OGH 6Ob533/87; 6Ob551/88; 8Ob519/88; 4Ob598/88; 7Ob728/88; 8Ob690/88; 8Ob611/90; 4Ob556/91; 6Ob2229/96d; 2Ob314/01t; 6Ob178/03z; 1Ob159/04w; 1Ob119/09w; 5Ob136/10a; 1Ob191/12p; 1Ob262/15h; 1Ob58/17m; 1Ob198/17z; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob84/18m; 1Ob130/20d; 1Ob6/21w; 1Ob233/20a; 1Ob213/21m; 1Ob113/23h; 1Ob13/24d; 1Ob116/24a (RS0057681)

OGH6Ob533/87; 6Ob551/88; 8Ob519/88; 4Ob598/88; 7Ob728/88; 8Ob690/88; 8Ob611/90; 4Ob556/91; 6Ob2229/96d; 2Ob314/01t; 6Ob178/03z; 1Ob159/04w; 1Ob119/09w; 5Ob136/10a; 1Ob191/12p; 1Ob262/15h; 1Ob58/17m; 1Ob198/17z; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob84/18m; 1Ob130/20d; 1Ob6/21w; 1Ob233/20a; 1Ob213/21m; 1Ob113/23h; 1Ob13/24d; 1Ob116/24a25.9.2024

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, dass die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muss. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte.

Normen

EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs1 Z1

6 Ob 533/87OGH07.05.1987
6 Ob 551/88OGH05.05.1988

Vgl auch

8 Ob 519/88OGH07.07.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Rückzahlungsraten für Eigentumswohnung fielen wegen der kurzen Dauer der Ehe nicht ins Gewicht. (T1)

4 Ob 598/88OGH15.11.1988

Vgl auch

7 Ob 728/88OGH02.02.1989

Auch; nur: Der Umstand, daß der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, daß die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung - hier mit Haus samt Garage und Schwimmbad - als Ganzes doch in die Aufteilung eingezogen werden muß. (T2)

8 Ob 690/88OGH13.07.1989

Auch; Beisatz: Hier: Vor der Eheschließung wurde vom AST der Baugrund erworben und mit dem Bau begonnen; Geldmittel der Antragsgegnerin wurden zur Weiterführung des Baues verwendet. Während der Ehe wurde das die Ehewohnung darstellende Haus "stattlich ausgestaltet" - es fällt in die Aufteilungsmasse. (T3)

8 Ob 611/90OGH20.06.1991

Auch

4 Ob 556/91OGH05.11.1991
6 Ob 2229/96dOGH07.11.1996
2 Ob 314/01tOGH10.01.2002
6 Ob 178/03zOGH24.06.2004

Auch

1 Ob 159/04wOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T4)

1 Ob 119/09wOGH08.09.2009

Auch

5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Vgl auch

1 Ob 191/12pOGH11.10.2012

Vgl

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 58/17mOGH28.06.2017

Beis wie T4

1 Ob 198/17zOGH15.11.2017

Auch

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T4

1 Ob 200/17vOGH15.12.2017

Auch; Beisatz: Eine überwiegende Wertsteigerung der eingebrachten Liegenschaft während der Ehe und damit eine Qualifikation als insgesamt „nicht eingebracht“ führt dazu, dass diese Sache auch real für die Aufteilung zur Verfügung steht, wogegen sonst der Vorteil des Liegenschaftseigentümers, der die Sache behalten würde, nur wertmäßig – letztlich durch eine Ausgleichszahlung – auszugleichen wäre. Keinesfalls kann dies aber dazu führen, dass dem anderen Ehegatten auch der fortwirkende Wert der eingebrachten Sache anteilig zukäme. (T5)

1 Ob 84/18mOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 130/20dOGH22.07.2020
1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl

1 Ob 233/20aOGH21.04.2021

Vgl

1 Ob 213/21mOGH14.12.2021

Vgl

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz: hier: Vor Eheschließung angeschaffte Yacht, wobei lediglich 40% des finanzierenden Kredits vor Eheschließung getilgt wurden. (T6)<br/>Anm: vlg 1 Ob 147/18a und 1 Ob 46/19z

1 Ob 13/24dOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: In Anbetracht der Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft und des aushaftenden Kreditsaldos keine wesentliche Wertschöpfung während aufrechter Ehe. (T7)

1 Ob 116/24aOGH25.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870507_OGH0002_0060OB00533_8700000_001

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