Rechtssatz
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
10 Ob 2104/96a | OGH | 16.07.1996 |
nur: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Notstandshilfe. (T2) |
3 Ob 503/96 | OGH | 21.02.1996 |
nur: Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3) Veröff: SZ 69/33 |
5 Ob 10/99b | OGH | 12.10.1999 |
Auch; nur T3; Beisatz: Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. (T4) |
1 Ob 108/01s | OGH | 29.05.2001 |
Beis wie T4; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T5) |
1 Ob 49/02s | OGH | 22.03.2002 |
Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen. (T6); Veröff: SZ 2002/39 |
7 Ob 174/02t | OGH | 11.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. (T7); Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten. (T8) |
7 Ob 152/03h | OGH | 30.06.2003 |
Beis wie T5; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9) |
1 Ob 157/03z | OGH | 01.07.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10) |
6 Ob 8/03z | OGH | 02.10.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i). (T11) |
7 Ob 170/04g | OGH | 08.09.2004 |
Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135 |
8 Ob 140/05d | OGH | 26.01.2006 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient. (T13) |
7 Ob 284/06z | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14) |
7 Ob 130/08f | OGH | 09.07.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11 |
3 Ob 160/08p | OGH | 03.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T15); Veröff: SZ 2008/143 |
6 Ob 200/08t | OGH | 06.11.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17) |
6 Ob 219/08m | OGH | 06.11.2008 |
Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17 |
10 Ob 112/08f | OGH | 24.02.2009 |
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19); Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20); Veröff: SZ 2009/24 |
10 Ob 8/09p | OGH | 17.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20 |
10 Ob 7/09s | OGH | 21.04.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20 |
10 Ob 40/09v | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20 |
4 Ob 133/09a | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T21) |
8 Ob 8/09y | OGH | 21.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen die bezugsberechtigte Mutter einzubeziehen. (T22) |
10 Ob 76/09p | OGH | 24.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T23)<br/>Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T24) |
2 Ob 253/09h | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T20; Vgl Beis wie T23; Beisatz: Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit verschiedener öffentlich-rechtlicher Leistungen wird von der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits vorgenommen. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Studienbeihilfe. (T26)<br/>Bem: Vgl auch 3 Ob 160/08p hinsichtlich Ausgleichszulage, 6 Ob 89/01h hinsichtlich Familienbeihilfe und 10 Ob 112/08f ua hinsichtlich Kinderbetreuungsgeld. (T27)<br/>Veröff: SZ 2010/5 |
1 Ob 22/09f | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23 |
6 Ob 72/10x | OGH | 15.04.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T23 |
7 Ob 166/10b | OGH | 22.10.2010 |
Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T28)<br/>Veröff: SZ 2010/137 |
7 Ob 32/12z | OGH | 25.04.2012 |
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5 |
8 Ob 1/13z | OGH | 24.01.2013 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Zum Krankenhaus-Taggeld siehe nunmehr RS0128528. (T29) |
9 Ob 27/16k | OGH | 24.06.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T25 |
3 Ob 109/20f | OGH | 18.08.2020 |
Vgl; Beisatz: Kostenlose Wohnmöglichkeit im ausländischen Staat. (T30) |
9 Ob 59/22z | OGH | 24.11.2022 |
Beis wie T5 nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. (T31)<br/>Beisatz: Die Zweckwidmung einer Sozialleistung für Aufwendungen des Allgemeinbedarfs steht der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen. (T32)<br/>Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T33) |
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_003
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