Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. März 1987 (6 Cg 8/87-9) wurde die am 22. Dezember 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe nach § 55 Abs. 1 EheG geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten über die beiden aus der Ehe stammenden Kinder Christopher, geboren am 7. April 1975, und Kerstin, geboren am 2. Mai 1977, stehen der Antragstellerin zu. Als Ehewohnung diente den Streitteilen das Einfamilienhaus Gwantengasse 5 auf der beiden je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 451 KG Unterwagram.
Mit Beschluß vom 18. August 1986 räumte das Erstgericht der Antragstellerin das alleinige Benützungsrecht an der auf der Liegenschaft befindlichen Ehewohnung ein, übertrug die Liegenschaft samt den darauf befindlichen Fahrnissen in das Alleineigentum der Antragstellerin und sprach dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 100.000 zu. Das Erstgericht trug der Antragstellerin auf, die auf der Liegenschaft haftende Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse Region St. Pölten in Höhe von rund S 495.000 termingemäß zu berichtigen und den Antragsgegner diesbezüglich klag- und schadlos zu halten, und sprach aus, daß für diese Verbindlichkeit die Antragstellerin als Hauptschuldnerin und der Antragsgegner als Ausfallsbürge haftet.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erwarben die Streitteile 17/24-Anteile an der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 1984 um S 425.000. Mit Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 1984 erhielt die Antragstellerin von ihrem Vater Walter S*** die restlichen 7/24-Anteile übertragen. Zum Ankauf der Liegenschaft nahmen die Streitteile ein Darlehen auf, das im Mai 1988 mit rund S 495.000 aushaftete. Der Wert der Liegenschaft beträgt S 901.000. Darin ist eine Wertsteigerung durch Neuinvestitionen von S 100.000 enthalten.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien nur 17/24-Anteile der Liegenschaft der Aufteilung zu unterziehen. Diese seien ebenso zu halbieren wie der Betrag der Neuinvestitionen während aufrechter Ehe und die Schulden. In diesem Sinne zog das Erstgericht zunächst die Investitionen von S 100.000 vom Wert der Liegenschaft ab und errechnete den Hälfteanteil von 17/24-Anteilen mit S 283.687,50. Zu diesem Betrag zählte es die Hälfe der Investitionen von S 50.000, was einen Betrag von S 333.687,50 ergab. Davon brachte es die Hälfte der Schulden von S 247.500 in Abzug, sodaß sich ein Betrag von S 86.187,50 errechnete. Für die Abgeltung der vom Antragsgegner in der Ehewohnung zurückgelassenen Fahrnisse erhöhte das Erstgericht diesen Zuweisungsbetrag auf S 100.000.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Antragsgegners den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht hielt für eine abschließende Beurteilung eine Verfahrensergänzung im einzelnen, für das Revisionsrekursverfahren nicht mehr relevanten Punkten für erforderlich, lehnte jedoch die Rechtsansicht des Antragsgegners ab, daß die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen sei. Die der Antragstellerin von ihrem Vater geschenkten 7/24-Anteile unterlägen gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners. Dieser wendet sich nicht gegen die Aufhebung an sich, sondern bekämpft zulässigerweise (MietSlg. XXXIV/10; SZ 23/159; 3 Ob 526/88) nur die obgenannte Rechtsansicht und stellte auch einen dementsprechenden Rekursantrag (keine Abänderung des Spruches der zweiten Instanz, sondern nur eine Abänderung in der Begründung).
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, kann auch eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus eine Ehewohnung sein. Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs. 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres ist aber für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung in dem Sinne von Bedeutung, daß dies nur als Beitrag des einen Ehegatten gewertet werden kann (EFSlg. 51.741; MietSlg. 34.592, 34.593; iglS auch 3 Ob 548/85; vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB Rz 10 zu den §§ 81, 82 EheG). Nichts anderes kann gelten, wenn, wie hier, ein Teil der Liegenschaft einem der Ehegatten geschenkt wurde (8 Ob 505/85). In der Ablehnung der Rechtsansicht der zweiten Instanz erweist sich daher der Rekurs mit der dargelegten Einschränkung als berechtigt und das Erstgericht wird darauf im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO und auch § 234 AußStrG.
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