Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen. Danach bliebe ein beim Kläger in Betracht kommender Berufsschutz als angelernter Maschinenschlosser nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen wäre. Dabei ist entscheidend, ob ein Kernbereich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden musste (SSV-NF 12/47 mwN ua). Die Teiltätigkeit muss sich qualitativ hervorheben und darf nicht bloß untergeordnet sein (SSV-NF 7/62 ua). Dabei ist neben dem festgestellten Inhalt der Tätigkeit auch die Einschulungs- oder Einweisungszeit, die ein ungelernter Arbeiter benötigt, um solche Tätigkeiten verrichten zu können, wesentlich (SSV-NF 13/129 mwN ua).
Von den Vorinstanzen wurde neben dem Inhalt der vom Kläger im Beobachtungszeitraum bei der Firma P***** verrichteten Teiltätigkeiten (Maschinenbau- und Werkstättenarbeiten) vor allem auch festgestellt, dass diese Tätigkeiten eine Anlernzeit von lediglich etwa drei bis sechs Monaten erfordern, sodass im Vergleich zur Lehrzeit eines Maschinenschlossers nur von einer untergeordneten Teiltätigkeit des Lehrberufes Maschinenschlosser gesprochen werden kann. Eine derartige Teiltätigkeit war damit aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht geeignet, einen allfälligen Berufsschutz als Maschinenschlosser zu erhalten.
Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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