Rechtssatz
Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn eine mündliche Verhandlung für das Verfahren erster Instanz zwingend vorgeschrieben ist.
1 Ob 46/06f | OGH | 16.05.2006 |
Auch; Beisatz: Für die Ausübung dieses Ermessens sind regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T1) |
6 Ob 261/06k | OGH | 30.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren ist eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. (T2) |
7 Ob 126/07s | OGH | 29.08.2007 |
Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T3) |
8 Ob 159/08b | OGH | 27.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T4) |
1 Ob 117/11d | OGH | 21.07.2011 |
nur: Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20051104_OGH0002_0050OB00235_05B0000_001
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