Rechtssatz
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt.
5 Ob 29/74 | OGH | 15.05.1974 |
Veröff: RPflSlgG 1517 |
5 Ob 28/75 | OGH | 18.03.1975 |
Beisatz: Daher zu prüfen, ob die Bestellung einer Reallast nicht der Umgehung der Pfandvorschriften dienen soll. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1976/13 S 20 = NZ 1976,95 |
5 Ob 35/77 | OGH | 10.01.1978 |
nur: Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). (T2)<br/>Beisatz: Es handelt sich um eine Sachentscheidung, wenn das Grundbuchsansuchen nicht positiv erledigt wird, weil das Gericht der Ansicht ist, dass die nach § 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG erforderlichen Urkunden nicht vorliegen. (T3) |
5 Ob 8/79 | OGH | 24.04.1979 |
Beisatz: Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß auf Grund von Schlussfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen. (T4) <br/>Veröff: NZ 1980,56 |
5 Ob 8/80 | OGH | 06.05.1980 |
nur: Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt. (T5)<br/>Beis wie T4 |
5 Ob 27/81 | OGH | 20.10.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Nachweis des behaupteten eingeschränkten Umfangs eines der Eintragung entgegenstehenden Vorkaufsrechts. (T6) |
5 Ob 4/82 | OGH | 02.03.1982 |
Beisatz: Die Klärung gegründeter Bedenken und Zweifel im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 oder 3 GBG ist dem Rechtsweg überlassen. (T7) <br/>Veröff: JBl 1984,315 |
5 Ob 7/82 | OGH | 22.06.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, müssen auf dem Rechtsweg geklärt werden. (T8) <br/>Veröff: SZ 55/91 = MietSlg 34531(22) |
5 Ob 56/85 | OGH | 10.09.1985 |
Beis wie T4; Veröff: NZ 1986,41 |
5 Ob 79/85 | OGH | 01.10.1985 |
nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zweifel, ob zur Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages nach dessen Inhalt die Genehmigung des Konkursgerichtes erforderlich ist. (T9) |
5 Ob 145/86 | OGH | 21.10.1986 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Vorliegen eines Schenkungswillens. (T10) <br/>Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister) |
5 Ob 162/86 | OGH | 04.11.1986 |
Beisatz: Bleibt über das Grundbuchsansuchen kein Zweifel und ist eine Auslassung so offenkundig und von jedermann sofort erkennbar, hindert dies die Bewilligung nicht. (T11) <br/>Veröff: NZ 1987, 105 (hiezu Hofmeister, 109) |
5 Ob 35/88 | OGH | 19.04.1988 |
nur T5; Veröff: NZ 1988,289 (Anmerkung von Hofmeister) |
5 Ob 2/89 | OGH | 24.01.1989 |
Veröff: NZ 1989,162 (Anmerkung von Hofmeister) |
5 Ob 15/89 | OGH | 21.02.1989 |
Veröff: NZ 1989,226 (Hofmeister) |
5 Ob 24/90 | OGH | 29.05.1990 |
Beisatz: Bleibt zweifelhaft, ob es sich nicht doch um einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Grundstücke handelt und daher das Rechtsgeschäft der Genehmigung durch die Grundverkehrskommission bedarf kann dies nicht durch das Grundbuchsgericht selbst, bei dem ein reines Urkundenverfahren stattfinden, beseitigt werden, sondern nur durch von den Antragstellern beizubringende Urkunden. (T12) |
5 Ob 45/90 | OGH | 26.06.1990 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Einräumung eines lebenslänglichen alleinigen Nutzungsrechtes und Wohnrechtes an Haus samt Garten ohne nähere Spezifizierung. (T13) |
5 Ob 39/91 | OGH | 11.06.1991 |
Beis wie T4; Veröff: SZ 64/74 = NZ 1991,320 (Hofmeister, 323) |
5 Ob 34/92 | OGH | 24.03.1992 |
Veröff: NZ 1993,19 (Hofmeister, 22) |
5 Ob 153/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechtes in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind. (T14) <br/>Veröff: ÖBA 1993,570 (Hoyer) = NZ 1993,241 (Hofmeister, 243) |
5 Ob 1003/96 | OGH | 16.01.1996 |
Auch; Beisatz: Fragen bezüglich eines Rücktritts des Masseverwalters von einer geschlossenen Vereinbarung und der Bindung an eine seinerzeitige Treuhandabwicklung sind im Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen. (T15) |
5 Ob 2084/96y | OGH | 30.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Im Grundbuchsverfahren kann ein vom Urkundenwortlaut abweichender Parteiwille nicht ermittelt werden. (T16) |
5 Ob 2249/96p | OGH | 24.09.1996 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T17)<br/>Beisatz: Kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens gegeben; es ist daher von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auf den Todesfall auszugehen. (T18) |
5 Ob 2299/96s | OGH | 27.05.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen einer "anderen Veräußerungsart" gemäß § 1078 ABGB trifft den Antragsteller (infolge der allgemeinen Beweislastverteilung sowie der Beweisnähe), weil über die wertbestimmenden Kriterien von Leistung und Gegenleistung nur die Vertragsteile Aufschluss geben können. (T19) |
5 Ob 135/99k | OGH | 11.05.1999 |
Auch; Beisatz: Das einzutragende Recht muss aus den Urkunden selbst hervorgehen, es reicht nicht aus, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann (NZ 1990/192; NZ 1993/250 = WoBl 1993, 79; NZ 1998/306). (T20) |
5 Ob 278/99i | OGH | 16.05.2000 |
Auch; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T16; Beis wie T20 |
5 Ob 234/00y | OGH | 11.10.2000 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der vorgelegten Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist dem Grundbuchsrichter verwehrt. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T22) |
5 Ob 317/00d | OGH | 16.01.2001 |
Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 74/7 |
5 Ob 67/02t | OGH | 14.05.2002 |
Beisatz: Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht. (T23) |
5 Ob 166/02a | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T24) |
5 Ob 10/03m | OGH | 11.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Auslegung, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. (T25) |
5 Ob 170/03s | OGH | 09.09.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Auslegung der Einantwortungsurkunde. (T26) |
5 Ob 189/03k | OGH | 07.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die eingeschränkte richterliche Kognition in Grundbuchsachen schließt zwar die Entscheidung von Zweifelsfragen bei der Auslegung von Urkunden oder Anträgen aus, nicht jedoch den logischen Schluss auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis. (T27) |
5 Ob 158/03a | OGH | 09.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchgericht darf eine grundbücherliche Eintragung nur bewilligen, wenn die Urkunden auch den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechen. (T28)<br/>Veröff: SZ 2003/101 |
5 Ob 195/04v | OGH | 28.09.2004 |
Beisatz: Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbs ist keinesfalls eine bei der Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs zu überprüfende Voraussetzung. (T29) |
5 Ob 292/04h | OGH | 28.02.2005 |
Beisatz: Besteht zwischen dem beurkundenden Notar/Substitut und einer Partei des Kaufvertrages Namensgleichheit, so kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorgelegten Notariatsurkunden nicht die Kraft öffentlicher Urkunde haben, weil die Vermutung naheliegt, dass in Sachen einer in § 33 Abs 1 NO genannten Person Amtshandlungen vorgenommen wurden. Ein derartiger Zweifel besteht nur dann nicht, wenn der Notar bei Namensgleichheit ausdrücklich erklärt, dass er mit der gleichnamigen Person in keiner Beziehung im Sinn des § 33 Abs 1 NO steht. (T30) |
5 Ob 5/06f | OGH | 24.01.2006 |
Beis wie T16; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Bei einem als solchen bezeichneten Kaufvertrag, der die Erklärung der Parteien enthält, mehrere Anteile um einen bestimmten Gesamtkaufpreis kaufen/verkaufen zu wollen, kann mangels irgendeinem Anhaltspunkt in der Urkunde selbst nicht auf einen Schenkungswillen geschlossen werden. (T31)<br/>Veröff: SZ 2006/3 |
5 Ob 187/06w | OGH | 29.08.2006 |
nur T5; Beisatz: Um in materiellrechtlicher Hinsicht am Zustandekommen eines Kaufvertrages keine Zweifel aufkommen zu lassen, bedarf es des urkundlichen Nachweises einer Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis, der in einer bestimmten oder bestimmbaren Gegenleistung bestehen kann. (T32) |
5 Ob 255/07x | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Hier: Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchgerichts. (T33)<br/>Veröff: SZ 2007/195 |
5 Ob 292/07p | OGH | 04.03.2008 |
Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Das bedeutet, dass ein Grundbuchantrag nur dann abgewiesen werden muss, wenn die Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjekts oder einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T34) |
5 Ob 74/08f | OGH | 03.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des § 40 Abs 2 Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T35) |
5 Ob 82/08g | OGH | 14.07.2008 |
Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Das hindert den Grundbuchsrichter zwar nicht daran, aus Urkunden unmittelbare logische Schlussfolgerungen zu ziehen; in Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, hat sich der Grundbuchsrichter aber nicht einzulassen. (T36)<br/>Beisatz: Diese Einschränkung der grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeit und -befugnis gilt allerdings für jeden Aspekt der Prüfung eines Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen (so schon 5 Ob 234/00y). (T37)<br/>Bem: Hier: Annahme eines Eintragungshindernisses (Kollision von Wohnungsgebrauchsrechten) aufgrund einer dem klaren und eindeutigen Wortlaut diametral widersprechenden Auslegung der Urkunde durch die Vorinstanzen. (T38) |
5 Ob 102/08y | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Aus außervertraglichen Umständen abgeleiteten Bedenken in Richtung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags kann im grundbuchrechtlichen Urkundenverfahren nicht nachgegangen werden. (T39) |
5 Ob 227/08f | OGH | 21.10.2008 |
Auch; Beisatz: Wenn auch § 32 Abs 1 lit a GBG die genaue Angabe der Liegenschaft, auf der die Einverleibung erfolgen soll, nur für Privaturkunden fordert und § 33 Abs 1 lit a GBG diese Erfordernisse nur für Rechtsgeschäfte vor einer öffentlichen Behörde oder einem Notar statuiert, muss doch jedenfalls nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheinen. Enthält also eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine genaue Angabe der Liegenschaft, auf der eine Einverleibung erfolgen soll, vermag die Urkunde das Begehren auf Einverleibung auf einer bestimmten Liegenschaft nicht zu begründen. (T40)<br/>Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn die Amtsbestätigung auf eine weitere Urkunde Bezug nähme, die die Voraussetzungen des § 32 GBG aufweist und in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird. (T41) |
5 Ob 172/08t | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken. (T42)<br/>Veröff: SZ 2008/175 |
5 Ob 184/08g | OGH | 09.12.2008 |
Auch; Beisatz: Kann allein aus Wortlaut und Regelungsgehalt der Urkunde nicht einmal das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht mit letzter Sicherheit ermittelt werden, schließt dies allein schon die materielle Prüfung seiner Tauglichkeit als Eintragungsgrundlage aus und muss Bedenken über das Vorliegen der Voraussetzung des § 94 Abs 1 Z 3 GBG begründen. (T43)<br/>Beisatz: Hat der Antragsteller die schriftliche Pfandbestellungsurkunde erst rund 16 Jahre nach der Liegenschaftseigentümerin unterfertigt, ist es jedenfalls zweifelhaft, dass dies im Lichte des § 862 ABGB wirksam gewesen sein könnte. (T44) |
5 Ob 251/08k | OGH | 03.03.2009 |
Beis wie T21; Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T36; Beis wie T37 |
5 Ob 141/09k | OGH | 10.11.2009 |
nur T2; Beis wie T16; Beis wie T42; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Es sind nicht komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen. (T45) |
5 Ob 15/10g | OGH | 22.06.2010 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechenoperationen. (T46) |
5 Ob 203/10d | OGH | 16.11.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage. (T47) |
5 Ob 190/10t | OGH | 24.01.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T20; Auch Beis wie T45 |
5 Ob 6/11k | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T42 |
5 Ob 171/10y | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Interpretation einer Generalklausel. (T48) |
5 Ob 106/11s | OGH | 07.07.2011 |
Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T36, Beis ähnlich wie T37 |
5 Ob 32/12k | OGH | 20.03.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Rechtskraftbestätigung auf einer Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG. (T50) |
5 Ob 54/12w | OGH | 04.07.2012 |
Auch; Beis auch wie T27; Beis auch wie T37 |
5 Ob 206/13z | OGH | 27.11.2013 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T27 |
5 Ob 235/13i | OGH | 21.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Das bei einem (gemischten) Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragsparteien über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T51) |
5 Ob 39/14t | OGH | 04.09.2014 |
Vgl; Beis wie T18; Veröff: SZ 2014/75 |
5 Ob 82/15t | OGH | 19.06.2015 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T36 |
5 Ob 95/15d | OGH | 25.08.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG. (T52) |
5 Ob 172/15b | OGH | 25.09.2015 |
Beisatz: Zweifel an einer tatsächlichen Übergabe können bestehen, wenn sich die Geschenkgeber ausdrücklich vorbehalten, an der geschenkten aber weiter benützten Eigentumswohnung sowie an allgemeinen Teilen nach Gutdünken bauliche Veränderungen vornehmen zu können, somit in ihrer Stellung in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung erkennbar ist. (T53) |
5 Ob 141/16w | OGH | 04.05.2017 |
Beisatz: Das Grundbuchsgericht hat auch die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts, bei dem die Einverleibung des Wohnungseigentums beantragt wird, selbständig zu prüfen. (T54) |
5 Ob 19/18g | OGH | 13.03.2018 |
Beisatz: Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T55) |
5 Ob 106/24k | OGH | 04.07.2024 |
Beisatz: Beisatz: Hier: Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch (T56) |
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0050OB00029_7400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)