OGH 7Ob201/03i

OGH7Ob201/03i1.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerold R*****, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels sowie die auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin A***** ltd., *****, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 47.004,79 und Feststellung (Streitwert EUR 2.180,18), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2003, GZ 4 R 42/03d-114, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Dezember 2002, GZ 6 Cg 10/99y-103, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung

Am 31. 12. 1997 unternahm der Kläger, der als Hobby-Freizeittaucher mehrere Tauchkurse absolviert hatte, mit seinem ehemaligen Tauchlehrer einen Tauchgang im Attersee. Nach etwa 15 Minuten bekam er in einer Tiefe von ca 36 m (ungewollten) Auftrieb, weil er über das Auslassventil im Ärmel seines Trockentauchanzuges keine Luft mehr ablassen konnte. Er konnte nicht verhindern, dass er ohne Dekompresssionspause mit zunehmender Geschwindigkeit unkontrolliert zur Wasseroberfläche aufstieg (sog. blow-up). Dadurch erlitt er schwere innere Verletzungen, die zu Lähmungen führten; noch heute sind das Gangbild sowie die Blasen- und Mastdarmfunktionen des Klägers gestört.

Nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen, vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen steht nunmehr weiters fest, dass das Auslassventil deshalb nicht funktionierte, weil es durch den vom Kläger unter dem Tauchanzug getragenen, neuen Unterziehanzug, der luftundurchlässig war, verlegt wurde. Der Kläger hatte den Unterziehanzug in einem Tauchsportgeschäft gekauft, das den Anzug von der beklagten Partei bezogen hatte, die ihn von der Nebenintervenientin in England fertigen lassen hatte. Die Beklagte hatte nichts unternommen, um auf die Gefährlichkeit der Kombination des (luftundurchlässigen) Unterziehanzuges mit einem Ventil wie jenem, das sich am Trockentauchanzug des Klägers befand, hinzuweisen. Der Kläger, der der Beklagten die Unterlassung eines solchen Warnhinweises als Produktfehler iSd § 5 PHG zur Last legt, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit seine beim Tauchunfall erlittenen Schäden (Schmerzengeld und Verdienstentgang) ersetzt, die er mit (umgerechnet) EUR 47.004,79 bezifferte; dazu begehrt er auch noch die Feststellung der Haftung der Beklagten für allfällige zukünftige Schäden aus dem Unfall.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der behauptete Produktfehler liege nicht vor. Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er die unter Tauchern bekannten Gegenmaßnahmen für derartige Notfälle beachtet hätte. Überdies sei der Unfall durch den offenbar mangelhaften Trockentauchanzug verursacht worden, der entgegen der üblichen Eigenschaft von Trockentauchanzügen nicht für Unterbekleidung jedweder Art geeignet gewesen sei.

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hat in seiner in dieser Rechtssache bereits gefällten Entscheidung 7 Ob 49/01h (ZVR

2001/71 = EvBl 2001/145 = ecolex 2001, 671 [Rabl] = ZfRV 2002, 149

[Posch] = RdW 2001, 533) für die erste und zweite Instanz bindend

ausgesprochen, dass die Beklagte für den - nunmehr feststehenden - Fall, dass der gegenständliche Unterzieher im behaupteten Maß luftundurchlässig sei und der Unfall des Klägers dadurch ausgelöst wurde, als Scheinhersteller des Unterziehanzuges auf Grund eines Instruktionsfehlers gemäß § 5 PHG grundsätzlich haftbar ist. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 21.801,85 samt Zinsen und stellte ihre Haftung für künftige Schäden aus dem Tauchunfall im Ausmaß von 50 % fest. Das darüber hinausgehende Klagebegehren (Zahlung von weiteren EUR 25.202,94 sowie das 50 % übersteigende Feststellungsbegehren) wurde abgewiesen. Ausgehend von dem auf den S 5 bis 9 seiner Entscheidung von ihm festgestellten, zum Teil hier bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, erachtete das Erstgericht eine Schadensteilung von 1 : 1 als gerechtfertigt. Ein dem Instruktionsfehler der Beklagten gleichwertiges Mitverschulden des Klägers liege darin, dass er sich ohne Notwendigkeit in eine beträchtliche Gefahrensituation begeben habe und dass er nicht rasch genug auf den unerwünschten Auftrieb reagiert, sondern nahezu eine Minute mit halbherzigen Abwehrmaßnahmen und Ursachenforschung vergeudet habe. Hingegen sei die Nichtverwendung einer Halteleine dem Kläger nicht vorzuwerfen, ebensowenig die unterbliebene Einflussnahme auf Bergungs- und Versorgungsmaßnahmen und die unzureichende Rekompression in der Stresssituation nach dem "blow-up". Der Höhe nach habe der Kläger das Schmerzengeld mit EUR 43.603,70 richtig bemessen. Ein Verdienstentgang stehe ihm nicht zu, weil er vom Sozialversicherungsträger Leistungen in Höhe von mehr als der Hälfte seines Verdienstentganges bezogen habe.

Das Berufungsgericht gab den gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin keine Folge. Hingegen erachtete es die gegen den abweislichen Teil des Ersturteiles gerichtete Berufung des Klägers für berechtigt: Es änderte die erstinstanzliche Entscheidung in ein "Teil- und Zwischenurteil" dahin ab, dass es 1.) die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 43.603,70 samt Zinsen zu bezahlen und weiters aussprach, dass 2.) der Anspruch des Klägers auf Zahlung von EUR 3.401,08 an Verdienstentgang samt Zinsen dem Grunde nach zu Recht bestehe und 3.) die Beklagte dem Kläger für die zukünftigen Schäden aus dem Tauchunfall zur Gänze hafte.

Das Berufungsgericht führte dazu - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - aus, gemäß § 11 PHG sei das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Im Nachhinein wisse man naturgemäß genau, welche Möglichkeiten zur Schadensverhinderung es gegeben hätte. Daher sei es für die Beklagte und ihre Nebenintervenientin nicht schwer gewesen, mit Akribie aufzulisten, was der Kläger alles hätte anders machen müssen. Maßgebend sei aber ausschließlich eine ex-ante-Betrachtung. Zweifellos sei winterliches Trockentauchen in einem Alpensee in eine Tiefe von (zunächst sogar) 54 m eine Extremsportart, die große Gefahren und eine erhebliche Eigenverantwortung mit sich bringe. Allerdings sei der vom Kläger getragene Unterzieher, für den die Beklagte als (Schein-)Herstellerin einzustehen habe, speziell als Ausrüstungsgegenstand für das Trockentauchen gedacht, sodass er eben diesen extremen Anforderungen zu genügen habe. Mangels eines Hinweises auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit des Unterziehers, insbesondere nur bis zu einer bestimmten Tauchtiefe, habe der Kläger keinen Verdacht auf mangelnde Eignung des Unterziehers schöpfen und sich nicht konkret auf daraus resultierende Notfälle gefasst machen müssen. Das Ausüben einer Extremsportart erfordere zwar ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kenntnissen, doch habe der Kläger im zweiten Rechtsgang bewiesen, dass er dieser Anforderung zufolge seiner Ausbildung als Trockentaucher entsprochen habe. Daher könne ihm weder aus der Auswahl der Ausrüstung noch aus der Ausübung der Extremsportart an sich ein Vorwurf gemacht werden. Die Verwendung einer Sicherheitsleine habe gegen einen "blow-up" naturgemäß nur etwas nützen können, wenn sie entweder am Seegrund oder am Ufersteilhang unterhalb des Klägers fixiert oder zumindest mit einem ausreichenden Gewicht versehen gewesen wäre. Wie dies sinnvoll zu bewerkstelligen gewesen wäre, ohne die Bewegungsfreiheit der Taucher einzuschränken und den Tauchgang beträchtlich zu erschweren, sei im gesamten Prozess nicht hervorgekommen; auch nicht, dass dies übliche Routine wäre. Auch daraus resultiere kein Mitverschulden des Klägers. Auch könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe vor dem Unfall mit dem neuen Unterzieher in ungefährlicher Tiefe nicht geübt bzw dass er nicht schon beim ersten Anzeichen eines drohenden "blow-up" mit dem Ausziehen eines Handschuhes begonnen habe, weil beides zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führe. Den Notfall "verlegtes Auslassventil" vorher in ungefährlicher Tiefe zu üben, habe kein hinreichender Anlass bestanden, weil der Kläger nicht vorhersehen habe müssen, dass dieser Notfall zufolge eines neuen Unterziehers eintreten könnte. Gerade der von der Beklagten als wesentlich hervorgehobene Umstand, dass man als Unterzieher jedwede Kleidung, zB auch einen Schianzug tragen könne, sei nicht geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit des Klägers besonders auf technische Probleme im Zusammenhang mit dem neuen Unterzieher zu lenken. Wenn man sogar einen Schianzug oder sonstige Alltagskleidung unter dem Trockentauchanzug tragen könne, so sei es dem Benützer nicht vorwerfbar, wenn er denke, dass ein spezieller Trockentauch-Unterzieher noch besser und jedenfalls vollkommen unproblematisch sei.

Das Zögern des Klägers mit dem Ausziehen des Tauchhandschuhes und dass er zuvor zu gelinderen Mitteln (nach der Tauchlampe seines Partners und schließlich nach diesem selbst) gegriffen habe, sei unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass ein voreiliges Ausziehen des Handschuhes zwar den "blow-up" verhindert hätte, aber der Kläger durch das Eindringen des 4° Celsius kalten Seewassers in den Tauchanzug unterkühlt worden wäre. Kältezittern in einer Tiefe von 36 m sei bei der Notwendigkeit der Einhaltung von Dekompressionspausen beim Aufstieg wohl ebenfalls als lebensgefährlich einzuschätzen. Wenn nicht, so wäre eine solche Einschätzung dem Kläger zumindest nicht vorwerfbar. Auch der vom Gericht beigezogene Tauchsachverständige habe keine falsche Reaktion des Klägers darin gesehen, dass er zunächst nach der Lampe seines Tauchpartners gegriffen habe, um sich zu stabilisieren und die Ursache für den Auftrieb zu erforschen. Mit der gebotenen Reaktionsgeschwindigkeit im Straßenverkehr sei der vorliegende Fall wegen grundsätzlicher Andersartigkeit der Situation nicht vergleichbar.

Der weitere Vorwurf, dass der Kläger nach dem "blow-up" eine nur unzureichende Rekompression vorgenommen habe, sei zwar zutreffend, jedoch habe er diesbezüglich nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich nach dem "blow-up" in einer Stresssituation befunden habe. In dieser sei seine Einschätzung, die Wahl eines Fixpunktes (Verankerung einer Boje) sei sicherer als sich alleine mit unbestimmtem Verletzungsgrad ohne Partner, ohne Fixpunkt und ohne Tauchcomputer im Attersee zu verlieren, nicht vorwerfbar. Dem Kläger sei daher insgesamt kein zu berücksichtigendes Mitverschulden iSd § 1304 ABGB anzulasten. Hinsichtlich des Verdienstentganges liege noch keine Entscheidungsreife der Höhe nach vor, weil das Erstgericht hiezu keine ziffernmäßigen Feststellungen getroffen habe. Daher sei über den Verdienstentgangsanspruch vorerst ein Zwischenurteil gemäß § 393 ZPO zu fällen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil keine vergleichbaren Extremsport-Unfälle ausjudiziert seien und weil insbesondere keine oberstgerichtliche Judikatur zur Produkthaftung für Extremsport-Ausrüstung im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Benützers bekannt sei.

In ihrer Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Revisionsgründe geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten entweder mangels Zulässigkeit zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung abhängt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die zu klärende Rechtsfrage in besonderer Weise durch die Verhältnisse des Einzelfalles determiniert ist und sich in ihrer Bedeutung auf diesen beschränkt. Hielt sich das Berufungsgericht ohne Verkennung der Rechtslage an die durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätze, ist deren Anwendung auf den Einzelfall nicht revisibel. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt daher im Allgemeinen die Zulässigkeit der Revision aus. Nur im Falle einer groben Fehlbeurteilung kann der Lösung einer Rechtsfrage, die nur für den Anlassfall Bedeutung hat, eine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zukommen. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher bereits ausgesprochen, dass die - von den Umständen des Einzelfalles abhängige - Frage nach einem allfälligen Mitverschulden des Geschädigten nur im Falle einer groben Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht revisibel wäre (1 Ob 633/95, RIS-Justiz RS0044262 [T 44]; 9 Ob 114/01g). Eine solche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt gegenständlich aber nicht vor. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Vorentscheidung 7 Ob 49/01h ausgesprochen hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 11 PHG nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Nach stRsp setzt das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen solchen erheblichen Sorgfaltsverstoß des Klägers im vorliegenden Fall verneint, wurden hier im Einzelnen wiedergegeben. Die Revisionswerberin widerspricht diesen Ausführungen in jedem Punkte, ohne sie allerdings argumentativ widerlegen zu können. So vermag insbesondere ihr Einwand, der Kläger hätte den neu erworbenen

Unterzieher in ungefährlicher Tiefe erproben müssen, bevor er ihn bei

einem riskanten Tauchgang verwendete, nicht das Argument des Berufungsgerichtes zu widerlegen, zu so einem Üben in ungefährlicher Tiefe habe kein Anlass bestanden, da dem Kläger der neue Unterzieher doch sicherer und besser, jedenfalls aber in keiner Weise gefährlicher erscheinen musste, als sonstige unter dem Tauchanzug getragene, wärmende Kleidung. Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger könne keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden, jedenfalls vertretbar erscheint, stellt sie keinen tauglichen Zulassungsgrund dar.

Richtig ist zwar, dass sich der Oberste Gerichtshof mit einem ähnlichen (Tauch-)Unfall noch nicht zu befassen hatte. Dass ein gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet aber keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorläge (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702 mwN uva). Zweifellos stellt Trockentauchen in relativ großer Tiefe eine sog. Risikosportart dar. Da der Kläger aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprechend ausgebildet war, begegnet die Ansicht des Berufungsgerichtes, nicht schon die Vornahme des gegenständlichen Tauchganges selbst könne dem Kläger als Sorglosigkeit angerechnet werden, keinen Bedenken (vgl Rixecker in Geigl, Der Haftpflichtprozess22 60). Dass Trockentauchen, wie andere gefahrenträchtige sportliche Tätigkeiten, nur bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und unter Beachtung besonderer Sorgfalt durchgeführt werden darf, hat das Berufungsgericht ohnehin ins Kalkül gezogen. Seine Meinung, es stelle aber eine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar, dem Kläger zum Vorwurf zu machen, zuerst nach dem Tauchpartner gegriffen und nicht sofort versucht zu haben, in dem 4° Celsius kalten Wasser durch Ausziehen eines Handschuhes Luft abzulassen, ist unter den hier vorliegenden Umständen durchaus vertretbar. Die Frage, welche Sicherheits- und welche Rettungsmaßnahmen im Unglücksfall ein Trockentaucher zu treffen hat, hängt von den speziellen Umständen des Einzelfalles ab. So ist etwa die von der Revisionswerberin ebenfalls behauptete Notwendigkeit der Verwendung einer Sicherheitsleine situationsabhängig und lässt sich nicht allgemein gültig für jeden Trockentauchgang gleich beantworten. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bzw des Berufungsgerichtes lassen sich daher keine allgemein gültigen Aussagen darüber treffen, wie sich ein Trockentaucher insgesamt zu verhalten hat. Auch die Frage der Eigenverantwortung des Benützers einer Extremsport-Ausrüstung kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Jedenfalls ist zusammenfassend in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe im vorliegenden Fall keine Sorgfaltspflichtverletzung zu vertreten, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Der von der Revisionswerberin im Hinblick auf die Frage des Mitverschuldens reklamierte Grund, die Revision zuzulassen, ist daher nicht gegeben. Aber auch sonst wird in der Revision ein tauglicher Zulassungsgrund bzw eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin eine (als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizierende) Aktenwidrigkeit behauptet, verkennt sie das Wesen dieses Revisionsgrundes. Eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrundegelegt wird, welche mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043203; RS0043347). Hier wird von der Revisionswerberin die behauptete Aktenwidrigkeit darin erblickt, dass das Berufungsgericht die Richtigkeit der von ihr geforderten Maßnahme eines sofortigen Ausziehens eines Handschuhes zum Luftablassen wegen der Gefahr einer Unterkühlung in Frage gestellt hat. Zwar wurde eine solche Unterkühlungsgefahr nicht ausdrücklich festgestellt. Die Feststellung der Wassertemperratur von nur 4° Celsius erlaubt diese Überlegung bzw Folgerung des Berufungsgerichtes aber ohne weiteres. Da sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit daher als unberechtigt erweist, vermag er die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

Gleiches gilt auch für die von der Beklagten weiters noch "vorsichtshalber" reklamierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Wie bereits erwähnt, wurde den Vorinstanzen in der Entscheidung 7 Ob 49/01h die Rechtsansicht überbunden, dass unter den Prämissen der Luftundurchlässigkeit des Unterziehanzuges und der Unfallskausalität dieses Umstandes die Haftung der Beklagten - zufolge des dieser dann anzulastenden Instruktionsfehlers (Verletzung der Warnpflicht) - grundsätzlich zu bejahen sei. Da diese genannten Voraussetzungen feststehen, ist die Meinung der Revisionswerberin, damit sei die Frage ihrer Warnpflicht vom Obersten Gerichtshof nicht abschließend geklärt worden, verfehlt. Zu Unrecht macht sie daher den Umstand, dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Frage der Warnpflichtverletzung neuerlich zu diskutieren bzw auf betreffendes weiteres Vorbringen dazu einzugehen, als Verfahrensfehler geltend. Ist doch, wie bereits betont, nach stRsp bei einer - hier erfolgten - Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im zweiten Rechtsgang neues Vorbringen insoweit unzulässig, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund eines gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden hat (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 496 ZPO mwN, uva, zuletzt etwa 7 Ob 167/03i). Die Revisionswerberin vermag daher einen, die Zulassung ihres Rechtsmittels rechtfertigenden Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen.

Die (unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der Verhandlung am 20. 11. 2002 - Seiten 4 und 5 in ON 101) schließlich noch aufgestellte Behauptung der Revisionswerberin, sie habe ja vorgebracht, dass der Kläger vom Hersteller des Tauchanzuges ausdrücklich gewarnt worden sei, ist unrichtig. Tatsächlich hat die Beklagte im zweiten Rechtsgang vorgebracht, dem Kläger müsste vor dem Tauchgang eine Gebrauchsanleitung des Tauchanzuges mit Hinweis auf die Gefahr des Verlegens von Ventilen zur Verfügung gestanden sein. Dass dies tatsächlich der Fall und der Kläger also gewarnt gewesen wäre, steht allerdings keineswegs fest (der Kläger hat den Erhalt einer Gebrauchsanleitung verneint - PV des Klägers Band II AS 136). Auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - wird ein tauglicher Zulassungsgrund also nicht aufgezeigt.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision daher zurückgewiesen werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 393 Abs 4 ZPO.

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