Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es besteht zwar ‑ wie die Rechtsmittelwerber vorbringen ‑ keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Dass die Vorinstanzen deshalb, weil im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk überhaupt nicht vorkam, den Antrag als verbesserungsbedürftig angesehen haben, ist aber nicht zu beanstanden. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat nämlich die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 9; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB², § 16 FBG Rz 6).
Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber haben sie sich nach dem ersten Verbesserungsauftrag nicht „gerechtfertigt“; sie haben vielmehr trotz eines weiteren Verbesserungsauftrags mit Androhung von Zwangsstrafen die Anmeldung des Nachfolgevermerks nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht. Dies ist aber nach § 11 Abs 1 UGB zwingend vorgeschrieben, ein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gemäß § 11 FBG liegt hier nicht vor.
Nach ständiger, mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehender oberstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung (RIS‑Justiz RS0120357 [T2]; zuletzt 6 Ob 135/11p mwN; vgl auch EuGH 26. 9. 2013, Rs C‑418/11 ‑ Texdata).
Bedenken, § 24 Abs 1 FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die „Eintragungsverpflichteten“ (gemeint: Anmeldungsverpflichteten), nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht, weshalb der Anregung, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs 1 FBG zu stellen, nicht nähergetreten wird. Gegen die Säumnis eines Gerichts stehen der betroffenen Partei die Beschwerde nach § 78 GOG, der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG oder schließlich bei durch Säumnis verursachten Schäden Amtshaftungsansprüche zu Gebote.
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