OGH 6Ob2022/96p; 1Ob200/98p; 6Ob112/99k; 3Ob193/99z; 5Ob74/02x; 1Ob178/02m; 8Ob222/02h; 8Ob61/03h; 7Ob161/03g; 5Ob253/04y; 9ObA39/04g; 6Ob158/07i; 8ObA21/08h; 6Ob277/07i; 5Ob212/08z; 7Ob90/09z; 8ObA55/09k; 6Ob107/10v; 9Ob92/09h; 4Ob90/11f; 4Ob97/11k; 10ObS71/13h; 8Ob9/15d; 1Ob89/15t; 10Ob45/15p; 2Ob78/16h; 10Ob76/16y; 9ObA152/16t; 9ObA162/16p; 9ObA4/17d; 9ObA6/17y; 9ObA149/16a; 9ObA1/17p; 8ObA3/17z; 9ObA91/17y; 6Ob79/18p; 4Ob241/17w; 8Ob8/19p; 6Ob170/20y; 3Ob82/21m; 4Ob18/23k; 5Ob48/24f; 7Ob123/24z (RS0105321)

OGH6Ob2022/96p; 1Ob200/98p; 6Ob112/99k; 3Ob193/99z; 5Ob74/02x; 1Ob178/02m; 8Ob222/02h; 8Ob61/03h; 7Ob161/03g; 5Ob253/04y; 9ObA39/04g; 6Ob158/07i; 8ObA21/08h; 6Ob277/07i; 5Ob212/08z; 7Ob90/09z; 8ObA55/09k; 6Ob107/10v; 9Ob92/09h; 4Ob90/11f; 4Ob97/11k; 10ObS71/13h; 8Ob9/15d; 1Ob89/15t; 10Ob45/15p; 2Ob78/16h; 10Ob76/16y; 9ObA152/16t; 9ObA162/16p; 9ObA4/17d; 9ObA6/17y; 9ObA149/16a; 9ObA1/17p; 8ObA3/17z; 9ObA91/17y; 6Ob79/18p; 4Ob241/17w; 8Ob8/19p; 6Ob170/20y; 3Ob82/21m; 4Ob18/23k; 5Ob48/24f; 7Ob123/24z23.10.2024

Rechtssatz

Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. Wenn eine prozessbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar.

Wechselzahlungsauftrag

 

Normen

ZPO §204
ZPO §519 Abs1 Z1
ZPO §528 Abs2 Z2

6 Ob 2022/96pOGH08.05.1996
1 Ob 200/98pOGH28.07.1998

nur: Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. (T1)

6 Ob 112/99kOGH20.05.1999

Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T2)

3 Ob 193/99zOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach rechtskräftigem Versäumungsurteil aufgrund einer Stufenklage. (T3)

5 Ob 74/02xOGH09.04.2002

Vgl auch; nur T1

1 Ob 178/02mOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Gleichstellung der angefochtenen Beschlüsse, mit welchen der Vergleichswiderruf als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt wurde, womit die Fortsetzung des Verfahrens verweigert und der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde, zumal hier ein rechtswirksamer Vertrag eben nicht aktenkundig war. (T4)

8 Ob 222/02hOGH22.05.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 oder § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, aber auch kein bestätigender Beschluss). (T5)

8 Ob 61/03hOGH12.06.2003

Beisatz: Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten. (T6)

7 Ob 161/03gOGH10.09.2003

Auch; Beisatz: Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen sind, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall. (T7)

5 Ob 253/04yOGH23.11.2004

Auch; Beis wie T5

9 ObA 39/04gOGH02.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist aber im Falle der Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses nicht der Fall. (T8)

6 Ob 158/07iOGH13.09.2007

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Beide Vorinstanzen wiesen den Vergleichswiderruf wegen fehlender Unterschrift nach Ablauf der Widerrufsfrist zurück. (T9)

8 ObA 21/08hOGH03.04.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. (T10)

6 Ob 277/07iOGH24.01.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, weil der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich schließt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/14

5 Ob 212/08zOGH04.11.2008

Vgl; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T12)<br/>Veröff: SZ 2008/161

7 Ob 90/09zOGH01.07.2009

Vgl

8 ObA 55/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer - wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T13)<br/>Bem: So auch schon 6 Ob 2022/96p. (T14)

6 Ob 107/10vOGH24.06.2010

nur T1

9 Ob 92/09hOGH03.09.2010

Auch; Beis wie T7

4 Ob 90/11fOGH21.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T15)

4 Ob 97/11kOGH05.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Antrag dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen. (T16)

10 ObS 71/13hOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T7

8 Ob 9/15dOGH26.02.2015

Beis wie T2; Beis wie T13

1 Ob 89/15tOGH21.05.2015

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T17)

10 Ob 45/15pOGH30.06.2015

Auch

2 Ob 78/16hOGH28.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier aber: Wird hingegen die Ab‑ oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs. (T18)

10 Ob 76/16yOGH25.11.2016

Auch

9 ObA 152/16tOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T7; Beis wie T18

9 ObA 162/16pOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T18

9 ObA 4/17dOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T18

9 ObA 6/17yOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T7; Beis wie T18

9 ObA 149/16aOGH19.12.2016

Auch; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens ist der Klagszurückweisung iSd § 528 ZPO gleichzuhalten. (T19)

9 ObA 1/17pOGH26.01.2017

Auch; beis wie T7; Beis wie T18

8 ObA 3/17zOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 91/17yOGH25.07.2017

Auch; ähnlich nur T1

6 Ob 79/18pOGH24.05.2018

Vgl auch; nur T1; Beis wie T19

4 Ob 241/17wOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren. (T20)

8 Ob 8/19pOGH25.01.2019

Vgl auch

6 Ob 170/20yOGH28.08.2020

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Die Gleichstellung von Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird mit der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gilt jedenfalls dann, wenn der Fortsetzungsantrag nach Vorliegen einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder eines Vergleichs gestellt wurde, die Fortsetzung somit im konkreten Verfahren und endgültig verweigert wird. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, anschließend Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO. (T22)

3 Ob 82/21mOGH24.06.2021

Vgl; Beisatz: In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung ‑ etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrundes ‑ kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre greift. (T23)

4 Ob 18/23kOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Auch wenn nach der Rechtsprechung auch andere Entscheidungen wie Klagszurückweisungen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) behandelt werden, so muss es sich dabei doch um solche handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen. (T24)<br/>Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt bei Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verfahrens nicht vor. (T25)

5 Ob 48/24fOGH09.04.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T15

7 Ob 123/24zOGH23.10.2024

Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach § 6a ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0060OB02022_96P0000_001

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