OGH 6Ob79/18p

OGH6Ob79/18p24.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, Schweiz, vertreten durch Mag. Dominik Brun, Rechtsanwalt in Hard, wegen 7.218,32 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. März 2018, GZ 3 R 27/18g‑18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Jänner 2018, GZ 1 C 644/17m‑14, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00079.18P.0524.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Das Erstgericht verwarf die Einrede seiner örtlichen Unzuständigkeit (Punkt 1 Abs 1), sprach aus, dass es örtlich – und vorbehaltlich der Zuständigkeitsentscheidung eines bestimmten Schweizer Gerichts – international zuständig sei (Punkt 1 Abs 2), und unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeitsfrage im Verfahren vor dem Schweizer Gericht unter Hinweis auf Art 27 Abs 1 LGVÜ (Punkt 5.); die übrigen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.

Das Rekursgericht hob über Rekurs des Klägers den Ausspruch über die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts (ersatzlos) auf und bestätigte die Unterbrechung des Verfahrens. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es im Hinblick auf mehrere, die Unterbrechung des Verfahrens betreffende Rechtsfragen zu.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs, mit dem der Kläger (ausschließlich) die Unterbrechung des Verfahrens bekämpft, ist nicht zulässig.

1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre. Das Rekursgericht hat hier die vom Erstgericht ausgesprochene Unterbrechung des Verfahrens bestätigt. Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0037059 [T1]). Anderes würde nur bei einer Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens gelten (RIS‑Justiz RS0105321 [T19]). Diese Unterscheidung ist dadurch gerechtfertigt, dass eine Ausnahme von der Konformatssperre nur dann gelten soll, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die (definitive) Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (9 ObA 39/04g).

2. Sprichtdas Rekursgericht über mehrere Punkte in einer Entscheidung ab, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses grundsätzlich für jeden Ausspruch gesondert zu beurteilen (vgl RIS‑Justiz RS0044238 [T15]; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 [2005] § 528 ZPO Rz 64), es sei denn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung stünden in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang, dass sie nicht auseinandergerissen werden können; in diesem Fall kann auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0044238). Bei dieser Beurteilung ist darauf abzustellen, ob die Aussprüche ein „gesondertes rechtliches Schicksal“ haben können (RIS‑Justiz RS0044238 [T10, T15]) oder ob der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert gesehen werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RIS‑Justiz RS0044191 [T22]); diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es nur eine einheitliche Entscheidung geben kann (vgl RIS‑Justiz RS0044244).

3. Der Ausspruch des Erstgerichts über die Unterbrechung des Verfahrens wurde vom Rekursgericht vollinhaltlich bestätigt; darüber hinaus hat das Rekursgericht den Ausspruch über die internationale Zuständigkeit beseitigt. Verfahrensunterbrechung und internationale Zuständigkeit können aber voneinander getrennt werden; es ist nicht zu sehen – und wird dies vom Rekursgericht im Rahmen seines Zulässigkeitsausspruchs auch gar nicht näher begründet –, weshalb hier ein derart enger Zusammenhang bestehen sollte, dass die Aussprüche nicht voneinander gesondert gesehen werden könnten; ein untrennbarer Zusammenhang liegt somit nicht vor. Dass über die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts erst abgesprochen werden kann, wenn das Schweizer Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ändert nichts daran, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit und eine solche über die Verfahrensunterbrechung ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (vgl RIS‑Justiz RS0044238 [T10, T15]).

4. Der Revisionsrekurs des Klägers war damit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Der Beklagte hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.

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