OGH 5Ob48/24f

OGH5Ob48/24f9.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* KG, *, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. J*, 3. P*, 4. M*, 5. G*, alle vertreten durch Dr. Lins & Dr. Öztürk Rechtsanwalts KG in Bludenz, wegen Unterlassung, hier: Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2024, GZ 11 R 277/23w‑30, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. November 2023, GZ 56 Cg 68/23s‑17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00048.24F.0409.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Im Rahmen ihrer Wiederaufnahmsklage betreffend das Verfahren 57 Cg 73/20d beantragte die Wiederaufnahmsklägerin auch die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des im wiederaufzunehmenden Verfahren gegen sie ergangenen Unterlassungsurteils.

[2] Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung als unzulässig zurück, über einen gleichlautenden Antrag habe die im Titelverfahren entscheidende Richterin bereits mit Beschluss vom 8. 8. 2023 abweisend entschieden. Die angeführten Gründe seien im Übrigen nicht geeignet, die formelle Rechtskraft des ergangenen Urteils zu beseitigen. Die Abweisung des von der Wiederaufnahmsklägerin gestellten Antrags auf „einstweilige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“ war schonim Rekursverfahren nicht mehr angesprochen worden.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin nicht Folge. Umstände, die dem Exekutionstitel erst nachträglich seine Exekutionskraft rauben, berechtigten nicht zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Dass anlässlich der ursprünglichen Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgrund inhaltlich gleichlautenden Vorbringens die Wiederaufnahmsklage noch unbekannt gewesen sei, ändere nichts daran, dass das Erstgericht den neuerlichen Antrag zutreffend zurückgewiesen habe.

Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

[4] Diesen Beschluss bekämpft die Wiederaufnahmsklägerin mit ihrem als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsmittel und dem Antrag auf Abänderung dahin, dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kostenpflichtig stattzugeben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[5] Der Revisionsrekurs ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Ob die Abweisung des Antrags, die einstweilige Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu verfügen, eine nach § 402 Abs 1 EO von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgenommene Sachentscheidung sein könnte (vgl RS0097225), bedarf keiner weiteren Erörterung, weil dieser Beschlusspunkt nach der im Revisionsrekurs nicht bezweifelten Auffassung des Rekursgerichts schon nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war.

[7] 2. Zu beurteilen ist ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des gegen die Wiederaufnahmsklägerin im Titelverfahren ergangenen Unterlassungsurteils nach § 7 Abs 3 EO. Für ein solches Verfahren gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist (RS0001596) und zwar auch in Bezug auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (8 Ob 26/09w; 4 Ob 90/11f). Maßgebend ist daher § 528 ZPO.

[8] 3. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat; hievon ausgenommen sind nur die Zurückweisung einer Klage und – nach der Rechtsprechung (RS0044536, RS0105321) – auch andere Fälle einer definitiven Verweigerung des Rechtsschutzes. Darunter fallen aber weder die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (7 Ob 600/94) noch die Abweisung eines darauf gerichteten Antrags (8 Ob 133/09f; 4 Ob 90/11f). Von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgenommen sind andere Entscheidungen als Klagezurückweisungen nach der Rechtsprechung nur dann, wenn sie im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen (RS0105321; 4 Ob 18/23k). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[9] 4. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Sachentscheidung im Titelverfahren ist längst ergangen und die Entscheidung im Wiederaufnahmeklageverfahren wird durch die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Titelverfahren nicht verhindert. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. In einem solchen Fall ist die Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens (die die Wiederaufnahmsklägerin erkennbar mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung anstrebt) kein Fall der Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0105321 [T5]), auf den sich die Wiederaufnahmsklägerin im Übrigen auch mit keinem Wort beruft. In ihrem Revisionsrekurs spricht sie die Frage der vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochenen absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gar nicht an.

[10] 5. Damit war der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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