OGH 10ObS65/03m

OGH10ObS65/03m4.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Rs 280/02d-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2002, GZ 33 Cgs 171/01w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen. Danach bliebe ein beim Kläger in Betracht kommender Berufsschutz als angelernter Maschinenschlosser nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen wäre. Dabei ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua). Dabei ist neben dem festgestellten Inhalt der Tätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können, wesentlich (SSV-NF 13/129 mwN ua).

Von den Vorinstanzen wurde neben dem Inhalt der vom Kläger im Beobachtungszeitraum bei der Firma P***** verrichteten Teiltätigkeiten (Maschinenbau- und Werkstättenarbeiten) vor allem auch festgestellt, dass diese Tätigkeiten eine Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten erfordern, sodass im Vergleich zur Lehrzeit eines Maschinenschlossers nur von einer untergeordneten Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser gesprochen werden kann. Eine derartige Teiltätigkeit war damit aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht geeignet, einen allfälligen Berufsschutz als Maschinenschlosser zu erhalten.

Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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