OGH 5Ob80/09i

OGH5Ob80/09i12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Oberten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Shohre, geboren am *****, und Sharare, geboren am *****, A*****, vertreten durch die und wohnhaft bei der Mutter Roja A*****, diese vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Michael A*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. März 2009, GZ 15 R 101/09t-S129, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Vater behauptete Nichtigkeit des Verfahrens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG) liegt nicht vor. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass diesen ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt vorbringen können. Das rechtliche Gehör ist also auch dann gegeben, wenn sich die Partei nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048). Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird (RIS-Justiz RS0006036; 7 Ob 182/07a mwN; 4 Ob 19/08k), welcher Anforderung im vorliegenden Verfahren entsprochen wurde. Ob die vom Vater in diesem Zusammenhang erkannte Notwendigkeit einer Beweiswiederholung samt mündlicher Rekursverhandlung vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (5 Ob 59/08z; 10 Ob 39/08w).

2. Die weitere vom Vater zur Begründung der Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses aufgestellte Behauptung, es fehle (ausdrückliche) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Frage der Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung", ist unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter dem Regime des neuen Außerstreitgesetzes (2005) mehrfach ausgesprochen, dass das Rekursgericht selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei eine mündliche Rekursverhandlung nicht zwingend durchführen muss. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung fällt auch dann allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts, wenn eine mündliche Verhandlung für das Verfahren in erster Instanz zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0120357; 7 Ob 125/07s [für das Obsorgeverfahren]).

3. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für ein Kind übertragen werden soll, ist - wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde - eine Frage des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Die Aktenlage liefert keine Hinweise dafür, dass für die Beurteilung des Kindeswohls relevante, vom Vater auch nicht näher spezifizierte Lebensumstände der Eltern, insbesondere im Bereich ihrer Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse unbeachtet geblieben wären. Soweit der Vater eine bessere Zukunftsprognose der Kinder im Fall seiner Obsorge behauptet, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

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