OGH 4Ob8/22p

OGH4Ob8/22p29.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Markenschutzsache der Antragstellerin T*, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen des Widerspruchs gegen die österreichische Marke Nr AT 293256 (Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE English for Life“), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 33 R 52/21s‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00008.22P.0329.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die österreichische Wortbildmarke der Antragsgegnerin Nr 293256

 

wurde am 5. 4. 2017 angemeldet und am 7. 7. 2017 ua für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Erziehung, Ausbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen.

[2] Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen die Registrierung und beantragte – im Wesentlichen gemäß § 29a Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Z 2 MSchG – die Aufhebung der Registrierung dieser Marke; gestützt auf ihre – für teils idente und teils ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – älteren Unions‑(wort‑)marken „CAMBRIDGE“ und „CAMBRIDGE ENGLISH LANGUAGE ASSESSMENT“, mit welchen die angegriffene Marke verwechselbar sei.

[3] Die Antragsgegnerin bestritt die Verwechslungsgefahr und wendete ein, die Widerspruchsmarken würden nicht benutzt. Überdies habe die Antragstellerin der Registrierung der angegriffenen Marke zugestimmt.

[4] Die Rechtsabteilung des Patentamts gab dem Widerspruch statt, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bemaß den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Widerspruchsmarken seien, gerechnet ab dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, jünger als fünf Jahre, weshalb die Glaubhaftmachung der Benutzung für diese Marken nicht zu erbringen sei (§ 33a Abs 1 MSchG). Die Antragstellerin habe einer Registrierung der angegriffenen Marke nicht zugestimmt. In Anbetracht der teils identen und teils ähnlichen Waren und Dienstleistungen zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken liege in einer Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr vor.

[5] Die Antragsgegnerin beantragt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Abweisung des Widerspruchs, in eventu die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Sie moniert die Nichtdurchführung einer Verhandlung durch das Rekursgericht, behauptet nach wie vor, die Antragstellerin habe der Registrierung der angegriffenen Marke zugestimmt und verneint das Vorliegen von Verwechslungsgefahr.

Rechtliche Beurteilung

[6] Damit zeigt die Antragsgegnerin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.

[7] 1.1. Ob bei Wortbildmarken eine Ähnlichkeit im Wortsinn ausreicht, um bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Verwechslungsgefahr annehmen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0112739 [T4]).

[8] 1.2. Wird eine (ältere) registrierte Marke – wie hier – vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw ‑identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind (RS0079033). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (RS0066779).

[9] 1.3. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht im konkreten Fall die Verwechslungsgefahr aufgrund der Identität der charakteristischen Ortsbezeichnung „CAMBRIDGE“ und der teils identen und teils ähnlichen Waren und Dienstleistungen bejaht und weder den Bildbestandteil der Seufzerbrücke der Stadt Cambridge noch die Wortbestandteile „INSTITUTE“ und „English for Life“ als prägend ansieht, sondern darin erst recht den Anschein einer Zusammengehörigkeit der Marken erblickt.

[10] 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Nichtdurchführung einer Rekursverhandlung, zumal die Beurteilung deren Notwendigkeit – selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei – allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts fällt (RS0120357) und die Notwendigkeit einer Rekursverhandlung nicht ersichtlich ist.

[11] 3. Dem Argument der Revisionsrekurswerberin, die Antragstellerin habe der Registrierung der angegriffenen Marke zugestimmt, weil die Revisionsrekurswerberin die Wortbildmarke „THE CAMBRIDGE INSTITUTE British & American English for pleasure and business“ unwidersprochen benutze, hat schon das Rekursgericht entgegen gehalten, dass im Widerspruchsverfahren die Prüfung der Verwechslungsgefahr ausschließlich zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke erfolge. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl zuletzt 4 Ob 48/21v, Smoking).

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