Rechtssatz
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.
Normen
ZPO §502 HI2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a
AußStrG 2005 §62 Abs1
2 Ob 91/99t | OGH | 15.04.1999 |
Beisatz: Hier: Frage des Mitverschuldens des Auftraggebers eines Rechtsberaters. (T1) |
10 Ob 24/00b | OGH | 23.03.2000 |
nur: Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. (T2) |
7 Ob 113/01w | OGH | 07.05.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Diese Begründung des Zulassungsausspruches reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. (T3) |
10 Ob 22/04i | OGH | 27.09.2005 |
nur T2; Beisatz: Die ordentliche Revision wäre andernfalls im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig. (T4) |
8 ObA 35/08t | OGH | 27.05.2008 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T5) |
8 Ob 72/24g | OGH | 26.09.2024 |
nur: Der Umstand, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem völlig gleich gelagerten Sachverhalt fehlt, kann die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs für sich allein noch nicht begründen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0020OB00236_98I0000_001
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