AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1438906.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 12 18.288-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 4 und 8
Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte im März 2003 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In einem diesbezüglichen Schreiben vom 04.03.2003 führte der BF aus, dass seine Mutter und seine beiden Schwestern in Österreich ein zweites Mal als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Seine Familie sei 1989 bereits einmal in Österreich gewesen. Sein Vater habe das Asyl aber 1995 zurückgelegt und sei die Familie in den Iran zurückgekehrt. Seine Eltern seien dann bei ihrer Rückkehr am Flughafen von Pasdaran verhört worden. Im Mai 1997 seien seine Mutter und später auch sein Vater verschwunden. Von einem Freund seines Vaters habe er erfahren, dass sein Vater inhaftiert worden sei. Seine Mutter habe ihn dann bei diesem Freund gefunden. Seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt durch das Schreiben und Vervielfältigen von Schriften, die in Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten standen, bestritten. Im Zuge des Studentenaufstandes 1999 sei seine Familie von den Pasdaran beschimpft und geschlagen worden. Er habe seine Mutter und seine Schwestern beschützen wollen und sich diesen in den Weg gestellt, woraufhin er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei. Im August 1999 seien seine Mutter und seine Schwestern geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner Mutter inhaftiert gewesen. Während der Zeit seiner Anhaltung bis Oktober 2000 habe man ihn massiv gefoltert. Anschließend sei ihm eine Meldeverpflichtung beim Geheimdienst auferlegt worden. Nach einem Umzug nach Teheran habe er anfänglich Ruhe gehabt. Dann habe der Chef des Geheimdienstes in Teheran ebenfalls begonnen, ihn vorzuladen und zum Aufenthalt seiner Mutter zu befragen. Er habe unheimliche Angst bekommen, wieder ins Gefängnis zu müssen. Wann immer etwas passiert sei, sei er verhört worden. Obwohl er sich nicht für Politik interessiert habe und in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei, habe man ihm bei den Verhören vorgeworfen, für die Partei, der seine Mutter angehöre, zu spionieren. Aus Angst vor einer neuen Inhaftierung, habe er beschlossen, aus dem Iran zu fliehen.
2. Am 23.07.2003 wurden die vom BF geschilderten Folterungen und die bei diesem vorliegenden Verletzungsspuren auf Ersuchen des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) von Herrn Univ. Prof.XXXX einer gerichtsmedizinischen Beurteilung unterzogen. Ferner wurde seitens einer staatlich anerkannten Psychotherapeutin für systemische Familientherapie mit Schreiben vom 28.07.2003 darauf hingewiesen, dass beim BF posttraumatische Symptome erkennbar seien. Eine psychiatrische Erkrankung habe aber nicht festgestellt werden können.
3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2003 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen.
4. Mit Bescheid des BAA vom 29.07.2003 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, stattgegeben und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
5. Laut Bericht der Österreichischen Botschaft (nachfolgend: ÖB) Teheran vom 28.07.2004 sei der BF bei der Botschaft erschienen und habe unter anderem ausgeführt, dass er etwa im November 2003 in die Türkei gefahren sei und sich dort eine kleine Wohnung gemietet habe, um sich mit seiner Gattin zu treffen. Eines Abends sei er mitgenommen und für fünf bis sechs Monate im Iran festgehalten und oft geschlagen worden. Man habe wissen wollen, wo sich seine Mutter befinde. Vor ca. einer Woche habe er seine Fesseln loswerden und flüchten können.
6. Laut einem weiteren Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 05.08.2004 habe es der BF bislang unterlassen, seinen Konventionsreisepass vorzulegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass am 05.08.2004 eine Einvernahme beim UNHCR mit einem besonders erfahrenen Bearbeiter von Flüchtlingsfällen stattgefunden habe. Dieser UNHCR-Experte habe letztlich erklärt, dass die vom BF präsentierte Geschichte aus mehreren Gründen unglaubwürdig sei.
7. Am 26.01.2005 langte ein Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 07.01.2005 beim BAA ein. Demnach habe der BF am 03.01.2005 dort vorgesprochen, um die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beantragen. Der BF habe erklärt, im Jänner 2004 in die Türkei eingereist zu sein, um seine Ehefrau abzuholen. Jedoch sei er nach einem achttägigen Aufenthalt in Istanbul in den Iran verschleppt worden. Vor zwei Wochen sei er über Maku in die Türkei eingereist.
Die Angaben des BF über Zeiträume und Aufenthaltsorte in der Türkei und im Iran seien widersprüchlich.
8. Weiters langte am 26.01.2005 ein Bericht der Sicherheitsdirektion für das Land Steiermark vom 19.01.2005 ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Mutter des BF am 16.09.2003 gegen den BF eine Anzeige erstattet habe, da er diese und seine Schwestern via Mobiltelefon gefährlich bedroht habe. Damals sei er zusammen mit seiner Lebensgefährtin XXXX in Deutschland verweilt und habe seine Mutter begründete Angst gehegt, da er diese im Juli 2003 durch Schläge vorsätzlich verletzt und diese schon damals Anzeige erstattet habe. Aufgrund des darauffolgenden Haftbefehles sei der BF am 18.09.2003 in Haft genommen worden und bis 15.10.2003 inhaftiert gewesen. Die Vorwürfe habe er bestritten.
Weiters habe der BF am 15.12.2003 von einem in Graz abgestellten PKW die Kennzeichentafeln gestohlen und habe er in betrügerischer Absicht einen PKW erworben. Da er den Kaufpreis nicht erlegen konnte, habe er seinen Konventionsreisepass bei der Verkäuferin hinterlegt. Auf diesen PKW habe der BF die gestohlenen Kennzeichentafeln montiert und sei damit nach Graz gefahren, wo er am 17.12.2003 einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Zusätzlich habe der BF in der Zeit von 03.12.2003 bis 16.02.2004 einen Einmietbetrug begangen.
9. Laut einem e-mail des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.02.2005, konnte von diesem im Zuge der Vorsprache bei der Fremdenpolizei in Erfahrung gebracht werden, dass der BF nach den Aufzeichnungen der Passbehörde am 14.01.2004 am Internationalen Flughafen in Istanbul eingereist und am 23.01.2004 - laut eigener Aussage - über den Internationalen Flughafen Istanbul in den Iran ausgereist wäre.
10. Nach der Rückkehr des BF nach Österreich erfolgte am 28.02.2005 eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aberkennungsverfahren vor dem BAA-Außenstelle Graz.
Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er am 13.01.2004 ein Visum für die Türkei erhalten und am 14.01.2004 nach Istanbul geflogen sei. Nach einer Nacht im Hotel sei er in eine Wohnung gezogen. Seine Frau sei aber nie nach Istanbul gekommen. Stattdessen sei er von drei Männern nach Teheran entführt worden. Während eines Zwischenaufenthalts in einem Haus und während des Transports seien ihm Fragen gestellt worden und habe man ihn dabei auch geschlagen. Bei der Ankunft in Teheran habe er einen Verkehrsunfall zur Flucht genützt. Nach einem Tag am Strand sei er zurück nach Teheran und habe die ÖB aufgesucht. Da im die Botschaft nicht helfen konnte, habe er mehrere Monate in einer Bäckerei gearbeitet, um das Geld für einer Weiterreise in die Türkei zu erlangen. Ungefähr um Weihnachten 2004 sei er dann in die Türkei gekommen und dort in das Generalkonsulat gegangen. Dieses habe seine Ausreise nach Österreich organisiert.
11. Am 04.02.2011 wurde für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt ein Abwesenheitskurator bestellt.
12. Mit Bescheid vom 21.03.2011 wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom 29.07.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
13. Der Bescheid des BAA vom 21.03.2011 erwuchs am 06.04.2011 in Rechtskraft.
14. Am 14.02.2012 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte hierzu am selben Tag beim Landespolizeikommando Wien eine Erstbefragung. Hierbei wurde vom BF - unter Verwendung einer falschen Identität - bestritten, dass es sich bei seiner Person um XXXX handle. Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab der BF insoweit zu Protokoll: "Durch meine Musik kritisierte ich die Taliban und die afghanische Regierung auch. Ich habe auch Lieder geschrieben und diese auch gesungen. Deswegen wurde ich von den Taliban mit dem Tod bedroht. Einmal wurde ich von den Taliban geschlagen, wobei meine Nase gebrochen wurde und ich ein paar Zähne verlor. Aus Angst um mein Leben habe ich Afghanistan verlassen und bin nach Europa geflüchtet."
15. Am 28.02.2012 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA einvernommen. Hierbei wiederholte der BF, dass es sich bei ihm nicht um XXXX handle. Ferner wiederholte er nochmals die in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe. Darüber hinaus ergänzte der BF, dass er auch vom iranischen Regime wegen seiner Musikclips verfolgte werde.
16. Mit Bescheid des BAA vom 21.06.2012 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran alias Afghanistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in sein Herkunftsland und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
17. Am 14.12.2012 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Untermarkersdorf-AGM einen vierten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
18. Im Rahmen der am 17.12.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er wegen Vergewaltigung rechtskräftig zu 7 Jahren verurteilt worden sei. Daher könne er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dort drohe auf dieses Verbrechen die Todesstrafe. Außerdem werde seine gesamte Familie im Iran politisch verfolgt.
19. Am 21.05.2013 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob Fälle iranischer Staatsbürger bekannt seien, bei denen es, nachdem sie im Ausland (gegenständlich Österreich) wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden seien und ihre Strafe verbüßt hätten, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran zu einem erneuten Strafverfahren gekommen sei und langte am 13.08.2013 die entsprechende Antwort ein.
20. In der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass man ihn bei einer Rückkehr sicherlich solange im Gefängnis behalten werde, wie man es bereits gemacht habe. Er befürchte den Tod, weil er wegen seiner Familie im Iran im Gefängnis gewesen sei. Das mit seiner Familie sei jetzt eigentlich das kleinste Problem.
Sein größeres Problem sei, dass er hier wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei und ihm deshalb im Iran der Tod drohe. Im Iran werde man als Sexualstraftäter aufgehängt, gesteinigt oder geschlagen.
Befragt, weshalb er nach seiner Verurteilung in Österreich auch im Iran belangt werden sollte, zumal der iranische Staat hierorts doch gar nichts erfahre, erwiderte der BF, dass seine Freunde, Familie, Feinde bzw. die iranische Gemeinschaft - soweit er wisse - schon Bescheid gesagt hätten.
In weiterer Folge wiederholte der BF seine Ausführungen zu der angeblichen Entführung seiner Person durch die iranischen Behörden während seines Aufenthalts in Istanbul. Zudem wurde der BF zu seiner Asylantragstellung im Februar 2012 befragt, speziell weshalb er dies unter Verwendung einer falschen Identität getan habe.
Schließlich wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation zum Thema "Doppelbestrafung" zur Kenntnis gebracht und gab der BF hierzu folgende Stellungnahme ab: "Ich habe keinen iranischen Reisepass. Das Ganze ist ein "Quatsch". Das ist eine große Lüge. Ja, offiziell in Büchern steht alles so. Aber können Sie mir ein Leben im Iran garantieren?". Zudem wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran unter Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme ausgefolgt und erklärte sich der BF hiermit einverstanden.
21. Mit dem angefochtenen Bescheid des BAA vom 04.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt (Spruchpunkt III.).
Das BAA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 27 bis 50 des Bescheides des BAA), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Strafen und Strafverfolgung, Körperstrafen, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Todesstrafe, zu Rückkehrfragen, zur - medizinischen - Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr sowie zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum ein Asylausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege, weshalb der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
22. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.11.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
22.1. Zunächst wird ausgeführt, dass der BF glaubhaft geschildert habe, dass seine Familienangehörigen über Sozialnetze verbreitet hätten, dass er wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Recherche der ÖB sei anzumerken, dass es auch möglich sei, dass die Opfer des BF bis zur Rückkehr des BF in den Iran abwarten würden, um eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung bzw. Meldung zu erstatten. Zudem gehe der Vorhalt des BAA, der Iran erfahre nichts von den Verurteilungen, ins Leere. Niemand könne eine Garantie abgeben, dass abgesehen von den bereits bekannten Tatsachen, auch andere Personen (Feinde) die Abschiebung des BF abwarten, um mit den Fakten an die Öffentlichkeit zu gehen. Auch sei der Fall des BF in den Printmedien gewesen.
22.2. Darüber hinaus wird angemerkt, dass sich selbst aus den Länderrecherchen eindeutig ergebe, dass der BF der Gefahr der Todesstrafe bzw. Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Speziell wurde in diesem Zusammenhang der Iran - Asylländerbericht (Stand: Oktober 2011) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zitiert.
22.3. Bezüglich des Privat- und Familienlebens wird ausgeführt, dass die Eltern, die Schwester und die Lebensgefährtin des BF hier leben würden. Das BAA habe es unterlassen die Lebensgefährtin des BF zeugenschaftlich zum "Eheleben" einzuvernehmen. Der BF habe sich mittlerweile mit seinen Eltern und seiner Schwester versöhnt. Da ihm aber das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, habe er diesen Umstand im Verfahren vor dem BAA nicht vorbringen können.
22.4. Ferner wird moniert, dass es das BAA unterlassen habe, gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ebenso habe das BAA die ihm obliegende Begründungspflicht und das Recht auf Parteiengehör verletzt. Der BF sei am 18.09.2013 einvernommen worden, wobei der bekämpfte Bescheid dann ohne Gewährung des Parteiengehörs erlassen worden sei. Es liege somit ein Verstoß gegen das Verbot der Erlassung einer Überraschungsentscheidung vor.
22.5. Aus einem Bericht des AA vom Juli 2011 gehe hervor, dass es bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregen und daher aus iranischer Sicht das Bild des Irans im Ausland beschädigen, sehr wohl zu Doppelbestrafungen komme. Die Gerichtsverfahren des BF hätten auf jeden Fall ein besonderes Aufsehen erregt. Die belangte Behörde habe sich über den diesbezüglichen Beweisantrag des gewillkürten Vertreters in der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 grundlos hinweggesetzt. Dem BAA sei damit eine vorgreifende Beweiswürdigung zum Vorwurf zu machen.
22.6. Abschließend wird beantragt, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in eventu die verhängte Ausweisung zu beheben.
22.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
23. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung L505 abgenommen. Mit Datum 29.12.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
24. Laut dem am 29.12.2014 eingeholten Strafregisterauszug scheinen bezüglich des BF folgende Verurteilungen auf:
Straflandesgericht Graz (Rechtskraft 22.11.2006) wegen §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und
Straflandesgericht Wien (Rechtskraft 16.10.2012) wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 15, 105 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Seine ehemalige Gattin und seine Tochter leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass den iranischen Behörden die rechtskräftigen Verurteilungen der österreichischen Strafgerichte bekannt sind oder werden, bzw. bei Bekanntwerden der BF mit einer Bestrafung zu rechnen hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin. Ferner befinden sich im Bundegebiet - neben weiteren Verwandten - die Eltern und zwei Schwestern des BF. Mit keiner dieser Personen lebt der Beschwerdeführer derzeit in einer gemeinsamen Wohnung, zumal er eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Auch ansonsten konnten keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Graz nach §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichts Wien nach §§ 223 Abs. 2, 224, 15, 105 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war festzustellen:
Staatendokumentation, Stand Juli 2013
1. Politische Lage
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze
sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden.
Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Die Präsidentschaftswahl am 14.6.2013 gewann im ersten Wahlgang der moderate Kleriker Hassan Rohani. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative und impeachment-Kompetenzen hat.
Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung Staatsoberhaupt jedoch de facto eher Ministerpräsident ist, steht der Oberste Führer, derzeit (seit 1989) Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u. a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik zeichnet letztlich der Oberste Führer Khamenei verantwortlich.
Entscheidende Gremien sind weiters der vom Volk direkt gewählte Expertenrat - 86 Mitglieder - sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern, davon sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt ua auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen.
Die internationale Isolierung des Irans hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Teilweise ist dies auf die düstere Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das lt. iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zielen (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates (insb Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Bank-Überweisungen beschränken.
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Im Jahr 2012 gab es mehr als 230 registrierte politische Parteien, die im Allgemeinen ohne Beschränkungen oder Einmischung von außen arbeiten konnten. Die meisten von ihnen sind jedoch sehr kleine Organisationen, die auf einzelnen Persönlichkeiten basieren und landesweit kaum Mitglieder haben. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen zusammen (AA 3.2013).
Quellen:
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
- AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html ; Zugriff 17.6.2013
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung ; Zugriff 17.6.2013.
2. Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 17.6.2013).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html ; Zugriff 17.6.2013.
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.
In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt.
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";
Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
Spionage für fremde Mächte;
Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.
Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden.
Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.
Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, den unmittelbaren Vorgesetzten oder der Exekutive beeinflusst werden (AA 8.10.2012, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010): Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ ; Zugriff 17.6.2013
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran.
3.1. Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:
- "Hudud" (Art. 63 - 203) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.
- "Qisas" (Art. 204 - 293) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 24.000 €). Gemäß Art. 297 iStGB ist für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen.
Die "Taazirat"-Vorschriften, Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud und Qisas Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 8.10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran.
3.2. Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran.
4. Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps, das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz.
Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes (AA 8.10.2012).
Quellen
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran.
4.1. Das Sepah-Pasdaran-Corps
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte. Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
- Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;
- Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde; gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen;
- Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,
- seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorrasan.
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Ende 2008 wurde innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Grünen Bewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat (AA 8.10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran.
4.2. Bassij-Kräfte ("Organisation der Unterdrückten")
Die sogenannte Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra".
Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind (AA 8.10.2012).
Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätte. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander, viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte während der Haft waren nach wie vor weit verbreitet; die Verantwortlichen blieben straffrei (AI 23.5.2013).
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NGOs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung. Beunruhigend und durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u. a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u. a. im Kharizak- Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten (AA 8.10.2012).
Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Für die letzten Jahre sind jedoch keine Steinigungen belegbar (Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 8.10.2012).
Der Iran ist im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 (Platz 133 von 176 untersuchten Ländern) von Transparency International im Vergleich zum Vorjahr (Platz 120 von 183 untersuchten Ländern) abgerutscht. Berichte legen nahe, dass Korruption ein endemisches Problem im Iran bleibt, trotz regelmäßiger Ankündigungen der Behörden, dieses Problem anzugehen (FH 20.9.2012, TI 2012).
Quellen
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- FH - Freedom House (20.9.2012): Countries at the Crossroads 2012 - Iran,
http://www.freedomhouse.org/report/countries-crossroads/2012/iran ; Zugriff 17.6.2013
- TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results ; Zugriff 4.7.2013
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Im April 2011 genehmigte das iranische Parlament Vorschriften, die die Unabhängigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen stark einschränkt. Ebenso wurde ein Oberstes Komitee zur Überwachung von NGO Aktivitäten eingerichtet, das von Ministeriumsbeamten geführt und sich aus Mitgliedern der Sicherheitskräfte zusammensetzt (MRG 27.6.2012).
In Iran gibt es mehrere Tausend NGOs, welche in verschiedenen Bereichen u.a. auch mit Menschenrechtsbezug arbeiten. Zum Tätigwerden benötigen NGOs in Iran seit Einführung des Nebengesetzes über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 grundsätzlich eine staatliche Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Besonders für internationale NGOs ist der Registrierungsprozess schwierig. Auch nach der Registrierung ist eine unabhängige Arbeit allerdings nicht möglich. NGO sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Des Weiteren berichten internationale, sowie nationale NGO-Vertreter von zunehmender staatlicher Kontrolle innerhalb der letzten Monate, z.B. der Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Daten von Programmteilnehmern. Es kommt des Weiteren immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NGOs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NGOs. Ausländische, in humanitären Bereichen tätige NGOs, können Projekte mit Menschenrechtsbezug, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen, durchführen. Jegliche Aktivität wird allerdings von den iranischen Behörden überwacht und bedarf der Genehmigung.
Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NGOs. Die Annahme ausländischer Gelder ist genehmigungspflichtig. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NGO eine solche Genehmigung beantragt hat. Es ist davon auszugehen, dass NGOs befürchten, allein die Beantragung einer solchen Genehmigung könnte sie in die Gefahr bringen, der illegalen Kooperation mit dem Ausland verdächtigt zu werden. Die Anfang 2010 seitens des Ministerium für Information veröffentlichte Liste von 60 ausländischen NGOs, zu denen iranischen Staatsangehörigen der Kontakt verboten ist sowie der fast zeitgleich erfolgte Hinweis des Ministeriums, dass "außergewöhnliche" Kontakte von iranischen Staatsangehörigen mit Botschaften in Teheran verboten sind, hatten zum Ziel, die Strukturen der iranischen Zivilgesellschaft noch deutlicher als bisher vom Zugang zum westlichen Ausland abzuschrecken. In dieser Situation sind jegliche Kontakte zwischen iranischen NGOs und dem Ausland für die Betroffenen extrem risikoreich. Für iranische NGOs ist es sehr schwer, andere finanzielle Quellen zu erschließen (AA 8.10.2012).
Die Regierung schränkte die Arbeit von Menschenrechtsgruppen und Aktivisten ein und reagierte auf Anfragen und Berichte mit Belästigungen, Inhaftierungen, Überwachungen, außergesetzlichen Durchsuchungen und Schließungen. Die Regierung hat weiterhin die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte dementiert und führte aus, dass menschenrechtliche Themen in Zusammenhang mit "Kultur und Glaube" eines Landes gesehen werden sollen.
Hunderte iranische NGOs hatten - trotz des restriktiven Umfelds - den Schwerpunkt auf Themen wie Gesundheit und Bevölkerung, Frauenrechte, Entwicklung, Jugend, Umweltschutz, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung. Laut verschiedenen Quellen waren unabhängigen Menschenrechtsgruppen und andere NGOs verstärkter Schikane ausgesetzt, sowie der Gefahr, infolge anhaltender und oft willkürlicher Verzögerung bei der Registrierung durch Regierungsbeamte verboten zu werden (US DOS 19.4.2013).
Sicherheitsbehörden inhaftierten regelmäßig säkulare Aktivisten als Teil von größeren Bemühungen, NGOs zu kontrollieren (FH 1.2013). Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, so zum Beispiel die "Organisation for Defending Victims of Violence" laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten.
Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Centers", deren Gründungsmitglieder nahe allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen und zum Teil auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt wurden. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet).
Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o. ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge.
Allen MR-NGOS wird jeglicher Kontakt mit dem Ausland und AusländerInnen strikt verboten - und für einen solchen Fall strenge Strafen in Aussicht gestellt (Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- MRG - Minority Rights Group International (27.6.2012): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343133062_middle-east-and-north-africa.pdf ; Zugriff 17.6.2013
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff14.6.2013
- FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html ; Zugriff 17.6.2013
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html ; Zugriff 27.6.2013
9. Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 8.10.2012; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde. Viele Gefangene wurden im Geheimen hingerichtet. Die tatsächliche Zahl der Hinrichtung im Jahr 2012 könnte weit höher liegen, bei über 600. In den Todeszellen befanden sich etwa 100 jugendliche Straftäter. Von den offiziell bestätigten Hinrichtungen erfolgten 71% nach unfairen Gerichtsverfahren aufgrund von Drogendelikten. Bei den zum Tode Verurteilten handelte es sich vielfach um Menschen, die in bitterer Armut lebten, sowie um Angehörige marginalisierter Bevölkerungsgruppen, allen voran afghanische Staatsangehörige. Mindestens 63 Hinrichtungen fanden öffentlich statt. Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung. Tausende Gefangene saßen in den Todeszellen (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Seit Ende 2010 ist die Zahl der Hinrichtungen in Verbindung mit Drogendelikten allerdings stark angestiegen. Dies könnte unter anderem auf eine Verschärfung des Drogengesetzes Ende 2010 zurückzuführen sein, wodurch auch industrielle Drogen wie Speed, Ecstasy und LSD in den Anwendungsbereich der Drogengesetzgebung eingeschlossen wurden. Der Besitz von 30 Gramm solcher Substanzen zieht nunmehr laut Gesetz bereits die Todesstrafe nach sich (AA 8.10.2013).
Am häufigsten wird die Todesstrafe bei Drogendelikten angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf der Bevölkerung die meisten Menschen (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.10.2012).
Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qisas-Strafen. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin-Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht.
In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 9 im Jahr 2011) aber dennoch höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sollen die Tatbestandsvoraussetzungen für "Mofsed fil Arz" umfangreicher gefasst werden und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch (AA 8.10.2012).
Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt. Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz, Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch werden Hinrichtungen immer häufiger öffentlich vollstreckt.
Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Ein offizielles Moratorium liegt aber nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Alireza Jamshidi, der Sprecher der iranischen Justiz, bestätigte.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch Minderjährige und zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden (AA 8.10.2012).
Quellen
- OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013 ; Zugriff 19.6.2013
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html ; Zugriff 14.6.2013.
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Iran hat eine sehr junge Bevölkerung vorzuweisen. Problematisch ist hier vor allem die hohe Arbeitslosigkeit insbesondere der Bildungselite. Bessere Bildungsaussichten und ökonomisches Wohlergehen im Ausland führen zur Abwanderung der gut gebildeten Schicht. Zielländer sind vornehmlich die USA, Kanada und Westeuropa.
Die Auswirkungen dieses Brain Drain sind für das Land katastrophal:
das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Technologie schätzte die Kosten der Abwanderung auf ca. 38 Milliarden USD jährlich.
Wichtigstes innenpolitisches Thema ist jedoch die wirtschaftliche Lage des Landes, die sich aufgrund der internationalen Sanktionen noch weiter verschlechtert. Besonders zu erwähnen sind hier die hohen Zahlen bezüglich Inflation und Arbeitslosigkeit (Fokus 2013). Die Inflationsrate wird aktuell von offizieller Seite mit 28,7 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei fast 40 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 11,2 Prozent. Davon sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt (AA 3.2013).
Die schwere Wirtschaftskrise des Landes ist nicht nur auf die Sanktionen zurückzuführen, sondern noch mehr auf die Misswirtschaft und die weit verbreitete Korruption (Böll 7.2013).
Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und liegt zum überwiegenden Teil in staatlicher Hand oder ist im Besitz von religiösen Stiftungen. Die Entwicklung einer unabhängigen Wirtschaft wurde durch Subventionen und Preisregulierungen, die zumeist politische Gründe hatten, konterkariert. (...) Da der iranische Staat ca. ein Drittel seines Haushalts aufwenden musste, um diese Subventionen aufzubringen, sind diese mittlerweile gefallen. Die Haupteinnahmequelle des Iran ist die Öl- und Gasindustrie (Fokus 2013). Der Öl- und Gassektor erwirtschaftete 2012 geschätzt fast 70 Prozent der Exporterlöse Irans. Die Gesamtexporterlöse brachen dabei gegenüber dem Vorjahr um etwa 40 Prozent ein. Besonders drastisch wirken hier die internationalen Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Ölexporte. Seit Juli 2012 importiert die EU auf Basis des Sanktionsbeschlusses vom 23. Januar 2012 kein iranisches Erdöl mehr. Auch andere wichtige Kunden für iranisches Erdöl, wie China, Indien, Japan, Süd-Korea und die Türkei, haben im Zuge der jüngsten Sanktionsbestimmungen ihre Abnahmemengen teils stark reduziert (AA 3.2013). Der Iran besitzt weltweit die drittgrößten Ölreserven und ist der zweitgrößte Ölproduzent innerhalb der OPEC. Die Erdgasförderung liegt weit unter dem Möglichen. Schätzungen zufolge hat der Iran die zweitgrößten Naturgasreserven, jedoch wird nur ein Bruchteil gefördert und davon werden 90% für den Eigenbedarf gebraucht (Fokus 2013).
Quellen
- ÖIF Monographien (2013): Fokus Naher Osten. Aktuelle Entwicklungen und Migration nach Österreich, S. 130-132
- AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Länder, Reise, Sicherheit - Iran - Wirtschaftspolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaft_node.html ; Zugriff 14.6.2013
- Heinrich Böll Stiftung (7.2013): Iran Report, Juli 2013.
11. Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser.
Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich.
Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.10.2012).
Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung.
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt. Für einen Antrag auf Versicherungsschutz sind folgende Dokumente vorzulegen:
Kopie der Geburtsurkunde
Passfoto
Dokumentation einer umfassenden medizinischen Untersuchung
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
- BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492 ; Zugriff 14.6.2013
12. Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 8.10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran.
12.1. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
- in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
- in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
- bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 8.10.2012).
Quellen
- AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF wurden bereits im Erstverfahren (FZ: 03 08.393-BAG) verifiziert und sind durch das in Kopie im Akt befindliche Identitätsdokument (von Österreich ausgestellter Konventionsreisepass) bescheinigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zur Person und den privaten sowie familiären Verhältnissen des BF im Iran und in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Angaben des BF waren auch stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und dem Iran falsche Angaben hätte machen sollen.
Die festgestellte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran.
Hierbei ist speziell zum Erhebungsbericht der ÖB Teheran vom 13.08.2013 anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Mutter bzw. seiner Familie ins Treffen geführt. Ferner brachte der BF im Zuge seines vierten Verfahrens die Problematik "Doppelbestrafung" ins Spiel. Diese "Ausreisegründe" des BF wurden seitens des Bundesasylamtes für nicht glaubhaft qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des BAA zu diesen Themenbereichen zur Gänze.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte der BF nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.2.4.2. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
2.2.4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach bezüglich des Vorbringens des BF in Zusammenhang mit der politischen Aktivität seiner Mutter bzw. seiner gesamten Familie zunächst nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der BF laut eigenen Angaben selbst nie politisch tätig war und sich auch nie an Politik interessiert zeigte. Wesentlich ist im gegenständlichen Verfahren allerdings, dass sich der BF nach der Asylgewährung in Österreich im Jahr 2003 wenig später wieder im Iran aufhielt und dort für mehrere Monate in einer Bäckerei arbeitete. Der BF verneinte auch ausdrücklich, in diesem Zeitraum irgendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. Niederschrift vom 28.02.2005, Seite 3). Dementsprechend ist aufgrund dieses mehrmonatigen ungestörten Aufenthalts davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat droht. Der BF vermochte dieser ins Treffen geführten schlüssigen Argumentation des BAA auch im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegenzutreten. Insoweit der BF daher nochmals im Rahmen des vierten Asylverfahrens bzw. seiner Beschwerde behauptet, dass er im Iran (wegen der politischen Aktivität seiner Familie) weiterhin einer Verfolgung unterliegen würde und er während seines Aufenthaltes in Istanbul Ende 2003/Anfang 2004 von den iranischen Behörden entführt worden sei, so kann diesen Ausführungen aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF keine maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden. Vom BAA wurde in diesem Zusammenhang auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig plausibel erscheint, dass der BF nach seiner geglückten Flucht vor den iranischen Behörden und der Kontaktaufnahme mit der ÖB Teheran, diese sichere Einrichtung auf eigenen Wunsch wieder verließ, um bei einem Freund unterzukommen, obwohl doch die weiterhin die Gefahr bestanden haben müsste, neuerlich gefunden und misshandelt zu werden, um doch noch Kenntnis vom Aufenthaltsort der Mutter zu erlangen.
2.2.4.2.2. Ebenso ist dem BAA beizupflichten, dass bezüglich der angeblichen Verschleppung des BF Ende 2003/Anfang 2004 durch die iranischen Behörden bereits von einem in der Bearbeitung von Flüchtlingsfällen besonders erfahrenen Mitarbeiter des UNHCR darauf hingewiesen wurde, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft zu werten sei. So sei es - entgegen den Ausführungen des BF in seinem Vorbringen - extrem unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter des Geheimdienstes einer Person seinen Pass belassen. Ferner finde sich keine plausible Erklärung, weshalb man eine Person monatelang festhalten sollte, obwohl diese nichts preisgebe und offenbar politisch desinteressiert sei. Hierbei stelle sich die Frage, ob dies nicht zu viel Aufwand für einen "kleinen Fisch" sei. Letztlich erscheine sowohl die präsentierte Geschichte von der Entführung, als auch von der anschließenden Flucht, abenteuerlich und unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Aussage des BF hingewiesen, dass ihm ein Fluchthelfer bei der Abnahme der Handschellen geholfen habe. Diese Person habe die Handschellen dann - etwa als Souvenir? - behalten dürfen. Ferner habe er von dieser Person sogar noch einiges an Geld für Fahrt und Unterkunft erhalten, was insgesamt wenig realitätsnah erscheint.
2.2.4.2.3. Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der iranische Geheimdienst auch im Ausland über zahlreiche Kontakte verfügt. Eine Ausfindigmachung der Mutter bis zum heutigen Tage wäre daher sicherlich möglich gewesen, wenn nach wie vor Interesse an dieser bestehen würde. Entsprechendes wurde vom BF aber mit keinem Wort erwähnt, sondern hält sich die Mutter des BF offenbar seit Jahren völlig unbehelligt in Österreich auf. Zudem ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden auch Gebäude wie die ÖB Teheran überwachen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass man des Beschwerdeführers habhaft geworden wäre, wenn man dies angestrebt hätte, zumal der BF die Vertretungseinrichtung mehrmals aufsuchte.
2.2.4.2.4. Vor allem teilt die erkennende Richterin die seitens des BAA vertretene Ansicht, wonach sich der BF bereits durch den Wechsel der Identität vor seiner dritten Asylantragstellung, einen - legalen - Aufenthaltstitel durch das bewusste Täuschen der österreichischen Behörden zu erschleichen versuchte, was per se geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der weiteren Angaben zur Begründung seines Asylantrages in Zweifel zu ziehen.
Hervorgehoben sei an dieser Stelle folgendes höchstgerichtliche Judikat, welches auch auf den gegebenen Fall Anwendung findet:
Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).
Schon diese Vorgangsweise des BF, welche von Täuschung österreichischer Behörden und Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung geprägt ist, lässt nach hg. Ansicht den Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im Asylverfahren zu.
2.2.4.2.5. Von Seiten des BAA wurde schließlich richtigerweise auch angemerkt, dass die im Zweitverfahren festgestellten Verletzungsspuren aufgrund des nunmehrigen Wissenstandes durchaus anders beurteilt werden können. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF diese Verletzungen im kriminellen Milieu des Iran oder aufgrund seiner mehrfach - auch in Österreich - an den Tag gelegten Aggressivität zuzog. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet daher dem Bundesasylamt bei, dass im gegenständlichen Fall festzuhalten ist, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bzw. bei den im gegenständlichen Verfahren wiederholten Fluchtgründen, wonach er Schwierigkeiten wegen der politischen Aktivitäten seiner Familie gehabt habe, um eine vom Beschwerdeführer konstruierte Geschichte handelt. Neue Umstände im Hinblick auf dieses Vorbringen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, so dass auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, von dieser Beurteilung des Vorbringens als nicht glaubhaft abzugehen.
2.2.4.2.6. Zur Doppelbestrafung:
Was die vom BF geäußerte Befürchtung einer Doppelbestrafung betrifft, so ist dem BAA zunächst zuzustimmen, dass den vom BAA herangezogenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass dem BF grundsätzlich keine Doppelbestrafung droht, zumal nach bisheriger Erfahrung lediglich in jenen Fällen, von denen die iranischen Behörden Kenntnis erhalten, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung gegeben ist, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.: in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt; in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel) oder bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt haben und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
Insoweit nun bei näherer Betrachtung keiner dieser Umstände vorliegt und im Übrigen von Seiten der österreichischen Behörden - entgegen der unbescheinigt gebliebenen Behauptung des BF - keine Informationen über Straftaten an iranische Gerichte oder Behörden weitergeleitet werden, kann nicht von der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgegangen werden.
Was die Ausführungen des BF in der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 betrifft, wonach die iranischen Behörden aufgrund der medialen Berichterstattung bzw. aufgrund von Postings in sozialen Netzwerken von seinen Verurteilungen erfahren hätten, so handelt es sich hierbei - wie bereits vom BAA ausgeführt - um sehr allgemein gehaltene Angaben, die den Eindruck erwecken, dass der BF lediglich versuchte, sein Vorbringen zu steigern, um weiterhin eine Gefährdungslage darstellen zu können. Insbesondere war es dem BF trotz mehrmaliger Nachfrage nicht möglich, konkrete Angaben zu tätigen und brachte der BF diesbezüglich auch keinerlei Bescheinigungsmittel in Vorlage.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF, nämlich der Gefahr einer Doppelbestrafung, wurde schließlich im Auftrag des BAA eine Recherche über einen Vertrauensanwalt der ÖB Teheran durchgeführt. Dem Rechercheergebnis zufolge, bestünde für den BF im Falle der Rückkehr in den Iran keine Gefahr, welche über ein Reiseverbot hinausgehe, solange sich die österreichischen Opfer nicht dazu entschließen, den Täter im Iran strafrechtlich verfolgen zu lassen. Für ein derartiges Vorgehen der Opfer fanden sich im Verfahren vor dem BAA aber keinerlei Anhaltspunkte und wurde dies vom BF auch nie behauptet. Es finden sich auch keine Gründe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht an diesem Rechercheergebnis festhalten sollte. So wurde vom BAA ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Teheran gerichtet. Hierbei bediente sich diese eines Vertrauensanwalts. Dieser wurde von der Österreichischen Botschaft Teheran ausgewählt, welche sich vor Ort sichtlich ein Bild über dessen Verlässlichkeit machte. Jedenfalls hat der Vertrauensanwalt im Gegensatz zum BF kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Schließlich wurde die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwaltes vom BF auch nicht begründet und substantiiert angezweifelt.
Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF glaubhaft geschildert habe, dass seine Familienangehörigen über Sozialnetze verbreitet hätten, dass er wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei, der Fall des BF auch in den Printmedien gewesen sei, es hinsichtlich des Ergebnisses der Recherche der ÖB auch möglich sei, dass die Opfer des BF bis zur Rückkehr des BF in den Iran abwarten würden, um eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung bzw. Meldung zu erstatten und niemand eine Garantie abgeben könne, dass abgesehen von den bereits bekannten Tatsachen, auch andere Personen (Feinde) die Abschiebung des BF abwarten, um mit den Fakten an die Öffentlichkeit zu gehen, so ist sowohl all diesen Ausführungen in der Beschwerde als auch den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 zur Frage, ob es sich hier um einen schwerwiegenden Fall, der in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und zur Frage, ob dieser den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangte, zu entgegnen, dass bei dem hier wesentlichen Delikt der Vergewaltigung das iranische Gesetz nach den herangezogenen Länderfeststellungen detaillierte Beweisregelungen enthält, nach denen der Täter insbesondere nur bei ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. Nach Einsicht in die einschlägigen Rechtsbestimmungen konnte die erkennende Richterin in diesem Zusammenhang in Erfahrung bringen, dass es im Iran selten zur Anwendung dieser Strafvorschrift kommt, da sich die nach dem Gesetz nötigen Beweise nicht führen lassen. Denn der unerlaubte Geschlechtsverkehr muss durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei weibliche Zeugen bewiesen werden. Gemäß Art. 27 des islamischen Strafgesetzbuches müssen die Zeugen den unerlaubten Geschlechtsverkehr aus eigener Wahrnehmung bezeugen können. Diese nötigen Beweise lassen sich im Hinblick auf eine Auslandsstraftat nicht erbringen.
Generell stellt sich in sämtlichen Fällen des BF im Iran das praktische Problem des Nachweises, da sich jedenfalls die gesamten Beweismittel nicht im Iran befinden und ist sohin die Einleitung und Durchführung eines (zweiten) Strafverfahrens im Iran als äußerst gering einzuschätzen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich die vom BAA und in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur Doppelbestrafung aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 exakt mit jenen im aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 decken, weswegen ein erneuter Vorhalt des aktuellen Berichtes an den BF nicht erforderlich war.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt (siehe Pkt. 2.2.4.2.1. bis 2.2.4.2.6.), nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.2.4.2.7. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
2.2.4.5. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht - etwa mangels Einvernahme der Lebensgefährtin des BF zu deren gemeinsamen "Eheleben" - nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal speziell das Protokoll der Einvernahme vor dem BAA den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 auch im bereits vierten Asylverfahren ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF nach Rückübersetzung der Niederschrift lediglich um zwei kleine Korrekturen der Niederschrift ersuchte, ansonsten aber nichts mehr hinzuzufügen gehabt habe. Ferner bestätigte der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.6. Sofern in der Beschwerde implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es weiterer Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftliche Einvernahme im Viertverfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde diesbezüglich rund vier Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
2.2.4.7. Das Bundesasylamt war auch nicht angehalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45). Insoweit kann der vom BF getätigte Vorwurf, wonach das BAA eine "Überraschungsentscheidung" erlassen habe, nicht nachvollzogen werden.
2.2.4.8. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass ihm das BAA das Parteiengehör versagt hat, weil er beispielsweise vor dem BAA die Versöhnung mit seiner Familie nicht vorbringen habe können, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.2.4.9. In der Beschwerde wird auch moniert, das BAA sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien, woraus sich ein wesentlicher Verfahrensmangel ergebe.
Dem kann seitens der erkennenden Richterin nicht beigetreten werden, zumal das Bundesasylamt deutlich im Zuge seiner Beweiswürdigung festhielt, aus welchen Gründen sie das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft qualifiziert. Diesen Überlegungen wird seitens der erkennenden Richterin aus den bereits dargelegten Gründen beigepflichtet.
2.2.4.10. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat bspw. in den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran wird aus dem aktuellen Bericht vom 11.02.2014 in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt im Iran im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in den Iran abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seiner Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran zu diesem Themenkreis an:
"Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Festgehalten wird, dass sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Insofern zur Frage der Doppelbestrafung und zur Todesstrafe im Iran auszugsweise auf verschiedene Länderberichte (beispielsweise Stand: Oktober 2011) verwiesen wird, so wurden in das hg. Erkenntnis aktuellere Quellen integriert. Im Übrigen sind das Bundesverwaltungsgericht und das BAA, als Spezialbehörden (VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Iran zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb (1.Ausgabe), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden und war es seitens des BAA auch nicht erforderlich, dem im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 vom gewillkürten Vertreter des BF gestellten Antrag auf weitere Recherchen, ob es tatsächlich der Wahrheit entspricht, dass es laut einem Bericht des ausländischen deutschen Amtes vom Juli 2011 bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonders Aufsehen erregen und daher aus iranischer Sicht das Bild des Iran im Ausland beschädigen, zu Doppelbestrafungen komme, zu entsprechen, da dieser Umstand bereits vom BAA nicht in Abrede gestellt wird, im gegenständlichen Fall aber als nicht einschlägig betrachtet wurde. Dass eine antizipierende Beweiswürdigung vorläge, kann daher im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Vorliegen eines Asylausschlussgrundes
3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.
Gemäß Art. 33 Z. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.
Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein
(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).
Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.
Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).
Im Übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Schöffengerichtes vom 05.10.2012 schuldig gesprochen, dass er Nachgenannte mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt hat, und zwar 1) XXXX am 17.06.2008, indem er sie auf dem Schlafzimmerbett durch den Einsatz von Körperkraft nach hinten in Rückenlage drückte, sich über sie legte, sie im Schulterbereich festhielt, sodass sie es trotz wiederholter Versuche nicht schaffte, sich wieder aufzusetzen, ihr die Hose und die Unterhose trotz ihrer Gegenwehr durch Umsichschlagen mit und Aufstellen der Beine um dies - letztlich erfolglos - zu verhindern, sich seine Hose auszog, sie weiterhin durch Einsatz seines Körpergewichtes hinunterdrückte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und 2) XXXX am 24.12.2011 indem er sie unter dem Vorwand, ihr einen Vertrag als Tänzerin zu vermitteln in eine Wohnung lockte, sie dort auf das Bett warf, sie festhielt, ihr einen Finger in die Scheide einführte, ihr nach Gegenwehr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr den Rock, die Strumpfhose und die Unterhose auszog, ihre Beine trotz ihrer Gegenwehr mit seinen Beinen spreizte, und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog sowie im Anschluss an diese Tathandlung, nachdem sie sich geduscht hatte, ihr nochmals Schläge ins Gesicht versetzte, sie durch Vorhalten der Faust und der Frage, ob er ihr die Nase brechen sollte, bedrohte, ihre Beine spreizte und ein zweites Mal mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er XXXX mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 10.09.2008 durch die telefonische Äußerung, sie sei eine tote Frau, weil er wisse, was sie bei der Polizei gesagt habe; am 11.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure. € 2.000,-- sind schon bezahlt. Du bist eine tote Frau, ciao!"; am 24.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du lebst nicht länger wie ein Jahr, du kannst es als Drohung nehmen, du bist kein Jahr mehr am Leben, du wirst schon sehen, du kleine Hure"; am 01.10.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure".
Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, dass er XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Zurückziehung ihrer Anzeige gegen ihn zu nötigen versucht hat, und zwar am 14.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst, bist du eine tote Sau!" und am 15.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Nimm die Scheiß Anzeige zurück sonst bist du tot Oide!".
Letztlich wurde der BF schuldig gesprochen, dass er am 09.01.2012 eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache, nämlich seiner (falschen) Identität, gebraucht hat, indem er sich im Zuge seiner Identitätsfeststellung mit einem gefälschten Dokument, und zwar mit einem gefälschten afghanischen Reisepass auswies.
Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem eingeholten Strafregisterauszug.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einem besonders schweren Verbrechen ist nach Ansicht der erkennenden Richterin sohin zu bejahen.
Was die Gemeingefährlichkeit des BF anlangt, ist auszuführen, dass zu deren Beurteilung eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt.
Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der BF weist eine weitere strafrechtliche Verurteilung auf:
Straflandesgericht Graz (Rechtskraft 22.11.2006) wegen §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Dem Urteil lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend die soeben angeführte einschlägige Vorstrafe, der Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit sieben Vergehen und die Verletzung zumindest eines der Vergewaltigungsopfer gewertet wurde.
Als mildernd wurde angeführt die Tatsache dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die zunächst teilweise, nach Abführung fast des gesamten Beweisverfahrens letztlich umfassend geständige Verantwortung.
Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass dieser wegen mehrerer Gewaltdelikte einschlägig vorbestraft war und sich in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. Verwendung eines anderen Namens im Zuge der dritten Asylantragstellung einen - zeitweise - legalen Aufenthalt in Österreich erschleichen wollte.
Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle und die Vorgehensweise des BF bzgl. der Täuschung der österreichischen Behörden eine entscheidende Rolle, zeigen sie doch die fortgesetzte Gewaltbereitschaft des BF und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung - diese wird eben insbesondere durch die Verwendung einer falschen Identität im Drittverfahren und die bewusste Täuschung der österreichischen Behörden zusätzlich evident - in klarer Deutlichkeit auf.
Die Art und Weise, wie die Taten, für die er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verübt wurden, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. die obigen Ausführungen).
Es zeigen die beiden bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen per se, dass der BF als äußerst gewaltbereit einzustufen ist und von diesem ein großes Gefährdungspotential ausgeht.
Die erkennende Richterin lässt auch nicht außer Acht, dass bei der zweiten Verurteilung des BF Milderungsgründe vorlagen und dieser nach seiner ersten Verurteilung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, was unter Umständen eine positive Zukunftsprognose indiziert, jedoch kann diese aufgrund der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung des BF, also insbesondere den mehrfachen Tatvorgängen, mit denen der BF immer wieder im Zusammenhang gebracht, angezeigt und verurteilt wurde, nicht davon ausgehen, dass tatsächlich eine solche günstige Prognose zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt existent ist, zumal dem Verfahrensgang entnommen werden kann, dass es gegenüber dem BF auch zu weiteren verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Anzeigen kam, mögen diese auch nie zu einer Verurteilung geführt haben. Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle jedoch sehr wohl eine Rolle, zeigen sie doch die Gewaltbereitschaft des BF und die fehlende Bereitschaft die österreichische Rechtsordnung einzuhalten deutlich auf. Der erkennenden Richterin ist sehr wohl bewusst, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF für diesen die Unschuldsvermutung gilt, doch können die zahlreichen Anzeigen gerade im Lichte einer Prognoseentscheidung nicht völlig ignoriert werden.
Nach hg. Ansicht ist auch das Kriterium der negativen Zukunftsprognose erfüllt und ist insgesamt vom Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auszugehen.
Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den BF ist in Anbetracht der mehrfachen Anzeigen und z.T. auch Verurteilungen des BF jedenfalls zu bejahen.
Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb auch keine gerechtfertigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz durch Österreich bestehen.
Die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Tathandlungen bewirken jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, welches dem nicht existenten Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich entgegensteht.
Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die erkennende Richterin übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt erfolgt ist.
§ 6 Abs. 2 AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.
Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist.
Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).
3.2. Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Asylausschlussgrund vor, dennoch wird aber das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grundlage der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung (Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten seiner Mutter bzw. Familie) die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes in diesem Zusammenhang von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet die erkennende Richterin in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
3.3.3. Insoweit sich der Asylantrag des Beschwerdeführers auf seine in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen stützt, ist bezüglich der Frage einer Doppelbestrafung im Iran auszuführen, dass die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen muss.
An einem derartigen Zusammenhang fehlt es jedoch gegenständlich, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer droht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
Eine allfällige Doppelbestrafung würde jedem anderen iranischen Staatsangehörigen gleichermaßen bevorstehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret dargelegt, welcher Konventionsgrund in diesem Zusammenhang bei ihm einschlägig wäre.
Nach der Judikatur handelt es sich bei drohender Doppelbestrafung daher um einen Umstand, der nicht für die Frage der Asylgewährung, sondern lediglich im Rahmen der Beurteilung der Gewährung von Subsidiärschutz relevant sein kann. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese angebliche Bestrafung aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründe erfolgen würde (in diesem Sinne auch VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Auch das (deutsche) Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 05.12.2008, 13 K 1397/08.A, die in Deutschland erfolgte Verurteilung eines iranischen Staatsbürgers wegen Drogendelikten lediglich in Zusammenhang mit Abschiebeschutz, nicht jedoch im Zusammenhang mit Asylgewährung behandelt.
Ebenso wenig sah sich das Verwaltungsgericht Stuttgart beispielsweise in seinem Urteil vom 30.06.2008, A 11 K 1399/08, veranlasst, bei einem wegen Drogenhandels in Deutschland rechtskräftig verurteilten Iraner die Frage einer Asylgewährung zu prüfen.
Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. dessen Urteile jeweils vom 04.12.2008, Abteilung V, E-6618/2006/ame sowie E-6622/2006) sah in derartigen Fällen keinen Anlass zur Gewährung von Asyl.
Die hier getroffene Würdigung zur Doppelbestrafung im Iran entspricht sohin auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der BF - wie sich aus den dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - im Falle seiner Rückkehr nicht eine neuerliche Bestrafung wegen der in Österreich begangen Delikte zu befürchten hat, weshalb eine diesbezügliche allfällige Gefährdung des BF jedenfalls ausgeschlossen werden kann.
3.3.4. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein Asylantrag allein nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen auslöst. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin aber nicht erkennbar.
3.3.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor einer Doppelbestrafung sowie das behauptete ursprüngliche Fluchtvorbringen (mangels Glaubwürdigkeit) nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann.
3.3.6. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
3.3.7. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.3.8. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides somit abzuweisen.
3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.4.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iran erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder Mann von 34 Jahren, der im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung darüber hinaus über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügt, gab er doch nicht zu Protokoll, vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Ferner befinden sich die ehemalige Gattin sowie die Tochter des BF im Iran. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit jedenfalls ein soziales Netz vorhanden. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er arbeitsfähig, mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht neben der Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi auch die deutsche, englische und türkische Sprache. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung (Grundschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Gymnasium und drei Semester Maschinenbau an der Universität Klagenfurt). Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung im Iran, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Iran, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Der Beschwerdeführer legte auch selbst eine Bestätigung vor, nach seiner Einreise in Österreich in einer Pizzeria tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er zu einer ähnlichen Tätigkeit nach seiner Rückkehr in den Iran nicht ebenso in der Lage sein sollte.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar nach seinem letzten Aufenthalt im Iran illegal ausgereist sein könnte, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur im Zuge seines letzten Antrages auf internationalen Schutz jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, den Iran insoweit nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubhaft erachtet wurde.
Trotz Berücksichtigung der vom BF in der Einvernahme vor dem BAA und in seiner Beschwerde getätigten Ausführungen bezüglich des Themenkomplexes "Doppelbestrafung" ist festzustellen, dass es nicht evident ist, dass die in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den Behörden im Herkunftsland bekannt geworden sind bzw. hat der BF bei Bekanntwerden dieser Verurteilungen nicht mit einer Bestrafung zu rechnen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung bezüglich der Beweislastregeln im iranischen Strafverfahren verwiesen werden. Insoweit hat der BF bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer ihn treffenden Doppelbestrafung zu rechnen und besteht insoweit auch keine Gefährdung des BF.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.5.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals mit seiner Familie am 08.07.1989 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier aufgrund eines am 01.10.1990 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahrens bis etwa Mitte der 90er Jahre auf. Nach der erstmaligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft reiste der BF im Jahr 2003 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieses Verfahren am 29.07.2003 positiv abgeschlossen wurde. Während sich der BF schließlich zwischen 2008 und 2012 in der Türkei befand, wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 21.03.2011 wiederum aberkannt. Nunmehr stellte der BF - nach erfolgloser Antragstellung am 14.02.2012 - am 14.12.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Seit der erstmaligen Antragstellung im Jahr 1989 ist der Beschwerdeführer mehrmals für einige Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und verfügt er mittlerweile aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts über entsprechend gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin in Österreich und leben hier auch die Eltern und zwei Schwestern des BF. Der Beschwerdeführer lebt aktuell aufgrund der Verbüßung seiner Haftstrafe mit keiner dieser Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Ferner gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 18.09.2013 zu Protokoll, dass er seinen Vater seit sieben Jahren und seine Mutter seit 20 Monaten nicht mehr gesehen habe. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insoweit gewisse Zweifel bezüglich des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit diesen Personen. Darüber hinaus gehende entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch im Zweifel ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.
Rund fünfzehn Jahre stellen zwar eine erhebliche Dauer dar, die zu Gunsten des BF ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der BF zum weiteren Aufenthalt ab Dezember 2012 lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten vierten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Den Asylantrag hat er erst nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung auf Anraten seines gewillkürten Vertreters gestellt. Dass das nunmehrige Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Dezember 2012 rund zwei Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF sehr wohl angelastet werden, zumal es sich um eine Folgeantragsstellung handelte. Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.
Der BF hielt sich ab dem Jahr 1989 und später ab dem Jahr 2003 jeweils für mehrere Jahre in Österreich auf, zuletzt ab dem Jahr 2012. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm problemlos ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Insbesondere geht der BF aber auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal sich der BF während seiner Aufenthalte in Österreich mehrere Jahre in Strafhaft befand bzw. gegenwärtig befindet.
So sind dem BF insbesondere die Stellung des vierten Asylantrages erst nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen anzulasten.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann letztlich auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor neben Türkisch, Deutsch und Englisch die Sprache Farsi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Iran - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BAA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA vom 04.11.2013 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Länderfeststellungen aktuellen Datums (bspw. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014) zeigen keinen Verschlechterung der allgemeinen Lage im Iran bzw. auch keine gesetzlichen Änderungen hinsichtlich des Vorbringens der Doppelbestrafung.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF nunmehr ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Doppelbestrafung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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