OGH 10ObS124/23t

OGH10ObS124/23t21.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. September 2023, GZ 10 Rs 88/23 v‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00124.23T.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der 1974 geborene Kläger hat 1995 Lehrabschlussprüfungen als Betriebselektriker und als Maschinenschlosser abgeschlossen. Es ist nicht strittig, dass er Berufsschutz im Lehrberuf Betriebselektriker (nunmehr: Elektrotechnik) genießt.

[2] Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch auf Invaliditätspension, weil der Kläger auf die ihm zumutbaren Teiltätigkeiten der Verkabelung von Elektroverteilern und der Qualitätskontrolle verwiesen werden könne.

[3] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen eine Beantwortung der Rechtsfrage nicht zuließen, ob die dem Kläger zumutbaren Teiltätigkeiten zulässige Verweisungsberufe seien.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

[5] 1.1. Dass ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, auch auf Teiltätigkeiten des Berufs verwiesen werden darf, sofern er dadurch nicht den Berufsschutz verliert, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0084541). Entscheidend für die Erhaltung des Berufsschutzes ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei der Ausübung einer Teiltätigkeit oder spezialisierten Tätigkeit verwertet werden muss (RS0084497 [T15]).

[6] 1.2. Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können und damit berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0084497 [T20, T26]; RS0084541 [T39]).

[7] 2.1. Das Berufungsgericht stellte die Rechtslage zutreffend dar und stützte seine Beurteilung darauf, dass eine Verkabelung eines Verteilers schon aufgrund der mit einer falschen Verkabelung verbundenen Gefahr und auch die Qualitätskontrolle (Prüfen und Dokumentation) von elektrischen Anlagen und elektrischen Geräten (umfassende) Fachkenntnisse der Elektrotechnik voraussetzten. Da die Revision auf diese Argumentation nicht eingeht, gelingt es ihr schon deswegen nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen (RS0043603 [T9]).

[8] 2.2. Soweit die Revision den Standpunkt vertritt, die vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen würden andere, nicht vergleichbare Teiltätigkeiten betreffen, ergibt sich daraus nicht, aus welchen Gründen die hier gegenständlichen, dem Kläger noch zumutbaren Teiltätigkeiten – abweichend von der Beurteilung der Vorinstanzen – nicht als berufsschutzerhaltend zu qualifizieren wären (RS0043605).

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