Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld ab dem 1. 1. 2008 in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits mehrfach dahin beantwortet, dass § 42 KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. Es entscheiden vielmehr die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt (10 Ob 112/08f EF-Z 2009/79 = iFamZ 2009/139; 10 Ob 8/09p EF-Z 2009/79; 10 Ob 7/09s; 4 Ob 133/09a). Es kann somit - auch nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 9/09) - von einer einheitlichen Rechtsprechung dahin ausgegangen werden, dass das Kinderbetreuungsgeld in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen den bezugsberechtigten (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil einzubeziehen ist (8 Ob 8/09y; 2 Ob 253/09h).
Das Rekursgericht hat im Sinn dieser Rechtsprechung das vom Antragsgegner bezogene Kinderbetreuungsgeld in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich mit der Frage des Kinderbetreuungsgeldes befasst, war daher zurückzuweisen.
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