VwGH 98/01/0284

VwGH98/01/028411.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 34/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1998, Zl. 203.714/0-IV/29/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AsylG 1997 §4 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AsylG 1997 §4 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Juni 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1

Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im wesentlichen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und am 7. Juni 1998 "illegal" über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Ungarn habe am 14. März 1989 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und am 5. November 1992 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 EMRK abgegeben. In Ungarn bestehe ein Asylverfahren nach den Grundsätzen der GFK, welches den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A 2 der GFK übernommen habe, wobei eine Refoulement-Prüfung im Sinne des Art. 33 GFK innerstaatlich verankert sei.

Mit Ungarn bestehe kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages. Seit 1. März 1998 stehe in Ungarn das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 in Geltung, das die einschlägigen Fragen des Flüchtlingsrechts regle. In diesem Gesetz sei keine Frist, während der eine Asylantragstellung nur möglich wäre, mehr vorgesehen. Demzufolge stehe der Beschwerdeführerin in Ungarn ein Asylverfahren offen. Des weiteren seien Asylwerber während des Verfahrens in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt (vgl. Art. 14, 15 des obgenannten Gesetzes). Schließlich sehe das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat vor, falls dort eine Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben wäre (vgl. Art. 2 lit. c, Art. 21, Art. 36, Art. 61 Abs. 1 und 6 des Gesetzes CXXXIX/1997). Demzufolge seien aber alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG gegeben.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zur Umsetzung des ungarischen Asylgesetzes durch die ungarischen Asylbehörden anlange - so die belangte Behörde weiter -, so sei ihr zu entgegnen, daß eine nicht gesetzeskonforme Vorgangsweise allenfalls vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage stattgefunden haben möge. Seit Geltung der neuen Rechtslage (1. März 1998) gebe es kaum Erfahrungswerte zur Verwaltungs- und Spruchpraxis der ungarischen Behörden und Gerichte. Daß diesbezügliche Erfahrungen zur Entscheidungspraxis fehlten, werde auch durch einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht vom 10. Juni 1998 bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, daß sich die Praxis der zuständigen ungarischen Spruchkörper grundsätzlich gesetzeskonform entwickeln werde; erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, daß einer für sich genommen ausreichenden Gesetzeslage eine abweichende Praxis entgegenstehe, könnte allenfalls festgestellt werden, daß der gesetzlich eingeräumte Rechtsschutz im Drittland trotz entsprechender Rahmenbedingungen für den betreffenden Asylwerber möglicherweise nicht effektuierbar sei. Ein solcher Anhaltspunkt bestehe hier aber nicht. Angesichts der geltenden Rechtslage in Ungarn gehe die belangte Behörde daher davon aus, daß Ungarn als sicherer Drittstaat im Sinne des § 4 AsylG anzusehen sei und die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung finden könne. Der in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes geäußerten Rechtsansicht, die Asylbehörden wären verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen, ob die in § 4 Abs. 2 AsylG normierten Voraussetzungen vorlägen, könne nur teilweise gefolgt werden. Selbstverständlich hätten die Asylbehörden die Verpflichtung, das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers zu würdigen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Dieser Verpflichtung sei die erstinstanzliche Behörde im gegenständlichen Fall nachgekommen, indem sie die Gründe der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Asylantragstellung in Ungarn von Amts wegen erforscht und dieser die ungarische Gesetzeslage seit 1. März 1998 mit detaillierten Ausführungen zur Kenntnis gebracht habe. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit geboten worden, zur gegenwärtigen Asylrechtslage in Ungarn Stellung zu nehmen. Sie habe dahingehend keine Bedenken geäußert und zu Protokoll gegeben, daß sie nicht gewußt hätte, wo sie in Ungarn einen Asylantrag hätte stellen sollen; außerdem habe sie angegeben, daß die Lebensumstände in Ungarn nicht besser seien als im Kosovo und daß sie deshalb niemals die Absicht gehabt habe, in Ungarn zu bleiben. Soweit sie überdies angegeben habe, sie hätte gesehen, daß zwei Kosovo-Albaner in den Kosovo abgeschoben worden wären, habe sie weiters erklärt, daß sie nicht wüßte, ob diese Personen Asylanträge gestellt hätten. Da somit die konkreten Umstände dieser beiden Fälle nicht bekannt seien, könne daraus nicht geschlossen werden, daß Asylwerber in Ungarn keinen Zugang zum Asylverfahren hätten oder daß die ungarischen Behörden das Refoulement-Verbot mißachten würden. Auch die nicht näher konkretisierte, unsubstantiierte Behauptung des Vertreters der Beschwerdeführerin, ihre Zurückschiebung nach Ungarn sei deshalb nicht möglich, weil nicht sichergestellt sei, daß die Beschwerdeführerin nicht ohne Prüfung ihres Asylantrages in den Kosovo abgeschoben werde, vermöge die Annahme, daß sie in Ungarn Schutz vor eventueller Verfolgung finden könne, nicht in Zweifel zu ziehen. Was die in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vorgelegten Unterlagen anlange, so gelte für das Gutachten des UNHCR vom 10. Juni 1998, daß sich dieses auf bloße Vermutungen betreffend die ungarische Asylrechtslage stütze, ohne diese Vermutungen durch konkrete Fälle zu untermauern. Im Bericht des "Hungarian Helsinki Committees" vom April 1998 fehlten gleichfalls konkrete und nachvollziehbare/nachprüfbare Fälle, die die Behauptung stützen könnten, daß Fremden, die tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten, der Zugang zum Asylverfahren verweigert worden wäre. Auch die im Bericht der "Asylkoordination" vom 20. Mai 1998 angeführten drei Beispiele von in den Kosovo abgeschobenen Kosovo-Albanern könnten nicht belegen, daß die Entscheidungspraxis der ungarischen Asylbehörden generell contra legem erfolge, zumal bei diesen nicht konkretisierten Fällen nicht erkennbar sei, ob die Betreffenden tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten. Im genannten Bericht werde selbst angeführt, daß "viele der vom Grenzschutz und der Fremdenpolizei (z.B. im Zuge von Kontrollen) Aufgegriffenen kein Interesse an einem Asylverfahren in Ungarn haben". Es sei daher davon auszugehen, daß es hinsichtlich der ungarischen Behördenpraxis noch keine ausreichenden Erfahrungswerte gebe.

Solange ein Asylwerber jedoch - im folgenden die belangte Behörde wörtlich - "keine konkrete und spezifische Gefährdung seiner Person, von einem Asylverfahren in Ungarn ausgeschlossen zu sein, darlegt, muß aber jedenfalls die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. zur Anwendung kommen, soferne im konkreten Fall der Behörde nicht von Amts wegen Umstände bekannt sind, die dieser Regelvermutung entgegenstehen, was jedoch hinsichtlich Ungarn zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Sollte auch in jenen Fällen, in welchen die in § 4 Abs. 3 leg. cit. geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, der Asylwerber keine konkrete und spezifische Gefährdung seiner Person dartun kann und keine Umstände, die der Anwendung des § 4 Abs. 3 leg. cit. entgegenstehen, von Amts wegen bekannt sind, die entscheidende Behörde - gewissermaßen auf bloßen Verdacht hin - gehalten sein, weitere Ermittlungen anzustellen, so hieße dies, das Wesen einer gesetzlichen Vermutung zu verkennen".

Zum Einwand, im neuen ungarischen Asylgesetz komme der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu, sei festzuhalten, daß Art. 14 des Gesetzes Nr. CXXXIX/1997 ein Aufenthaltsrecht für Asylwerber statuiere, sodaß nicht angenommen werden könne, daß der Asylwerber in Ungarn im Asylverfahren vor den ungarischen Asylbehörden nicht zum Aufenthalt berechtigt wäre; eine Verpflichtung des Drittstaates zu einer nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen in Asylverfahren sei nicht ersichtlich, weshalb bei einer dennoch eingerichteten weiteren Instanz die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels den gegebenen Schutz im sicheren Drittstaat nicht zu hindern vermöge. Im übrigen sei festzuhalten, daß Art. 47 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes auch normiere, daß allfällige, während des laufenden Asylverfahrens getroffene Entscheidungen der Fremdenpolizei bzw. der Grenzorgane vor einer inhaltlichen Entscheidung der Asylbehörde nicht zu vollstrecken seien, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt keine Abschiebungsgefahr bestehe. Einer Bescheidbeschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts komme auch in Österreich nicht ex lege aufschiebenden Wirkung zu, sodaß ein Asylwerber während eines höchstgerichtlichen Verfahrens nicht notwendigerweise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Es könne aber nicht angenommen werden, daß bei der Qualifikation eines Staates als "sicherer Drittstaat" im Sinn des § 4 Abs. 1 und 2 AsylG ein noch höherer Standard als im österreichischen Recht normiert als Maßstab heranzuziehen sei. Dies erhelle schon allein aus der Regelvermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit., wonach vom Schutz im sicheren Drittstaat grundsätzlich bereits dann auszugehen sei, wenn die in dieser Bestimmung geforderten Mindestvoraussetzungen gegeben seien. Angesichts dieser Rechtslage erst dann von Schutz im sicheren Drittstaat zu sprechen, wenn der zu prüfende Staat einen derart hohen Standard aufweise, den nicht einmal der österreichische Gesetzgeber normiert habe bzw. habe normieren wollen, "erscheint interpretativ nicht erreichbar und daher verfehlt."

Auch die Berufungsbehauptung - so die belangte Behörde abschließend -, daß der Beschwerdeführerin auf Grund der ungarischen "Drittstaatsklausel" (gemeint: im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in Österreich) die Anerkennung als Flüchtling in Ungarn verweigert werden würde, sei nicht zutreffend. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c des ungarischen Asylgesetzes CXXXIX/1997 solle die Anerkennung als Flüchtling verweigert werden, wenn ein Fremder aus einem Staat angereist sei, der nach dem ungarischen Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat oder als sicherer Drittstaat angesehen werde, und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, daß das betreffende Land die Kriterien des Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes nicht erfülle. Nach Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes sei im Sinn des Gesetzes ein sicherer Drittstaat "ein Land, das im Hinblick auf den Asylwerber die für einen sicheren Herkunftsstaat typischen Bedingungen erfüllt (vgl. dazu Art. 2 lit. e des ungarischen Asylgesetzes) und wo der Asylwerber, bevor er in Ungarn angekommen ist, bereits war, sich niedergelassen hat, durchgereist oder von dort angereist ist, sodaß die Anwendbarkeit der Genfer Konvention im Lichte seines Asylantrages für ihn bereits anerkannt wurde, oder daß er die Möglichkeit hatte, einen Antrag zur Anerkennung einzubringen, aber die Gelegenheit nicht wahrgenommen hatte; und wo der Fremde nach den Bestimmungen dieses Staates nicht in einen Staat zurückgebracht werden darf, wo er einer Verfolgung, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre." Bei genauer Betrachtung der angeführten ungarischen Bestimmungen erhelle, daß die ungarische Drittstaatsklausel jedenfalls dann nicht zur Anwendung gelange, wenn der Asylantrag eines Asylwerbers im sicheren Drittstaat a limine - wie etwa im Fall einer Zurückweisung gemäß § 4 AsylG - zurückgewiesen worden sei. In diesem Fall sei weder die Anwendbarkeit der Genfer Konvention im Lichte eines Asylantrages für ihn bereits anerkannt worden, noch sei der Fall verwirklicht, daß der Asylwerber die Gelegenheit zur Asylantragstellung nicht wahrgenommen habe. Eine Anerkennung der Anwendbarkeit der GFK im Lichte eines Asylantrages könne nämlich nur bedeuten, daß der Asylwerber entweder als Flüchtling anerkannt oder daß ein meritorisches Verfahren zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft durchgeführt worden sei; sei hingegen lediglich über eine Prozeßvoraussetzung abgesprochen und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen worden, so sei die "Anwendbarkeit der GFK im Lichte eines Asylantrages" gerade nicht anerkannt worden. Damit ergebe sich aus den in Rede stehenden ungarischen Bestimmungen "nach den logisch schlüssigen Denkgesetzen", daß der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn dort ein Asylverfahren nicht wegen ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich verweigert werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 4 AsylG lautet auszugsweise:

"Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 dieser Konvention abgegeben hat.

(4) ...

(5) Können Fremde, deren Ansylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach § 57 Abs. 7 FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen."

Gemäß den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AsylG (686 Blg. NR 20. GP, 17) ist die "Drittlandklausel" als (negative) Prozeßvoraussetzung konstruiert und im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage als Prognose formuliert. Wie die Erläuterungen weiter ausführen, liegt Drittlandsicherheit dann vor, "wenn Betroffene im Falle der Rückkehr oder Abschiebung in diesen Staat sicher sein werden, und nicht bereits dann, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit sicher waren oder gewesen wären. Damit soll eine Aussage darüber getroffen werden können, ob der Drittlandschutz - worauf es letztlich ankommt - auch tatsächlich effektuierbar ist".

Wie sich aus § 4 Abs. 1 AsylG ergibt, darf ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden, wenn die Prognose dahin lautet, daß der jeweilige Antragsteller ("der oder die Fremde") in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung "finden kann". Das setzt zunächst einmal voraus, daß er in diesen Staat auch tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann (Stefan Rosenmayr, Grund- und Menschenrechte in Österreich III, 598). Die Einreise in den betreffenden Staat muß also rechtlich möglich sein (Ulrike Davy, Die Asylrechtsreform 1997, ecolex 1997, 823). Aus § 4 Abs. 5 AsylG läßt sich gegen diesen Standpunkt nichts ableiten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll mit dieser Regelung des Falles gedacht werden, daß sich - erst - im nachhinein herausstellt, daß ein Fremder, dessen Asylantrag wegen Drittlandsicherheit zurückgewiesen wurde, nicht in diesen Staat reisen kann und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden kann, sich in diesen Staat zu begeben. Steht dieser Umstand hingegen bereits im noch laufenden Asylverfahren fest, ist dies eben schon von der Asylbehörde wahrzunehmen, die den Asylantrag dann nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zurückweisen darf. Dabei wird es allerdings in aller Regel Sache des Beschwerdeführers sein, konkrete Umstände, die seiner Ausreise (oder Abschiebung) in den betreffenden Staat entgegen stehen, bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.

Weiters muß dieser Staat für den betreffenden Fremden "sicherer Drittstaat" sein. Das ist er dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG für den betreffenden Asylwerber erfüllt sind, wenn dieser im Drittstaat also nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist, wenn ihm ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK offensteht, wenn er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und wenn er Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - wenn dort Gefahren nach § 57 Abs. 1 oder 2 FrG drohen - findet.

An die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 AsylG bindet Abs. 3 der genannten Bestimmung an. Demnach sind diese Voraussetzungen in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die GFK ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die EMRK ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 EMRK abgegeben hat. Damit wird, wie die Erläuterungen ausführen, eine - widerlegbare - Vermutung aufgestellt, die nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 AsylG freilich erst nach Prüfung und Bewertung der Asylrechtslage des Drittstaates (arg.: "... und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet ... hat") zum Tragen kommen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, ausgesprochen hat, kann davon ausgehend § 4 Abs. 3 AsylG nicht als Vermutung darüber gedeutet werden, daß die Rechtslage in dem in Betracht kommenden Drittstaat den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AsylG entspreche und daß die Bedingungen, an die dessen Rechtsordnung die Schutzgewährung knüpft, im zu beurteilenden Einzelfall erfüllt seien. Gegenstand der Vermutung muß vielmehr sein, daß der Drittstaat den Schutz, den er nach seiner Rechtslage dem konkreten Asylwerber zu gewähren hat, auch tatsächlich gewährt. Ermittlungen über die Effektivität des in seiner Rechtsordnung vorgesehenen Schutzes - im besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates - sollen ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden haben, wenn sich der Drittstaat in der in § 4 Abs. 3 AsylG umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden hat. Die Widerlegung der - so verstandenen -Effektivitätsvermutung muß nach dem Gesetz - entgegen den insoweit mißverständlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage - nicht das Ergebnis einer "Einzelfallprüfung" sein, und sie erfordert auch nicht immer eine "konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen". Die Vermutung kann vielmehr auch durch das Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein, und dies kann auf Gründen beruhen, die nicht nur den zu beurteilenden Einzelfall betreffen. Nach § 4 Abs. 2 AsylG trifft es - entgegen einer Formulierung in den Erläuterungen - auch nicht zu, daß nur "unmittelbare" Gefahren beachtlich wären.

2. Für die Rechtsanwendung im Einzelfall bedeutet das, daß die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen; in einem solchen Fall stünde eben nicht fest, daß der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.

Es soll nicht verkannt werden, daß der Ermittlungstätigkeit der Asylbehörden Grenzen gesetzt sind. Diese ergeben sich freilich - bezogen auf die belangte Behörde - nicht schon daraus, daß über Berufungen gegen Bescheide, mit denen Asylanträge nach § 4 AsylG zurückgewiesen worden sind, gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde, und zwar grundsätzlich meritorisch, zu entscheiden ist. In diesem Zusammenhang gilt sinngemäß, was der Verwaltungsgerichtshof in dem schon genannten Erkenntnis vom 23. Juli 1998 ausgesprochen hat, daß nämlich praktische Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Frist des § 32 Abs. 3 AsylG keine Rechtfertigung für eine Umdeutung der Vorschrift des § 4 AsylG bieten. Im übrigen bleibt die viertägige Entscheidungsfrist jedenfalls dann vollziehbar, wenn keine Zweifel der vorhin dargestellten Art auftauchen. Schranken behördlicher Ermittlungstätigkeit ergeben sich vielmehr daraus, daß die Verhältnisse in fremden Staaten erhoben werden sollen, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Respektierung der Souveränität dieser Staaten steht. Die nach Entkräftung der Vermutung des § 4 Abs. 3 AsylG gebotene weitere Ermittlungstätigkeit wird sich daher im wesentlichen auf die Einholung von "Spezialberichten" etwa des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder des UNHCR, in denen um Stellungnahme zu bekannt gewordenen Einzelfällen ersucht wird, oder auf vertiefende Nachforschungen zu diversen Berichten nicht-staatlicher Flüchtlingshilfsorganisationen (etwa Einvernahme der Berichtsverfasser) reduzieren müssen. Kommen im Einzelfall andere Erkenntnisquellen in Betracht, wird sich die belangte Behörde diesen freilich nicht verschließen dürfen.

3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Ungarn als "sicheren Drittstaat" qualifiziert, in dem die Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung finden könne. Unbestritten gelangte die Beschwerdeführerin über Ungarn nach Österreich. Vor dem Hintergrund des mit Ungarn bestehenden "Schubabkommens" (Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze, BGBl. Nr. 315/1995 i.d.F. BGBl. III Nr. 25/1998) bestehen daher zunächst keine Bedenken, die Beschwerdeführerin könnte nicht in diesen Staat verbracht werden.

Zur ungarischen Rechtslage stellte die belangte Behörde fest, daß seit 1. März 1998 das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 in Geltung stehe, welches die einschlägigen Fragen des Flüchtlingsrechts regle. In diesem Gesetz sei keine Frist mehr vorgesehen, während der eine Asylantragstellung nur möglich wäre. Demzufolge stehe der Beschwerdeführerin in Ungarn ein Asylverfahren offen. Daran ändere auch die ungarische "Drittstaatsklausel" nichts, weil sich aus den in Rede stehenden Bestimmungen "nach den logisch schlüssigen Denkgesetzen" - was im einzelnen näher dargelegt wird - ergebe, daß der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn dort ein Asylverfahren nicht wegen ihres nunmehrigen Aufenthaltes in Österreich verweigert werde. Des weiteren seien Asylwerber während des Verfahrens in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt. Schließlich sehe das Gesetz Nr. CXXXIX/1997 auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat vor, falls dort eine Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gegeben wäre. Davon ausgehend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die ungarische Rechtslage (bezüglich der Beschwerdeführerin) alle Erfordernisse des § 4 Abs. 2 AsylG erfülle.

Der Verwaltungsgerichtshof findet keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde die ungarische Rechtslage in der Frage der darin enthaltenen "Drittstaatsklausel" unrichtig beurteilt hätte. Die belangte Behörde hat die ungarische Rechtslage aber insoweit nur unzulänglich dargestellt, als sie sich, soweit es das Recht von Asylwerbern betrifft, sich in Ungarn aufzuhalten, mit der Feststellung begnügte, sie seien "während des Verfahrens in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt". Diese Aussage ist isoliert betrachtet wohl so zu verstehen, daß Asylwerbern (nach Auffassung der belangten Behörde) von der Stellung des Asylantrages an bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag ex lege ein Bleiberecht (zumindest im Sinne eines Abschiebungs-Schutzes) zukommt. Daß diesfalls der Anforderung des § 4 Abs. 2 AsylG entsprochen wäre, bedarf keiner Erörterung. An anderer Stelle - bei Beschäftigung mit dem Berufungseinwand der Beschwerdeführerin, im neuen ungarischen Asylgesetz komme der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu - geht die belangte Behörde jedoch offenkundig davon aus, daß ein Bleiberecht nur für die Dauer des erstinstanzlichen (ungarischen) Asylverfahrens bestehe. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, daß eine Verpflichtung des Drittstaates zu einer nachprüfenden Kontrolle von Entscheidungen in Asylverfahren nicht ersichtlich sei, weshalb bei einer dennoch eingerichteten weiteren Instanz die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels den gegebenen Schutz im sicheren Drittstaat nicht zu hindern vermöge. Weiters wird eine Parallele zur östereichischen Rechtslage gezogen und ausgeführt, daß auch einer Bescheidbeschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (in Österreich) nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, sodaß ein Asylwerber während eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht notwendigerweise zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Es könne aber nicht angenommen werden, daß bei der Qualifikation eines Staates als "sicherer Drittstaat" im Sinn des § 4 Abs. 1 und 2 AsylG ein noch höherer Standard als im österreichischen Recht normiert als Maßstab heranzuziehen sei. Dies erhelle schon allein aus der Regelvermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit., wonach vom Schutz im sicheren Drittstaat grundsätzlich bereits dann auszugehen sei, wenn die in dieser Bestimmung geforderten Mindestvoraussetzungen gegeben seien. Angesichts dieser Rechtslage erst dann von Schutz im sicheren Drittstaat zu sprechen, wenn der zu prüfende Staat einen derart hohen Standard aufweise, den nicht einmal der österreichische Gesetzgeber normiert habe bzw. habe normieren wollen, "erscheint interpretativ nicht erreichbar und daher verfehlt."

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die konkrete Ausgestaltung des Bleiberechtes eines Asylwerbers nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens nach der ungarischen Rechtslage nicht ausreichend geklärt ist. Nähere Kenntnis des aufenthaltsrechtlichen Status eines in erster Instanz, jedoch noch nicht "rechtskräftig" abgewiesenen Asylwerbers ist aber unerläßlich, um beurteilen zu können, ob er während "dieses Verfahrens" "zum Aufenthalt berechtigt" ist, dh. zumindest Abschiebungsschutz genießt. Es kann nämlich nicht ohne weiteres gesagt werden, "dieses Verfahren" - § 4 Abs. 2 AsylG spricht in diesem Zusammenhang schlichtweg von einem "Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention" - ende mit der Entscheidung der ersten Instanz, unabhängig von der tatsächlichen Einrichtung der Verfahrensstufen und Rechtsschutzmöglichkeiten im ungarischen Recht. Die von der belangten Behörde aufgeworfene Frage nach der Verpflichtung zur Einrichtung einer nachprüfenden Kontrolle (gemeint: gemäß den Grundsätzen der GFK) stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Die belange Behörde ist wohl darin im Recht, daß der Anforderungskatalog des § 4 Abs. 2 AsylG vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtslage zu sehen ist, sodaß ein Staat jedenfalls dann als "sicher" gelten kann, wenn er den österreichischen Rechtsschutzstandard gewährleistet. Ob die ungarische "Rechtsmittelinstanz" - gemäß dem in der Berufung vorgelegten UNHCR-Bericht vom 10. Juni 1998 handelt es sich dabei um ein Gericht - mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts vergleichbar ist, bedürfte freilich erst einer näheren Überprüfung. Selbst für den Fall fehlender Vergleichbarkeit - wenn also das wie auch immer gestaltete Rechtsmittelverfahren dem "Verfahren" im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG hinzugerechnet werden müßte - führten allfällige Einschränkungen des Aufenthaltsrechts eines Asylwerbers in höherer Instanz nicht notwendig zur Beurteilung, Ungarn sei nicht "sicherer Drittstaat". Möglichkeiten, bei Erhebung von Rechtsmitteln ein grundsätzlich weiterwirkendes (vorläufiges) Bleiberecht im Einzelfall abzuerkennen, können - je nach Ausgestaltung der "Aberkennungsbestimmung" - § 4 Abs. 2 AsylG entsprechen. Voraussetzung ist, daß noch von einem "Aufenthaltsrecht" (im Sinn von Abschiebungsschutz) gesprochen werden kann. Unter dieser Bedingung wäre auch eine Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln der Zuerkennung durch die Behörden bedarf, unbedenklich, wenngleich dann freilich nicht unberücksichtigt bleiben könnte, ob in der Praxis der ungarischen Behörden von dieser Möglichkeit in der Regel so Gebrauch gemacht wird, daß von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann.

Indem die belangte Behörde die gebotene nähere Auseinandersetzung mit der ungarischen Rechtslage, soweit es die Frage der "Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens" betrifft, unterlassen hat, hat sie die Tragweite des § 4 Abs. 2 AsylG verkannt. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Darüber hinaus wäre unabhängig davon im Lichte der oben angestellten Überlegungen auch dann, wenn sich Vereinbarkeit der ungarischen Rechtslage mit § 4 Abs. 2 AsylG ergibt, folgendes zu beachten:

Die belangte Behörde hat - unbestritten - festgestellt, daß Ungarn die GFK und die EMRK ratifiziert und eine Erklärung nach Art. 25 EMRK abgegeben hat. Damit wären iVm der zuvor genannten Prämisse die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der "Regelvermutung" des § 4 Abs. 3 AsylG gegeben, sodaß grundsätzlich auf die Umsetzung der positivierten Rechtslage hätte geschlossen werden können. Wie oben ausgeführt, gilt dies freilich nur vor dem Hintergrund des bei der belangten Behörde vorauszusetzenden Wissens über die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn. Wenn es, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, "kaum Erfahrungswerte zur Verwaltungs- und Spruchpraxis der ungarischen Behörden und Gerichte gibt", ist es jedoch unzulässig, gerade im Hinblick auf das konstatierte Fehlen von Erfahrungswerten die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen als nicht aussagekräftig zu verwerfen. In einem solchen Fall kann kein Zweifel bestehen, daß diese Unterlagen eine Ermittlungspflicht der belangten Behörde auslösen und sie sich nicht auf die "Regelvermutung" des § 4 Abs. 3 AsylG zurückziehen kann.

Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, daß der von der Beschwerdeführerin schon im Berufungsverfahren vorgelegte UNHCR-Bericht vom 10. Juni 1998 keine konkreten Einzelfälle nennt; immerhin ist dort jedoch - vor allem unter Bezugnahme auf die ungarische "Drittstaatsklausel" - von praktischen Problemen bei der Umsetzung des neuen ungarischen Asylgesetzes, von enormen Kapazitätsproblemen und von nicht ausreichender Schulung der zur Entscheidung zuständigen Beamten die Rede. Der nur am Rande angesprochene Bericht der "Asylkoordination Österreich" über die "fact-finding-mission" in Ungarn vom 20. Mai 1998 nennt dagegen nicht bloß - wie im Bescheid angemerkt - drei Beispiele von in den Kosovo abgeschobenen Kosovo-Albanern, wobei nicht erkennbar sei, ob die Betreffenden tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten; in diesem Bericht wird vielmehr a) an zwei aktuellen Beispielsfällen aufgezeigt, daß Asylanträge nicht bzw. nur "mit Beziehungen" zur Kenntnis genommen würden, b) der Fall eines namentlich genannten Kosovo-Albaners angeführt, der - seinen Angaben zufolge - nach Zurückweisung seines Asylantrages in Österreich gemäß § 4 AsylG an der Grenze von den ungarischen Behörden übernommen und direkt nach Subotica befördert worden sei, c) unter Hinweis auf vier nigerianische Asylwerber darauf hingewiesen, daß in der Praxis "die aufschiebenden Wirkung des Asylverfahrens nicht eingehalten" würde und weiters d) zum Ausdruck gebracht, daß de facto vor Abschiebungen keine Non-Refoulement-Prüfung stattfinde. Schließlich werden in diesem Bericht die Zustände im Auffanglager Györ in einer Weise geschildert, die Zweifel daran erwecken könnten, daß aus Österreich abgeschobene Personen vor unmenschlicher Behandlung sicher sind. Auch der Inhalt des Berichtes des "Hungarian Helsinki Committee" über eine Visitation vom 21. bis 23. April 1998 wird im bekämpften Bescheid verkannt. In diesem Bericht werden zunächst anhand namentlich genannter Beispielsfälle Zweifel artikuliert, ob Asylanträge als solche angenommen und bearbeitet werden. Vor allem aber wird darin unter Berufung auf Auskünfte von Beamten der zuständigen Asylbehörde der Vorwurf erhoben, daß "die Grenzbeamten der Region noch nie eine fachliche Meinung eingeholt haben" (bezogen auf die Zulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat), was der generellen Abstandnahme von einer Non-Refoulement-Prüfung gleichkäme. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise der Fall von zwölf Staatsangehörigen von Sri Lanka genannt, die ohne weitere Prüfung den ukrainischen Behörden übergeben worden seien.

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit Berichte vorgelegt, die jedenfalls in Anbetracht der von der belangten Behörde selbst unterstellten Situation, daß kaum Erfahrungswerte über die tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn existieren, berechtigte Zweifel an einer solchen Umsetzung des ungarischen Asylgesetzes in die Praxis erwecken mußten, sodaß nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden konnte, die Beschwerdeführerin könne in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden. Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb sie ihren Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

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