OGH 3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 1Ob2410/96k; 4Ob164/98s; 7Ob147/98p; 9Ob272/99m; 2Ob218/99v; 10Ob77/01y; 7Ob78/01y; 6Ob151/01a; 9Ob107/04g; 6Ob286/05k; 5Ob166/09m; 8Ob143/09a; 3Ob102/13s; 6Ob78/13h; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob52/17a; 3Ob61/17t; 7Ob30/21v; 4Ob73/21w; 6Ob159/21g; 6Ob143/22f; 4Ob11/23f; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 9Ob64/23m; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i (RS0048176)

OGH3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 1Ob2410/96k; 4Ob164/98s; 7Ob147/98p; 9Ob272/99m; 2Ob218/99v; 10Ob77/01y; 7Ob78/01y; 6Ob151/01a; 9Ob107/04g; 6Ob286/05k; 5Ob166/09m; 8Ob143/09a; 3Ob102/13s; 6Ob78/13h; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob52/17a; 3Ob61/17t; 7Ob30/21v; 4Ob73/21w; 6Ob159/21g; 6Ob143/22f; 4Ob11/23f; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 9Ob64/23m; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i4.7.2024

Rechtssatz

Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §258 Abs4 idF 2. ErwSchG
ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013

3 Ob 522/92OGH07.07.1992

Veröff: RZ 1994/3 S 15

9 Ob 2039/96kOGH15.05.1996

Auch

1 Ob 2410/96kOGH28.01.1997

Auch

4 Ob 164/98sOGH30.06.1998

nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/119

7 Ob 147/98pOGH13.07.1998
9 Ob 272/99mOGH13.10.1999
2 Ob 218/99vOGH14.09.2000
10 Ob 77/01yOGH03.04.2001

Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2)

7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. (T3)

6 Ob 151/01aOGH05.07.2001

Vgl auch; nur T1

9 Ob 107/04gOGH13.10.2004

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prozessdrittfinanzierung. (T4)

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T5)

5 Ob 166/09mOGH01.09.2009

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Frage ist folglich keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T6)

8 Ob 143/09aOGH23.03.2010

Auch

3 Ob 102/13sOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T2

6 Ob 78/13hOGH08.05.2013

Beis wie T2

3 Ob 99/14aOGH25.06.2014

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweigerte Genehmigung eines Kaufvertrags mit Wiederkaufsrecht zwecks Erhalt einer Mietwohnung. (T7)

4 Ob 64/15pOGH22.04.2015

Beis wie T2

4 Ob 52/17aOGH28.03.2017
3 Ob 61/17tOGH10.05.2017

Beisatz: Hier: Hypothek für Sanierungskredit auf einem Liegenschaftsanteil der Betroffenen, der letztlich vom Sozialhilfeverband verwertet werden wird. (T8)

7 Ob 30/21vOGH24.03.2021

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 73/21wOGH20.04.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 159/21gOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 143/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft aus dem Nachlass. (T9)

4 Ob 11/23fOGH28.03.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Schenkung einer baurechtsbelasteten Liegenschaft (T10)

4 Ob 56/23yOGH28.03.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Die seitens des Betroffenen begehrte Einschränkung seiner Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten wurde unter Berücksichtigung seines Alters als erhebliche Wohlgefährdung qualifiziert. (T11)

2 Ob 88/23iOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T12)<br/>Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T13)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T14)

5 Ob 191/23hOGH30.01.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

7 Ob 175/23wOGH06.03.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Keine Korrektur der Versagung der Genehmigung einer Verzichtserklärung durch die Vorinstanzen, da der Betroffene mit dem Verzicht seiner gesamten allfälligen Ansprüche vor einem Zeitraum verlustig gehen würde. (T15)

9 Ob 75/23dOGH18.03.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15

9 Ob 57/23gOGH18.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15

9 Ob 64/23mOGH18.03.2024

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15

8 Ob 106/23fOGH22.03.2024

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

6 Ob 194/23gOGH21.02.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15

5 Ob 79/24iOGH04.07.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)