OGH 1Ob6/21w

OGH1Ob6/21w23.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner DI A*****, vertreten durch die JURIDICOM Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Klagenfurt am Wörthersee, wegen

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. November 2020, GZ 4 R 142/20d‑109, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 9. April 2020, GZ 1 Fam 69/16w‑93, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00006.21W.0323.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die mit 2.534,64 EUR (darin 422,44 EUR USt) bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die am 7. 12. 1983 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde am 18. 11. 2015 aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 1. 7. 2012 aufgelöst. Der Ehe entstammen zwei mittlerweile volljährige Kinder. Die Frau war zunächst berufstätig, seit 1997 bezieht sie eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Mann war während der Ehe berufstätig.

[2] Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist primär – soweit in dritter Instanz relevant – die Bemessung der von der Frau zu leistenden Ausgleichszahlung für das ihr zugewiesene Grundstück mit der Ehewohnung (Einfamilienhaus). Neben der Aufteilungsquote ist dabei vor allem strittig, inwieweit von den Parteien in die Ehe eingebrachtes bzw ihnen von Dritten geschenktes Vermögen, das zur Finanzierung des (Bau-)Grundstücks sowie des darauf errichteten Hauses verwendet wurde, bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist; darüber hinaus, inwieweit von den Parteien während der Ehe erworbener Schmuck sowie Goldmünzen „der Aufteilung unterliegen“ und ob eine der Frau von ihrem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der von ihr (gerichtlich) bekämpften Auflösung ihres Dienstverhältnisses geleistete „Abfindung“ bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist.

[3] Das Erstgericht wies das Haus mit der Ehewohnung der Frau und einen PKW dem Mann zu, ordnete eine Aufteilung der vorhandenen Sparbücher entsprechend den darauf befindlichen Guthaben im (etwa) gleichen Verhältnis an die Parteien an und verpflichtete die Frau zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 76.000 EUR, wovon dem Mann rund 73.600 EUR „für das Haus“ zustünden und der Rest als Ausgleich für bereits (außergerichtlich) aufgeteilte Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der Zuweisung des PKW an den Mann).

[4] Es legte seiner Entscheidung eine Aufteilungsquote von 1 : 1 zugrunde, weil von insgesamt gleichteiligen Beiträgen der Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft auszugehen sei und keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Aufteilungsverhältnis bestünden.

[5] Zur Bemessung der Ausgleichszahlung für die zur Gänze der Frau zugewiesene Liegenschaft mit dem Haus (diese stand zuletzt im gleichteiligen Miteigentum der Ehegatten, weil die Frau dem Mann während der Ehe einen Hälfteanteil geschenkt hatte; das unbebaute Grundstück war von der Frau wenige Tage vor der Eheschließung erworben, jedoch zur Gänze aus vorehelichen Mitteln des Mannes finanziert worden), ging das Erstgericht davon aus, dass nur die während der Ehe eingetretene (allgemeine) Wertsteigerung des Grundstücks sowie die durch den Hausbau bewirkte (noch vorhandene) Werterhöhung der Liegenschaft der Aufteilung unterliege. Soweit der Hausbau aus vorehelichem oder den Ehegatten von Dritten zugewendetem Vermögen finanziert worden sei, kämen diese Werte – soweit sie im Wert des Hauses noch vorhanden seien – den jeweiligen Parteien im Zuge der nachehelichen Vermögensaufteilung wertmäßig „vorab“ zu. Dies treffe auf die Frau mit einem Betrag von insgesamt 74.600 EUR (wovon 26.600 EUR die Finanzierung des Hausbaus aus dem Erlös des Verkaufs einer in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung und 48.000 EUR Bauleistungen ihres Vaters betrafen) und auf den Mann mit einem Betrag von 4.400 EUR (aufgrund von Bauleistungen seines Vaters) zu. Ausgehend von einem aufzuteilenden Wert der Liegenschaft samt Haus von 217.400 EUR (wobei als aufzuteilender Wert des Grundstücks nur dessen während der Ehe eingetretene Wertsteigerung berücksichtigt wurde) ergebe sich – nach den den Parteien vorweg zuzuweisenden Beträgen von insgesamt 79.000 EUR – ein im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilender (Rest‑)Wert von 138.400 EUR, wovon jedem Ehegatten 69.200 EUR zustünden. Der Mann habe somit – bezogen auf die der Frau zugewiesene Liegenschaft mit dem Haus – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 73.600 EUR.

[6] Zur Zahlung des ehemaligen Dienstgebers der Frau stellte das Erstgericht fest, dass diese im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht erfolgte, in dem die Frau die Beendigung ihres Dienstverhältnisses bekämpfte. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die vom Dienstgeber geleistete Zahlung „als eheliche Errungenschaft der Aufteilung unterliege“.

[7] Zu während der Ehe erworbenen Goldmünzen ging das Erstgericht davon aus, dass diese bereits außergerichtlich (in natura) je zur Hälfte geteilt wurden. Zum während der Ehe angeschafften Schmuck stellte es fest, dass der Mann diesen bei seinem Auszug aus der Ehewohnung nicht mitgenommen hatte, wobei nicht festgestellt werden konnte, wo er sich nunmehr befindet. Insoweit ergab sich hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände kein weiterer Ausgleichsbedarf.

[8] Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, als es die von der Frau zu leistende Ausgleichszahlung mit 97.053,19 EUR festlegte.

[9] Es ging davon aus, dass vom „aktuellen“ (also auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bezogenen) Wert des Hauses (ohne den in der Liegenschaft enthaltenen „Grundanteil“) in Höhe von 146.000 EUR den Parteien rechnerisch vorweg jene Beträge zuzuweisen seien, die sie aus vorehelichem oder ihnen von Dritten zugewendetem Vermögen für den Hausbau aufgewendet haben, soweit sie im Wert des Hauses noch vorhanden sind. Dies ergebe für den Mann einen Betrag von insgesamt 10.220 EUR und für die Frau einen Betrag von 22.000 EUR. Ziehe man diese Beträge vom Wert des Hauses (146.000 EUR) ab, ergebe sich ein im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilender „Restwert“ von 113.780 EUR, wovon jedem Ehegatten 56.890 EUR zustünden. Für den Mann ergebe sich damit ein ihm zustehender Ausgleichsbetrag von 67.110 EUR (56.890 EUR zuzüglich 10.220 EUR). Zusätzlich sei ihm der gesamte „Bodenwert“ der zur Gänze der Frau zugewiesenen Liegenschaft in Höhe von 92.000 EUR (also der reine Grundwert im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung) rechnerisch zuzuweisen, womit sich eine – von der Frau zu leistende – Ausgleichszahlung von 159.110 EUR ergebe. Da der Mann nur eine solche in Höhe von 97.053,19 EUR begehrt habe, sei die Ausgleichszahlung mit diesem Betrag festzusetzen.

[10] Zur der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung ihres Dienstverhältnisses von ihrem ehemaligen Dienstgeber geleisteten Zahlung legte das Rekursgericht dar, dass diese „in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei“, wobei es erkennbar davon ausging, dass jener Teil der ehelichen Errungenschaft, der mit dieser Zahlung finanziert wurde, der Aufteilung (nach dem festgelegten Aufteilungsschlüssel) unterliege und nicht der Frau (rechnerisch) vorweg zuzuweisen sei.

[11] Hinsichtlich des von den Ehegatten angeschafften Schmucks ging das Rekursgericht davon aus, dass es sich dabei um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (ersichtlich gemeint: der Frau) handle, die schon aus diesem Grund nicht in die Aufteilungsmasse fielen. Auf die Goldmünzen ging es in seiner rechtlichen Beurteilung (wobei der Rekurs der Frau dazu auch keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erkennen ließ) nicht mehr ein.

[12] Der ordentliche Revisionsrekurs sei „mangels Rechtsfragen von der Bedeutung und Tragweite des § 62 Abs 1 AußStrG“ nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[13] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Frau, mit dem sie erkennbar den gänzlichen Entfall einer Ausgleichszahlung sowie die Zuweisung eines (weiteren) Sparbuchs anstrebt, ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Bemessung der Ausgleichszahlung einerseits von der Frau in die Ehe eingebrachtes bzw ihr von Dritten geschenktes Vermögen außer Acht ließ; andererseits ist auch die Rechtsansicht zu korrigieren, wonach bei einem gemeinsamen Entschluss, eine Liegenschaft zu kaufen und zu bebauen, für die „wertverfolgende Berücksichtigung“ solchen Vermögens danach zu differenzieren sei, inwieweit und von wem damit der Erwerb des Baugrundstücks oder die Herstellung des darauf errichteten Hauses finanziert wurde. Das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

[14] 1. Zur von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens, die sie darin erblickt, dass das Rekursgericht seine Rechtsansicht zur Bemessung („Neuberechnung“) der Ausgleichszahlung nicht mit den Parteien erörtert habe, zeigt die Rechtsmittelwerberin die

erforderliche Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers nicht auf, weil sie nicht darlegt, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RIS‑Justiz RS0043027 [T13]; 1 Ob 242/17w zum nachehelichen Aufteilungsverfahren). Der Revisionsrekurs enthält insbesondere keine Ausführungen dazu, welche Prozessbehauptungen die Antragstellerin im Fall der von ihr begehrten Erörterung erhoben hätte. Dies gilt auch für den Vorwurf, das Rekursgericht habe nicht nachvollziehbare Abwertungen „des Verkehrswerts des Hauses“ vorgenommen, wobei offenbar übersehen wird, dass in erster Linie die Feststellung über den seinerzeitigen „Bauwert“ nachgetragen wurde, was sie allerdings nicht bekämpft. Welche Konsequenzen sich aus den letztlich festgestellten Tatsachen für die Höhe der Ausgleichszahlung ergeben, ist eine Rechtsfrage.

[15] 2.1. Bei der Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG; RS0057923). Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei in etwa gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (vgl RS0057501 [T3]; 1 Ob 148/19z). Als Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG; RS0057651; RS0057969). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde eine gleichteilige Aufteilung bei einem größeren (finanziellen) Beitrag eines Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gegenüber einer (finanziell weniger einträglichen) Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten neben deren Haushaltsführung und Kinderbetreuung als gerechtfertigt angesehen (RS0057651 [T2]).

[16] 2.2. Dass die Vorinstanzen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im vorliegenden (Einzel‑)Fall (vgl RS0108756) einen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 zugrundelegten, liegt im Rahmen des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums. Gründe für die von der Frau angestrebte Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 (zu ihren Gunsten) sind weder ersichtlich, noch vermag die Frau solche in ihrem Rechtsmittel aufzuzeigen. Sie übergeht insbesondere, dass sie seit 1997 (bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 2012) keiner Berufstätigkeit mehr nachging, sondern aufgrund ihrer geminderten Arbeitsfähigkeit „in Pensionsbezug stand“, und dass – wie das Erstgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung feststellte – der Mann schon sehr bald nach der Eheschließung ein deutlich höheres Einkommen erzielte als sie. Während der Ehe war der Mann rund 29 Jahre erwerbstätig, die Frau (einschließlich der Karenz‑ und Krankenstandszeiten) hingegen nur 14 Jahre. Auf Basis dieses Sachverhalts kann aber – auch unter Berücksichtigung der „Abfindung“ (dazu 2.4.) – nicht davon ausgegangen werden, dass die Frau einen deutlich höheren Beitrag zur ehelichen Errungenschaft geleistet hätte, als der Mann. Inwieweit sie ihm beim „Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit“ in einer für die Festlegung der Aufteilungsquote relevanten Art und Weise konkret „behilflich“ gewesen und ihr zudem ein „einschneidender Konsumverzicht“ zuzurechnen sei, lassen die Revisionsrekursausführungen nicht erkennen. Auch aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich dazu nichts Konkretes.

[17] 2.3. Dem Argument, die von den Vorinstanzen zugrundegelegte gleichteilige Aufteilungsquote widerspreche dem Grundsatz, wonach bei der nachehelichen Vermögensaufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden soll, sodass jeder Ehegatte

„wohlbestehen“ kann (RS0057910 [insb T2]), kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus zur Gänze der Frau zugewiesen wurde und sie Sparguthaben (und Münzen) im Wert von mehr als 133.000 EUR erhält, aus denen die Ausgleichszahlung geleistet werden kann. Im Übrigen dürften selbst Vermögenslosigkeit und ein geringes Einkommen eines Ehegatten nicht dazu führen, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (RS0057910 [T6]).

[18] 2.4. Die Revisionsrekurswerberin kritisiert auch, dass sich das Rekursgericht mit der Frage, inwieweit die ihr aufgrund der Beendigung ihres Dienstverhältnisses zugeflossene „Abfindung“ bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „zu berücksichtigen sei“, „nicht entsprechend auseinandergesetzt“ habe. Die Vorinstanzen haben diese Zahlung bei der Aufteilung aber insoweit „berücksichtigt“, als sie (erkennbar) davon ausgingen, dass damit ein Teil der – bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandenen und daher der Aufteilung unterliegenden – ehelichen Errungenschaft finanziert wurde, was auch dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht. Warum dies unrichtig sein sollte, wird im Revisionsrekurs nicht näher dargelegt. In der Rechtsrüge muss aber bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]), wofür die bloß pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung sei unzutreffend, nicht ausreicht (RS0043312 [T8]). Die unsubstanziierten Rechtsmittelausführungen, wonach das Rekursgericht sich mit der Frage „der Einbeziehung der Abfindung“ (deren Höhe sie nicht nennt) bzw damit, dass diese auch „Zahlungen aus einem vor Gericht abgeschlossenen Pauschalvergleich umfasst habe“ „nicht entsprechend“ bzw „nicht näher auseinandergesetzt“, sondern „sich fälschlicherweise damit begnügt habe, ohne nähere Begründung festzustellen, dass dieser Betrag in der Aufteilungsmasse verbleibt“, entsprechen den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht.

[19] 3. Soweit sie behauptet, es hätte auch der von den Ehegatten während der Ehe erworbene Schmuck „aufgeteilt“ werden müssen, übersieht sie, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, wo sich dieser befindet, wobei jedoch feststeht, dass er jedenfalls nicht vom Mann mitgenommen wurde. Ob es sich bei diesem um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs der Frau (oder um eine gemeinsame Wertanlage) handelte, muss daher nicht beurteilt werden.

[20] 4. Die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Goldmünzen wurden während des Verfahrens (in natura) gleichwertig aufgeteilt. Soweit die Revisionsrekurswerberin auf diese Bezug nimmt (wobei in diesem Zusammenhang keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erkennbar ist), ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzugehen.

[21] 5. Dass die während der Ehe erfolgte Schenkung des halben Liegenschaftsanteils durch die Frau an den Mann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgte, entspricht dem Vorbringen der Antragstellerin. Somit ist die Rechtsprechung anzuwenden, wonach dem seinerzeit beschenkten Ehegatten (hier dem Mann) für die Rückübertragung der geschenkten Liegenschaft(‑santeile) kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist (vgl RS0113358 [T4, T5]; RS0115775 [T2]; zur Begründung vgl RS0033063 [T1]). Wenn die Revisionsrekurswerberin unter Bezugnahme auf diese Judikatur – ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Verfahrensrüge sind richtigerweise der Rechtsrüge zuzuordnen – argumentiert, das Rekursgericht habe die Schenkung des Liegenschaftsanteils bei Festsetzung der Ausgleichszahlung zu Unrecht „unberücksichtigt gelassen“, so verkennt sie, dass durch die Eigentumsübertragung von einem Ehegatten auf den anderen keine Vermögensvermehrung eintritt (1 Ob 10/18d). Zudem wurde im vorliegenden Fall zwar formell der Weg einer Schenkung gewählt, doch stand dahinter erkennbar der Gedanke, dass der Vermögensbildung Beiträge beider Ehegatten zugrunde lagen und daher der seinerzeitige alleinige Eigentumserwerb der Frau, der auf einem „außerehelichen“ Motiv beruhte, durch Begründung von Miteigentum nicht aufrecht erhalten werden sollte.

[22] 6.1. Die Frau weist zu Recht darauf hin, dass das Rekursgericht bei der Bemessung der „Abschlagszahlung“ (gemeint: Ausgleichszahlung) unberücksichtigt ließ, dass die Errichtung des Hauses mit der Ehewohnung auch mit dem Erlös in Höhe von 600.000 ATS aus dem Verkauf einer von ihr in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung sowie mit einem ihr von ihrer Mutter geschenkten Geldbetrag in Höhe von 10.000 ATS finanziert wurde. Aufgrund der in diesem Punkt berechtigten Rechtsrüge ist die vom Rekursgericht vorgenommene Bemessung der Ausgleichszahlung – insbesondere im Hinblick auf die wertverfolgende Berücksichtung von in die Ehe eingebrachtem oder den Ehegatten von Dritten zugewendetem Vermögen – einer umfassenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen (vgl RS0043352 [T39] = 1 Ob 154/18f), wobei davon auszugehen ist, dass – was von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird – die Liegenschaft (überhaupt) der Aufteilung unterliegt, weil die überwiegende Wertschöpfung während der ehelichen Gemeinschaft (durch Errichtung des Hauses) bewirkt wurde (vgl RS0057681).

[23] 6.2. Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden oder in die Ehe eingebrachte Mittel darstellen (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), sind diese allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen, indem sie vor der Aufteilung des Vermögens rechnerisch abgezogen und ihm vorweg zugewiesen werden (RS0057478 [T4]; RS0057490 [T1, T4]). Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat oder die ihm – von einem Dritten – als geschenkt (oder geerbt) allein zustehen (1 Ob 49/19s mwN). Die Berücksichtigung solchen Vermögens kommt aber grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als es noch zumindest in der Form vorhanden ist, dass es in einem der Aufteilung unterliegenden Gegenstand klar abgrenzbar fortwirkt (vgl RS0057478 [T4, T5, T6]).

[24] 6.3. Im vorliegenden Fall stellen sich die in der Liegenschaft mit dem Haus wertmäßig fortwirkenden (Finanzierungs‑)Beiträge der Ehegatten aus von ihnen in die Ehe eingebrachten oder ihnen (von Dritten) geschenkten Mitteln wie folgt dar:

[25] a) Das in die Ehe eingebrachte Grundstück, auf dem später das Haus mit der Ehewohnung errichtet wurde, wurde von der Frau wenige Tage vor Eheschließung erworben, wobei der Kaufpreis in Höhe von 20.600 EUR (diesen Betrag legte das Rekursgericht auch als Anschaffungswert zugrunde) zur Gänze vom Mann – mit dem Erlös in Höhe von 500.000 ATS (rund 36.336 EUR) aus dem Verkauf einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung – finanziert wurde. Bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung (vgl 1 Ob 262/15h sowie 1 Ob 119/09w zur Frage, ob eine Sache als in die Ehe eingebracht gilt; gleiches muss für die Frage gelten, wer sie wirtschaftlich eingebracht hat) ist davon auszugehen, dass das nur aus „formalen“ Gründen (um das Grundstück dem Zugriff allfälliger Gläubiger des Mannes zu entziehen) von der Frau erworbene und von ihr in die Ehe eingebrachte Grundstück wirtschaftlich vom Mann (aus dessen vorehelichem Vermögen) stammte und daher als dessen Beitrag zur Schaffung der späteren Ehewohnung anzusehen ist.

[26] b) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen verwendete der Mann den nach Zahlung des Kaufpreises für das Baugrundstück verbleibenden Erlös aus dem Verkauf seiner Wohnung in Höhe von 15.736 EUR „für das künftige Bauvorhaben“. Dies stellt daher ebenfalls einen vorehelichen Beitrag zur Errichtung des Hauses dar.

[27] c) Hinzu kommt ein vom Mann für die Errichtung des Hauses aufgewendeter Betrag von rund 7.267 EUR (100.000 ATS), der aus dem Verkauf von – von seinem Vater angefertigten Maßmöbeln – stammte. Auch dieser Beitrag ist, soweit er noch wertmäßig vorhanden ist, zu seinen Gunsten wertverfolgend zu berücksichtigen.

[28] d) Zugunsten der Frau ist – was das Rekursgericht übersah – ein zur Finanzierung des Hausbaus verwendeter Erlös aus dem Verkauf einer von ihr in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung in Höhe von 600.000 ATS sowie ein ihr von ihrer Mutter geschenkter – ebenfalls dafür verwendeter – Geldbetrag von 10.000 ATS (gesamt also 610.000 ATS; rund 44.330 EUR) wertverfolgend zu berücksichtigen.

[29] e) Zu ihren Gunsten sind auch von ihrem Vater (ihr gegenüber: vgl RS0057401 [T4]; 1 Ob 64/18w) erbrachte Bauleistungen bei Errichtung des Hauses anzusetzen, deren „gegenwärtigen Zeitwert“ das Erstgericht mit 48.000 EUR feststellte.

[30] 6.4. Sämtliche genannten Finanzierungsbeiträge wurden von den Ehegatten für die Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses auf dem (kurz zuvor) zu diesem Zweck erworbenen Baugrund verwendet. Sowohl die Anschaffung des Grundstücks als auch der darauf erfolgte Hausbau beruhten auf dem Entschluss der Ehegatten, das angestrebte Bauprojekt zur Schaffung eines ehelichen Eigenheims gemeinsam durchzuführen und zu finanzieren. Die Entscheidung, welcher Teil des dafür zur Verfügung gestellten Vermögens für den Erwerb des Baugrundstücks und welcher Teil für die Errichtung des Hauses aufgewendet werden sollte, beruhte ersichtlich auf keinen konkreten Erwägungen über die Zuordnung der damit geschaffenen Vermögenswerte, sodass es dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, auch bei der Frage, inwieweit das von den Ehegatten eingebrachte bzw ihnen (von Dritten) geschenkte Vermögen im Wert der bebauten Liegenschaft noch vorhanden ist, nicht danach zu differenzieren, welcher Ehegatte mit welchen solchen Mitteln (formal) welchen „Bestandteil“ des einheitlichen Bauprojekts finanziert hat (idS bereits 1 Ob 142/19t sowie 1 Ob 49/19s, wonach es nicht darauf ankommt, inwieweit bestimmte Zahlungen konkreten Bauleistungen zugeordnet werden können, sofern nur feststeht, dass damit der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert wurde). Würde man im vorliegenden Fall – wie die Vorinstanzen – danach unterscheiden, inwieweit mit den von den Ehegatten eingebrachten bzw ihnen von Dritten geschenkten Mitteln der (im Wert gestiegene) Baugrund oder die Errichtung des (im Wert gesunkenen) Hauses finanziert wurde, würde es von – von den Ehegatten typischerweise nicht bedachten – Zufälligkeiten abhängen, wessen Beitrag bei dessen wertverfolgender Berücksichtigung „aufgewertet“ und wessen Beitrag „abgewertet“ würde, was dem Grundsatz der Billigkeit widerspräche.

[31] 6.5. Ausgehend vom „aktuellen“ (auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bezogenen: vgl RS0057644) Wert der Liegenschaft mit dem Haus von insgesamt 238.000 EUR, einem Anschaffungspreis des (Bau-)Grundstücks von 20.600 EUR und einem vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten „Bauwert“ des Hauses bei seiner Errichtung von 310.000 EUR ergibt sich insgesamt ein Wertverlust der Liegenschaft (Grundstück samt Haus) von 28 % (330.600 EUR im Vergleich zu 238.000 EUR). Demnach wirken die dafür verwendeten – von den Ehegatten eingebrachten bzw ihnen geschenkten – Mittel nur mehr in diesem verminderten Ausmaß wertmäßig fort. Hinsichtlich des vom Mann aufgewendeten (eingebrachten oder geschenkten) Vermögens ergibt sich demnach ein noch vorhandener (Rest-)Wert von rund 31.000 EUR (72 % von 43.603 EUR) und hinsichtlich der Frau von rund 80.000 EUR, wobei sich dieser Betrag aus einem Teilbetrag von rund 32.000 EUR (72 % von 44.330 EUR; dabei handelte es sich um den Erlös aus dem Verkauf ihrer Wohnung sowie um ein Geschenk ihrer Mutter) sowie dem vom Erstgericht mit 48.000 EUR angenommenen Wert der von ihrem Vater erbrachten Bauleistungen zusammensetzt (das Rekursgericht übersah, dass die 48.000 EUR schon dem „gegenwärtigen Zeitwert“ der Bauleistungen entsprechen und daher nicht mehr weiter abzuwerten sind).

[32] 6.6. Zieht man diese den Ehegatten jeweils „vorweg“ zuzuweisenden Beträge (rund 31.000 EUR beim Mann und rund 80.000 EUR bei der Frau) vom „aktuellen“ Verkehrswert der Liegenschaft mit dem Haus (238.000 EUR) ab, ergibt sich eine Wertschöpfung während der ehelichen Lebensgemeinschaft von rund 137.000 EUR, die im Verhältnis 1 : 1 (sohin mit jeweils 63.500 EUR) aufzuteilen ist. Die von der Frau für die ihr zur Gänze zugewiesene Liegenschaft mit dem Haus zu leistende Ausgleichszahlung bemisst sich somit aus der Summe des dem Mann „vorweg“ zuzuweisenden Betrags von 31.000 EUR sowie dem ihm zustehenden (Rest-)Wert von rund 63.500 EUR und beträgt somit rund 95.000 EUR. Berücksichtigt man, dass der Frau sonstige Vermögenswerte mit einem um etwa 2.000 EUR höheren Wert als dem Mann zugewiesen wurden, so hat es daher im Ergebnis bei der angefochtenen Entscheidung zu bleiben.

[33] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG. Dem Mann sind Kosten für seine Rechtsmittelbeantwortung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von (nur) 161.096,86 EUR entstanden, die sich daraus ergibt, dass die Frau in dritter Instanz den gänzlichen Entfall der vom Rekursgericht mit 97.053,19 EUR festgesetzten Ausgleichszahlung sowie die Zuweisung eines Sparbuchs mit einem (vom Rekursgericht angenommenen) Wert von 64.043,67 EUR anstrebte.

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