AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1406548.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.2009, Zl. 07 05.634-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2012, am 2.10.2013 und am 14.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.6.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion XXXX) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 27.6.2007 an, als Mitglied der XXXX (di. der XXXX) sei er von Angehörigen der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens XXXX verfolgt worden.
Am 16.8.2007 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ein, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Am 9.3.2009 wurde dem Bundesasylamt von einer Polizeidienststelle bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten werde und um Fortsetzung des Verfahrens ersuche.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 17.3.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die letzten beiden Jahre bei Freunden in Italien aufgehalten. Er sei vor kurzem in Rom von der Polizei kontrolliert und aufgefordert worden, nach Österreich auszureisen, da man österreichische Dokumente bei ihm gefunden habe. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, weil ihm Freunde gesagt hätten, das sei sinnlos, da er zuvor in Österreich gewesen sei. Bei dieser Einvernahme und bei einer weiteren vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 29.4.2009 schilderte er Probleme mit Mitgliedern der XXXX (in der Folge: AL) und mit Beamten des XXXX wegen seiner Mitgliedschaft in der XXXX.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.5.2009 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 13.5.2009. Der Beschwerde waren ein Erster Informationsbericht (First Information Report; FIR) sowie weitere Unterlagen, die seine Angaben bestätigen sollten, beigelegt.
4. Am 11.7.2012 und am 2.10.2013 führte der Asylgerichtshof, am 14.10.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte jeweils auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 14.10.2014 erörtert wurden:
Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)
Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)
Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)
Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014
Weiters zog schon der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh bei, welcher den Verhandlungen beiwohnte und auf Ersuchen des Richters, der seinerzeit Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Senates gewesen war (des jetzigen Einzelrichters), am 11.07.2013 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2.10.2013 erörtert wurde. Am 18.10.2013 sah der Sachverständige gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Akt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen durch und erstattete dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2013 darüber Bericht. Dieser Bericht wurde in der Verhandlung vom 14.10.2014 erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.
Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.
Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.
Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.
Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.
In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.
Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.
1.1.1.3. Menschenrechtslage
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.
Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.
1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
1.1.2. Minderheiten
1.1.2.1. ethnische Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.
1.1.2.3. Biharis
Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.
Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.
1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.
Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.
1.1.4. Grundversorgung
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).
1.1.5. Ausweichmöglichkeiten
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
1.1.6. Echtheit der Dokumente
Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den SSC-Abschluss (Secondary School Certificate) erworben. Er hielt sich im XXXX 2007 in Österreich auf, war dann knapp zwei Jahre in Italien und hält sich nunmehr seit XXXX 2009 wieder in Österreich auf. Er arbeitet als XXXX. Daraus nimmt er monatlich deutlich mehr als 1000 Euro ein. Er beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 und verfügt über die Einstellungszusage eines XXXX.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der XXXX von den Behörden Bangladesh' gesucht werde und dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben und die vorgelegten Urkunden. Am 10.08.2012 langten beim Asylgerichtshof Unterlagen ein, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 12.06.2012 zur Pflichtversicherung nach dem GSVG angemeldet ist und dass er seit 2009 einer Tätigkeit als XXXX nachgeht, weiters die Erklärungen einer Reihe von Personen, die sich für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich einsetzen. Am 13.03.2014 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Honoraraufstellungen für verschiedene Monate der Jahre 2013 und 2014 vor, aus denen sich ergibt, dass er aus seiner Tätigkeit als XXXX monatlich im Durchschnitt etwas mehr als 1.000 Euro einnimmt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 legte der Beschwerdeführer die Einkommensnachweise über die letzten vier Monate, die Einstellungszusage eines XXXX vom 12.10.2014 und eine Bestätigung vom 13.08.2014 über die Teilnahme an einer Veranstaltung des XXXX vor. Er gab an, er übe zwei Beschäftigungen aus, eine als XXXX an einem XXXX und eine als XXXX in der Nacht.
Am 18.10.2013 legte er ein "Sprachzertifikat Deutsch" vom XXXX2012 vor, aus dem sich ergibt, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht. Darauf stützt sich die Feststellung über seine Deutschkenntnisse. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Italien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der XXXX) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion XXXX) am 20.6.2007 an, als Mitglied der XXXX sei er in seiner Heimat von Angehörigen der Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens XXXX verfolgt worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 27.6.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2002 eingetragenes Mitglied der XXXX. Die Eintragung habe in XXXX stattgefunden. Er sei von der Sondereinheit XXXX gesucht worden. Sein Elternhaus sei durchsucht und es seien Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe Angst, von Leuten des XXXX umgebracht zu werden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 17.3.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2002 eingetragenes Mitglied der XXXX und habe an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen der XXXX teilgenommen. Dabei habe es öfters verbale und auch tätliche Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der AL gegeben. Am 24.2.2007 seien Beamte des XXXX zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm und nach illegalen Waffen durchsucht. Seine Familie habe ihm davon berichtet, da er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Seine Eltern hätten von den Beamten des XXXX gehört, dass AL-Leute mehrere Anzeigen (gegen ihn) erstattet hätten, ua. auch wegen illegalen Waffenbesitzes. Am 25.2.2007 habe er XXXX verlassen und sei nach XXXX gefahren, dort habe er seine Ausreise aus Bangladesh organisiert und habe es am 5.3.2007 illegal mit einem Schiff verlassen. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er gehört, dass seine Gegner an die Macht gekommen seien; deshalb habe er Angst, in Bangladesh wegen der falschen Anzeigen unrechtmäßig verurteilt zu werden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Polizei festgenommen oder bei einem sogenannten cross-fire getötet zu werden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 29.4.2009 gab der Beschwerdeführer an, seine Geburtsurkunde, die bei einem Freund in Italien gewesen sei, sollte bereits bei ihm eingelangt sein, das sei aber nicht der Fall; er werde sie vorlegen, sobald sie eingelangt sei. Er habe Bangladesh am 5.3.2007 verlassen. Er sei wegen illegalen Waffenbesitzes bei der Polizei angezeigt worden. Wer ihn angezeigt habe und warum er angezeigt worden sei, wisse er nicht. Das XXXX sei am 24.2.2007 bei ihm zu Hause gewesen. Es sei gesagt worden, dass er Waffen sammle und deshalb angezeigt worden sei. Als die Leute des XXXX bei ihm zu Hause gewesen seien, sei er nicht anwesend gewesen. Seine Familie habe ihm davon erzählt. Am 25.2.2007 sei er nach XXXX gegangen, wo er eine Woche gelebt habe. Seine Parteimitglieder hätten einen Schlepper für ihn organisiert, am 5.3.2007 sei er mit einem Schiff nach Sri Lanka gefahren. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Leute des XXXX hätten seiner Familie gesagt, wenn er nach Hause komme, sollten seine Eltern das XXXX verständigen.
Dass nach ihm wegen illegalen Waffenbesitzes gesucht werde, habe er erst nachher erfahren. Zwei Tage später sei er in XXXX gewesen; Verwandte seien bei seinen Eltern gewesen und hätten das erfahren. Auf die Frage, woher die Verwandten diese Informationen gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer an, solche Probleme würden im Fernsehen gezeigt; dies sei in Bangladesh normal. Auch einen Brief des Inhalts, dass gegen ihn eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes laufe, habe ihm die Polizei nach Hause geschickt. Er sei ein paar Tage, nachdem das XXXX bei ihm zu Hause gewesen sei, angekommen. Er habe noch nie Waffen besessen; er habe auch keine Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt. Er habe keine Ahnung, wer hinter diesen Vorfällen bzw. Anzeigen stecken könnte. Auf den Vorhalt, er habe am 17.3.2009 angegeben, dass ihn AL-Leute angezeigt hätten, gab der Beschwerdeführer an, das könne er so nicht sagen. Er vermute das, wisse es aber nicht.
Auf die Frage, wo er sich am 24.2.2007 und am 25.2.2007 aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei einem Freund in XXXX gewesen und habe bei ihm übernachtet. Seine Eltern hätten ihn noch in der Nacht telefonisch vom Vorfall mit dem XXXX verständigt. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Seine Eltern und seine drei Schwestern lebten nach wie vor zu Hause und es gehe ihnen gut.
Der Beamte des Bundesasylamtes führte ein Telefongespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers, der die Angaben grundsätzlich bestätigte, jedoch keine genauen Angaben machen konnte. Er gab ebenso wie der Beschwerdeführer selbst an, dass er ein alter Mann sei, dem alles schon schwer falle.
Auf den Vorhalt, er habe seine Angaben nicht durch Beweismittel gestützt, kündigte der Beschwerdeführer an, er werde versuchen, Beweismittel zu beschaffen.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und verweist auf beigelegte Dokumente. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift handelt sich dabei um ein "gerichtliches Dokument", ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, seine Geburtsurkunde und ein Schreiben der XXXX. Der Beschwerdeführer sei im Besitz der Originale und könne sie vorlegen.
Bei dem "gerichtlichen Dokument" handelt es sich um mehrere Dokumente, zunächst um einen Ersten Informationsbericht in englischer Sprache vom 20.01.2007, der sich auf ein Ereignis vom selben Tag bezieht. Als Angeklagte werden fünf Personen genannt, darunter an erster Stelle der Beschwerdeführer. Ein Polizeibeamter berichtet, dass er an diesem Tag etwa um vier Uhr Nachmittag auf Streife gewesen sei und dabei einige Führer, Mitglieder und Mitarbeiter der XXXX beobachtet habe. Sie hätten eine Versammlung gegen die Übergangsregierung abgehalten und Mitglieder der Regierung beleidigt, um gegen die hohen Lebensmittelpreise und die Belästigung und Festnahme von Mitliedern der XXXX durch die Übergangsregierung zu protestieren. Etwa 200 bis 250 Leute hätten sich in der Gegend von XXXX versammelt, das Gesetz missachtet und versucht, Geschäfte und Autos aufzubrechen, Geschäfte zu plündern usw. Der Meldungsleger gemeinsam mit seinen Leuten habe sich dem entgegengestellt, die Versammlungsteilnehmer seien aber wütend geworden und hätten die Polizeibeamten attackiert, Ziegelsteine und Steine gegen die Polizeikräfte geworfen, Autos und Geschäfte aufgebrochen, Autos und Büroeinrichtung angezündet und Leute ernsthaft verletzt. Sie seien gefährlich und hätten illegale Waffen. - Weiters findet sich unter den vorgelegten Unterlagen ein "Charge Sheet" vom 13.06.2008, das sich auf denselben Vorfall bezieht und wieder den Beschwerdeführer als den ersten von fünf Angeklagten führt. Es heißt, die Angeklagten hätten die Taten begangen, die im Ersten Informationsbericht genannt seien. Sie seien Unterstützer und Mitglieder der XXXX und hätten am 20.01.2007 auf Grund einer politischen Verschwörung gehandelt. Weiters findet sich ein "Order Sheet", in dem es heißt, der Beschwerdeführer und andere seien in einen näher bezeichneten Fall verwickelt; es wird um einen Haftbefehl ersucht. Schließlich liegt ein Haftbefehl ("Warrant of Arrest") gegen den Beschwerdeführer vor.
In einem Schreiben bestätigt ein namentlich genannter Rechtsanwalt aus Bangladesh, dass der Beschwerdeführer ein wichtiger und mächtiger Funktionär der XXXX sei ("you are powerful and public supporting, leader and organizing Secretary of XXXX") und dass er deshalb öfters belästigt worden sei und nun in ein näher bezeichnetes gerichtliches Verfahren verwickelt sei. Das Gericht habe einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt, die Polizei und das XXXX suchten ihn in ganz Bangladesh, um seine Festnahme sicherzustellen, und die gegnerische Partei versuche, ihn zu töten. Bei einer Rückkehr sei er in Lebensgefahr.
Schließlich liegen der Beschwerde die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der XXXX (in englischer Sprache) bei, wonach der Beschwerdeführer ein erfahrener Politiker sei und sich der XXXX als Mitglied angeschlossen habe. Er habe Zeit und Energie für die Partei investiert und viele Veranstaltungen organisiert. Die Führer der XXXX seien mit seinen Erfolgen zufrieden gewesen und hätten ihn später als Organisationssekretär der Parteiorganisation eines bestimmten Polizeiverwaltungsbezirks ausgesucht. In dem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit gefährdet wäre.
Bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.07.2012 fand folgendes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden des damals zuständigen Senates (dem nunmehr erkennenden Einzelrichter) statt [BAA = Bundesasylamt]:
"Ich war bei der XXXX. Aus diesem Grund hatte ich mit den AL-Leuten Probleme. Als XXXX-Anhänger nahm ich an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen teil. Eines Tages nahm ich an einer Demonstration teil. Dort wurde herumgeschossen. Sie haben uns angegriffen, es gab mit ihnen eine gewalttätige Auseinandersetzung. Ich bin geflüchtet. Dann sind die Polizei und das XXXX zu mir gekommen. Ua. ich wurde angezeigt. Mir wurde vorgeworfen, dass ich im Zuge der Demonstration Geschäftslokale und Autos beschädigt hätte. Das habe ich von meinem Vater erfahren. Daraufhin habe ich XXXX verlassen. Ich hatte Angst um mein Leben. Deswegen habe ich das Land verlassen. Ein Parteivorstand aus meiner Gegend hat einen Teil der Reise finanziert, die andere Hälfte hat meine Familie bezahlt. Insgesamt waren es 4.000 Dollar. [...]" - "Wissen Sie, an welchem Tag diese Demonstration war?" - "Am 20. Jänner 2007. Diese Demonstration fand im Stadtviertel XXXX statt, XXXX." - "In welcher Stadt ist dieses Stadtviertel?" - "In XXXX." - "An welchem Tag haben Sie XXXX verlassen?" - "Am 25. März 2007. Entschuldigung, ich habe einen Fehler gemacht. Ich bin mir nicht ganz sicher. Es ist schon lange her." - "Wie viele Tage nach der Demonstration waren Sie noch in XXXX?" - "Ich bin in derselben Nacht von XXXX nach XXXX gegangen." - "Wie lange waren Sie in XXXX?" - "Vier oder fünf Tage lang." - "Dann müssten Sie schon im Jänner 2007 XXXX verlassen haben." - "Am 20. passierte der Vorfall." - "Wenn Sie am selben Tag nach XXXX gegangen sind, ..." - "Es war schon im Jänner. Ich war eine Woche in XXXX. Man hat den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Ich wurde dann nach Sri Lanka geschickt." - "Beim BAA haben Sie gesagt, dass das XXXX am 24.2.2007 bei Ihnen zu Hause war, dass Sie am 25.2.2007 nach XXXX gegangen sind und dass Sie am 5.3.2007 XXXX verlassen haben." - "Ja." - "Sie haben das vorhin ein wenig anders erzählt." - "Das ist schon lange her. Ich weiß es nicht mehr." - "Sie haben beim BAA auch keinen Zusammenhang zwischen einer Demonstration - an welchem Tag auch immer - und dem Auftauchen des XXXX hergestellt." - "Wie kann plötzlich das XXXX auftauchen? Ohne gewalttätige Auseinandersetzung gibt es keinen Polizeieinsatz." - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 17.3.2009 (in XXXX) angegeben, Ihre Eltern hätten am 24.2.2007 von den Beamten des XXXX gehört, dass AL-Leute mehrere Anzeigen (gegen Sie) erstattet hätten [...]. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 29.4.2009 (in XXXX) dagegen haben Sie gesagt, Sie hätten keine Ahnung, wer hinter diesen Anzeigen stecken könnte. Als man Ihnen Ihre Aussage vom 17.3.2009 vorgehalten hat, haben Sie gesagt, das könnten Sie so nicht sagen. Sie vermuteten das, wüssten es aber nicht [...]." - "Ich habe damals während der Einvernahme in XXXX immer wieder gesagt, dass ich Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin habe. Sie stammt aus Kalkutta und spricht Hoch-Bengali. Ich spreche einen Dialekt und habe sie schlecht verstanden. Hin und wieder habe ich das auch in der Einvernahme geäußert. Mein Vater ist ein alter Mann. Er hatte Bluthochdruck usw. Er weiß keine genauen Daten. Deswegen konnte er das Datum nicht sagen." - "Sie haben mit der Beschwerde mehrere Urkunden vorgelegt [...]. Wie sind Sie dazu gekommen?" - "Im Zuge meiner Einvernahme in XXXX wurde ich aufgefordert, Unterlagen über das Verfahren vorzulegen, das gegen mich anhängig ist. Mein Vater hat mir dann die Unterlagen per Post geschickt." - "Haben Sie ihm gesagt, dass er diese Unterlagen schicken soll?" - "Ich wurde vom BAA in XXXX aufgefordert, ich habe meinen Vater gebeten, diese Unterlagen zu schicken." - "Wie konnte Ihr Vater diese Unterlagen bekommen?" - "Mein Vater ist zu Gericht gegangen. Er hat gesagt, dass ich am so-und-so-vielten angezeigt worden sei, und gefragt, ob es Unterlagen gebe. Dann hat er sie bekommen." - "Haben Sie bei der XXXX eine bestimmte Funktion gehabt?" - "Ich nahm an Demonstrationen und Versammlungen teil. Ich war einfaches Mitglied, ein Funktionär war ich nicht. Ich habe Plakate an den Wänden angebracht." - "Sind Ihnen die Vorwürfe, die Ihnen mit den vorgelegten Unterlagen dokumentiert werden, bekannt?" - "Am 20. gab es eine Auseinandersetzung zwischen den XXXX- und den AL-Leuten. Wir XXXX-Leute wurden von der AL angegriffen. Daraufhin haben einige Leute auch Schüsse abgefeuert. Die Awamis waren mit Hockeyschlägern und selbstgebastelten Bomben bewaffnet. Sie warfen auch Ziegelsteine auf die Menschenmenge. Nahe geparkte Autos und Geschäftslokale in der Nähe wurden dadurch beschädigt. Während dieser tumultartigen Auseinandersetzung hatte ich Angst und konnte flüchten. Am 24. war das XXXX bei uns, die Polizei. Sie wissen, dass das XXXX die Leute gleich erschießt. Sie tragen eine schwarze Uniform." - "Wissen Sie, was Ihnen in diesem Gerichtsverfahren vorgeworfen wird?" - "Ich hätte Sachen beschädigt oder Bomben geworfen. Einige Leute der AL waren meine Feinde. Sie stammen aus der Gegend XXXX, XXXX. Sie haben mich dort erkannt und so kam mein Name in diese Anzeige." - "Haben Sie das gemacht, was Ihnen vorgeworfen wurde?" - "Ich nahm nur an der Demonstration teil, solche Sachen habe ich nicht gemacht." - "Wenn am 20. die Demonstration war und am 24. ist das XXXX gekommen, wieso ließ man sich vier Tage Zeit?" - "Ich war diese vier Tage bei einem Freund. Das ist normal so. Warum soll ich nach Hause gehen? [...] In so einer Situation kann ich mich nicht nach Hause begeben, es kann jederzeit etwas passieren." - "Warum hat das XXXX so lange gewartet?" - "Ich weiß nicht, warum das XXXX so spät gekommen ist. In Bangladesh laufen solche Einsätze viel langsamer als woanders. [...]" - "Der Anwalt, dessen Schreiben Sie vorlegen, bestätigt, dass Sie ein Funktionär der XXXX waren (‚you are powerful and public supporting, leader and organizing Secretary of XXXX'. [...]. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 29.4.2009 (in XXXX) und auch heute haben Sie angegeben, dass Sie ein einfaches Mitglied der XXXX gewesen seien [...]." - "Mir wurde versprochen, dass ich diese Funktion bekommen werde. Man spricht auch darüber. Einige Parteikollegen von mir gingen in Begleitung meines Vaters zum Rechtsanwalt und haben diese Situation geschildert. Er hat dann geschrieben. Hier in Österreich sagen die XXXX-Leute in Versammlungen auch, dass ich diesen oder jenen Posten erhalten werde. Sie reden einfach." - "Auch in dem Schreiben der XXXX, das Sie vorlegen, wird bestätigt, dass Sie zum ‚organizing Secretary' der XXXX, XXXX, gewählt worden seien [...]." - "Ja, es war die Rede davon, dass ich diese Funktion bekommen werde. Aber tatsächlich habe ich diese Position nicht inne. Der Rechtsanwalt hat einfach geschrieben. Ich war nicht zu Hause."
Zu der Formulierung im vorgelegten Schreiben gab der Dolmetscher an, sie spreche nach dem Sprachgebrauch des Englischen in Bangladesh eher dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Beschwerdeführer sei bereits gewählt worden, und nicht dafür, dass er erst gewählt werden sollte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dann sei das in der Weise geschehen, dass er gewählt worden sei, nachdem er das Land verlassen habe. Während seines Aufenthalts in Bangladesh habe er diese Funktion nicht gehabt. Außerdem versprächen Politiker "immer irgendetwas".
In dieser Verhandlung bestellte der Vorsitzende des Senates, der nunmehr erkennende Einzelrichter, den damaligen Dolmetscher zum Sachverständigen mit dem Auftrag, die Angaben des Beschwerdeführers in Bangladesh überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden.
Am 10.08.2012 langten beim Asylgerichtshof Unterlagen ein, die der Beschwerdeführer übermittelt hatte. Es handelt sich um das Schreiben eines Anwalts aus Bangladesh (und zwar eines anderen als jenes, dessen Schreiben der Beschwerde beigelegt gewesen war) vom 02.08.2012, in dem er den Beschwerdeführer in englischer Sprache informiert, dass das mehrfach erwähnte Verfahren anhängig sei und dass auch sein Vater "XXXX" auf Grund eines Strafverfahrens in Gefahr sei. Weiters legte der Beschwerdeführer Kopien aus Zeitungen in bengalischer Sprache sowie Gerichtsunterlagen in englischer und bengalischer Sprache vor. Soweit sie in Lateinbuchstaben geschrieben sind, ist nicht erkennbar, in welchen Zusammenhang sie mit dem Beschwerdeführer stehen sollen. Schließlich legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.
Am 24.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde betreffend XXXX vor, der am 04.03.2013 gestorben sein soll. Weiters legte er ein Schreiben eines Rechtsanwalts in Bangladesh vom 18.04.2013 vor, wonach die politische Situation in Bangladesh kritisch sei. (Es handelt sich um jenen Anwalt, dessen Schreiben am 10.08.2012 vorgelegt worden war.) Der Vater des Beschwerdeführers sei in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden und, als er davon erfahren habe, einem Herzanfall erlegen. Beigelegt waren weiters in englischer Sprache gehaltene gerichtliche Urkunden aus Bangladesh, deren Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, die der Asylgerichtshof aber in der Folge dem Sachverständigen übermittelte, damit er sie bei seinen Erhebungen verwerten könne.
Am 11.07.2013 erstattete der Sachverständige sein Gutachten auf der Grundlage der Ermittlungen seines Vertrauensanwalts. Der Vertrauensanwalt hatte am 13.06.2013 die Polizeistation XXXX besucht und dort mit dem Assistenten des Postenkommandanten gesprochen. Er überprüfte die Eintragungen in das Anzeigeregister des Jahres 2007, fand aber nirgends Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer, wohl aber eine Anzeige mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Nummer. Diese Anzeige sei bereits 2007 vom Gericht verhandelt worden. Der Vertrauensanwalt bestätigte die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnadresse. Im Parteibüro der XXXX des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX konnten ihm keine Auskünfte erteilt werden, wonach der Beschwerdeführer ein Funktionär der XXXX dieses Polizeiverwaltungsbezirks gewesen wäre. Es treffe nicht zu, dass gegen ihn am 20.01.2007 in der genannten Polizeistation eine Anzeige erstattet worden wäre, deshalb laufe gegen ihn auch kein Strafverfahren beim Gericht des obersten Berufsrichters in XXXX. Daher sei gegen ihn auch kein Haftbefehl erlassen worden. Gegen seinen Vater sei keine Anzeige in der Polizeistation XXXX erstattet worden, dort liege zwar eine Anzeige mit der Nummer 12 auf, jedoch schienen sieben namentlich genannte Leute als Beschuldigte auf, darunter als dritter XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers sei eines natürlichen Todes gestorben.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 02.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgehalten. Er nahm wie folgt Stellung: "Was vorgelesen worden ist, bedeutet ein negatives Ergebnis. Meine ganzen Haftbefehle und Anzeigen in Bangladesh sind vor sieben Jahren passiert. Es kann sein, dass bei der Polizei und beim Gericht nichts zu finden war. Mein Vater war Mitglied bei der XXXX. [...] Vor unserem Haus wurden drei Menschen umgebracht. Die gegnerische Partei hat deshalb zehn oder zwölf Leute angezeigt. Sie hat auch den Namen meines Vaters in die Anzeige eingefügt. Seither war mein Vater ein Jahr lang auf der Flucht. Es gibt einen Haftbefehl gegen meinen Vater. Mein Vater heißt XXXX. In sechs verschiedenen Zeitungen steht, dass mein Vater angezeigt worden ist."
Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Sachverständigen seine Unterlagen (einschließlich von Zeitungsmeldungen) mit dem Akt und mit den Unterlagen des Sachverständigen vergleichen solle, dies geschah am 18.10.2013.
Der Sachverständige teilte am 18.11.2013 das Ergebnis dieser Akteneinsicht wie folgt mit: Im vorgelegten Recherchebericht seines Vertrauensanwaltes scheine ein gewisser XXXX als Angezeigter auf. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass es sich dabei um seinen Vater handle. Er habe jedoch bei der Erstbefragung als den Namen seines Vaters XXXX angegeben. Im Ersten Informationsbericht vom 20.01.2007 und in den Briefen der Rechtsanwälte werde der Vater des Beschwerdeführers als XXXX angeführt, nirgends werde der Name XXXX erwähnt. Daher sei der Vertrauensanwalt davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers XXXX heiße, und habe im Anzeigenregister keinen Beschuldigten dieses Namens finden können. In einem der vorgelegten Zeitungsartikel werde ein gewisser XXXX erwähnt, der an der Planung eines Dreifachmordes am 07.03. beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Sterbeurkunde des Spitals (keine behördliche Sterbeurkunde) vorgelegt, in der das Ableben XXXX bestätigt werde. Daraus sei nicht ersichtlich, dass es sich um den Vater des Beschwerdeführers handle. Er habe jedoch bei der Besprechung am 18.10.2013 behauptet, dass dies der Fall sei. Zusammengefasst scheine in der Anzeige der Name XXXX, in Ersten Informationsbericht, in den Anwaltsbriefen und in dem Zeitungsartikel der Name XXXX und in der Sterbeurkunde des Spitals der Name XXXX auf. Der Sachverständige könne nicht klar beurteilen, ob es sich dabei tatsächlich um ein und dieselbe Person, nämlich den Vater des Beschwerdeführers, handle.
In der Verhandlung vom 14.10.2014 gab der Beschwerdeführer dazu an:
"Mein Vater heißt XXXX. Manche in seinem Freundeskreis rufen ihn XXXX, manche XXXX, XXXX ist eigentlich der Name unseres Clans. Aber ich verwende diesen Namen nicht, mein Vater schon. Mein Name wäre eigentlich XXXX, aber dieser Name ist sehr lang, ich verwende ihn nicht. Ich habe die Wahrheit gesagt, XXXX ist mein Vater."
Auf die Frage, was seinem Vater vorgeworfen worden und was mit ihm geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei mittlerweile verstorben, er habe einen Schlaganfall erlitten. Er habe "eine Anzeige am Hals" gehabt. Er sei Mitglied der XXXX gewesen, auf Grund seiner politischen Feindschaft sei er angezeigt worden. Die Frage, ob er glaube, dass aus diesem Umstand für ihn selbst eine Gefahr erwachse, beantwortete der Beschwerdeführer dahin, er habe keine Ahnung, er habe keinen Kontakt mehr, seine Eltern seien verstorben. Auch auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Bangladesh zurückkehren müsste, antwortete er, er habe keine Vorstellung. Er sei seit beinahe acht Jahren hier und ihn interessiere das Chaos dort nicht mehr.
Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verfahren laufen und er nicht von Gegnern verfolgt worden ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Dass die vorgelegten Unterlagen nicht zutreffen müssen, ergibt sich aus den Feststellungen, wonach es zahllose falsche Dokumente gibt und niemand ein Problem hat, solche Dokumente zu erwerben. Dass einer der Rechtsanwälte seine Bestätigung nicht aus eigenem Wissen ausgestellt hat, sondern auf Grund der Angaben anderer Personen, hat der Beschwerdeführer selbst geschildert. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte insofern eingelernt und nicht erlebt hat. Ob der in verschiedenen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen genannte Mann namens XXXX der Vater des Beschwerdeführers ist, lässt sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer selbst hat diesen Namen bei seinen ersten Befragungen und Einvernahmen nicht genannt. Selbst wenn aber der mehrmals genannte Herr XXXX der Vater des Beschwerdeführers sein sollte, hat auch er selbst eine Gefährdung aus diesem Grund nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.4.2009 und dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Behörden Bangladesh' wegen seiner Mitgliedschaft bei der XXXX, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP , 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP , 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP , 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP , 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.
3.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen. Dass das Bundesasylamt noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009, somit seit etwa sechs Jahren, in Österreich aufhält, zuvor hielt er sich etwa zwei Jahre in Italien auf. Die Bindungen zu seinem Herkunftsland, soweit sie noch bestehen, sind daher bereits seit etwa acht Jahren deutlich eingeschränkt.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher - nämlich seit der Antragstellung am 20.6.2007 bis zur Einstellung des Verfahrens am 16.8.2007 und dann wieder seit der Fortsetzung des Verfahrens im XXXX 2009 - nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre";
weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; ebenso VfSlg. 19.086/2010;
nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat).
Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit etwa sechs Jahren durchgängig in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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