OGH 12Os94/87

OGH12Os94/873.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Karl P*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P***, Ing. Thomas E***, Wolfgang T***, Werner A*** und Normann T*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Oktober 1986, GZ 12 b Vr 8360/85-548, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, der Angeklagten Ing. Karl P***, Ing. Thomas E***, Wolfgang T***, Werner A***, Normann T*** und der Verteidiger

Dr. Simoni, Dr. Weger, Dr. Ofner, Dr. Adler und Dr. Kornek zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird, und zwar in Ansehung des Angeklagten Wolfgang T*** teilweise, Folge gegeben und es werden die Strafen herabgesetzt wie folgt:

Beim Angeklagten Ing. Karl P*** auf 7 (sieben) Jahre, beim Angeklagten Ing. Thomas E*** auf 6 (sechs) Jahre, beim Angeklagten Wolfgang T*** auf 3 (drei) Jahre,

beim Angeklagten Werner A*** auf 15 (fünfzehn) Monate,

beim Angeklagten Normann T*** auf 18 (achtzehn) Monate, sowie gemäß § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO bei Gerald B*** auf 15 (fünfzehn) Monate.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Wolfgang T*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ing. P***, Ing. E***, T***, A*** und T*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:

1. der am 7.August 1943 geborene Geschäftsführer Ing. Karl P*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB,

2. der am 31.Mai 1952 geborene kaufmännische Angestellte Ing. Thomas E***, der am 18.Februar 1943 geborene kaufmännische Angestellte Wolfgang T*** und der am 1.März 1962 geborene Angestellte Gerald B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB, sowie

3. der am 16.November 1963 geborene kaufmännische Angestellte Werner A*** und der am 11.Juni 1957 geborene Angestellte Normann T*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB.

Laut Punkt BA/ des Urteilsspruchs haben Ing. Karl P***, Ing. Thomas E***, Wolfgang T***, Werner A***, Normann T*** und Gerald B*** im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte mit dem Vorsatz, die "Ing. Karl P*** Ges.m.b.H."

durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kunden der "B***"-Warenhandels AG, der "M***"-Handels AG, sowie anderer Firmen durch Täuschung über die Tatsache, daß die als Wein bzw. Traubensaft angebotenen Produkte durch die Beigabe der weinfremden und giften Chemikalie Diäthylenglykol (im folgenden kurz DEG), der weiteren verbotenen Chemikalien Ätzkali, Bittersalz, Invertin und Glyzerin, sowie von Zucker verkehrsunfähig und wertlos waren, zu Handlungen verleitet, welche die betreffenden Kunden an ihrem Vermögen um einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten bzw. schädigen sollten:

1./ von September 1981 bis Mitte 1985 Ing. Karl P***, Ing. Thomas E*** und Wolfgang T*** (Schaden zumindest 153,362.100 S);

2./ von September 1981 bis Oktober 1982 sowie von Juni 1983 bis Jänner 1984 auch Werner A*** (Schaden zumindest 80,089.200 S);

3./ von September 1982 bis Februar 1984 auch Normann T*** (Schaden zumindest 83,111.300 S);

4./ von März 1984 bis Mitte 1985 auch Gerald B*** (Schaden zumindest 20,381.800 S),

und überdies Ing. Karl P***, Ing. Thomas E***, Wolfgang T*** und Gerald B*** zwischen Mitte 1984 und Mitte 1985 auch zu solchen Handlungen zu verleiten versucht (beabsichtigter Schaden 494.000 S). Dem Angeklagten Ing. Karl P*** liegt ferner zur Last, im Jahre 1982 seine Befugnis, als Geschäftsführer der "Ing. Karl P*** Ges.m.b.H." über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er als Bezahlung für Rechnungen über tatsächlich nicht getätigte Lieferungen von Wein insgesamt 910.028 S zu Lasten der Gesellschaft auf das Konto des Ing. Wolfgang B*** überweisen ließ, und dadurch der "Ing. Karl P*** Ges.m.b.H." einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt zu haben (Punkt BB/ des Schuldspruchs).

Ihren Schuldspruch wegen Betruges zu Punkt BA/ des Urteilssatzes bekämpfen die Angeklagten Ing. Karl P***, Ing. Thomas E***, Wolfgang T***, Werner A*** und Normann T*** mit

(getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in denen von Ing. P*** die Gründe der Z 4, 5 und 10, von Ing. E*** jene der Z 1, 3, 4, 5 und 10, von T*** jene der Z 5 und 10, von A*** jene der Z 5 und 9 lit. a, sowie von T*** jene der Z 4, 5 und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. Der Schuldspruch des Angeklagten Ing. P*** wegen Verbrechens der Untreue (Punkt BB/ des Urteilssatzes) und der Schuldspruch des Angeklagten Gerald B*** wegen Betruges (zu Punkt BA/ des Urteilssatzes) blieben unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. Karl P***:

Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO

verwirklichende Verfahrensmängel erblickt der Angeklagte Ing. Karl P*** im Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Ing. B***, des Ing. Stefan W*** und des N. S***, sowie der Einholung einer Auskunft der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich (vgl. Band XV/S 481, 498, 566, 567 dA). Ing. B*** war zum Beweis dafür geführt worden, daß die Aussage des Angeklagten Wolfgang T***, über Anweisung des ersteren sei in der Zeit vor September 1981 die Beigabe von KOH und Glyzerin empfohlen worden, nicht der Wahrheit entspreche. Diesem Antrag wurde vom Erstgericht zu Recht entgegengehalten, daß der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht Gegenstand der Anklage gewesen ist. Mangels Relevanz des Beweisthemas war das erwartete Ergebnis der begehrten Beweisaufnahme daher von vornherein nicht geeignet, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten T*** zu widerlegen.

Durch den Zeugen S*** - ein Beweisantrag auf Vernehmung des Ing. Stefan W*** ist laut Hauptverhandlungs-Protokoll nicht gestellt worden -, sowie durch Anfrage an die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich sollte nachgewiesen werden, daß und in welchen Mengen der Angeklagte Ing. Thomas E*** von September 1981 bis Frühjahr 1985 DEG an Dritte geliefert hat. Daraus ließe sich aber nichts Wesentliches zur Klärung der Frage gewinnen, ob von Ing. Thomas E*** allenfalls an Dritte weitergegebenes (ua in den Betrieb des Ing. Stefan W*** eingebrachtes) DEG aus den Beständen der Firma P*** Ges.m.b.H. oder aber aus anderweitigen Zukäufen, insbesondere von der Firma R***, gestammt hat (vgl. Band XV/S 179-181, 455, 470 dA) und ob sich demzufolge die vom Buchsachverständigen Dkfm. Bruno B*** annäherungsweise errechnete, allerdings keinesfalls mehr exakt feststellbare (Mindest-)Menge mit DEG kontaminierten Weines und Traubensaftes der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. nennenswert vermindern würde. Zudem kommt der Ermittlung der genauen Schadenssumme in Anbetracht von deren Größenordnung schon im Hinblick auf den auch bei geänderter Berechnungsgrundlage die Wertgrenze von 100.000 S jedenfalls um ein Vielfaches übersteigenden Gesamtschadensbetrag keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO wendet sich der Angeklagte Ing. P*** gegen die Urteilsfeststellung, wonach mit seinem Wissen und Willen durch den Zusatz von DEG und anderen verbotenen Substanzen verkehrsunfähiger und gänzlich wertloser Wein und Traubensaft produziert worden ist und Personen, welche die Ware im Rahmen des B***onzerns zum Weiterverkauf übernahmen, bzw. deren Abnehmer über diese Tatsachen getäuscht und die solcherart zum Kauf veranlaßten Endverbraucher an ihrem Vermögen geschädigt werden sollten (vgl. Band XV/S 511, 512 dA). Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte sich das Schöffengericht dabei nicht auf die Verantwortung des Ing. Thomas E*** und des Wolfgang T*** stützen dürfen; aus den Angaben des Ing. Thomas E*** ergebe sich nämlich nur, daß er diesem den Einsatz von DEG freigestellt und ihn angewiesen habe, "die Weine müßten in Ordnung sein, d.h. sie müßten mit dem Weingesetz stimmen, weil er da nicht Schwierigkeiten wollte" (vgl. Band XV/S 153 dA).

Die Darstellung des Angeklagten Ing. E*** ist indes - ebenso wie jene des Mitangeklagten T*** - vom Erstgericht primär als Grundlage für die Feststellung, die inkriminierten Manipulationen seien im Auftrag des Ing. Karl P*** oder zumindest mit dessen Wissen und voller Billigung durchgeführt worden, sowie zur Widerlegung seiner gegenteiligen Verantwortung herangezogen worden (vgl. Band XV/S 543-546 dA). Zudem decken die Angaben des Ing. Thomas E*** aber auch die Annahme, daß Ing. Karl P*** sich über die absolute Unzulässigkeit der Beigabe von DEG bei der Herstellung von Wein und Traubensaft sowie über die Wirkungen dieser Substanz und anderer verbotener Zusätze im klaren gewesen ist, seine Zustimmung zur Verwendung von DEG jedoch davon abhängig gemacht hat, daß dieses analytisch nicht nachweisbar sei und daher keine Beanstandungen zu erwarten seien (vgl. Band I/S 401 f, Band IV/S 259, 263, Band XV/S 153, 173, 174 dA). Den Vorsatz, die Endverbraucher durch den Verkauf von Kunstwein sowie von verfälschtem Wein und Traubensaft zu schädigen, hat Ing. Thomas E*** ebenfalls in Abrede gestellt, sodaß auch aus dessen Verantwortung naturgemäß nicht unmittelbar auf ein die Zufügung von Vermögensnachteilen Dritter umfassendes inneres Vorhaben des Ing. Karl P*** geschlossen werden könnte. Dessenungeachtet konnte das Schöffengericht auf Grund der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse in freier Beweiswürdigung ohne gegen die logischen Denkgesetze zu verstoßen zur Überzeugung gelangen, daß Ing. Karl P*** im Bewußtsein, damit ein gänzlich wertloses Produkt dem Verkauf zuzuführen, die Endverbraucher an ihrem Vermögen schädigen wollte.

Gegen die Beurteilung seines Tatverhaltens als Betrug wendet der Angeklagte Ing. P*** unter der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zunächst ein, im Hinblick auf den Verkauf der Ware an die Firmen des B***onzerns seien Schaden und Vermögensvorteil bei ein und derselben juristischen Person eingetreten. Er übersieht hiebei, daß beim Betrug weder der Getäuschte mit dem Geschädigten ident sein, noch der Schaden im Vermögen desjenigen eintreten muß, dem er nach dem Tatplan zugedacht war, und die Täuschungshandlung auch nicht unmittelbar gegenüber dem Geschädigten in Erscheinung treten muß (vgl. SSt. 48/5, 11 Os 176/86); erforderlich ist nur, daß zwischen der Täuschungshandlung und der späteren Vermögensverfügung des Getäuschten ein Kausalzusammenhang besteht und diese Vermögensverfügung unmittelbar zur Schädigung des eigenen oder eines anderen Vermögens führt (vgl. Kienapfel, BT II, RN 106, 112 zu § 146 StGB). Die Frage, ob der Vermögensschaden schon bei Wiederverkäufern, welche einen durch die Übernahme der Ware entstandenen Vermögensverlust an die Endverbraucher überwälzen konnten (in diesem Sinn vgl. EvBl. 1987/22 und ÖJZ-LSK 1987/7 = RZ 1987/10), oder erst bei den Konsumenten eingetreten ist, erweist sich daher nur bezüglich des Zeitpunktes der Tatvollendung als entscheidungswesentlich. Hinzu kommt, daß die Firmen des B***onzerns zwar, juristisch gesehen, verschiedene Rechtssubjekte sind, daß deren Anteile aber im Eigentum einer Holdinggesellschaft stehen, deren alleiniger Gesellschafter der in Liechtenstein wohnhafte österreichische Staatsbürger Karl W*** ist (vgl. Band XV/S 507 dA). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, daß die Firma Karl P*** Ges.m.b.H. mit jenen Firmen der Handelskette, welche den Detailverkauf von Wein und Traubensaft besorgt haben, eine wirtschaftliche Einheit bildet, sodaß dem Erfordernis eines als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des Getäuschten bei den Endverbrauchern eingetretenen Schadens - auch bei Berücksichtigung der hiezu von Burgstaller (RZ 1987, 35 f) angestellten Überlegungen - im vorliegenden Fall jedenfalls entsprochen ist. Demgemäß ist vom Erstgericht bezüglich der in den Filialen der B***arenhandels AG und der M***andels AG zum Weiterverkauf bereitgestellten Ware auch lediglich Betrugsversuch angenommen worden.

Bei den übrigen Beschwerdeausführungen, wonach für die Annahme eines Vermögensvorteils der Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. keine vernünftige Erklärung übrig bleibe, deren Bereicherung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters a priori unmöglich erscheine und keiner der Täter im Zeitpunkt des Weiterverkaufs die Ware für wertlos gehalten habe, daher auch nicht andere über diesen Umstand habe täuschen wollen, sodaß es am Betrugsvorsatz mangle, handelt es sich um keine gesetzmäßige Ausführung des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. Werden hiebei doch die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen negiert, denen zufolge zum einen den von den Endverbrauchern entrichteten Kaufpreisen im Hinblick auf die völlige Wertlosigkeit der zum Verkauf im Rahmen der Firmen des B***onzerns angebotenen Ware kein wirtschaftliches Äquivalent entsprochen hat, was gerade zwangsläufig eine Schädigung der Käufer und eine unrechtmäßige Bereicherung der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. zur Folge hatte, zum anderen aber die Täter, insbesondere auch Ing. Karl P***, sich der gänzlichen Unbrauchbarkeit und Unverwertbarkeit der nachgemachten oder verfälschten und dadurch verkehrsunfähigen Produkte bewußt gewesen sind, mithin mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt haben (vgl. Band XV/S 511-514, 575-580 dA).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ing. Thomas E***:

Verfehlt ist zunächst der Beschwerdeeinwand des Angeklagten Ing. Thomas E***, an der Hauptverhandlung hätten nach § 67 StPO ausgeschlossene Richter, zumindest jedoch ausgeschlossene Protokollführer teilgenommen. Für die Geltendmachung der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO fehlt es schon an den prozessualen Voraussetzungen: Hat doch der Beschwerdeführer erst während der Hauptverhandlung am 24.Oktober 1986 (erstmals) behauptet, Mitglieder des Schöffensenates und die Schriftführerin seien ausgeschlossen, weil sie oder deren Angehörige durch die ihm angelasteten strafbaren Handlungen verletzt seien, und in diesem Zusammenhang angefragt, ob diese Personen oder deren nahe Angehörige Wein oder Traubensaft in einer B***, M*** oder M***iliale eingekauft hätten (vgl. Band XV/S 325 f dA); ferner hat er sich in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1986 ohne Bezugnahme auf bestimmte Personen auf einen Ausschließungsgrund berufen (vgl. Band XV/S 484 dA). Damit hat er es aber versäumt, eine Ausschließung von Gerichtspersonen von der Hauptverhandlung begründende Tatumstände hinsichtlich der Mitglieder des Schöffensenates schon zu Beginn der Hauptverhandlung und hinsichtlich der jeweils verwendeten Schriftführer sofort, nachdem diese ihre Tätigkeit aufgenommen hatten, geltend zu machen (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 31 a zu § 281 Z 1). Daß ihm ein Mitglieder des Schöffensenates oder Schriftführer betreffender Ausschließungsgrund erst später (nach Beginn der Hauptverhandlung) bekannt geworden wäre, hat der Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet.

Zudem hat das Schöffengericht in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen das Vorliegen eines bei Mitgliedern des Schöffensenates oder Schriftführern bestehenden Ausschließungsgrundes verneint (vgl. Band XV/S 348, 581 dA). Dem dagegen - auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - erhobenen Einwand, diese Feststellung beziehe sich nur auf den Schöffensenat und die Protokollführerin VB Christa P***, nicht aber auch auf deren Angehörige gemäß § 72 StGB und andere eingesetzte Schriftführer, ist zu erwidern, daß es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, alle nur erdenklichen Erhebungen anzustellen, um sich Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen

von - unsubstantiiert behaupteten - Ausschließungsgründen zu verschaffen. Vielmehr obliegt es dem Angeklagten und seinem Verteidiger, ihm bekannte oder später zur Kenntnis gelangte Umstände, welche eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründen würden, dem Gericht zeitgerecht mitzuteilen; konkrete, einer Überprüfung zugängliche Behauptungen, daß bestimmte Personen, die als Mitglieder des Schöffensenates oder als Protokollführer fungiert haben oder zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis gestanden sind, durch die unter Anklage gestellten Taten verletzt worden seien, hat der Angeklagte Ing. Thomas E*** jedoch nicht aufgestellt.

Als Urteilsnichtigkeit gemäß der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt Ing. E***, daß im Spruch des angefochtenen Urteils weder die vom Erstgericht angenommenen Produktmengen, noch die verschiedenen, bestimmten Mengen an Wein und Traubensaft zuzuordnenden Chemikalien, sowie die jeweiligen Tatzeitpunkte und Tatorte angeführt worden seien. Die Fassung des Urteilspruches entspricht jedoch durchaus den Erfordernissen einer hinreichenden, Verwechslungen mit einer anderen Tat ausschließenden Individualisierung. Bei mehreren gleichartigen deliktischen Angriffen ist eine Spezialisierung nach Tatobjekten und Tatmodalitäten nicht geboten; in einem solchen Fall bedarf es daher weder der näheren Beschreibung der einzelnen Deliktsakte, noch der detaillierten Bezeichnung der Tatzeiten, zu denen diese jeweils gesetzt worden sind, (schon) im Urteilsspruch (vgl. ÖJZ-LSK 1979/80). Den Beschwerdeausführungen zuwider ist die Überprüfbarkeit des angefochtenen Urteils durch die Rechtsmittelinstanz schon dadurch sichergestellt, daß in dessen Entscheidungsgründen zwischen der Herstellung von Kunstwein und der Verfälschung von Wein und Traubensaft unterschieden und festgestellt worden ist, daß von der Gesamtmenge von 9,506.000 l verkehrsunfähigen Weines 2,250.000 l auf nachgemachten Wein - 450.000 l Kunstwein, im Verhältnis 1 : 4 mit verfälschtem Wein vermischt - entfallen und 1,138.000 l verkehrsunfähiger Traubensaft produziert worden sind (vgl. Band XV/S 519, 520, 533-535 dA). Stellen die Angaben über den Gegenstand der Tat, den Tatzeitraum und die Geschädigten die Identität von Anklage und Schuldspruch sicher, so bewirkt die mangelnde Bezeichnung des Tatorts im Urteilsspruch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO) liegt im gegebenen Zusammenhang gleichfalls nicht vor, weil nach den in den Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellungen die Tathandlungen durchwegs in Österreich verübt worden sind und im Hinblick auf den inländischen Tatort die österreichische Gerichtsbarkeit auch für Ing. Thomas E*** als Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage gestellt erscheint. Eine Verletzung von Verteidigungsrechten im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Toxologie", eines demoskopischen Sachverständigengutachtens, sowie von Befunden und Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten Lebensmitteluntersuchungswesen und Branntweindestillation, ferner auf zeugenschaftliche Vernehmung von informierten Vertretern der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck und der Firma W***, des Bundesministers für Finanzen Dr. Ferdinand L***, des Julius H***, des Dr. Otto L*** und des Richters Dr. Wolfgang R*** bzw. auf ergänzende Vernehmung des Josef K*** (vgl. Band XV/S 398, 481-484, 498, 559-566 dA).

Durch das ergänzende Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Toxologie" (gemeint wohl: Toxikologie) sollte unter Vornahme von Langzeitversuchen der Nachweis erbracht werden, daß bei gleichzeitiger Aufnahme von Alkohol und DEG (in der inkriminierten Konzentration) auf Grund der Präferenz des Äthanol das DEG zur Gänze ungespalten bleibe und über die Niere ausgeschieden werde, jedwede gesundheitsschädliche Beeinträchtigung auszuschließen sei und daher Konsumenten bei richtiger Information über die völlige Unbedenklichkeit eines DEG-versetzten Weines in der gegenständlichen Konzentration diesen auch in Kenntnis des DEG-Gehaltes gekauft hätten und nicht geschädigt worden wären. Dieser Beweisantrag versagt jedoch schon deshalb, weil mit dem (von Widersprüchen und Mängeln im Sinne der §§ 125, 126 StPO freien) Gutachten des Prof. Dr. Gottfried M*** und der Zeugenaussage des Univ.Prof. Dr. Karl F*** dem Schöffengericht ohnedies eine verläßliche Feststellungsgrundlage für die Beurteilung der Toxizität von DEG und einer allfälligen Gesundheitsgefährdung von Menschen zur Verfügung gestanden ist (vgl. Band VIII/ON 329, XV/S 349-367, 528 dA). Aufgabe eines Sachverständigen ist es, durch Befund- und Gutachtenerstellung an der Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung mitzuwirken und dabei seine besondere, dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechenden Sachkenntnis einzusetzen. Es kann jedoch nicht Ziel und Zweck eines Sachverständigenbeweises im Strafverfahren sein, längerfristige Forschungsprojekte zu initiieren und Langzeitversuche anzustellen, welche vom Beweisführer gewünschte neue wissenschaftliche Erkenntnisse erst erbringen sollen. Hinzu kommt, daß die Frage der Toxizität von DEG für die Beurteilung der Schuldfrage insofern ohne entscheidende Bedeutung ist, als das Gericht ohnedies davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten eine allenfalls bestehende Schädlichkeit des DEG ab einer bestimmten Dosis und nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit weder bedacht noch billigend in Kauf genommen (vgl. Band XV/S 563 dA).

Ein demoskopisches Sachverständigengutachten über Konsumentenverhalten und Verbrauchererwartungen sollte ergeben, daß der Standardkonsument bei richtiger Information über die gesundheitliche Unbedenklichkeit von DEG Wein auch in Kenntnis der Zugabe dieser Substanz weiter gekauft und konsumiert haben würde. Diese Beweisaufnahme hätte jedoch nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne. Denn für den im § 146 StGB vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen täuschungsbedingtem Irrtum und Vermögensverfügung kommt es nur auf den tatsächlichen Ablauf des Motivationsprozesses an (vgl. Burgstaller, RZ 1987, S 29). Demgegenüber zielte die begehrte Beweisaufnahme lediglich auf die Bekundung unüberprüfbarer Hypothesen ab; haben doch zur Tatzeit eine (demoskopisch erhebbare) Verbrauchererwartung und ein hierauf beruhendes Käuferverhalten hinsichtlich DEG Weines nicht bestanden (13 Os 28/87).

Die Annahme hinwieder, die präparierten Weine und Traubensäfte seien als ökonomisch wertlose Produkte anzusehen und hätten keiner nutzbringenden Verwertung zugeführt werden können, kann weder mittels Gutachten von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lebensmitteluntersuchung und Branntweindestillation oder zeugenschaftlicher Vernehmung eines informierten Vertreters der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck widerlegt, noch auch dadurch in Frage gestellt werden, daß der Bundesminister für Finanzen der Firma W*** eine Genehmigung für den Export eines mit DEG versetzten Weines erteilt hat, wie dies durch den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ministers Dr. Ferdinand L***, des Josef K*** und eines informierten Vertreters der Firma W*** dargetan werden sollte. Durch diese Beweisaufnahme hätte, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat (vgl. Band XV/S 564 dA), lediglich erhärtet werden können, daß in dem nachträglich (erst aus Anlaß des "Weinskandals") vom Gericht angeordneten Entsorgungsverfahren auf die vom Zeugen Josef K*** aufgezeigte Weise ein geringes Entgelt von 50 g pro Liter Wein zu erzielen gewesen wäre. Daraus hätte aber keinesfalls gefolgert werden können, daß der durch Beigabe von DEG und anderer Zusätze gänzlich entwertete Wein und Traubensaft zur Zeit seines Verkaufes für den Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise wirtschaftlich verwertbar war. Ist doch bei der Ermittlung des Betrugsschadens nicht von nachträglich eröffneten Verwertungsmöglichkeiten auszugehen, sondern davon, daß die gegenständlichen Getränke im Zeitpunkt ihres Verkaufes mangels eines wertbegründenden Konsumenteninteresses (im Zusammenhalt mit der jederzeitigen Gefahr der Beschlagnahme als verkehrsunfähig und der darnach gegebenen Unverwendbarkeit) damals wertlos waren (vgl. abermals EvBl. 1987/22 sowie ÖJZ-LSK 1987/84). Zudem wäre durch eine Berücksichtigung der nach behördlicher Beschlagnahme erzielten Verwertungserlöse als schadensmindernd angesichts einer die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB um ein Vielfaches übersteigenden Gesamtschadenssumme für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Den Anträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung des Julius H***, des Dr. Otto L*** und des Richters Dr. Wolfgang R*** liegt die Behauptung zugrunde, der Angeklagte Ing. Thomas E*** habe auf Grund von Mitteilungen des ehemaligen Beamten im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Dr. L*** gegenüber Julius H*** davon ausgehen können, daß DEG ein zulässiger Weinzusatz sei, wobei Dr. L*** für mit DEG versetzten Wein Vermittlungsprovisionen erhalten und zugesagt haben soll, in Zukunft würde DEG ein erlaubtermaßen dem Wein zuzusetzendes Mittel sein. In seiner Verantwortung hat sich aber Ing. Thomas E*** gar nicht darauf berufen, DEG (irrtümlich) für einen erlaubten Wein- oder Traubenzusatz gehalten zu haben, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich zugegeben, gewußt zu haben, daß dessen Beigabe verboten ist (vgl. insbesondere Band XV/S 158, 168 dA). Als im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO offenbar nur unzureichend begründet bemängelt der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach er gewußt hat, daß sich die Endverbraucher bei wahrheitsgemäßer Aufklärung über die Art und die wahre Beschaffenheit des Weines und Traubensaftes niemals dazu verstanden haben würden, diese Produkte zu kaufen (vgl. Band XV/S540 dA). Daraus, daß die Angeklagten wußten, ihre Manipulationen führten zu einer Entwertung des Weines und Traubensaftes, konnte das Erstgericht jedoch - beweiswürdigend - zwanglos den Schluß ziehen, daß die Täter, darunter auch Ing. E***, im Bewußtsein gehandelt haben, bei den Konsumenten einen Irrtum über die wahre Beschaffenheit der von ihnen hergestellten und dem Verkauf zugeführten Produkte hervorzurufen und gerade dadurch eine die Getäuschten unmittelbar schädigende Vermögensverfügung zu bewirken. Nicht stichhältig ist ferner der Beschwerdeeinwand, die Urteilsfeststellung, wonach praktisch der gesamte Wein (90-95 %) mit DEG versetzt worden ist, stehe mit der Annahme einer DEG-Konzentration von 1 g pro Liter (schon rein rechnerisch) und mit zahlreichen Untersuchungsergebnissen, welche eine wesentlich geringere Kontamination mit DEG ergeben hätten, in Widerspruch. Die vom Buchsachverständigen Dkfm. Bruno B*** unter Verwertung der Angaben der Angeklagten auf der Basis eines durchschnittlichen DEG-Gehaltes von 1 g pro Liter bzw. 1,46 g pro Liter für das Jahr 1982 rechnerisch ermittelten Gesamtmengen von rund 9,506.000 l Wein, darunter 2,250.000 l Kunstweingemisch und 1,138.000 l Traubensaft, stellen - bei Annahme einer Gesamtproduktionsmenge von 21,838.000 l Wein und 1,708.000 l Traubensaft - Mindestwerte dar, welche sich bei einem geringeren durchschnittlichen DEG-Gehalt höchstens zu ungunsten der Angeklagten ändern würden. Daß im Zuge des Verfahrens gezogene Proben wesentlich geringere DEG-Werte, zum Teil nur von einigen wenigen Milligramm, aufgewiesen haben, erklärt sich, ohne daß dies in den Urteilsgründen einer näheren Erörterung bedurft hätte, schon aus der aktenkundigen Tatsache, daß seit Februar 1985 wegen der inzwischen entwickelten Methode seines Nachweises DEG in der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. nicht mehr angewendet worden und (ab diesem Zeitpunkt) nur noch durch Verschneiden in den Wein gekommen ist (vgl. Band XIII/S 205, 207 dA). Auch wenn diese Weine infolge ihrer minimalen DEG Kontaminierung als schadensrelevant außer Betracht gelassen werden, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, hat dies auf die Höhe des (insgesamt) zu verantwortenden Schadens, der jedenfalls (auch ohne diese Weinmenge) weit über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegt, keinerlei Einfluß.

Aus der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wird vom Angeklagten Ing. E*** geltend gemacht, der festgestellte Sachverhalt sei durch Subsumtion unter den Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten Betruges anstatt unter den Vergehenstatbestand nach § 45 Abs 1 lit. b WeinG rechtsirrig einem Strafgesetz unterzogen worden, das darauf nicht anzuwenden sei. Hiebei nimmt der Beschwerdeführer insbesondere gegen den Ausspruch des Gerichtes, wonach die mit DEG versetzten Weine und Traubensäfte auch dann verkehrsunfähig "und daher" wertlos gewesen sind, wenn sie den Geschmackserwartungen der Konsumenten entsprochen haben und gesundheitlich unbedenklich gewesen sind, mit der Argumentation Stellung, diesfalls fehle es an einer verfügungsbedingten Vermögensschädigung.

Die Beschwerdeausführungen geben jedoch keinen Anlaß, von der vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen gleichartigen Fällen vertretenen Rechtsansicht abzugehen, daß für den wirtschaftlichen Wert eines Produktes nicht bloß die sensorischen Qualitätserwartungen, sondern auch andere Kriterien wie etwa die Erwartung des Fehlens gravierender Mängel in seiner Konsistenz eine entscheidende Rolle spielen und daher sowohl Kunstwein und mit solchem vermischter Wein, als auch durch die Beigabe von DEG (und überdies - wie vorliegend - auch von weiteren Chemikalien) in massiver Weise verfälschter Wein oder Traubensaft ungeachtet der geschmacklichen Qualitäten mangels eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell als wirtschaftlich wertlos anzusehen

sind (vgl. ÖJZ-LSK 1986/74 = EvBl. 1987/22 = JBl. 1987, 261;

ÖJZ-LSK 1987/5 = RZ 1987/10; ÖJZ-LSK 1987/84; 9 Os 128/86, 11 Os

176/86, 12 Os 102/86 sowie die Übersicht bei Steininger in Stb 1987,

5. Folge, 1 f). Richtig ist zwar, daß verbotene Zusätze, die Wein oder Traubensaft verkehrsunfähig machen, noch nicht zwangsläufig die wirtschaftliche Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit des betreffenden Getränkes zur Folge haben müssen. Die Verfälschung von Wein oder Traubensaft, deretwegen das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, bedeutet für sich allein nicht, daß der Käufer, der eine solche Ware in der Annahme erwirbt, sie entspreche den Bestimmungen des Weingesetzes, an seinem Vermögen geschädigt sein muß. Anders verhält es sich aber, wenn vom Täter durch ein Kunstweingemisch oder durch verbotene Zusätze nicht bloß "Verbesserungen" im Geschmack ("Abrundung") und Aussehen erzielt, sondern darüber hinaus wertbestimmende Bestandteile und Eigenschaften vorgetäuscht werden, wie dies das Erstgericht im Hinblick auf die insbesondere durch die Beigabe von DEG, Glyzerin und Trockensirup bewirkte (massive) Veränderung der Extraktrest- und Analysenwerte als erwiesen angenommen hat (Band XV/S 528 ff dA). In solchen Fällen führt die täuschungsbedingte Vermögensverfügung dazu, daß der Getäuschte für seine Leistung keine gleichwertige Gegenleistung erhält und einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz erleidet. Erlangt der Käufer für die von ihm erbrachte Leistung eine wirtschaftlich überhaupt wertlose Ware, welche für ihn weder als solche noch sonst in wirtschaftlich zumutbarer Weise verwertbar ist, dann verantwortet der Täter einen Schaden in voller Höhe des entrichteten Kaufpreises, ohne daß es noch entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit das Produkt den Geschmackserwartungen des Konsumenten entsprochen hat und vom gesundheitlichen Standpunkt aus unbedenklich ist. Bei dieser Fallgestaltung kann auch von einer bloßen Vortäuschung einer Qualitätsverbesserung nicht mehr die Rede sein, sodaß es mangels

Verkehrswertes der gänzlich entwerteten Ware mit der Zurechnung eines bloßen Differenzschadens nicht mehr sein Bewenden haben kann. Daran vermag die in den Urteilsgründen an mehreren Stellen gebrauchte, von der Beschwerde gerügte Formulierung nichts zu ändern, bringt doch das Urteil insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die verfahrensgegenständlichen Getränke nicht nur verkehrsunfähig (§ 44 Abs 1 WeinG 1961), sondern (darüber hinaus) zufolge ihrer Beschaffenheit (auch) objektiv wertlos waren.

Soweit der Beschwerdeführer aber den Ausspruch über die Schadenshöhe und die ihr zugrundeliegende Berechnungsmethode für falsch erachtet, zeigt er in Wahrheit keinen Fehler rechtlicher Art auf. Abgesehen von der mangelnden rechtlichen Relevanz der (die strafbestimmende Wertgrenze von 100.000 S jedenfalls um ein Vielfaches übersteigenden) genauen Schadenshöhe fällt die Frage, welche Mengen an nachgemachtem oder verfälschtem Wein und verfälschtem Traubensaft hergestellt und in Verkehr gesetzt worden sind, welche Verkaufserlöse hiefür für die Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. erzielt worden sind und welcher Vermögensschaden im Hinblick auf die Wertlosigkeit dieser Produkte den Angeklagten anzulasten ist, in den Bereich der Tatsachenfeststellungen. Einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt die Subsumtionsrüge aber auch insoweit, als die Annahme eines die Höhe des vollen Kaufpreises umfassenden Schädigungsvorsatzes als rechtlich unhaltbar bezeichnet wird. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nämlich über jene - auf einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse beruhenden und durch Bezugnahme darauf mängelfrei

begründeten - Urteilsfeststellungen hinweg, nach denen (auch) ihm die ökonomische Wertlosigkeit der nachgemachten oder verfälschten Produkte bewußt gewesen ist und er deren Erwerber folglich in diesem Umfang an ihrem Vermögen hat schädigen wollen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Wolfgang T***:

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO setzt sich Wolfgang T*** zunächst gegen den Vorwurf zur Wehr, er habe schon vor Eintritt des Mitangeklagten Ing. Thomas E*** in die Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. Glyzerin und KOH dem Wein zugesetzt und sodann gemeinsam mit Ing. Karl P*** und Ing. Thomas E*** das betrügerische Vorhaben geplant, beschlossen und zielstrebig verwirklicht (vgl. Band XV/S 511, 513 dA); dies stehe im Widerspruch zu anderen Feststellungen, denen zufolge er nicht unmittelbar an der Planung des Betruges beteiligt gewesen, sondern erst nachträglich in die Beschlüsse der beiden anderen eingeweiht worden sei (vgl. Band XV/S 510, 541, 546 dA).

Abgesehen davon, daß der Angeklagte Wolfgang T*** - entgegen den Beschwerdeausführungen - zugegeben hat, seit seinem Eintritt in die Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. Glyzerin und KOH in größerem Umfang verwendet zu haben (vgl. Band XV/S 273 f dA), betreffen die Begründungsmängel keine entscheidungswesentlichen Tatumstände:

Wesentlich ist, daß der Beschwerdeführer, wie das Schöffengericht schon auf Grund seiner Verantwortung annehmen konnte, an den von Ing. Thomas E*** vorgeschlagenen Manipulationen von Anfang an einverständlich und in voller Kenntnis ihres Zwecks mitgewirkt hat. Inwieweit er selbst planend und initiativ tätig geworden ist oder nur auf Grund ihm erteilter Anweisungen bei der Ausführung der von Ing. Karl P*** und Ing. Thomas E*** ausgedachten Vorgangsweise als Bindeglied zwischen den in untergeordneter Weise mitwirkenden Angeklagten Werner A***, Normann T*** und Gerald B*** fungiert hat, ist für die Lösung der Schuldfrage und für die Beurteilung seines Tatverhaltens als (teils vollendeter, teils versuchter) Betrug in der Erscheinungsform der Mittäterschaft ohne Belang und nur für die Entscheidung über die Straffrage im Rahmen der Berufung von Bedeutung.

Im übrigen bekämpft der Angeklagte T*** - zusammengefaßt dargestellt - zum einen unter dem Gesichtspunkt formeller Begründungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) die die innere Tatseite betreffenden Urteilsfeststellungen, wonach er Kenntnis gehabt hat, daß eine völlig wertlose Ware an die Endverbraucher gelangen sollte und der B***onzern dadurch unrechtmäßig bereichert werde; zum anderen bestreitet er die im angefochtenen Urteil angenommene generelle Unbrauchbarkeit und Wertlosigkeit des mit DEG versetzten Weines und Traubensaftes (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Ausspruch des Gerichtes wendet, sowohl der nachgemachte (Kunst-)Wein als auch die verfälschten Weine und Traubensäfte seien, selbst wenn sie den geschmacklichen Qualitätserwartungen der Konsumenten entsprochen haben, durch die Beigabe von DEG und anderen substantiellen Zusätzen gänzlich entwertet worden und nicht mehr in wirtschaftlich zumutbarer Weise verwertbar gewesen, und dagegen vorbringt, daß damit jede nicht den Vorschriften des Weingesetzes entsprechende Flüssigkeit als wertloses aliud angesehen werden und Gegenstand eines Betruges sein müßte, wird zunächst auf die Ausführungen zu den auf gleiche Argumente gestützten Beschwerdeeinwänden des Angeklagten Ing. E*** verwiesen. Daraus folgt, daß der Verkauf nachgemachten Weines sowie durch verbotene Zusätze verfälschten Weines oder Traubensaftes wegen der damit verbundenen Verkehrsunfähigkeit noch nicht unbedingt zu einer Vermögensschädigung der Käufer führen muß, daß dies aber auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen bei der gegebenen Fallgestaltung (zumal in bezug auf die unter Mitwirkung des Angeklagten T*** erfolgte Herstellung eines Kunstweingemisches) zutrifft. Zudem ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß ein Vermögensnachteil des Käufers einer solchen - unverwertbaren - Ware nicht erst eintritt, sobald diese dem Verbrauch zugeführt wird, sondern schon mit deren Kauf, weil auch ein späterer Verbrauch eines wertlosen Produktes durch den Erwerber unbeschadet allfälliger Erfüllung geschmacklicher Qualitätserwartungen am schon mit der vorausgegangenen Minderung seines Vermögens herbeigeführten Schadenseintritt nichts mehr zu ändern vermag (vgl. abermals RZ 1987/10). Daß die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Gottfried M*** und Univ.Prof. Dr. Karl P*** das Produkt, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, als "Wein" bezeichnet haben (vgl. insbesondere Band XV/S 375 dA) ist ohne Belang (vgl. SSt. 48/5); ebenso ist für die Beurteilung der Wertverhältnisse unentscheidend, ob angesichts der Unschädlichkeit von DEG bei Beigabe geringer Mengen in Zukunft eine Zulassung für "Versuchswein" denkbar wäre.

Gegen die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den Tatbestand des Betruges kann schließlich auch nicht eingewendet werden, diese verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 MRK. Denn abgesehen davon, daß diese nicht das Ergebnis einer geänderten Rechtsprechung ist, sondern auf einer fallbezogenen Beurteilung eines konkreten Geschehens beruht, würde Art. 7 MRK die Änderung der Auslegung eines Gesetzes keinesfalls ausschließen (vgl. Mayerhofer-Rieder, III/1, ENr. 1 zu Art. 7 MRK).

Die Schlußfolgerung, daß der Angeklagte Wolfgang T*** nicht nur um die Verbotswidrigkeit seines Handelns Bescheid gewußt, sondern durch sein Tun auch ein als wirtschaftlich wertlos erkanntes Gut in Verkehr setzen wollte, durch dessen Erwerb nach seinem Wissen und Willen die Endverbraucher um den vollen Kaufpreis geschädigt werden sollten, beruht auf logisch einwandfreien und mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehenden Erwägungen (vgl. Band XV/S 550, 551 dA). Die gegen die Richtigkeit der Annahme eines Schädigungsvorsatzes vorgebrachten Beschwerdeeinwände, eine behördliche Beschlagnahme besage für sich allein nichts über den ökonomischen Wert eines Produktes, welches den geschmacklichen Verbrauchererwartungen entsprochen habe und nicht gesundheitsschädlich sei, betreffen wiederum den objektiven Tatbestand und zeigen keinen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhaftenden Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf.

Bei der Annahme unrechtmäßiger Bereicherung ist darauf abgestellt worden, daß der jeweiligen (tätergewollten) Schädigung der Endverbraucher als Korrelat eine (mitgewollte) Vermehrung des Vermögens der Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. entsprochen habe (vgl. Band XV/S 576 dA). Hiebei stellt das Erstgericht auch die einleuchtende Überlegung an, daß Alternativmaßnahmen, wie der Kauf qualitativ besserer Trauben oder besseren Weines, zur Erzielung der gleichen Qualität wie durch die verwendeten verbotenen Zusätze verteuernd und damit gewinnmindernd gewirkt hätten (vgl. Band XV/S 512, 532 dA). Daß von der Firma B*** die verfahrensgegenständlichen Weine und Traubensäfte besonders billig und unter dem allgemeinen Preisniveau verkauft worden sind, ist nicht geeignet, eine unrechtmäßige Bereicherung oder die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten in Zweifel zu ziehen, weil - wie neuerlich zu betonen ist - Ware ohne jeglichen Verkehrswert in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht worden ist.

Soweit sich der Angeklagte T*** schließlich gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über die Menge des verkehrsunfähigen Weines und Traubensaftes sowie über die Höhe des hiedurch herbeigeführten Vermögensschadens wendet und die Verläßlichkeit der hiefür herangezogenen Berechnungsgrundlagen in Zweifel zieht, genügt der Hinweis auf die Ausführungen zum einschlägigen Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ing. E***.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Werner A***:

Dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen anhaftende Begründungsmängel gemäß der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Angeklagte Werner A*** darin, daß die ihn betreffenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Hinweis auf seine "detaillierten und aufschlußreichen" Angaben vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Untersuchungsrichter begründet worden seien. Aus diesen Angaben gehe aber nur hervor, daß er ab Frühjahr 1982 um die Unzulässigkeit der auftragsgemäß vorgenommenen Beimengungen von DEG gewußt habe; Schlußfolgerungen auf seinen Vorsatz, Wein und Traubensaft wertlos zu machen und dadurch Kunden seines Dienstgebers zu dessen Vorteil zu schädigen, hätten daraus nicht gezogen werden können.

Das Wissen des Angeklagten A*** um die Unbrauchbarkeit und wirtschaftliche Wertlosigkeit der unter seiner Beteiligung verfälschten Weine und Traubensäfte hat das Erstgericht indes nicht bloß aus seinem Zugeständnis, sich des Verbotenen seines Tuns bewußt gewesen zu sein, erschlossen; vielmehr ist vor allem auf Grund seines beruflichen Werdeganges und seiner beruflichen Erfahrung als erwiesen angenommen worden, daß dieser Angeklagte auch die mit der Beigabe von DEG verbundenen Zusammenhänge und wirtschaftlichen Folgen erkannt und willensmäßig hingenommen hat (vgl. Band XV/S 516-518, 551-555 dA). Soweit der Beschwerdeführer meint, daß er gerade nach seiner Ausbildung und Praxis Sinn und Zweck der Beimengungen nicht habe erkennen können, und daraus den gegenteiligen Schluß ziehen will, daß es ihm infolge Unwissenheit über die Tragweite der Beigabe chemischer Zusätze (als "willenlosem Werkzeug") am für die Verwirklichung eines Betruges erforderlichen Schädigungsvorsatz gemangelt habe, bekämpft er lediglich in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise die auf denkrichtigen Überlegungen fußende Beweiswürdigung des Schöffensenats. Im übrigen ist vom Erstgericht mit dem Hinweis auf seine bezüglichen Angaben vor der Sicherheitsbehörde (vgl. Band X/S 149, 151 dA) eine schlüssige Begründung für die Annahme gegeben worden, daß Werner A*** seiner leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung zuwider vom Beginn seiner unmittelbar nach Eintritt des Ing. Thomas E*** in die Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. einsetzenden (vgl. Band XV/S 307 dA) Mitwirkung an den Wein- und Traubensaftmanipulationen an, mithin während des gesamten ihm angelasteten Deliktszeitraums von September 1981 bis Oktober 1982 sowie von Juni 1983 bis Jänner 1984, also nicht erst ab Anfang 1982, wie er vor dem Untersuchungsrichter behauptet hatte (vgl. Band XI/S 304 dA), die Verbotswidrigkeit der nach Anweisung des Mitangeklagten Wolfgang T*** dem Wein und dem Traubensaft beigegebenen Zusätze (einschließlich der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen) durchschaut hat (vgl. Band XV/S 551 ff dA).

Aus der bei seiner Vernehmung durch die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich vorgenommenen Auflistung der verwendeten Chemikalien nach Art, Menge und Zeitraum hat das Erstgericht außerdem gefolgert, daß Werner A*** über die verbotenen Zusätze umfassend informiert gewesen ist (vgl. Band XV/S 553 dA). Mit der Behauptung, auf Grund der Weigerung einer Beantwortung seiner bezüglichen Frage seitens seines unmittelbaren Vorgesetzten habe er bloß einen Verstoß gegen das Weingesetz in Ansehung des verwendeten DEG vermutet, geht der Angeklagte A*** sohin nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wie dies aber eine gesetzmäßige Darstellung des in diesem Zusammenhang angerufenen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a - sachlich Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO voraussetzen würde. Zudem kann die Frage auf sich beruhen, inwieweit und aus welchen Gründen Werner A*** andere Zusätze als verboten angesehen hat, weil die betrugsspezifische Wertlosigkeit des verfälschten Weines und Traubensaftes schon allein durch den Zusatz des gemeiniglich als Frostschutzmittel dienenden DEG bewirkt worden und Gegenstand des Schuldspruchs des Angeklagten Werner A*** ausschließlich mit DEG versetzter Wein oder Traubensaft ist, sodaß eine irrige Annahme über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit diverser anderer Beimengungen sich weder auf die Qualifikation der Tat, noch auf die Schadenshöhe auswirken könnte. Es liegen daher auch in diesem Belang weder Feststellungs- noch Begründungsmängel vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Normann T***:

Der Angeklagte Normann T*** hat sich nur dem Beweisantrag des Angeklagten Ing. Thomas E*** auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lebensmittelchemie zum Beweis dafür angeschlossen, daß DEG-versetzter Wein nicht als wertloses Gut, sondern (chemisch) als "Wein" anzusehen sei und die Frage, ob eine Wertminderung eingetreten ist, vom Sachverständigen (ersichtlich: Prof. Dr. M***) vom naturwissenschaftlichen Standpunkt nicht habe beantwortet werden können (vgl. Band XV/S 484 dA). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht auf das Begehren des Mitangeklagten Ing. Thomas E*** betreffend Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Toxologie" und eines demoskopischen Gutachtens berufen, sodaß der Vorwurf eines im Unterbleiben dieser Beweise gelegenen Verfahrensmangels im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO schon aus formellen Gründen versagt. Im übrigen ist den Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten Ing. Thomas E*** hier lediglich hinzuzufügen, daß für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes nicht maßgeblich ist, ob sich das Opfer geschädigt "fühlt", weil sich die durch eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte Vermögensschädigung nach objektiven Maßstäben richtet (vgl. Kienapfel, BT II, RN 175, 177 zu § 146 StGB). Eine zureichende Begründung vermißt der Angeklagte T*** für die Urteilsfeststellungen, denen zufolge (auch) er gewußt hat, durch die Beigabe verbotener Zusätze zu Wein und Traubensaft ein wertloses Produkt herzustellen, und demnach mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Sein Vorwurf, daß für diesen entscheidende Tatsachen betreffenden Ausspruch vom Gericht keine Gründe oder bloß Scheingründe angegeben worden seien, trifft jedoch nicht zu. Daß Normann T*** - ebenso wie die Mitangeklagten Werner A*** und Gerald B*** - auf Grund seines aktuellen Wissensstandes bewußt und billigend in Kauf genommen, mithin ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß die Erwerber des Weines und des Traubensaftes, an deren Verfälschung er in der Zeit von September 1982 bis Februar 1984 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. mitgewirkt hatte, über deren Beschaffenheit getäuscht und durch diese Täuschung verleitet würden, ein in Wahrheit verkehrsunfähiges und wertloses Produkt zu kaufen, ist vom Schöffengericht vor allem daraus erschlossen worden, daß der Angeklagte T*** über eine erstklassige Ausbildung und Praxis als Kellermeister verfügt hat; darnach ist er nicht nur, wie er im Gegensatz zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung bei seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung und vor dem Untersuchungsrichter zum Ausdruck brachte (vgl. Band X/S 133, XI/406, 407 dA), über Art und Menge der zugesetzten Chemikalien und über die Verbotswidrigkeit von deren Verwendung voll informiert, sondern sich auch der ökonomischen Wertlosigkeit eines solcherart verfälschten Produktes bewußt gewesen (vgl. Band XV/S 551, 552 dA). Mit dem Argument, es sei außerhalb seiner Vorstellungskraft gelegen, daß der Wein und der Traubensaft durch die verbotenen Zusätze völlig entwertet werden könnten, und mit dem Hinweis auf seine (vom Erstgericht ohnedies angenommene) Mitwirkung in untergeordneter Stellung macht der Beschwerdeführer dem gegenüber nur geltend, daß die vom Gericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend seien. Damit zeigt er jedoch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf.

In bezug auf den Bereicherungsvorsatz räumt der Angeklagte T*** zwar ein, daß die Bereicherung nicht in der eigenen Person eintreten müsse, meint jedoch, daß dieser Vorsatz kritisch zu prüfen sei, wenn - wie hier - bloß fremde Bereicherung vorliege. Wie schon zur Beschwerde des Angeklagten Wolfgang T*** dargelegt, ist das Schöffengericht aber auch insoweit seiner im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht nachgekommen, indem es davon ausgegangen ist, daß der von den Angeklagten gewollten Vermögensschädigung Dritter eine von ihnen (geradezu zwangsläufig) mitgewollte Bereicherung der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. entsprochen hat (vgl. Band XV/S 576 dA). Erfordert doch die "Stoffgleichheit" zwischen Vermögensschaden und Bereicherung beim Delikt des Betruges nur, daß der Täuschende die Bereicherung unmittelbar auf Kosten des geschädigten Vermögens herbeiführen will; an diesem unmittelbaren Zusammenhang würde es aber bloß dann fehlen, wenn die Bereicherung durch eine Vermögensverfügung eines außerhalb des Täuschungsgeschehens stehenden Dritten zufließen soll (vgl. Kienapfel, BT II, RN 223 zu § 146 StGB). Im übrigen hat die unrechtmäßige Bereicherung der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. primär nicht etwa darin bestanden, daß zufolge scheinbarer Qualitätsverbesserungen beim Wein- und Traubensaftverkauf höhere, als die den tatsächlichen Verkehrswerten entsprechenden Preise erzielt, die Umsätze gehoben oder damit günstigere Relationen zwischen Kosten und Preis hergestellt wurden, sondern ist schon in der - den Angeklagten bewußten - Tatsache gelegen, daß den Verkaufserlösen kein wirtschaftliches Äquivalent gegenübergestanden ist.

Das auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Vorbringen des Angeklagten T***, für ihn sei "nicht ohne weiteres" erkennbar gewesen, daß sein Verhalten zu einer Schädigung anderer und zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Firma B*** führen werde und den Tatbestand des Betruges verwirkliche, erschöpft sich zum Teil in einer Bekämpfung der Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bejahenden Tatsachenfeststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung, zum Teil in der Geltendmachung eines unbeachtlichen Subsumtionsirrtums. Soweit dieser Beschwerdeführer aber aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund unter Hinweis auf seine untergeordnete Stellung bei der Firma Ing. Karl P*** Ges.m.b.H. und das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes sich auf Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens beruft, übersieht er, daß auch bei befürchteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen Straflosigkeit nur unter den strengen Voraussetzungen des § 10 StGB in Betracht kommt. Darnach kommt entschuldigender Notstand nur dem zustatten, der eine mit strafbarer Handlung bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Primäres Erfordernis wäre also, daß ein bedeutender Nachteil für den Notstandstäter selbst oder für einen anderen unmittelbar bevorsteht, d.h. die Gefahr des Eintritts eines bedeutenden Nachteils psychologisch so eindringlich ist, daß das rechtswidrige Verhalten ausnahmsweise entschuldigt werden kann (vgl. JBl. 1984, 619). Davon kann aber schon mangels jeder Weigerung des Normann T***, die ihm (von Wolfgang T***) aufgetragenen, verpönten Handlungen vorzunehmen, und somit auch mangels jeder Willensäußerung seines Dienstgebers, im Falle einer solchen Weigerung das Dienstverhältnis lösen zu wollen, überhaupt keine Rede sein.

Es waren sohin sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Ing. Karl P*** (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) zu einer solchen von acht Jahren, Ing. Thomas E*** zu sieben Jahren, Wolfgang T*** zu vier Jahren, Werner A*** zu achtzehn Monaten und Normann T*** zu zwei Jahren. Die über die beiden Letztgenannten verhängten Strafen wurden gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen, Wolfgang T*** auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Den Berufungen (jener des Angeklagten T*** jedoch nur teilweise) kommt Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe bedürfen zwar gewisser Korrekturen, wobei aber von einer offenbar unrichtigen Beurteilung der Strafzumessungstatsachen nicht die Rede sein kann, sodaß diese Berichtigungen im Rahmen der Erledigung der Berufungen zu erfolgen hatten.

Mit Recht weist der Angeklagte P*** darauf hin, daß im Faktum BB des Urteilssatzes (Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3, zweiter Fall StGB) eine teilweise objektive Schadensgutmachung anzunehmen ist, weil ein Großteil des Geldbetrages sichergestellt werden konnte (vgl. Urteil S 44). Auch kann trotz der (geringfügigen) Vorstrafe dieses Angeklagten (Strafbezirksgericht Wien, AZ 7 U 98/85, § 88 Abs 1 StGB, 30 Tagessätze zu je 300 S, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Freiheitsstrafe) noch von einem ordentlichen Lebenswandel in Verbindung mit einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten gesprochen werden (§ 34 Z 2 StGB). Die schädliche Auswirkung des Betrugsverbrechens kann zwar im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, bildet jedoch ebensowenig wie die (als erschwerend) angenommene persönliche Bereicherung des Angeklagten im Rahmen des Untreuetatbestandes und die zweifache Qualifikation einen eigenen Erschwerungsgrund.

Beim Angeklagten Ing. E*** wurden die Auswirkungen der Tat gleichfalls zu Unrecht als erschwerend gewertet. Dem Vorbringen dieses Berufungswerbers zuwider wurde ihm aber mit Recht die Anstiftung der Angeklagten T***, A*** und T***

angelastet, war er doch nach den Urteilsfeststellungen der Initiator für die Verwendung der Chemikalie Diäthylenglykol. Auch kann nur deshalb, weil dieser Angeklagte im Rahmen eines Urlaubsunternehmens wieder nach Österreich zurückkehrte, keine Rede davon sein, daß er sich (im Sinne des Milderungsgrundes der Z 16 des § 34 StGB) selbst stellte, obwohl er leicht hätte fliehen können. Bei diesem Angeklagten fällt bei der Strafbemessung aber erheblich ins Gewicht, daß sein Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Im Hinblick auf die zugunsten der Angeklagten Ing. P*** und Ing. E*** korrigierten Strafzumessungsgründe erweisen sich die in erster Instanz verhängten Strafen bei Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) nach Lage des Falles als überhöht. Dies auch deshalb, weil bei diesen Angeklagten (wie auch bei den anderen) zu ihren Gunsten ins Gewicht fiel, daß sie nicht - wie bei vergleichbaren Fällen - beim Betrug gewerbsmäßig gehandelt und sich auch nicht persönlich bereichert haben. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlaßt, die verwirkte Strafe trotz der objektiven Schwere der verschuldeten Rechtsgutverletzung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldangemessene Ausmaß herabzusetzen.

Dies hatte (zur Erzielung einer dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten der Angeklagten entsprechenden Relation) auch eine Korrektur der über die Angeklagten Wolfgang T***, Werner A***, Normann T*** und Gerald B*** ausgesprochenen Strafen zur Folge, wobei bei letzterem, der das Urteil nicht angefochten hatte, gemäß § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO vorzugehen war. Bei diesen Angeklagten wird die Schuld wesentlich dadurch gemildert, daß sie - wie dies auch vom Erstgericht hervorgehoben wurde - die Tat aus Gehorsam und Furcht (vor Verlust des Arbeitsplatzes) begangen haben. Beim Angeklagten T*** war insbes. zu berücksichtigen, daß sein Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; bei Gerald B***, daß der von ihm zu vertretende Schaden erheblich unter dem der anderen Angeklagten liegt.

Beim Angeklagten T*** fehlt es im Hinblick auf das Strafmaß bereits an den Grundvoraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB (nämlich einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren), sodaß dem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht ein Erfolg zu versagen war.

Die Bestimmung des § 43 a StGB idF des StRÄG 1987 konnte im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Art. XX Abs 1 StRÄG 1987 nicht angewendet werden.

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