OGH 1Ob46/19z

OGH1Ob46/19z30.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin B*, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Dr. Peter Winalek und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 48 R 287/18p-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. Oktober 2018, GZ 48 Fam 4/16s-77, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125376

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zur „Anrechnung“ des von der Frau nach Verlassen der Ehewohnung bezahlten Mietzinses unterliegt der Rechtsmittelwerber einem grundsätzlichen Irrtum. Das Rekursgericht hat derartige Mietzinsaufwendungen nämlich nicht „der Aufteilung unterzogen“, sondern den Vorteil, den der Mann aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zog (die Vorinstanzen setzten diesen in Höhe der von der Frau aufgewendeten Mietkosten an) bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt. Zwar lehnt der Fachsenat in seiner jüngeren Rechtsprechung eine generelle Zurechnung solcher Vermögensvorteile ab, berücksichtigt diese aber gegebenenfalls im Rahmen der Billigkeit (1 Ob 147/18a; 1 Ob 200/17v). Dass eine Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ des Mannes nicht der Billigkeit entsprochen hätte, behauptet dieser in seinem Rechtsmittel gar nicht. Der Vorwurf, es sei „nicht nachvollziehbar“, warum dieser Vorteil, der „keinen Bezug zum Wert der Liegenschaft aufweise“, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt wurde, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Das Argument, im Rahmen der Billigkeit hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Mann während der ehelichen Lebensgemeinschaft sämtliche Kreditzahlungen „hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft“ alleine getragen habe, übersieht, dass es für die Aufteilung – bei (wie hier) grundsätzlich gleichwertigen Beiträgen der Ehegatten – nicht darauf ankommt, mit wessen Einkünften einzelne Vermögenswerte (etwa auch durch Kredittilgung) geschaffen wurden.

Dass die bisher im Miteigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung zur Gänze der Frau zukommen soll, wenn der Mann (der die Wohnung primär erhalten soll) die ihm auferlegte Ausgleichszahlung nicht binnen bestimmter Frist leistet, wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft. Der Revisionsrekurswerber wendet sich aber dagegen, dass ihm der Miteigentumsanteil der Frau (allenfalls) nur Zug um Zug gegen Leistung der Ausgleichszahlung übertragen werden soll, wohingegen diese den Miteigentumsanteil des Mannes (wenn er seine Ausgleichszahlung nicht fristgerecht leistet) ohne eine solche Zug‑um‑Zug-Beschränkung erwirbt. Weshalb dies gegen den Grundsatz der Billigkeit verstoßen soll, legt der Revisionsrekurswerber jedoch nicht substantiiert dar. Soweit er kritisiert, dass sein (allenfalls bestehender) „Ausgleichsanspruch“ mangels Absicherung (insbesondere durch eine Zug‑um‑Zug-Verpflichtung) dem Insolvenzrisiko der Frau ausgesetzt sei, findet dies keinen Niederschlag im Abänderungsantrag, in dem keine (wie immer geartete) Absicherung begehrt wird, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Zur begehrten Verkürzung der Zahlungsfrist der Frau zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf, warum die bekämpfte Frist unangemessen lang wäre.

Insgesamt gelingt es dem Revisionsrekurswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, weshalb sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Die Frau hat die Kosten ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, die somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, selbst zu tragen (RS0124792 [T2]).

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