OGH 10ObS35/89; 10ObS299/89; 10ObS247/89; 10ObS272/89; 10ObS369/89; 10ObS87/90; 10ObS134/90; 10ObS57/91; 10ObS102/92; 10ObS7/93; 10ObS271/92; 10ObS95/93; 10ObS247/93; 10ObS163/93; 10ObS184/94; 10ObS293/94; 10ObS74/95; 10ObS2049/96p; 10ObS2339/96k; 10ObS36/97k; 10ObS422/97z; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS114/98g; 10ObS140/98f; 10ObS258/98h; 10ObS251/98d; 10ObS309/98h; 10ObS311/98b; 10ObS417/98s; 10ObS11/99m; 10ObS17/99v; 10ObS10/00v; 10ObS365/99w; 10ObS158/00h; 10ObS181/00s; 10ObS344/00m; 10ObS332/00x; 10ObS101/00a; 10ObS72/01p; 10ObS154/01x; 10ObS344/01p; 10ObS263/01a; 10ObS365/01a; 10ObS397/01g; 10ObS414/01g; 10ObS72/02i; 10ObS53/02w; 10ObS127/02b; 10ObS194/02f; 10ObS267/02s; 10ObS390/02d; 10ObS65/03m; 10ObS56/03p; 10ObS218/03m; 10ObS61/04z; 10ObS72/04t; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS52/07f; 10ObS106/09z; 10ObS109/09s; 10ObS124/10y; 10ObS95/10h; 10ObS132/10z; 10ObS127/10i; 10ObS122/10d; 10ObS141/10y; 10ObS101/10s; 10ObS98/11a; 10ObS168/11w; 10ObS160/12w; 10ObS142/13z; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS119/20b; 10ObS78/21z; 10ObS40/22p; 10ObS123/22v; 10ObS58/23m; 10ObS124/23t; 10ObS70/24b; 10ObS57/24s (RS0084541)

OGH10ObS35/89; 10ObS299/89; 10ObS247/89; 10ObS272/89; 10ObS369/89; 10ObS87/90; 10ObS134/90; 10ObS57/91; 10ObS102/92; 10ObS7/93; 10ObS271/92; 10ObS95/93; 10ObS247/93; 10ObS163/93; 10ObS184/94; 10ObS293/94; 10ObS74/95; 10ObS2049/96p; 10ObS2339/96k; 10ObS36/97k; 10ObS422/97z; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS114/98g; 10ObS140/98f; 10ObS258/98h; 10ObS251/98d; 10ObS309/98h; 10ObS311/98b; 10ObS417/98s; 10ObS11/99m; 10ObS17/99v; 10ObS10/00v; 10ObS365/99w; 10ObS158/00h; 10ObS181/00s; 10ObS344/00m; 10ObS332/00x; 10ObS101/00a; 10ObS72/01p; 10ObS154/01x; 10ObS344/01p; 10ObS263/01a; 10ObS365/01a; 10ObS397/01g; 10ObS414/01g; 10ObS72/02i; 10ObS53/02w; 10ObS127/02b; 10ObS194/02f; 10ObS267/02s; 10ObS390/02d; 10ObS65/03m; 10ObS56/03p; 10ObS218/03m; 10ObS61/04z; 10ObS72/04t; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS52/07f; 10ObS106/09z; 10ObS109/09s; 10ObS124/10y; 10ObS95/10h; 10ObS132/10z; 10ObS127/10i; 10ObS122/10d; 10ObS141/10y; 10ObS101/10s; 10ObS98/11a; 10ObS168/11w; 10ObS160/12w; 10ObS142/13z; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS119/20b; 10ObS78/21z; 10ObS40/22p; 10ObS123/22v; 10ObS58/23m; 10ObS124/23t; 10ObS70/24b; 10ObS57/24s13.8.2024

Rechtssatz

Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig; ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muss daher eine Tätigkeit, in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba

10 ObS 35/89OGH07.03.1989

Veröff: SZ 62/37 = SSV-NF 3/29

10 ObS 299/89OGH10.10.1989

Veröff: RZ 1992/51 S 127

10 ObS 247/89OGH10.10.1989

Veröff: RZ 1990/42 S 96

10 ObS 272/89OGH10.10.1989
10 ObS 369/89OGH09.01.1990

Auch; Beisatz: Auch hier ist nur der Inhalt, die Qualifikation der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Teiltätigkeit für die Beurteilung maßgeblich. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 4/2

10 ObS 87/90OGH13.03.1990

Auch

10 ObS 134/90OGH06.11.1990

Veröff: SZ 63/194 = SSV-NF 4/140

10 ObS 57/91OGH23.04.1991

nur: Ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit, in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 5/40

10 ObS 102/92OGH16.06.1992

Veröff: SSV-NF 6/67

10 ObS 7/93OGH28.01.1993

nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Endproduktprüfer (in der Metallbranche) als qualifizierte Facharbeiterteiltätigkeit des Berufes Werkzeugmaschineur. (T4)

10 ObS 271/92OGH28.01.1993

Auch; Veröff: SSV-NF 7/6

10 ObS 95/93OGH15.06.1993

Beisatz: Die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, muß sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein. (T5)

10 ObS 247/93OGH21.12.1993

Auch; nur T2

10 ObS 163/93OGH21.09.1993

nur T2; Beis wie T1

10 ObS 184/94OGH27.09.1994
10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 74/95OGH11.04.1995

nur T2

10 ObS 2049/96pOGH23.04.1996
10 ObS 2339/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Fachberater (für Installationsbedarf) in einem Baumarkt als Verweisungsberuf für einen Wasserleitungsinstallateur. (T6)

10 ObS 36/97kOGH06.03.1997

Auch; Beisatz: Ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist - sofern nicht offenkundig - in jedem Einzelfall besonders zu prüfen. (T7)

10 ObS 422/97zOGH16.12.1997

Auch; Beis wie T7

10 ObS 20/98hOGH09.02.1998

nur T3; Beisatz: Ein gelernter Maurer kann auf den Beruf des Fachberaters in einem Baufachmarkt verwiesen werden. (T8)

10 ObS 76/98vOGH10.03.1998

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ein gelernter Tischler kann auf die Tätigkeit eines Einrichtungsberaters verwiesen werden. (T9)

10 ObS 114/98gOGH31.03.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 140/98fOGH19.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein gelernter Elektromechaniker, der als Flugsicherungsmechaniker tätig war, kann auf die Verweisungsberufe eines qualifizierten Fertigungsprüfers sowie eines Schaltwärters bzw. Schalttafelwärters verwiesen werden. (T10)

10 ObS 258/98hOGH16.07.1998

Vgl auch; Beis wie T9

10 ObS 251/98dOGH16.07.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein gelernter Maurer kann auf die Tätigkeit eines Betonfassonierers (Betonendfertigers bzw Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung) verwiesen werden. (T11)

10 ObS 309/98hOGH20.10.1998

Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Gelernter Maurer. (T12)

10 ObS 311/98bOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Schalungsbauer. (T13)

10 ObS 417/98sOGH12.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Eine Fotolaborantin kann auf den Beruf einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften verwiesen werden. (T14)

10 ObS 11/99mOGH09.02.1999

Vgl auch

10 ObS 17/99vOGH16.03.1999

Auch; Beis wie T7

10 ObS 10/00vOGH22.02.2000

Vgl auch

10 ObS 365/99wOGH22.02.2000

Auch; nur T2

10 ObS 158/00hOGH27.06.2000

Auch; Beis wie T8

10 ObS 181/00sOGH11.07.2000

Auch

10 ObS 344/00mOGH16.01.2001

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Invalidität liegt erst dann vor, wenn der Versicherte außerstande ist, irgendeine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben. (T15) <br/>Beisatz: Die Frage, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufes handelt, ist eine Rechtsfrage. (T16) <br/>Beisatz: Beim Verweisungsberuf des qualifizierten Lackierers im industriellen Bereich handelt es sich um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Berufes des Malers und Anstreichers. (T17)

10 ObS 332/00xOGH19.12.2000

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: In vielen Fällen können gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. (T18)

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Auch; nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig; ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. (T19)

10 ObS 72/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Ein angelernter Zimmermann kann auf den Beruf eines Kundenberaters und/oder Verkäufers in einem Bauwarengroßmarkt verwiesen werden. (T20)

10 ObS 154/01xOGH12.06.2001

Auch; nur T19; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich T16; Beisatz: Bei der Frage, ob eine berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit vorliegt, kommt bei der Abgrenzung von bloßen Hilfsarbeiten und Hilfsverrichtungen insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit die berufliche Qualifikation des Versicherten in möglichen Verweisungsberufen verwertet werden kann. Es sind genaue Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann, weil die auszuführenden Tätigkeiten über bloß untergeordnete, sich qualitativ nicht hervorhebende Teiltätigkeiten hinausgehen. Dabei sind die "berufsschutzerhaltenden" Teiltätigkeiten in den Verweisungsberufen konkret anzuführen. Weiters ist festzustellen, welche Anforderungen an solche Ausprägungen der Verweisungsberufe gestellt werden, in denen die erworbene berufliche Qualifikation verwertet werden kann, damit beurteilt werden kann, ob sie mit dem Versicherten verbliebenen Leistungskalkül in Einklang stehen. (T21)

10 ObS 344/01pOGH30.10.2001

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18

10 ObS 263/01aOGH04.09.2001

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T14; Beis wie T18

10 ObS 365/01aOGH11.12.2001

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Umstand, dass die Ausbildung der im Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich auch verwendeten Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl II 2000/186) mit Schwerpunkt Baustoffhandel eine Änderung erfahren hat, ändert nichts daran, dass jedenfalls auch derzeit noch eine handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungskriterium und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes bilden und auch diese qualifizierten Facharbeiter als Fachmarktberater tatsächlich Verwendung finden. (T22)

10 ObS 397/01gOGH15.01.2002

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T22

10 ObS 414/01gOGH29.01.2002

Auch; nur T19; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (SSV-NF 4/2; 10 ObS 114/98g), sodass diese Tätigkeit noch als Ausübung eines erlernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen ist. (T23) <br/>Beisatz: Die Tätigkeit eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars erhält den Berufsschutz. (T24)

10 ObS 72/02iOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden ein Anstellungskriterium und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes. Diese qualifizierten Facharbeiter finden als Kundenberater und Verkaufsberater in Großmärkten und Baumärkten auch tatsächlich Verwendung. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Elektromonteur. (T26)

10 ObS 53/02wOGH26.03.2002

Vgl auch; Beis wie T18 nur: In vielen Fällen können gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden. (T27) <br/>Beis wie T25; Beisatz: Ist jedoch eine Zusatzausbildung erforderlich, die über eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses hinausgeht und auch nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. (T28)

10 ObS 127/02bOGH18.06.2002

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22

10 ObS 194/02fOGH23.07.2002

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22

10 ObS 267/02sOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes angesehen werden können. (T29)

10 ObS 390/02dOGH10.12.2002

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T18; Beis wie T22; Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen, und steht der "neue" Beruf mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr, ist die Verweisung unzulässig. (T30)

10 ObS 65/03mOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Maschinenbauarbeiten und Werkstättenarbeiten mit einer Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten sind nur untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser. (T31)

10 ObS 56/03pOGH29.04.2003

Auch; nur: Die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes ist zulässig; ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, darf aber nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. (T32)<br/>Beis wie T5; Beis wie T29<br/>Veröff: SZ 2003/53

10 ObS 218/03mOGH10.02.2004

Beis ähnlich wie T25; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Maurer. (T33)

10 ObS 61/04zOGH27.04.2004

Vgl auch; Beis wie T22

10 ObS 72/04tOGH18.05.2004

nur T7

10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Diese Grundsätze sind sinngemäß auch auf den Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zu übertragen. § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG unterscheiden sich nur dadurch, dass im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im Allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt. (T34)

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

Auch

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

Auch

10 ObS 52/07fOGH11.05.2007

Auch; Beis wie T8

10 ObS 106/09zOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. (T35)

10 ObS 109/09sOGH21.07.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T35

10 ObS 124/10yOGH17.08.2010

Auch

10 ObS 95/10hOGH14.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Ein gelernter Restaurantfachmann kann nicht auf die einfache Tätigkeit eines Sitzkassiers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden. (T36)

10 ObS 132/10zOGH14.09.2010

Vgl auch

10 ObS 127/10iOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T6

10 ObS 122/10dOGH14.09.2010

Auch

10 ObS 141/10yOGH05.10.2010

Auch

10 ObS 101/10sOGH31.05.2011

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T35; Beisatz: Die Angestelltentätigkeit eines Baustofffachmarktberaters in Misch- bzw Kombimärkten weist eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Lehrberuf eines Maurers auf. (T37)<br/>Veröff: SZ 2011/70

10 ObS 98/11aOGH08.11.2011

Auch; Beis wie T16; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T38)

10 ObS 168/11wOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis wie T28

10 ObS 160/12wOGH20.11.2012

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T16; Beis wie T21; Beisatz: Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T39)

10 ObS 142/13zOGH22.10.2013

Auch; Beis wie T8

10 ObS 146/14iOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T25; Beis wie T27

10 ObS 13/16hOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T8; Beis wie T37

10 ObS 5/16gOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T37

10 ObS 119/20bOGH19.01.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T18; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T40)

10 ObS 78/21zOGH19.05.2021
10 ObS 40/22pOGH21.06.2022

Vgl; Beis wie T21

10 ObS 123/22vOGH17.01.2023
10 ObS 58/23mOGH28.09.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T29; Beisatz wie T7; Beisatz wie T21

10 ObS 124/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T39

10 ObS 70/24bOGH09.07.2024

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T18; Beisatz wie T35; Beisatz wie T39

10 ObS 57/24sOGH13.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T39<br/>Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T41)

Dokumentnummer

JJR_19890307_OGH0002_010OBS00035_8900000_001

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