OGH 13Os96/03

OGH13Os96/033.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Werner Alfons R*****, Wolfgang Johann K***** und Johann Josef Gö*****, die Berufung des Angeklagten Franz A***** und die Beschwerden des Franz A***** und des Werner Alfons R***** (§ 498 Abs 3 StPO) gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. März 2003, GZ 9 Hv 21/03i-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Werner Alfons R*****, Wolfgang Johann K***** und Johann Josef Gö***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz A*****, Werner Alfons R***** und Wolfgang Johann K***** wurden des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB, Johann Josef Gö***** hingegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben am 14. April 2002 in Graz den Franz G***** Franz A*****, Werner Alfons R***** und Wolfgang Johann K***** als Mittäter durch Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper und indem sie dessen Rücken und Hinterkopf mehrfach gegen eine Containerwand stießen, am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Genannten zur Folge hatte;

Johann Josef Gö***** durch die mit zwei Beinstößen gegen dessen Oberkörper (US 11: "in die Rippengegend") unterstrichene Aufforderung zu gehen, damit endlich Ruhe herrsche, zum Verlassen eines Containers zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wolfgang Johann K***** und Johann Josef Gö***** hätten bereits vom Erstgericht zurückgewiesen werden sollen, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und auch keine Ausführung von Beschwerdegründen überreicht wurde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO; idS auch die unbeachtet gebliebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 114).

Auch der aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Werner Alfons R***** kommt keine Berechtigung zu.

Die auf vorgebliche Missachtung des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegte Rüge, wonach in ON 50 bis 53 und 74 erliegende schriftliche Gutachten (die ON 50, 52 und 53 hatten übrigens ausschließlich die Zurechnungsfähigkeit von Mitangeklagten zum Gegenstand) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und daher "nicht Basis oder Grundlage des ergangenen Urteils sein" könnten, bestreitet weder den im Protokoll dokumentierten Umstand, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen sich ausdrücklich auf den Inhalt ihrer schriftlichen Gutachten berufen haben (Bd II, S 305, 307) noch einen Verzicht auf die tatsächliche Verlesung und ist aus Z 5 vierter Fall demnach unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460 f). Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige - wie hier - auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es zudem deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr (vgl § 271 Abs 3 StPO).

Die Möglichkeit eines epileptischen Anfalls des Tatopfers und die darauf bezogenen gutachterlichen Ausführungen Dris. D***** wurden - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - gar wohl erörtert (US 13 f; Z 5 zweiter Fall). Mit Feststellungen zum "zeitlichen Zusammenhang des Entstehens der Verletzungen", zur Frage, ob das Tatopfer vom Beschwerdeführer "als Eindringling betrachtet" wurde und zur Reihenfolge der Tätlichkeiten spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache an (vgl WK-StPO § 281 Rz 398 ff, 409 ff). Die Behauptung, dass die Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf "kein nachvollziehbares Beweisergebnis" gegründet sei (Z 5 vierter Fall), ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Aus Z 10 werden schließlich die getroffenen Feststellungen missachtet und die angestrebte Subsumtion als bloßer Raufhandel nach § 91 Abs 1 dritter Fall StGB nicht prozessförmig begründet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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