OGH 6Ob72/10x

OGH6Ob72/10x15.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreit- und Pflegschaftssache der Antragsteller 1. F***** A*****, geboren am 31. August 1989, 2. mj H***** A*****, geboren am 24. Juni 1992, beide *****, letzterer vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 17, 18, 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, gegen den Antragsgegner W***** E***** A*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 2009, GZ 44 R 537/09k-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12. August 2009, GZ 7 PU 83/09x-135, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld ab dem 1. 1. 2008 in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Der Oberste Gerichtshof hat die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits mehrfach dahin beantwortet, dass § 42 KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. Es entscheiden vielmehr die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt (10 Ob 112/08f EF-Z 2009/79 = iFamZ 2009/139; 10 Ob 8/09p EF-Z 2009/79; 10 Ob 7/09s; 4 Ob 133/09a). Es kann somit - auch nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 9/09) - von einer einheitlichen Rechtsprechung dahin ausgegangen werden, dass das Kinderbetreuungsgeld in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen den bezugsberechtigten (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil einzubeziehen ist (8 Ob 8/09y; 2 Ob 253/09h).

Das Rekursgericht hat im Sinn dieser Rechtsprechung das vom Antragsgegner bezogene Kinderbetreuungsgeld in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich mit der Frage des Kinderbetreuungsgeldes befasst, war daher zurückzuweisen.

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