OGH 10Ob27/23b; 8Ob90/22a; 8Ob88/22g; 9Ob42/23a; 8Ob109/23x; 8Ob70/23m; 10Ob46/23x; 4Ob165/23b; 4Ob204/23p; 3Ob203/23h; 9Ob2/23v; 4Ob202/23v; 6Ob19/24y; 4Ob27/24k; 2Ob158/23h; 10Ob33/23k; 3Ob219/23m; 6Ob34/24d; 9Ob26/23y; 5Ob33/24z; 10ob7/24p; 4Ob90/24z; 5Ob61/24t; 4Ob99/24y (RS0134498)

OGH10Ob27/23b; 8Ob90/22a; 8Ob88/22g; 9Ob42/23a; 8Ob109/23x; 8Ob70/23m; 10Ob46/23x; 4Ob165/23b; 4Ob204/23p; 3Ob203/23h; 9Ob2/23v; 4Ob202/23v; 6Ob19/24y; 4Ob27/24k; 2Ob158/23h; 10Ob33/23k; 3Ob219/23m; 6Ob34/24d; 9Ob26/23y; 5Ob33/24z; 10ob7/24p; 4Ob90/24z; 5Ob61/24t; 4Ob99/24y25.6.2024

Rechtssatz

Dem Kläger, der das KFZ bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen KFZ möglich. Dieser primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts ist im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dabei kann ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) übergangen werden.

Normen

ABGB §1323 A
ZPO §273
Verordnung (EG) 715/2007 Art5
ABGB §874

10 Ob 27/23bOGH28.09.2023

Ein allfälliges Parteivorbringen, dass Fahrzeuge auch nach Kenntnis des „Abgasskandals“ (insbesondere am Gebrauchtwagenmarkt) zum gleichen Preis wie vor dieser Kenntnis gehandelt werden, ist bei der Ermittlung des Schadenersatzbetrags nach § 273 Abs 1 ZPO aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben ohne Bedeutung und somit auch kein Grund für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. (T1)<br/>Steht aber das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest oder wäre dies unstrittig, wäre dies ein Grund dafür, den zu zahlenden Betrag im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen. (T2)

8 Ob 90/22aOGH19.10.2023

Beisatz: Hier: Eine Abschöpfung der Bandbreite nach oben wird mangels besonderer Umstände nicht erforderlich sein, wenn der Käufer das Fahrzeug auch in Kenntnis des umweltschädlichen Mangels erwerben hätte wollen, es auch nach Aufdeckung behält und weiter so verwendet, als würde das Problem nicht bestehen; (T3)<br/>Beisatz: Hier: Motor VW EA288 (T4)

8 Ob 88/22gOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T2

9 Ob 42/23aOGH23.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Audi A6 3.0 TDI Avant (T5)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz: Dies schließt aber nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann; Hier: Nachweis der Wertminderung 20% (T6)

8 Ob 70/23mOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T6

10 Ob 46/23xOGH16.01.2024
4 Ob 165/23bOGH25.01.2024

vgl

4 Ob 204/23pOGH25.01.2024

vgl aber; Beisatz: Die von der Rechtsprechung für Haftung bei Schutzgesetzverletzungen entwickelte, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben von der innerstaatlichen Systematik abweichende Methodik der Schadensberechnung (im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen [etwa: Sachverständigen-]Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises) kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern der Motorenhersteller nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen wird. (T7)

3 Ob 203/23hOGH31.01.2024
9 Ob 2/23vOGH14.02.2024

Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch im dargelegten Sinn steht auch in solchen Fällen zu, in denen das Fahrzeug verkauft wurde. (T8)

4 Ob 202/23vOGH25.01.2024

Beisatz wie T2

6 Ob 19/24yOGH21.02.2024

vgl aber; Beisatz wie T7: Hier: Bei einem Anspruch nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB ist der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Steht fest, dass ein (risikogeneigter) Käufer bei Kenntnis der Unsicherheit in Bezug auf die Zulassung das Fahrzeug nur mit einem Abschlag von 10% gekauft hätte, kann ein Ersatz des Minderwerts mit 10% ausgemittelt werden. Wurde das Fahrzeug bereits verkauft, ist ein Ersatz des Minderwerts von 7% der Kaufpreises angemessen. (T10)

4 Ob 27/24kOGH20.02.2024
2 Ob 158/23hOGH20.02.2024

vgl aber; Beisatz wie T7

10 Ob 33/23kOGH12.03.2024
3 Ob 219/23mOGH28.02.2024

Beisatz: Hier: rund 5% des Kaufpreises als Geldersatz wegen hoher Laufleistung (250.000 km) angemessen (T11)<br/>Beisatz: Da eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung erfolgt, fehlen die Voraussetzungen für die von der Beklagten gewünschte Vorteilsanrechnung. (T12)

6 Ob 34/24dOGH20.03.2024

vgl aber; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

9 Ob 26/23yOGH18.03.2024
5 Ob 33/24zOGH16.04.2024

Beisatz: Der Ersatz des so bemessenen Minderwerts steht auch zu, wenn das Fahrzeug weiterverkauft wurde. (T13)<br/>Beisatz wie T6: Ein über den festgestellten Minderwert hinausgehender Anteil des Kaufpreises als "Abschreckungsschadenersatz" steht nicht zu. (T14)

10 ob 7/24pOGH14.05.2024

Beisatz wie T6

4 Ob 90/24zOGH23.05.2024

vgl

5 Ob 61/24tOGH06.06.2024

Beisatz wie T6

4 Ob 99/24yOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20230928_OGH0002_0100OB00027_23B0000_000

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