Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Aktiengesellschaft, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, GZ 54 R 25/02v-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 8. Jänner 2002, GZ 18 Msch 12/00m-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens bekämpft werden soll (vgl MietSlg 50.799; RIS-Justiz RS0103702; 0105321; 0044487). Es bedarf daher eines Ausspruchs über den Entscheidungsgegenstand und - wenn dieser S 260.000 nicht übersteigt - eines Ausspruchs darüber, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist. Im Weiteren wird auf die Bestimmung des § 528 Abs 2a und 3 ZPO hingewiesen. Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig (EFSlg 82.304).
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