Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof (10 ObS 2088/96y, veröffentlicht in SSV-NF 10/58) im zweiten Rechtsgang das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 5.2.1959 geborene (und daher am Stichtag erst 34 Jahre alte Kläger) hauptsächlich wegen des Ausschlusses von Arbeiten unter dem Einfluß von Staub, Dämpfen und Gasen zwar seinen bisherigen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, aber auf den Beruf eines Wohn- und Einrichtungsberaters oder Einrichtungsplaners verwiesen werden könne und daher nicht invalid nach § 255 Abs 1 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die dagegen vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach für den Kläger die oben genannten Verweisungstätigkeiten in Frage kommen, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Daß der Kläger dabei als Angestellter tätig würde, stünde der Verweisung nicht entgegen. Der Wechsel von besonders qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenpositionen führt, wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, zu keinem Verlust des Berufsschutzes (SSV-NF 8/75, 8/84, 10/58). Es besteht auch eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf, werden doch nach den Feststellungen neben gelernten Einzelhandelskaufleuten der Möbelbranche in der Praxis wegen der dafür gebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur gelernte Tischler als Wohn- und Einrichtungsberater oder Einrichtungsplaner verwendet.
Dennoch ist die Sache nicht spruchreif. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 11.6.1996, 10 ObS 2088/96y (SSV-NF 10/58), darauf hingewiesen, daß mangels Offenkundigkeit die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze in der für den Kläger konkret in Frage kommenden Sparte der Verweisungsberufe wenigstens nährungsweise festzustellen sein werde. Die Vorinstanzen haben diesen Ergänzungsauftrag nicht beachtet und die zur Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsmarktes in den Verweisungstätigkeiten (vgl SSV-NF 7/37 mwN) notwendige Feststellung nicht getroffen.
Damit blieb abermals eine für die abschließende Beurteilung wesentliche Frage ungeklärt, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in diesem Punkt aufzuheben waren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)