichen Gewinne auch nur annähernd die Höhe der damals bestehenden Deckungslücke erreicht hätten. Damit ist aber klar, dass selbst das Lukrieren dieser Gewinne zu nichts anderem geführt hätte als zu einer zeitlich befristeten Fortsetzung des Systems und damit zu einem weiteren Schaden von Neuanlegern. Mag auch dem Tonbanddiktat (ON 30) ein gewisser Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Dr. Go***** nicht generell abgesprochen werden können, tritt dieser Umstand dadurch, dass die dortige Verantwortungsvariante nicht die eigene Verbrechensbeteiligung in ein richtiges Licht rückte, sondern vornehmlich zum Abschieben der Verantwortung auf die Mitangeklagten, namentlich auf Dr. Sch*****, diente und diese Darstellung in keiner einzigen der ‑ durchgehend umfassend leugnenden ‑ Verantwortungen aufrecht erhalten wurde, so weit in den Hintergrund, dass ihm keine nennenswerte mildernde Wirkung beizumessen ist.
Die Beurteilung des Erstgerichtes, dass Dr. Go***** im Konzern eine Dr. G***** ebenbürtige Rolle einnahm (US 1098) ist auch dann eine logische Konsequenz aus all jenen Prämissen, die zur Begründung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs herangezogen wurden, wenn kein Zeuge sich explizit in diesem Sinne äußerte. Eine Unausgewogenheit der Strafe im Verhältnis zu den Mitangeklagten wird mit diesem Argument daher nicht plausibel begründet, und zwar umso weniger, als sich die Sanktion insoweit nicht an Dr. G*****, sondern an Dr. Sch***** orientiert.
Angesichts der zentralen Bedeutung dieses Angeklagten bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung des Verbrechensplans und seiner Verantwortung für einen Schaden, der sich jenem von Dr. Sch***** weitgehend annähert, besteht kein gerechtfertigter Grund für die begehrte, großteils aber nur mit einer unstatthaften Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung begründete Strafkorrektur. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anleger eine Schadensgutmachung in der Größenordnung eines bescheidenen Bruchteils ihres Kapitaleinsatzes erwartet.
Schließlich misslingt auch der Versuch des Angeklagten Herbert N*****, berücksichtigungswürdige weitere Milderungsumstände aufzuzeigen:
Die geforderte "Längstschnittbetrachtung" der Täterpersönlichkeit führt ‑ soweit hier von Interesse ‑ in erster Linie zum Ergebnis, dass sich dieser Angeklagte den raschen und anders entweder gar nicht oder nur schwer erreichbaren steilen konzerninternen Aufstieg vom unteren Angestelltenbereich in die oberste Führungsebene als Finanzchef mit der bedingungslosen Unterwerfung unter die kriminellen Ansinnen des Dr. G***** praktisch erkaufte. Mit der darin sinnfällig zum Ausdruck kommenden Skrupellosigkeit bei Erreichung ehrgeiziger beruflicher Ziele wird eine Interessenlage, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen ließe, wahrhaft nicht dargetan, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Angeklagte dabei tatsächlich im Sinne seiner Berufung trotz der Dominanz der innegehabten Organfunktionen zum bloßen Befehlsempfänger hätte degradieren lassen. Der Urteilssachverhalt lässt diese Deutung ‑ mag sie auch der stets wiederholten leugnenden Verantwortung von Herbert N***** entsprechen ‑ im Übrigen aber gar nicht zu, am allerwenigsten im Zusammenhang mit seiner Verantwortlichkeit für die Verrechnungsräder (siehe die Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde).
Was sonst zur angeblich untergeordneten Tatbeteiligung vorgebracht wird, ist unschlüssig. Weder das gegenüber den meisten Mitangeklagten geringere Alter noch die Tatsache, dass Herbert N***** kein Holdingpartner war und bei Übernahme der Organfunktionen die meisten kriminellen Weichenstellungen bereits vorgenommen worden waren, vermag die Wichtigkeit seines Tatbeitrages zu reduzieren.
Dessen Beurteilung als strategische und aktive Rolle im Verbrechensgeschehen entspricht vielmehr einem zulässigen Schluss aus der Summe der Herbert N***** betreffenden Urteilsannahmen, deren Existenz der Berufungswerber allerdings auch in diesem Zusammenhang teils verschweigt und teils im gewünschten Sinne umdeutet.
Davon, dass das Erstgericht mit der getroffenen relativ geringfügigen Sanktionsabstufung zu Dr. Sch***** das Einheitstätersystem "quasi ins Gegenteil verkehrt habe", kann daher keine Rede sein.
Der Umstand, dass der Angeklagte einen vergleichsweisen geringeren Tatzeitraum von rund zweieinhalb Jahren verantwortet, weil er schon Mitte 1988 in realistischer Vorausschau der zu erwartenden Gegebenheiten den Konzern verließ, kommt im Strafausmaß ausreichend zum Ausdruck.
Sorgepflichten sind hingegen ohne besondere Gründe (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 30) kein Milderungsgrund.
Insgesamt kommt eine Strafkorrektur somit in keinem Fall in Betracht.
Wer sich unter dem Scheine geordneten Wirtschaftens an generalstabsmäßig geplanten und ebenso ausgeführten kriminellen Aktivitäten beteiligt, die zu einer bis zu zwei Milliarden Schilling reichenden Schädigung tausender Anleger führen, kann ‑ jedenfalls bei den hier vorliegenden sonstigen Strafzumessungsgründen - im Interesse einer abhaltenden Bewusstseinsbildung bei potentiell gleichartig Deliktsgeneigten eine milde Beurteilung nicht in Anspruch nehmen.
Davon, dass die Angeklagten nach anfänglich bloß erfolgloser Tätigkeit im Anlagewesen in den Bereich der Wirtschaftskriminalität sukzessive hineingeraten wären, kann hier nicht die Rede sein. Sie bedienten sich vielmehr des justizintern erworbenen "know‑how" zur weitgehenden Hintanhaltung einer Verbrechensaufdeckung durch konzernexterne Maßnahme, indem sie ‑ auf diese Weise vermeintlich sicher ‑ von Anfang an kriminelle Rahmenbedingungen nach Art eines Pyramidenspiels zur gezielten Schädigung der neuen Investoren schufen, um dadurch - neben der Verfolgung von Profitaspekten - auch einem ehemaligen Lokalpolitiker als Konzernchef dabei behilflich zu sein, den für Vermögen und Reputation negativen Konsequenzen eines unausweichlichen Großkonkurses zu entgehen.
Damit liegt eine Sachlage vor, die nicht einmal die Nähe der Voraussetzungen des § 41 StGB erreicht und auch sonst keine Strafermäßigung rechtfertigt.
Zu den Berufungen der Privatbeteiligten:
Die Privatbeteiligten stützen ihre Ansprüche darauf, dass sie sich in unterschiedlichen Formen an den Seriengesellschaften des Konzerns beteiligt und auf diese Beteiligungen Einzahlungen in verschiedener Höhe geleistet haben, wobei sie die Investitionssummen unbestrittenermaßen zum Teil gar nicht und zum Teil nur in geringem Ausmaß zurückerhielten.
Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, dass die Angeklagten wegen jener strafbaren Handlung verurteilt wurden, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 366 E 3 f). In den Urteilsfeststellungen ist detailliert bezeichnet, welche Tathandlungen, die allesamt mitkausal für die Fortführung des Verbrechensplanes waren, den einzelnen Angeklagten ‑ teils als unmittelbare Täter, teils als Beteiligte nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB - angelastet werden. Auch die für den jeweils haftungsbegründenden strafrechtlichen Schaden relevante Höhe der Einzahlungen wurde für jeden Angeklagten explizit festgestellt (Dr. Sch*****‑US 360; DDr. R*****‑US 381; Dvw S*****‑US 412 f; Georg G*****‑US 435; Dr. Go*****‑US 470 f; Herbert N*****‑US 494 f). Die Verantwortlichkeit für unterschiedliche Schadensbeträge resultiert darnach aus den abweichenden Tatzeiträumen und dem Umstand, dass DDr. R***** die Einzahlungen auf jene Serien, bei welchen die C*****AG nicht Treuhänder war, sowie Georg G***** und Dvw S***** die Kapitalien der Direktanleger bei den Serien 20 und 30 nicht angelastet wurden. Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Einzahlungen der Wohnsparer und der I*****‑Aktionäre nicht vom Urteilsschaden umfasst sind und deshalb auch bei dem insoweit am weitesten haftenden Angeklagten Dr. Sch***** bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht wurden (US 360).
Die Berücksichtigung dieser Haftungsfaktoren erlaubt somit auch ohne namentliche Anführung aller Geschädigten ‑ auf Grund deren Vielzahl im Übrigen ein praktisch undurchführbares Postulat der Angeklagten ‑ eine genaue Zuordnung, welche Anlegerschäden jedem der Angeklagten konkret strafrechtlich zur Last liegen.
Die allein relevanten Prämissen, nämlich die Art der Beteiligung, der Abschlusszeitpunkt bzw der Ansparzeitraum, der eingezahlte Betrag und die allenfalls durch Barausschüttungen und Vergleichszahlungen erfolgten Schadensminderungen wurden von allen Privatbeteiligten mit ihren Schriftsätzen vom Februar 1999 konkretisiert, diese in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1999 vorgetragen (Hv‑Prot 16.075) und als Beilagen 1352 bis 1385 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen. Mit Ausnahme des Abschlusszeitpunktes bzw des Ansparzeitraumes sind diese Faktoren auch in die erstgerichtlichen Feststellungen eingeflossen (US 334 f).
Auch in zeitlicher Hinsicht wurden alle erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bereits in erster Instanz geschaffen, sodass einem Zuspruch im Gegensatz zu dem bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbaren gegenteiligen Standpunkt des Erstgerichtes (US 336, 1099) jedenfalls teilweise nichts im Wege stand.
Bei der Prüfung der Zurechenbarkeit des von den Privatbeteiligten geltend gemachten Schadens waren zunächst in Ansehung jedes Angeklagten jene Einzahlungen abzuziehen, die nicht von der auf US 162 f ersichtlichen Schadensaufstellung umfasst sind ‑ das sind sämtliche Einzahlungen, die vor dem 1. Jänner 1984 erfolgten und die Einzahlungen auf die Serien 6 und 16 im Jahr 1989 ‑ sowie jene Beträge, die von den Privatbeteiligten zur Finanzierung ihrer Anlage im Kreditwege aufgebracht wurden, weil es im zuletzt genannten Umfang an einer aktenkundigen Tatsachengrundlage zur verlässlichen Beurteilung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches fehlt. Auch diejenigen Zahlungen, die außerhalb der einzelnen Tatzeiträume erfolgten, sowie die im Zuge von Barausschüttungen und im Vergleichswege geflossenen Zahlungen der Sparkasse B*****, der I***** KG und des Seniorpartners Hans Z***** waren als schadensmindernd zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die darüber hinausgehenden Liquidationszahlungen und Ausschüttungen, die in der Zeit nach dem Urteil erster Instanz laut den vom Vertreter der Privatbeteiligten beim Gerichtstag vorgelegten und insoweit beweiskräftigen Urkunden geleistet wurden.
Beim Angeklagten DDr. R***** war allerdings zu beachten, dass diesem über den von ihm im Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 19. März 1986 verursachten Schaden von rund 516 Mio S hinaus auf Grund seiner maßgeblichen Mitwirkung am Zustandekommen des Immobilienkaufvertrages ein entscheidender Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zum künftigen Fortbestand des Verbrechenssystems und damit eine weitere Anlegerschädigung bis zum Zusammenbruch des Konzerns im Ausmaß von "mindestens in einem 500.000 S übersteigenden Betrag" (US 6 iVm US 381 f) zur Last liegt. Auf dieser Urteilsbasis hatte ungeachtet der insoweit nicht exakten Schadensbezifferung auch gegen DDr. R***** ein Zuspruch hinsichtlich jener Privatbeteiligten zu erfolgen, die nach dem 19. März 1986 Einzahlungen leisteten (Rainer S*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, Wolfgang E*****, Rosina D*****, Christiana Z*****, Rudolf Z*****, Gabriele A*****), weil der Immobilienkaufvertrag nach dem klaren Urteilsinhalt eine der entscheidenden Transaktionen zur Umsetzung und Aufrechterhaltung des Untreuekonzeptes war (US 168 f, 381 f), der sich angesichts dieser global schädigenden Bewertung auf alle Neuzeichner - auch jene der Verlustserien ‑ nachteilig auswirkte.
Hinsichtlich der vom Privatbeteiligten Herbert S***** geltend gemachten Ansprüche aus der Beteiligung an der Serie 14 ist nach Eliminierung der Kreditzinsen (siehe oben) nach Abzug aller bisher geleisteten Zahlungen kein strafrechtlicher Schaden (500.000 S) mehr offen.
Für den in gleicher Weise zu errechnenden restlichen Schaden aus dessen Beteiligung an der Serie 8 (110.000 S abzüglich 27.500 S und 67.000 S = 15.500 S) haften vom Tatzeitraum her nur Dr. Sch*****, Dr. R***** und Dr. Go*****.
Der Ersatzanspruch von Rainer S***** aus dessen Beteiligung an der Serie 16 ist bei Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen einschließlich der nach Urteilsfällung überwiesenen Liquidationsquote von 8.096 S gegen die Angeklagten Dvw S*****, Georg G*****, Dr. Go***** und Herbert N***** erloschen.
Da den Angeklagten Dvw S***** und Georg G***** die Einzahlungen an die Serie 30 nicht angelastet wurden (US 413 und 435), haften sie für die vom Privatbeteiligten Wolfgang E***** insoweit geltend gemachten Ansprüche nicht.
Die Beteiligungen an Wohnsparverträgen waren generell nicht vom Urteilsschaden umfasst. Demnach kam ein Zuspruch der darauf bezogenen Ansprüche der Privatbeteiligten Verlassenschaft nach Gerhard F***** nicht in Betracht. Hingegen hatte bezüglich der Beteiligung dieses Privatbeteiligten an der Serie 23 ein teilweiser Zuspruch zu erfolgen, weil sich ‑ entgegen US 334 (siehe auch Beilage 1352) ‑ aus den mit der Beilage 1360 vorgelegten Urkunden, insbesondere den Zahlscheinkopien, ergab, dass der Einzahlungsbetrag nicht auf einmal im Juni 1983, sohin außerhalb des Deliktszeitraumes aller Angeklagten, sondern im Zeitraum von Dezember 1982 bis November 1987 in Raten beglichen wurde. Da den Angeklagten laut US 162 f bei dieser Serie jedoch nur die Einzahlungen in den Jahren 1984 und 1985 angelastet wurden, waren alle darüber hinausgehenden Raten vom Zuspruch auszunehmen.
Die Vorgangsweise der Privatbeteiligten, unter Bedachtnahme auf die vom Masseverwalter der C***** AG, Dr. Walter A*****, als Zeugen angegebenen Liquidationsquoten (Hv‑Prot 15.151) die voraussichtlichen Restwerte von den tatsächlich eingezahlten Beträgen in Abzug zu bringen (vgl die Schadensberechnung durch Anneliese F*****), war rechtlich verfehlt, weil es für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ankommt, während bloß erwartete Zahlungen außer Betracht zu bleiben haben (Mayerhofer StPO4 § 366 E 8). Demnach konnten nur tatsächlich geleistete Zahlungen als schadensmindernd berücksichtigt werden.
Aus der Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien folgt ein umfassender Erfolg der Berufungen von Christiana und Rudolf Z*****- nur diese Privatbeteiligten sind mit ihren Begehren zur Gänze und gegen alle Angeklagten durchgedrungen ‑ und ein Teilerfolg der Berufungen von Rainer S*****, Herbert S*****, Bartolomäus P*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, der Verlassenschaft nach Gerhard F*****, weiters von Wolfgang E*****, Rosina D***** und Gabriele A*****.
Dabei war ‑ mit Ausnahme des Privatbeteiligten Wolfgang E*****- auch in jenen Fällen der Angeklagte Georg G***** in den Zuspruch miteinzubeziehen, in welchen die Privatbeteiligten ihre Berufungen ihm gegenüber nicht explizit ausführten (Rainer S*****, Bartolomäus P*****, Johann M*****, Franz H*****, Verlassenschaft nach Gerhard F***** und Gabriele A*****). In den Schriftsätzen von Februar 1999 (Beilagen 1353 bis 1385), in welchen die Privatbeteiligtenansprüche konkretisiert wurden, haben die genannten Geschädigten ihre Ansprüche gegen alle Angeklagten geltend gemacht. Sie meldeten folgerichtig nach Urteilsverkündung Berufung gegen den Verweisungsausspruch an (Hv‑Prot 16143), ohne hiebei einen der Angeklagten auszunehmen. Darüber hinaus hat der Vertreter der Privatbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. Werner S*****, schriftlich klargestellt, dass keiner dieser Privatbeteiligten seine Ansprüche gegen Georg G***** zurückgezogen hat.
Der ‑ zu Gunsten der Angeklagten ohnehin erst ab 1. Juli 1989 ‑ begehrte Zuspruch der gesetzlichen Zinsen (§ 2 des G RGBl 1868/62) ist zwangsläufige (Mindest‑)folge des § 1331 ABGB.
In ihren Äußerungen zu den Berufungen haben die Angeklagten großteils bereits verworfene Argumente ihrer Nichtigkeitsbeschwerden wiederholt, sodass sie auf die dortige Erledigung zu verweisen sind.
Dies gilt für die Einwände gegen die erstgerichtliche Schadensberechnung durch Herbert N***** und die Nichtanerkennung des Immobilienkaufvertrages als umfassend kausales Schadensinstrument durch Dvw S***** in gleichem Maße wie für das Vorbringen von DDr. R*****, wonach das Erstgericht angeblich nicht festgestellt habe, dass die Anleger während seines Tatzeitraumes nicht hätten befriedigt werden können, dass gegenüber den Privatbeteiligten keine Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg bestanden habe, der wirtschaftliche Schaden nicht mit den Einzahlungen ident sei, während der Zeit seiner Organfunktion bei der C***** AG kein Schaden der Privatbeteiligten entstanden und festgestellt sei, hinsichtlich der Serie 6 keine Garantien existiert hätten, die C***** AG von der Serie 6 kein Geld erhalten habe und dass der Kauf des Hotels C***** ein gutes Geschäft gewesen sei.
Da die Ansprüche der Privatbeteiligten ausnahmslos aus deliktischer Haftung resultieren, geht die ‑ im Übrigen ohnhin unrichtige ‑ Behauptung von Dr. Sch*****, wonach es sich bei § 153 StGB um kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB handle, von vornherein ins Leere. Auch in der von diesem Angeklagten zitierten Entscheidung 12 Os 136/91 wurden im Übrigen keineswegs generell privatrechtliche Ansprüche bei einer Verurteilung wegen § 153 StGB verneint, sondern lediglich im damals konkreten Fall Schadenersatzansprüche deshalb abgelehnt, weil den Privatbeteiligten nicht durch den urteilsgegenständlichen Betrugsversuch, sondern ausschließlich durch die Untreuehandlungen eines gesondert verfolgten Angeklagten ein vermögensrechtlicher Nachteil entstanden war.
Dass der Wertverlust der Beteiligungen bei pflichtgemäßem Verhalten nur dadurch zu verhindern gewesen wäre, dass dem Konzern spätestens Anfang 1984 entweder Eigenkapital beträchtlichen Ausmaßes zugeführt oder zu dieser Zeit ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, ist eindeutiger Urteilsinhalt, sodass der insoweit von Dvw S***** behauptete Aufklärungsbedarf nicht besteht.
Der von Georg G***** erhobene Einwand, wonach die Berufungsausführung der Verlassenschaft nach Gerhard F***** unzulässig sei, weil nur der Privatbeteiligte selbst und seine Erben insofern rechtsmittelberechtigt gewesen wären, ist unrichtig, weil die Verlassenschaft, solange die Erbschaft nicht eingeantwortet ist, Träger der Rechte und Pflichten des künftigen Erben ist. Aus diesem Grund ist auch die Parteibezeichnung, soferne der Privatbeteiligte während des Strafverfahrens stirbt, von Amts wegen auf "Verlassenschaft nach NN" umzustellen (Mayerhofer StPO4 § 47 E 48).
Der von Dr. Go***** kritisierten teilweisen Divergenz zwischen dem Berufungsbegehren der Privatbeteiligten und den niedrigeren ursprünglichen Anträgen (US 334) genügt es zu erwidern, dass die im Rahmen der Berufung geltend gemachten Beträge in keinem Fall höher sind als die in den Beilagen 1353 bis 1385 begehrten Zusprüche.
Die Privatbeteiligten Ida S*****, Dkfm Erika P*****, Barbara R*****, Johann H*****, Maria F*****, Prof. Lorenz S***** und Josef W***** wurden vom Erstgericht mit ihren Ansprüchen jedoch im Ergebnis zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen:
Mit Ausnahme von Johann H***** und Prof. Lorenz S***** haben sich die Genannten an Anlageprodukten beteiligt, bei welchen die Anlegereinzahlungen deshalb nicht vom festgestellten Schaden umfasst sind, weil es sich zum Teil um Altserien handelte (Josef W*****- Serie 7; Maria F*****- Serie 15), die Einzahlungen außerhalb des nach US 162 f relevanten Zeitraumes (Dkfm Erika P*****‑ Serie 6 und 8; Ida S*****- Serie 16) oder an keiner Hausanteilscheinserie erfolgten (Barbara R*****- I*****‑Aktien).
Bei den Privatbeteiligten Johann H***** und Prof. Lorenz S***** ist unter Berücksichtigung bereits lukrierter Zahlungen Seitens der Sparkasse B***** und der Barausschüttungen nur dann ein Schaden offen, wenn diesem die Kosten der Kreditfinanzierung hinzugerechnet würden. Da dies in concreto ‑ wie dargelegt ‑ mangels exakter Klärung der Anspruchsgrundlage nicht möglich war, musste den Berufungen dieser Privatbeteiligten ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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