OGH 7Ob38/11f

OGH7Ob38/11f30.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Gitschthaler und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache der Bewohnerin M***** S*****, vertreten durch Mag. I***** B*****, als Bewohnervertreterin, über den Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters E***** M*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 9. Februar 2011, GZ 21 R 26/11i-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 52 AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung ist diese nicht zwingend vorzunehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn eine mündliche Verhandlung für das erstinstanzliche Verfahren zwingend vorgeschrieben ist (RIS-Justiz RS0120357).

Da für die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, steht die Einzelfallbezogenheit auch hier dem Aufstellen allgemein gültiger Regeln entgegen. Deshalb läge eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nur vor, wenn die konkrete Ermessensübung des Rekursgerichts eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung wäre (vgl 4 Ob 232/10m). Davon kann hier keine Rede sein:

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert lediglich, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS-Justiz RS0006048). Dazu hat aber schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Erstgericht den Einrichtungsleiter und die Leiterin des Pflegedienstes vernommen, die Bewohnervertreterin gehört und nicht nur ein „Pflegesachverständigengutachten“, sondern auch das Gutachten eines Neurologen und Psychiaters eingeholt hat.

Inwieweit angesichts dieser Vorgangsweise Verfahrensrechte des Revisionsrekurswerbers beeinträchtigt sein könnten, ist aber auch deshalb nicht zu erkennen, weil nach ständiger Rechtsprechung der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz behoben wird, wenn - wie hier - Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs geltend zu machen (RIS-Justiz RS0006057; vgl 6 Ob 79/10a und 8 Ob 100/10d).

Da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten.

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