AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.1415329.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.08.2010, Zl. 09 13.582-BAG, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 02.11.2009 bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17, 29). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen der Erstbefragung am 03.11.2009 (AS 15 - 27) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass er dies vor dem Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) und nicht hier erzählen wolle. Insoweit der BF befragt wurde, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der BF, dass er in der Türkei gesucht werden würde und deshalb nach Österreich gekommen sei.
Ferner gab der BF bekannt, dass er bei der nächsten Einvernahme nur aussagen bzw. Angaben machen würde, wenn ein kurdischer Dolmetscher anwesend sei.
Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den bulgarischen und rumänischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Bulgariens oder Rumäniens für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers (AS 43 - 67, 73 - 75).
Am 10.02.2010 brachte der BF persönlich einen Schlussbericht des LKH Vöcklabruck vom 29.01.2010 (AS 93 - 117) beim BAA in Vorlage, wonach bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und der Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle F44.5 diagnostiziert wurden.
Am 11.02.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (AS 119 - 131). Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er - wie die meisten Kurden - an den Newruzfeierlichkeiten des Jahres 2009 teilgenommen hätte. In Bingöl sei deshalb verstärkt Militär präsent gewesen. Man habe laut gefeiert, gesungen und sei auch mit Autoreifen Feuer gemacht worden. In seinem Viertel sei schon einen Tag zuvor gefeiert worden. Dabei seien zehn Personen von der Polizei willkürlich mitgenommen worden. Nachdem er drei Tage am Polizeirevier Bingöl festgehalten worden sei, habe er wieder gehen dürfen. Man habe ihm aber gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde. Ein paar Tage später seien dann in der Türkei Wahlen gewesen und hätte er sich bei der DTP als Wahlhelfer engagiert. Er sei auch schon lange Zeit Mitglied dieser Partei. Deshalb habe er schon immer Probleme mit der Polizei gehabt.
Etwa einen Monat nach den Wahlen sei es an der Zeit gewesen, die Felder intensiver zu bearbeiten. Zu diesem Zweck seien sie öfter zu den Feldern gefahren. Es sei eine sehr unwegsame Gegend und hätten sie dabei öfter PKK-Guerillas, die sie um kleine Hilfsdienste oder auch um Nahrung ersuchten, getroffen. Ab und zu hätten sie diesen von den Feldfrüchten gegeben oder die Guerillas ein Stück mit dem Auto mitgenommen. Ein Freund namens XXXX, der dies auch getan habe, sitze jetzt im Gefängnis. Zwei dieser PKK-Kämpfer, einer davon sei XXXX, seien dann festgenommen worden. XXXX habe die Namen von fünfzig Personen, die der PKK geholfen hätten, genannt. Darunter sei auch sein Name gewesen. Nachdem XXXX abgeholt worden sei, sei er geflüchtet, um einer Verhaftung zu entgehen. Zwei bis drei Tage nach der Mitnahme von XXXX und den anderen Personen - er sei zu dem Zeitpunkt bereits in Istanbul gewesen - habe sich die Polizei bei ihm zu Hause nach seiner Person erkundigt und mitgeteilt, dass er zu einer Befragung auf das Polizeirevier kommen solle.
Ferner habe er natürlich schon vorher wegen seiner HADEP/DEHAP/DTP-Mitgliedschaft immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Diese seien aber nicht so weit gegangen, dass er an Flucht gedacht habe. Die jetzigen Vorfälle hätten ihm dann aber vor Augen geführt, dass er die Türkei verlassen müsse.
Befragt, welche konkreten behördlichen/ gerichtlichen Schritte gegen ihn vor März 2009 gesetzt worden seien, erläuterte der BF, dass sich so etwas nicht ergeben habe. Er sei aber über all die Jahre aufgrund seiner HADEP/DEHAP/DTP-Mitgliedschaft immer wieder kurzfristig - aber nie länger als im Ausmaß von 2 bis drei Tagen - mitgenommen worden. Diese Mitnahmen hätten aber nie zu irgendeiner Anklage/ Verurteilung oder einer sonstigen konkreten Sanktion geführt. Seine Mutter habe ihm während seines Aufenthalts in Österreich nun mitgeteilt, dass gegen ihn ein Gerichtsurteil ergangen sein soll. Genaueres habe diese nicht gesagt, er würde aber vermuten, dass dies mit seiner Unterstützung für die DTP während der Wahlen im April 2009 zu tun habe. Dieses Urteil habe ihm seine Mutter jetzt geschickt und er werde es vorlegen, sobald er es habe.
Abschließend wurden mit dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Türkei, konkret zur Situation der Minderheiten und zu Rückkehrfragen, erörtert und gab der BF hierzu eine kurze Stellungnahme ab (AS 131, 133 - 167).
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF von ihm als Urteil bezeichnete Schriftstücke (AS 173 - 181) in Vorlage. Ferner finden sich im Akt weitere medizinische Unterlagen des LKH Vöcklabruck vom 30.01.2010.
Am 21.05.2010 (AS 195) und am 15.07.2010 (AS 197) langte jeweils ein psychiatrischer Befund von OMEGA - Gesundheitsstelle/ Health Care Center Graz ein. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewusstlosigkeitsanfälle und Stressinkontinenz.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 201 - 243) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, die dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
I.1.2.2. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass grundsätzlich festzuhalten sei, dass entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden nicht dergestalt sei, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF haben sollten, seien nicht glaubhaft vorgebracht worden. Die Stellung des BF innerhalb der DTP gehe über das Niveau eines einfachen Parteimitgliedes/ Mitläufers nicht hinaus, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen sei, dass sich der BF selbst als schlecht gebildet/ Analphabet bezeichne und er somit sicherlich nicht jenem Personenkreis von Mitgliedern/ Funktionären von Kurdenorganisationen zuzurechnen sei, die allenfalls im Fokus behördlicher Überwachungen/ Maßnahmen stehe.
Darüber hinaus wurde zu den vom BF zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten/ in Aussicht gestellten Beweismitteln festgehalten, dass der BF - trotz Ankündigung - das aus dem Jahr 2009 stammende Gerichtsurteil bislang nicht vorlegen habe können. Was die in der Einvernahme am 11.02.2010 in schlechter, teilweise unleserlicher Qualität vorgelegten Kopien einer Sachverhaltsdarstellung der Provinzregierung in Bingöl an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie einer Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichtes in Dyabakir vom 27.08.1999 bzw. 07.10.1999 betrifft, so komme diesen im Verfahren keine maßgebliche Beweiskraft zu, da der BF selbst dezidiert angegeben habe, dass vor den Vorfällen im Jahre 2009 keine Umstände vorgelegen wären, die ihm einen weiteren Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat unmöglich gemacht hätte ("[...] Diese sind aber nicht so weit gegangen, dass ich an Flucht gedacht hatte. [...]"). Konsequenterweise sei daher auch eine Übersetzung dieser Schriftstücke entbehrlich gewesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der BF nach diesen Daten zwei Mal in die Türkei abgeschoben worden sei und er nach der Rückkehr keine daraus resultierenden Konsequenzen (und auch keine aus anderen Umständen) behauptet habe.
Ebenso wenig habe der BF das fluchtauslösende vom April 2009 - ein PKK-Aktivist habe nach seiner Verhaftung etwa 50 Personen (darunter auch den BF) als PKK-Unterstützer genannt - ausreichend glaubhaft machen können. Wenn der BF etwa angegeben habe, dass sein Freund XXXX gemeinsam mit anderen auf dieser Liste befindlichen Personen von der Polizei abgeholt worden wäre, so stelle es keine nachvollziehbare und daher auch nicht anzunehmende polizeiliche Vorgangsweise dar, dass diese den BF erst zeitversetzt drei Tage später aufgesucht habe. Sollte tatsächlich ein eminentes Interesse an der Verhaftung dieses Personenkreises vorgelegen haben, sei von einer konzertierten Aktion zur gleichzeitigen Festnahme aller Verdächtigen auszugehen. Jede andere Vorgangsweise würde den beabsichtigten Zweck konterkarieren. In diesem Zusammenhang sei es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wenn der BF behaupte, vom Anwalt seines Freundes XXXX von der Suche nach seiner Person erfahren zu haben, da nicht davon auszugehen sei, dass die Polizei Informationen über flüchtige Tatverdächtige dem Vertreter eines "Mittäters" zukommen lasse.
Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF keinen asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei und daher seien auch die zweifelsfrei vorhandenen körperlichen Schäden (Schnittverletzungen und andere vernarbte Wunden) bzw. auch das psychische Krankheitsbild nicht zwingend auf Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Asylgesetzes zurückzuführen. Möglicherweise bestehe ein Konnex zwischen der langjährigen Tätigkeit als Kampfsportler und dem psychischen und physischen Erscheinungsbild des BF.
I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2010 innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde erhoben (AS
235 - 243).
I.1.3.1. Zunächst wurde seitens des Beschwerdeführervertreters (in weiterer Folge kurz als "BFV" bezeichnet) nochmals das bisherige Vorbringen wiederholt, wobei vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der BF vor und während der Wahlen im Frühjahr 2009 im Personenschutz - sohin im Focus der Öffentlichkeit und der Behörden - für die nach wie vor in der Türkei verfolgte und zuletzt am 11.12.2009 neuerlich vom türkischen Verfassungsgerichtshof aufgrund von "Unterminierung der staatlichen Einheit" und "Verknüpfungen zur PKK" verbotene DTP gearbeitet habe. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass dem BF aufgrund dieser Verbindung zur DTP bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, zumal der BF in diesem Fall möglicherweise verhaftet und aufgrund seiner Mitarbeit im Personenschutz für die mittlerweile verbotene DTP unmenschlicher Behandlung oder gar Folter durch die Behörden ausgesetzt sein würde.
I.1.3.2. Tatsächlich hätte das BAA jedenfalls die Umstände von Amts wegen genau ermitteln müssen und sich nicht im Rahmen einer faktisch vorgreifenden Beweiswürdigung auf angeblich unglaubwürdige Angaben des BF und auf die Standardfeststellungen zum Herkunftsstaat gemäß BAA-Staatendokumentation Juni 2010 beschränken dürfen.
I.1.3.3. Überdies sei der BF mittlerweile sozial intensiv integriert, zumal er mit Frau XXXX in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und die Verehelichung in naher Zukunft geplant sei. Diese intensive Beziehung sei faktisch erheblich intensiver als die lose Verbindung des BF zu seiner Herkunftsfamilie in der Türkei, zumal türkische Familien - auch diejenigen mit kurdischer Abstammung, wie im Fall des BF - für deren erwachsene Söhne weder sorgen, noch sonstige Betreuung bewerkstelligen, wobei gerade psychische Erkrankungen erwachsener junger Männer - wie im Fall des BF - im Sozialleben kurdischstämmiger Familien in der Türkei nicht akzeptiert seien. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass der BF nicht nur unbescholten sei, sondern auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten habe, sei das Privatleben des BF in Gestalt seiner Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX als besonders schutzwürdig anzusehen, während das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in der Hintergrund trete.
I.1.3.4. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Am 23.10.2010 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX (nunmehr XXXX) (AS 257 [OZ 2]).
I.1.5. Mit Schreiben vom 05.07.2011 (OZ 6Z) wurde der BF vom Asylgerichtshof ersucht, dass beim BAA in Kopie vorgelegte als türkisches Gerichtsurteil bezeichnete Dokument innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens, entweder im Original oder als gut lesbare Kopie zwecks Überprüfung an den Asylgerichtshof zu übermitteln.
I.1.6. Am 03.11.2011 brachte der BF nach mehreren Anträgen auf Fristverlängerung die beim BAA bereits teilweise vorgelegten Dokumente nochmals vollständig in Kopie in Vorlage (OZ16 [Übersetzung: OZ 17]).
I.1.7. Per e-mail vom 05.06.2012 (OZ 19) wurde seitens der Bundespolizeidirektion XXXX mitgeteilt, dass das gegen den BF auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassene Rückkehrverbot vom 06.10.2011 mit 21.05.2012 in Rechtkraft erwachsen ist.
I.1.8. Mit einem Schreiben der "ZukunftsSchmiede - Stationäre Psychotherapie" vom 25.10.2013 wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit 28.06.2013 in dieser Einrichtung befinde (AS 331).
I.1.9. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Beschwerdeverfahren durch die zuständige Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.01.2014 gemäß 24 AsylG 2005 eingestellt (AS 333 - 335 [AS 339, 340, OZ 21E]).
I.1.10. Anlässlich einer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Mitteilung des BF vom 18.02.2014 (OZ 22) über die nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers, wurde das Beschwerdeverfahren am 03.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt (AS 341, 342 [OZ 24Z]).
I.1.11. Mit Schreiben vom 04.04.2014 (OZ 26Z) wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich seine persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) geändert haben.
Sowohl das BAA als auch der BF ließen diese Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.
I.1.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörigen Türken, der sich zum islamischen Mehrheitsglauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF als Fliesenleger/ Maurer bzw. Masseur beruflich tätig. In der Türkei leben noch seine Eltern und mehrere Geschwister.
Der Beschwerdeführer ehelichte im Oktober 2010 eine österreichische Staatsbürgerin. Mit dieser Frau bewohnt der Beschwerdeführer derzeit keine gemeinsame Wohnung, zumal er nach Verbüßung einer Haftstrafe seit 18.02.2014 bei der Arche 38 (obdachlos) gemeldet ist. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX nach den §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil des Landesgerichts XXXX nach den §§ 28a Abs.1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3, 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall und 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den nunmehr im Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeführten aktuellen Berichten zur Türkei (Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Türkei vom 26.08.2012, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 12.03.2014) an.
Politische Lage
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi-Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 6.3.2014
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und Jandarma Aufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (22.1.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html , Zugriff 22.1.2014
- BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (22.1.2014): Länder- und Reiseinformation,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html , Zugriff 22.1.2014
Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Die PKK wurde am 27.11.1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ihre offizielle Bezeichnung änderte sich mehrfach, wobei in den Medien und im Volksmund noch immer der Begriff PKK vorherrscht. In den Anfangsjahren der PKK stand die Forderung nach einem unabhängigen und sozialistischen Kurdistan. Zunächst sollte das kurdische Siedlungsgebiet in der Türkei, später die kurdischen Gebiete in Syrien, Irak und Iran zu einem Nationalstaat zusammengefasst werden. Seit 1993 jedoch hat sich das Ziel dahingehend geändert, dass nunmehr kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb des türkischen Staatsverbandes angestrebt werden.
Nach einem Militärputsch im Jahr 1980 war die PKK geschwächt, erholte sich bis 1984 aber soweit, dass sie am 18. August desselben Jahres mit Angriffen auf türkische Militärposten den bewaffneten Kampf aufnahm. In der kurdischen Bevölkerung gewann die PKK an Unterstützung - zumindest die inhaltlichen Ziele betreffend. Die türkischen Behörden blieben aber nicht untätig und setzten sich mit der Einführung sogenannter "Dorfschützer" (koruculuk sistemi) zur Wehr. Diese Dorfschützer sind aus der Dorfbevölkerung rekrutierte Kurden mit der Aufgabe, die ansässige Bevölkerung vor Übergriffen der PKK zu schützen. Problematisch hierbei ist aber, dass den Dorfschützern selbst häufig Amtsmissbrauch, Beteiligung an Verbrechen und organisierte Kriminalität vorgeworfen wird. Mit der Verhaftung Öcalans im Jahr 1999 entspannte sich die Lage. Die PKK rief einseitige Waffenstillstände aus, jedoch wurden diese selten eingehalten. Bis ins Jahr 2004 flaute der Terror langsam ab, um danach wieder in gewaltsame Zusammenstöße mit dem türkischen Militär zu münden. In den letzten Jahren gab es einige medienwirksame Anschläge (BAA 7.2011, vgl. Planet Wissen 11.2.2011).
Abdullah Öcalan, verkündete am 21. März 2013 einen Waffenstillstand zwischen seiner Partei und dem türkischen Militär, nachdem im Sommer 2011 die Armee mehrere Offensiven gegen PKK-Stellungen mit über 100 Toten durchgeführt hatte. Diesen Angriffen gingen wiederholte Anschläge der PKK mit mehreren Dutzend Toten gegen türkische Militärziele voraus (BPB 10.1.2014).
Etwa 40.000 Menschen starben während des drei Jahrzehnte dauernden Krieges zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Untergrundorganisation PKK. Die türkische Regierung verhandelt mit Abdullah Öcalan über einen dauerhaften Frieden. Doch die Gespräche stocken: Die PKK und die legale türkische Kurdenpartei BDP kritisieren, dass der türkische Staat bisher nicht die versprochenen Zugeständnisse gemacht habe. Im Gegensatz zu früheren Regierungschefs erkennt Premier Recep Tayyip Erdogan jedoch an, dass es Kurden und eine kurdische Sprache gibt (Presse 16.2.2014).
Quellen:
- BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation (7.2011):
Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, http://www.integrationsfonds.at/publikationen/laenderinformation/kurden/ , Zugriff 25.2.2014
- BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (10.1.2014):
Kurdenkonflikt,
http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt , Zugriff 25.2.2014
- Planet Wissen (11.2.2011): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer? http://www.planet-wissen.de/politik_geschichte/voelker/kurden/kurden_pkk.jsp , Zugriff 25.2.2014
- Die Presse (16.2.2014): Ismail Besikçi: "Kurden sollten das Unmögliche verlangen",
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1563458/Ismail-Besikci_Kurden-sollten-das-Unmogliche-verlangen?from=suche.intern.portal , Zugriff 25.2.2014
Terroristische Gruppierungen MLKP - Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist im September 1994 durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi (eine Abgespaltete- Gruppe der "Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten" TKP/ML) und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden.
Ideologisch bekennt sie sich zum revolutionären Marxismus-Leninismus und strebt die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an. Auf ihrer Internet-Homepage bezeichnet sie sich als "politische Vorhutabteilung des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation und der nationalen Minderheiten". In ihrem Heimatland gilt die Bewegung als eine illegale Organisation, die den Straftatbestand der "bewaffneten Bande" erfüllt. Teile ihrer Aktivitäten sind daher auch geprägt von Anschlägen, symbolischen Angriffen und (Straßen‑)Kämpfen mit staatlichen Sicherheitskräften.
Militante Aktivitäten - sowie insgesamt alle illegalen Aktionen - werden in der Regel als Milizen der MLKP durchgeführt und auch in dieser Form veröffentlicht.
Des Öfteren führen die Milizen der MLKP Symbolaktionen durch, bei der etwa belebte Straßen - vor allem in den bekannten Armen- und Arbeitervierteln der Städte - mit Barrikaden und durch mit Waffen und Molotow-Cocktails bewaffnete Mitglieder abgeriegelt, Parolen gerufen und an Wände gesprüht sowie Flugblätter verteilt werden. Daneben sind die MLKP und ihre Milizen an Straßenkämpfen beteiligt, wie sie etwa bei den schweren Unruhen in Gaziosmanpasa (kurz "Gazi"), einem bekannten Istanbuler Arbeiterviertel, im Jahr 1995 stattfanden. Die Partei selbst beschreibt, dass sie einen großen Anteil an diesem Aufstand gehabt habe. Die Milizen verüben aber auch gezielte Anschläge. So wurde am 18.5.2010 die Parteizentrale der extrem nationalistischen und islamistischen Partei der Großen Einheit (Büyük Birlik Partisi) in Istanbul als Antwort auf die Ermordung eines kurdischen Jugendlichen in Mugla in die Luft gesprengt. Verletzt wurde dabei aber niemand. Es existieren offensichtlich auch legale Strukturen, in denen sich die MLKP bewegt.
Im Unterschied zu anderen Untergrundstrukturen nutzt die Partei ihrem Selbstverständnis zur Folge auch legale Möglichkeiten der Meinungsbildung. Sicherheitsbehörden der Türkei werfen einigen legalen politischen Organisationen in diesem Kontext oft vor, "Frontorganisationen" der MLKP zu sein und begründen damit Repressionsschläge gegen diese Strukturen. Neben so genannten "Arbeiterkonferenzen", die die MLKP organisiert, beteiligt sie sich an und unterstützt Streiks und Betriebskämpfe. Nach eigenen Aussagen ist sie auch in den Stadtteilen besonders aktiv.
Zur Verbreitung ihrer Propaganda nutzt sie sowohl das Internet als auch die sozialistische Wochenzeitschrift "Atilim" (VB 15.11.2012, vgl. Verfassungsschutz BW o.D.).
Quellen:
- Anfragebeantwortung des VB in der Türkei via Email vom 15.11.2012
- Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (o.D.):
Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), http://www.verfassungsschutz-bw.de/ ,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/MLKP, Zugriff 25.2.2014
Terroristische Gruppierungen DHKP-C - Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die DHKP-C entstand im Jahr 1994 aus der marxistisch-leninistischen Devrimci Sol - kurz DEV SOL genannt. Ziel der DEV SOL, aber auch der Nachfolgeorganisation DHKP-C war und ist die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung eines sozialistischen Gesellschaftsgefüges mittels einer bewaffneten Revolution. Aus der DEV SOL ging nicht nur die DHKP-C hervor, sondern auch die THKP-C-Devrimci Sol. Obwohl keine großen ideologischen Unterschiede ausmachbar sind, standen sich die beiden Parteien immer feindselig und gewaltbereit gegenüber, da sie beide den Anspruch erhoben, die DEV SOL zu repräsentieren. Die THKP-C war aber immer weniger bedeutend als die DHKP-C.
Die DHKP-C trat vor allem gegen Ende der 1990er und die ersten Jahre des 21. Jahrhunderts vermehrt in Erscheinung - nicht nur durch Anschläge, sondern auch das Todesfasten (als Protest gegen die Typ-F Gefängnisse) wurde mehrheitlich und vor allem am längsten von Mitgliedern der DHKP-C betrieben.
Der Einfluss dieser Organisation ist in den letzten Jahren zurückgegangen, obwohl es immer wieder Vorfälle und Anschläge gab, die der DHKP-C angelastet wurden. Ein harter Schlag für die Gruppierung war der Tod des langjährigen Führers Dursun Karatas 2008. Im selben Jahr wurden viele Mitglieder und Funktionäre verhaftet und mussten sich Gerichtsverhandlungen wegen früherer terroristischer Aktivitäten stellen.
Die DHKP-C ist in der Türkei verboten und steht ebenso auf den Terrorlisten der EU und den USA - auch wenn diese Listen umstritten sind. Personen müssen sich daher bewusst sein, dass ihnen ein Prozess bevorsteht, sollten sie in Verdacht stehen, Mitglied der Gruppierung zu sein (BAA 3.11.2011).
Im Jahr 2013 war die DHKP-C durchaus aktiv. Sie bekannte sich beispielsweise zum Anschlag gegen die US-amerikanische Botschaft in Ankara am 2.2.2013. Es gab mehrere Polizeirazzien mit hunderten Verhafteten (DTN 19.2.2013a). Ebenso verantwortlich soll die DHKP-C für die fast zeitgleichen Anschläge auf das türkische Justizministerium und den Hauptsitz der AKP am 20.3.2013 in Ankara sein (DTN 20.3.2013b).
Quellen:
- BAA-Analyse der Staatendokumentation (3.11.2011): Verbotene
Organisationen: Die DHKP-C
- DTN - Deutsch-Türkische Nachrichten (19.2.2013a): Schlag gegen die DHKP/C: Erneut fast 170 Personen verhaftet, http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/02/468905/schlag-gegen-die-dhkpc-erneut-fast-170-personen-verhaftet/ , Zugriff 25.2.2014
- - DTN - Deutsch-Türkische Nachrichten (20.3.2013b): Türkei:
Anschlag auf Partei-Zentrale der Regierungspartei AKP, http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/03/471450/tuerkei-raketenangriff-auf-hauptsitz-der-regierungspartei-akp/ , Zugriff 25.2.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
• Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
• Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
• Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- DW - Deutsche Welle (19.2.2014a): Türkischer Präsident unterzeichnet umstrittenes Internetgesetz, http://www.dw.de/türkischer-präsident-unterzeichnet-umstrittenes-internetgesetz/a-17441326 ; Zugriff 19.2.2014
- DW - Deutsche Welle (16.2.2014b): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/t ürkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
- DW - Deutsche Welle (8.3.2014c): Newsletter; Türkischer Ex-Generalstabschef aus Haft entlassen
- Die Presse (19.2.2014): Türkischer Präsident segnet Gesetz zur Internetkontrolle ab,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1564546/Turkischer-Praesident-segnet-Gesetz-zur-Internetkontrolle-ab?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do , Zugriff 19.2.2014
- DTJ - Deutsch-Türkisches Journal (7.3.2014): Türkischer Ex-General Basbug aus Haft entlassen - "Ich hege keinen Groll", http://dtj-online.de/tuerkei-ergenekon-putschprozess-ilker-basbug-frei-21860 , Zugriff 10.3.2014
- SZ - Süddeutsche (21.2.2014): Türkei schafft umstrittene Sondergerichte ab,
http://www.sueddeutsche.de/politik/justizreform-tuerkei-schafft-umstrittene-sondergerichte-ab-1.1895350 , Zugriff 25.2.2014
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
• Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
• Untersuchungshaft o Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
o Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
o erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
• Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
• Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
• Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
• Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
• Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
• Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
• Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
• Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
• Stärkung des Versammlungsrechtes
• Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html , Zugriff 22.1.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 11.2.2014
- Global Security (28.7.2011): Jandarma, http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/jandarma.htm , Zugriff 23.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff am 11.2.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi-Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi-Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/248068/374285_de.html , Zugriff 22.1.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html , Zugriff 29.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff 23.1.2014
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Korruption
Korruption ist weiterhin problematisch. Es wird über Druck auf die Justiz berichtet. Ebenso besteht Grund zur Sorge in Bezug auf die Vergabe von Regierungsaufträgen, da von großen Projekten vorgeblich AKP-Parteifunktionäre und die Streitkräfte profitierten. Der Korruptionsskandal, der im Dezember 2013 ans Licht kam, führte nicht nur zum Rücktritt von drei Ministern, sondern veranlasste auch einige AKP-Abgeordnete, die Partei zu verlassen. Viele Berichte beschreiben den Fall als eine Manifestation der Kluft zwischen der AKP und der Hizmet-Bewegung, die durch den islamischen Gelehrten Fethullah Gülen geprägt ist. Gülen hat die AKP-Regierung anfangs stark unterstützt und seine Unterstützer sind vor allem in Polizei und Justiz stark vertreten (FH 23.1.2014). Die Regierung wirft Gülens Anhängern vor, einen Staat im Staate gebildet zu haben, um Erdogan zu stürzen. Die Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung seien Teil dieser Verschwörung (Standard 13.2.2014d).
Istanbuler Staatsanwälte hatten Mitte Dezember 2013 Korruptionsvorwürfe publik gemacht. Dutzende Verdächtige wurden festgenommen, darunter führende Manager und die Söhne von drei Ministern, welche daraufhin zurücktraten [die Söhne sind mittlerweile wieder frei]. Erdogan sieht in den Ermittlungen jedoch eine Verschwörung regierungsfeindlicher Kräfte und geht seither gegen missliebige Beamte in Polizei und Justiz vor (Standard 23.1.2014a). Nach einer Zählung der türkischen Medien wurden bereits mehr als 6.000 Polizisten sowie Hunderte Richter und Staatsanwälte ihrer Posten enthoben (Standard 11.2.2014c), unter ihnen auch zahlreiche ranghohe Beamte (Standard 23.1.2014a), wie z.B. der Polizeichef von Istanbul. Zudem versetzte Erdogan leitende Staatsanwälte (WSJ 21.1.2014) und Richter (Standard 23.1.2014a). Auch hochrangige Beschäftigte der Banken- und Telekomaufsicht sowie des Staatsfernsehens wurden ihres Amtes enthoben (ORF 18.1.2014).
Nach der Verhaftung von rund 50 Verdächtigen hatten die Staatsanwälte und der Polizeichef von Istanbul eine zweite Verhaftungswelle vorbereitet. Der zweite Schlag hätte auch Erdogans ältesten Sohn wegen verdächtiger Immobiliengeschäfte erwischen können (Standard 20.1.2014b). Hintergrund der Ermittlungen sei laut Erdogan ein "Parallelstaat", der durch den in den USA ansässigen islamischen Prediger Fethullah Gülen gesteuert werde - ein ehemaliger Verbündeter Erdogans. Die sogenannte Gülen-Bewegung ist bekannt dafür, in der Türkei großen Einfluss in Justiz und Polizei zu haben und zunehmend Erdogans Machtposition zu gefährden. Erdogans Justizreform wird daher von Kritikern als Versuch interpretiert, die Macht der Gülen-Bewegung innerhalb des Justizapparats zu schwächen. Die Säuberungsaktion Erdogans wurde von der Opposition kritisiert (DW 16.2.2014).
Die Türkei führt Statistiken in Bezug auf Gerichtsentscheide bei Fällen von Korruption mit einer Aufgliederung in Bestechung, Unterschlagung, Erpressung und Machtmissbrauch. Alle diese vier Vergehen zusammengerechnet, gab es 2012 3.902 Verurteilungen, 15.265 Freisprüche und 69 Haftstrafen (EC 16.10.2013).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 auf Platz 53 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Quellen:
- Der Standard (23.1.2014a): Regierung geht weiterhin gegen türkische Polizei vor,
http://derstandard.at/1389858041837/Regierung-geht-weiterhin-gegen-tuerkische-Polizei-vor , Zugriff 24.1.2014
- Der Standard (20.1.2014b): Die Staatskrise in der Türkei, http://derstandard.at/1389857644355/Die-Staatskrise-in-der-Tuerkei , Zugriff 24.1.2014
- Der Standard (11.2.2014c): Weitere türkische Staatsanwälte entlassen,
http://derstandard.at/1389860084109/Weitere-tuerkische-Staatsanwaelte-entlassen , Zugriff 12.2.2014
- Der Standard (13.2.2014d): Türkischer Regierungschef Erdogan gab Druck auf Medien zu,
http://derstandard.at/1389860293470/Tuerkischer-Regierungschef-Erdogan-gab-Druck-auf-Medien-zu , Zugriff 14.2.2014
- DW - Deutsche Welle (16.2.2014): Türkei: Mehr Kontrolle über die Justiz?
http://www.dw.de/t ürkei-mehr-kontrolle-über-die-justiz/a-17436264?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.2.2014
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 24.1.2014
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/268023/395608_de.html , Zugriff 29.1.2014
- ORF.at (18.1.2014): Öffentliche Schlüsselstellen,
http://orf.at/stories/2214640/2214641/ , Zugriff 24.1.2014
- TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/ , Zugriff 24.1.2014
- WSJ - Wall Street Journal (21.1.2014): Erdogans ehemaliger Weggefährte Gülen wirft ihm Verrat vor, http://www.wsj.de/article/SB10001424052702304302704579334163811960846.html?mod=WeltFeed , Zugriff 24.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 12.2.2014
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 12.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15.371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 24.1.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html , Zugriff 13.2.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 10.3.2014
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet
werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf , Zugriff 12.3.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
- US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html , Zugriff 6.3.2014
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
- CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2014): The World Factbook, People and Society,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html , Zugriff 22.1.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte Abdullah Öcalan die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014b).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html , Zugriff 22.1.2014
- BAA/OIN - Bundesasylamt/Office of Immigration and Nationality Hungary (1.2013): Situation of Kurds in Turkey. A joint report by COI-experts from Austria and Hungary
- Der Standard (9.9.2013a): PKK stoppt vereinbarten Rückzug aus der Türkei,
http://derstandard.at/1378248464399/Medienbericht-PKK-stoppt-vereinbarten-Rueckzug-aus-der-Tuerkei , Zugriff 30.1.2014
- Der Standard (12.1.2014b): Öcalan fordert Fortsetzung des Friedensprozesses,
http://derstandard.at/1388650748276/Oecalan-fordert-Fortsetzung-des-Friedensprozesses , Zugriff 30.1.2014
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard & Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html , Zugriff 25.2.2014
- BAA - Staatendokumentation (6.2011): Länderinfo zur Türkei, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1311595147_laenderinformation-tuerkei.pdf , Zugriff 25.2.2014
- Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 25.2.2014
- UNDP - United Nations Development Programme (14.3.2013): Human Development Report 2013,
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/TUR , Zugriff 25.2.2014
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 29.1.2014
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Rente
Die Höhe etwaiger Rentenzahlungen ist abhängig von der Situation des Rentenantragstellers und entsprechend variabel. Türkische Staatsbürger, die älter als 18 Jahre sind sowie im Ausland lebende Auswanderer, die ihre Beschäftigung im Ausland nachweisen können, können einen Rentenanspruch geltend machen. Im Ausland gezahlte Versicherungsbeiträge müssen in die Türkei transferiert werden und die gezahlten Beiträge werden in YTL zurückgezahlt (Grundlage ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Transfers). Die weiblichen Ehepartner können von einer gewährten Rente profitieren, wenn sie die Beiträge an das SSK, Bag-kur oder Emekli Sandigi während des gesamten Auslandsaufenthaltes in ausländischer Währung geleistet haben.
Der gesetzliche Ruhestand wird gewährt aus Ermessensgründen, obligatorisch, Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand, Erreichen der Altersgrenze (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Aus Ermessensgründen
Auf entsprechenden Antrag hin, unter der Voraussetzung, dass der Mann mindestens 25 Dienstjahre/die Frau mind. 20 Dienstjahre absolviert hat und dem Alter entsprechend eine Pensionierung möglich ist (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Obligatorisch
Personen, die 30 Dienstjahre absolviert haben, können von der arbeitgebenden Seite unabhängig davon ob ein entsprechender Antrag vorliegt, in den Ruhestand entlassen werden (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand
Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer schweren Behinderung nicht in der Lage sind einer Beschäftigung nachzugehen, haben einen Anspruch auf Rentenzahlungen (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Erreichen der Altersgrenze
Im Allgemeinen treten Personen im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand ein.
Im Falle einer Rückkehr zu beachten:
Registrierung bei der Sozialversicherungsinstitution SSK, Hausfrauen müssen sich bei der "Bag-kur" registrieren lassen, Rückkehrer sollten binnen zwei Jahren nach der Ankunft bei der Sozialversicherungsinstitution, an die sie ihre Beiträge gezahlt haben, melden (IOM 8.2013).
Notwendige persönliche Dokumente zur Weiterleitung an das Versicherungsdirektorat auf Provinzebene sind ein Antrag, beglaubigte Kopie des Personalausweises, Haftungs- und Verpflichtungserklärung, Zahlungsbeleg und zwei Passbilder (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
• 1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
• Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
• Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
- Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),
http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Turkey.pdf , Zugriff 29.1.2014
- IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
Behandlung nach Rückkehr Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress & Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com , Internet:
• Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
• ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
• SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
• Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
• Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
• Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30)
• Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
- BAA-Analysen der Staatendokumentation (30.11.2011): Türkei:
Rückkehrrelevante Themen
- ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Gegen den BF wurde Ende der 90er Jahre durch die türkische Staatsanwaltschaft wegen der Delikte "Mitglied bei der illegalen Organisation PKK" und "Unterstützung und Begünstigung einer illegalen Organisation" Anklage erhoben. Das Vorliegen einer Verurteilung des BF wurde nicht verifiziert.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder in der Türkei pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist prinzipiell gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten türkischen Personalausweis, seinen eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Befunden und ärztlichen Schreiben sowie dessen persönlichen Angaben.
Die festgestellte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Den vom Bundesasylamt bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurde auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten bzw. verzichtete der BF auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2014.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [jetzt § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.1.4.1. Das Bundesasylamt hat in trefflicher Weise ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Aktivitäten für die kurdischen Belange Ende der 90er Jahre samt einer daraus resultierenden Anklage wegen "Mitglied bei der illegalen Organisation PKK" und "Unterstützung und Begünstigung einer illegalen Organisation" zwar durch die vorgelegten Unterlagen bescheinigt, aber hierdurch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
II.1.4.1.1. Weder aus der Sicht des BAA noch aus jener des Bundesverwaltungsgerichts gab es einen Grund an den vom BF vorgelegten Unterlagen (Sachverhaltsdarstellung vom 07.10.1999 und Anklageschriften vom 27.08.1999 bzw. vom 07.04.2000) zu zweifeln. Bezüglich dieser Schriftstücke wurde seitens des Bundesasylamts aber richtigerweise wortwörtlich auf die folgende Passage aus der Einvernahme des BF verwiesen (AS 127): "F: Gibt es Gründe für Ihr Verlassen der Türkei, die vor den bisher geschilderten Vorfällen (Newruz 2009, Wahlen März 2009, Festnahme von PKK-Angehörigen März/ April 2009) liegen? A: Ich hatte natürlich schon vor diesen Zeitpunkten wegen meiner HADEP/DEHAP/DTP-Mitgliedschaft immer wieder Schwierigkeiten mit den Behörden. Diese sind aber nicht so weit gegangen, dass ich an Flucht gedacht hatte. Die jetzigen Vorfälle haben mir dann aber vor Augen geführt, dass ich die Türkei verlassen muss." Auch die nun erfolgte vollständige Übermittlung dieser Dokumente an den Asylgerichtshof und die anschließende Übersetzung ändert jedenfalls nicht an dem Umstand, dass der BF bereits vor dem BAA am 11.02.2010 dezidiert erklärte, dass vor den Ereignissen im Jahr 2009 keine Umstände vorgelegen wären, die ihm einen weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat unmöglich gemacht hätten, wobei zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen ist, dass die Anklageschrift vom 07.04.2000 im Übrigen offenbar nicht einmal einen Bezug zum BF aufweist.
II.1.4.1.2. Ebenso ist dem BAA beizupflichten, dass der BF mit diesen Unterlagen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft konnte, zumal der BF zweimal (2001 und 2008) von Deutschland in die Türkei abgeschoben wurde, in der Folge aber dort verblieb und trotz der mit diesen Dokumenten behaupteten Gefährdungslage keine daraus nach der Rückkehr folgenden Konsequenzen schilderte. Hierbei ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass es der BF während seines zweiten Aufenthaltes in Deutschland offenbar auch nicht für notwendig erachtete, aus diesen Gründen einen weiteren Asylantrag zu stellen (AS 187).
II.1.4.1.3. Was die vom BF geschilderten Ereignisse aus dem Jahr 2009 betrifft, so ist dem BAA zuzustimmen, dass diese generell als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal der BF nicht einmal in der Lage war, das von ihm erwähnte Urteil aus dem Jahr 2009 vorzulegen. Gerade betreffend die Türkei ist dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, dass sich relativ problemlos Unterlagen bzw. Aktenteile zu Gerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren beischaffen lassen. Es ist daher dem BAA beizupflichten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und diesbezüglicher Bereiterklärung des BF, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen, er auch bis dato dieses Strafurteil nicht vorgelegt hat. In Anbetracht der bekannten Praxis, der gemäß dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder Unterlagen, insbesondere Urteile zu Verfahren in der Türkei in Vorlage gebracht werden, ist diese Nichtvorlage von wesentlichen Aktenteilen als der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehend zu werten, zumal der BF eben sehr wohl Dokumente aus den 90er Jahren vorlegen konnte.
II.1.4.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt schließlich die Auffassung des Bundesasylamtes, dass einige Aussagen des BF zum fluchtauslösenden Ereignis - ein PKK-Aktivist habe nach der Verhaftung etwa 50 Personen (darunter auch den BF) als PKK-Unterstützer genannt - nicht nachvollziehbar seien (AS 224). Beispielsweise scheint es mit einer konzertierten Polizeiaktion kaum vereinbar, dass zwar der Freund des BF XXXX und einige andere Personen am 30.04.2009 aufgrund dieser Nennung verhaftet worden seien, die Polizei die Adresse des BF aber erst zwei oder drei Tage nach dieser Verhaftungswelle aufgesucht haben soll. Dies spricht gegen ein tatsächliches Interesse an der Verhaftung dieses Personenkreises, wird doch durch eine derartige Vorgehensweise eine Festnahme aller Personen maßgeblich erschwert bzw. unmöglich gemacht. Ebenso wenig erscheint es in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass der BF angeblich vom Anwalt seines Freundes XXXXvon der Suche der Polizei nach seiner Person erfahren hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ermittelnden Behörden Informationen über flüchtige Tatverdächtige dem Vertreter eines "Mittäters" zukommen lässt. Ein plausible Erklärung hierfür konnte der BF auch auf einen entsprechenden Vorhalt nicht erbringen (AS 125, 126).
II.1.4.1.5. Bezüglich der Schnittverletzungen und vernarbten Wunden des BF bzw. dessen psychischen Krankheitsbild ist festzuhalten, dass es dem BF nicht möglich war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb der BF auch nicht glaubhaft machen konnte, dass die Verletzungsspuren und seine psychische Verfassung durch staatliche Behörden in der Türkei zu verantworten sind oder aus anderen asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Dass türkischen Behörden die Verletzungen des BF und dessen nunmehrige Belastungsstörung zuzurechnen sind, kann aufgrund der Nichtglaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung des BF jedenfalls nicht festgestellt werden und ist es amtsbekannt, dass zum einen von einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht automatisch auf staatliche Verantwortlichkeit geschlossen werden kann und können zum anderen die Ursachen für eine solche Störung bzw. Verletzungen nicht ausschließlich in einer Folterung des Betroffenen gelegen, sondern mannigfaltig sein. Vor allem liegt es - wie vom BAA ausgeführt - doch in gewisser Weise nahe, dass ein Konnex zwischen der langjährigen Tätigkeit des BF als Kampfsportler (Boxer) und seinem psychischen und physischen Erscheinungsbild besteht. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht wie auch schon das Bundesasylamt davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Folterungen und Misshandlungen nicht den Tatsachen entsprechen und war daher nicht davon auszugehen, dass dieses Vorbringen glaubhaft ist.
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin, weshalb das Vorbringen des BF bezüglich der Ereignisse im Jahr 2009 nicht glaubhaft ist:
II.1.5.1. Beispielsweise traf der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung am 03.11.2009, noch in der Einvernahme vor dem BAA am 11.02.2010 nähere Ausführungen zu den angeblich durch die Geheimpolizisten erlittenen schweren Misshandlungen (vgl. AS 109 - 111, 195). Stattdessen erwähnte der BF lediglich, dass seine gesundheitlichen Probleme aus den Schwierigkeiten mit der Polizei resultieren würden (AS 123). Tatsächlich stellen solche Misshandlungen aber derart gravierende Ereignisse dar, dass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der BF derartige Eingriffe in die körperliche Integrität bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte.
Auch ein möglicher Erklärungsversuch, wonach der BF diese Misshandlungen aus Angst vor dem BAA nicht erwähnt haben soll, erscheint nicht plausibel, zumal aus der Asylantragstellung in Österreich zu schließen ist, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Vor allem verweigerte der BF bereits im Zuge der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau eine Befragung zum Fluchtgrund mit dem Hinweis, dass er dies vor dem BAA erzählen wolle. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst bei der Einvernahme vor dem BAA noch etwas zu verschweigen. Der BF wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben.
II.1.5.2. Weiters darf folgender Widerspruch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. So gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 11.02.2010 zu Protokoll, dass ein Gerichtsurteil gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner Unterstützung für die DTP während der Wahlen im April 2009 ergangen sein solle (AS 127, 129) bzw. er bereits ein Gerichtsurteil vorgelegt habe (AS 121). Tatsächlich handelt es sich aber bei den vorgelegten Dokumenten (AS 177 - 181) um kein Gerichtsurteil, sondern lediglich um Anklageschriften bzw. eine Sachverhaltsdarstellung.
II.1.5.3. Darüber hinaus darf nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 11.02.2010 zunächst verneinte, vor seiner Flucht schon einmal außerhalb der Türkei gewesen zu sein (AS 121). Erst auf entsprechendes Nachfragen gestand der BF dann ein, dass er lange Zeit in Deutschland gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt hätte (AS 131, vgl. auch AS 187).
II.1.5.4. Zur Vollständigkeit wird noch darauf hingewiesen, dass der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht übersieht, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch bei den Widersprüchen um keine geringfügigen Unstimmigkeiten, sondern vielmehr um gravierende Unterschiede im Vorbringen, sodass ein allfälliger Rechtfertigungsversuch in Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung bzw. der psychischen Verfassung der BF jedenfalls ins Leere gehen muss, zumal auch der Niederschrift vom 11.02.2010 bei gesamthafter Betrachtung keine gegenteiligen Bedenken zu entnehmen sind.
II.1.5.5. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zwischen der von ihm erwähnten Verhaftung seines FreundesXXXX bis zur tatsächlichen Ausreise nicht nachzuvollziehen ist. So hat sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seinem Elternhaus, allerdings noch mehr als sechs Monate bei einem Verwandten in Istanbul aufgehalten. Eine derartige Vorgangsweise, mit der sich der Beschwerdeführer dem Zugriff seiner Verfolger aussetzte und keine weitergehenden Maßnahmen traf, um diesen zu verhindern (wie etwa ein völliges Untertauchen ohne Kontakt zu Verwandten), ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers geschilderten Geschehnisse nicht nachzuvollziehen und indiziert einmal mehr, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bzgl. der Vorfälle in seinem Heimatstaat im Jahr 2009 nicht glaubhaft sind.
II.1.5.6. Abschließend ist noch auf das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht zu nehmen. Demnach wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 07.06.2011 nach den §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 23.11.2012 nach den §§ 28a Abs.1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3, 2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall und 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die vorsätzliche Begehung dieser Straftaten während des noch anhängigen Asylverfahrens indiziert ebenfalls die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich eine tatsächlich Schutz suchende Person im Antragsstaat möglichst rechtskonform verhält.
II.1.5.7. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich versuchte, in Deutschland seinen Aufenthalt zu nehmen, dies aber offensichtlich weder 2001 noch 2008 nicht glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer die Türkei primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
II.1.5.8. Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgetragen wird, wird abschließend festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.5.9. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt II.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der BF keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
II.3.5.3. Was die als glaubhaft qualifizierten Ereignisse in den 90er Jahren betrifft, so ist wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr seitens der Sicherheitsbehörden drohen könnte, da nicht mehr aktuell und auch mit den logischen Denkprozessen wenig vereinbar. Diese fluchtauslösenden Ereignisse fanden laut den Angaben des Beschwerdeführers Ende der 90er-Jahre statt. In den Jahren 2001 und 2008 kehrte der BF zwischenzeitlich - wenn auch zwangsweise - aus Deutschland in die Türkei zurück und hielt sich dort wieder für längere Zeit auf. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass diese Ereignisse nun rund 15 Jahre zurückliegen, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird. Warum der Beschwerdeführer derart ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an seiner Person haben sollten, hat er nicht plausibel darlegen können.
Im Übrigen ist selbst wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Bestrafung seitens des türkischen Staates wegen seiner Unterstützungstätigkeit zu gewärtigen gehabt hätte, eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erkennbar. Zum einen wurde durch eine Strafrechtsreform Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert und handelt es sich dabei nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Zum anderen wurde in der Türkei im Dezember 2000 auch das Amnestiegesetz, Gesetz Nr. 4616, welches eine Strafminderung in Form der Haftentlassung unter der Bedingung sich binnen drei Jahren nicht derselben Deliktsart strafbar zu machen, erlassen, welches auch Artikel 168 tStGB umfasst. Ferner wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.
In einer Zeit, in der PKK-Mitglieder, die bekannter Maßen an Kämpfen gegen die türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen haben, ohne Anklage freigelassen werden, ist nicht davon auszugehen, dass eine Person, die PKK-Mitglieder versorgte, von staatlicher Seite Sanktionen zu gewärtigen hat.
Zu verweisen ist in Zusammenhang mit diesem Vorbringen der Verfolgung etwa auch auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH, GZ: U 265/10-4 vom 23.02.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Konsequenzen wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK im niederschwelligen Bereich geltend gemacht).
II.3.5.4. In der vom BF erwähnten HADEP/DEHAP/DTP-Mitgliedschaft ist ebenso wenig eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu erblicken, zumal sich aus den dem Verfahren beigezogenen Länderquellen ergibt, dass die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. DEHAP bzw. DTP in der Regel nur dann zu Verfolgung führen kann, wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position und aktiver Mitarbeit in der Partei usw. verknüpft ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass gegen ihn im Jahr 2009 wegen behaupteter politischer Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass er auch von den Behörden nicht als bedeutender Aktivist eingestuft wurde, mag er auch vor den Wahlen im Jahr 2009 als Wahlhelfer und Personenschützer für einen Kandidaten der DTP tätig gewesen sein. Insgesamt kann somit aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied der HADEP/DEHAP/DTP handelt, keine Verfolgungsgefahr erkannt werden (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6893/2006 vom 29.07.2008, E-6809/2006 vom 25.08.2008, E-5858-2006 vom 30.11.2009 und D-1065/2010 vom 25.02.2010).
Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Verfolgung wegen HADEP/ DEHAP-Mitgliedschaft bzw. Sympathie für diese Parteien auch auf die Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009, U 3330/09-3 vom 28.01.2010, U 3264/09-3 vom 28.01.2010, U 1003/10-4 vom 08.06.2010 sowie U 963/10-3 vom 08.06.2010 (in diesen Verfahren haben die Beschwerdeführer ähnlich wie im gegenständlichen Verfahren drohende Konsequenzen wegen einer HADEP-Mitgliedschaft bzw. Sympathisierung als Fluchtgründe geltend gemacht).
II.3.5.5. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass es laut dem Amtswissen (vgl. z.B. Erkenntnis des AsylGH: E6 413.915-1/2010 vom 20.04.2010) in der Türkei keine Doppelbestrafung mehr, auch nicht bei Drogendelikten (der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen Suchtmitteldelikten verurteilt), gibt.
Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer drohte, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine Doppelbestrafung würde jedem anderen türkischen Staatsangehörigen unabhängig von beispielsweise dessen Volksgruppenzugehörigkeit gleichermaßen bevorstehen.
II.3.5.6. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit allgemein schikaniert und diskriminiert gefühlt hat, vermag jedenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in seine Grundrechte oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer unter anderem mit seiner Familie jahrelang am selben Ort gelebt hat, dort bereits über mehrere Jahre einen Beruf ausüben und in der Türkei auch seinen Wehrdienst absolvieren konnte.
Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es in der Türkei eine solche nicht mehr gibt.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
II.3.6.3. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (vgl. II.3.6.4. hinsichtlich des Gesundheitszustandes) ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen und arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Entgegen den unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde stammt der BF aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF bereits in der Vergangenheit beispielsweise als Fliesenleger/ Maurer bzw. Masseur gearbeitet hat und somit bereits fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
II.3.6.4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird Folgendes erwogen. Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewusstlosigkeitsanfälle und Stressinkontinenz diagnostiziert. Laut Schreiben der "ZukunftsSchmiede - Stationäre Psychotherapie" vom 25.10.2013 und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister befand sich der BF im zweiten Halbjahr 2013 in dieser Einrichtung. Generell wurden aber nunmehr bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringenden Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er bzw. der Beschwerdeführervertreter diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Zur Vollständigkeit werden aber trotz des Fehlens entsprechender aktueller Bescheinigungen die vom BF erwähnte posttraumatische Belastungsstörung, die dissoziativen Bewusstlosigkeitsanfälle und die Stressinkontinenz in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankungen und der Ausgestaltung des türkischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl. die Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat).
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
- v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
- v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Nach diesen Judikaturlinien des EGMR ist im Rahmen der Refoulemententscheidung der krankheitswertige Zustand des BF zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hierfür maßgeblichen
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung des BF nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung in die Türkei - insbesondere in Hinblick auf seine Transportfähigkeit und eine medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt.
Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückkehr verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des BF (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wenn man im vorliegenden Fall vom inhaltlichen Zutreffen der im Zuge des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens vorgelegten ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand des BF ausgeht, ist daraus ersichtlich, dass jedenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Bewusstlosigkeitsanfälle und Stressinkontinenz vorlag.
Da gemäß den Länderfeststellungen eine Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen gewährleistet ist, kann eine unmenschliche Behandlung des BF iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aber ausgeschlossen werden.
Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht dargelegt und kann somit von einer dauerhaften oder dringenden Behandlungsbedürftigkeit nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Eine allfällige medikamentöse Behandlung könnte - ebenso wie eine psychiatrische Behandlung - in der Türkei weitergeführt werden. Der BF leidet damit in Bezug auf seine psychischen Probleme nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.
Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des BF kein Hindernis gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich des BF kein Abschiebehindernis gegeben.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet.
Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Türkei zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Türkei und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Vom erkennenden Richter wird dabei nicht verkannt, dass diese Erkrankung keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF, welche eine Überstellung in die Türkei gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung in die Türkei verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Türkei jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Türkei den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.7.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit der gegenständlichen Antragstellung ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und verfügt er mittlerweile aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ehelichte im Oktober 2010 eine österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebt aktuell nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, zumal er nach Verbüßung seiner Haftstrafe seit 18.02.2014 obdachlos gemeldet ist. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insoweit gewisse Zweifel bezüglich des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinem "Stiefsohn". Darüber hinaus gehende entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch im Zweifel ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund viereinhalb Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich formal über Familienangehörige in Form einer Ehegattin und eines "Stiefsohnes" verfügt und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht vollständig zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im November 2009 in das Bundesgebiet ein, bereits im August 2010 erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits wenige Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes gleich zweifach strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Auch wurde ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 06.10.2011 ausgesprochen.
Eine gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit kann hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, zumal er nunmehr obdachlos gemeldet ist. Auch hat er keine Einstellungszusage vorgelegt. Zudem ist er weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und besucht auch keine Bildungseinrichtungen und geht in Österreich auch keiner geregelten legalen Tätigkeit nach, die ihm selbst den Unterhalt sichern könnte. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Beim Beschwerdeführer, sind auch keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet durch intensive Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise vor rund viereinhalb Jahren sein Leben überwiegend im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, er nach wie vor über Verwandte dort verfügt, sodass in seinem Fall nicht von einer Entwurzelung zum Heimatland gesprochen werden kann.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 04.04.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BAA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
II.3.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.9. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Relevanz von Erkrankungen hinsichtlich Artikel 3 EMRK, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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