European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00008.19P.0125.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach das zwischen den Streitteilen anhängige Verfahren auf Leistung eines Unterhalts während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) gemäß § 190 ZPO, „zumal Präjudizialität betreffend das Verfahren 3 FAM ***** des Bezirksgerichts Leopoldstadt [über die Anerkennung des zwischen den Parteien ergangenen ausländischen Scheidungsurteils] bestehe“. Es sprach aus, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Parteienantrag erfolgen werde.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 3 FAM ***** des Bezirksgerichts Leopoldstadt unterbrochen wird und die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Parteienantrag erfolgt. Den Revisionsrekurs ließ es zu, weil es – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gäbe, ob ein auf § 94 ABGB gestütztes Unterhaltsverfahren wegen eines Verfahrens auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils unterbrochen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs, mit dem der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens bekämpft, ist unzulässig.
Eine Bestätigung der Entscheidung durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (vgl RIS‑Justiz RS0044215). Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern die Neufassung des Spruchs – wie hier – nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern (RIS‑Justiz RS0111093; RS0074300).
Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0037059 [T1]). Anderes könnte nur bei einer Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens gelten (RIS‑Justiz RS0105321 [T19]). Diese Unterscheidung ist dadurch gerechtfertigt, dass eine Ausnahme von der Konformatssperre nur dann gelten soll, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die (definitive) Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (6 Ob 79/18p mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung ist damit die volle Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS‑Justiz RS0037059; 7 Ob 170/09i mwN).
Der Revisionsrekurs des Klägers war daher ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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