OGH 5Ob203/10d

OGH5Ob203/10d16.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mathilde P*****, geboren am *****, und 2. Helmut P*****, geboren am *****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. August 2010, AZ 53 R 172/10s, mit dem infolge Rekurses der Liegenschaftseigentümerin Frieda P*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 5. Mai 2010, TZ 1060/10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung mit der Begründung für zulässig erklärt, es fehle - soweit ersichtlich - an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob bei unterbliebener Vorlage von im Ansuchen nicht genannten Urkunden über einen erfolgten Bedingungseintritt ein verbesserbarer Mangel vorliege; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist jedoch der Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1.1. Die hier (ua) begehrte Eigentumseinverleibung setzt nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Beschluss über die nacheheliche Aufteilung (ua) die „Vorlage eines Nachweises“ einer erfolgten Ausgleichszahlung voraus. Nach dem Beschluss ist der Liegenschaftseigentümerin „binnen 4 Wochen (ein) Betrag von € 292.450,00 samt 6 % Zinsen ab Fälligkeit für den Fall des Verzuges zu bezahlen“.

1.2. Wird in einem Vertrag ein Recht unter einer Bedingung erteilt, so muss deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (5 Ob 335/60 = SZ 33/125; 5 Ob 317/00d = SZ 74/7; RIS-Justiz RS0060364). Wurde eine Zahlung zur Bedingung gemacht, dann muss die darüber ausgestellte Quittung iSd § 31 GBG beglaubigt sein (RIS-Justiz RS0060364; vgl auch 5 Ob 234/00y = MietSlg 52.665).

1.3. Mit der von den Antragstellern vorgelegten Bestätigung (vom Zweitantragsteller und einem Sachbearbeiter der Bank unterfertigte Auftrags- und Überweisungsbestätigung über eine an den Rechtsvertreter der Liegenschaftseigentümerin durchgeführte Überweisung) wird der Nachweis, den der die Eintragungsgrundlage bildende Beschluss verlangt, nicht, zumal in grundbuchstauglicher Form erbracht. Es liegt keine Bestätigung der Liegenschaftseigentümerin oder ihres Rechtsvertreters über einen erfolgten Zahlungseingang vor. Hinsichtlich des Rechtsvertreters fehlt - anders als etwa in dem der Entscheidung 5 Ob 216/06k zugrunde gelegenen Fall - ein Nachweis, dass die Ausgleichszahlung schuldbefreiend zu dessen Handen erfolgen konnte, und auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichszahlung ist nicht nachgewiesen. Es liegt damit - abgesehen vom Fehlen der Beglaubigung der Unterschriften (§ 31 Abs 1 GBG; vgl 5 Ob 335/60 = SZ 33/125; 5 Ob 317/00d = bbl 2001, 118 = NZ 2002, 61 [Hoyer] = SZ 74/7) - schon inhaltlich keine als Quittung taugliche Urkunde vor, weshalb weder eine Einverleibung noch eine Vormerkung (vgl RIS-Justiz RS0060474) des Eigentumsrechts in Frage kommt. Behauptete faktische Schwierigkeiten der Antragsteller bei der Erlangung eines inhaltlich und formell tauglichen Zahlungsnachweises erlauben kein Absehen von zwingenden Anforderungen des bücherlichen Rechtserwerbs.

2. Die vom Rekursgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Zulässigkeit einer Verbesserung iSd § 82a GBG für die Vorlage eines Zahlungsnachweises stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Dafür müsste nämlich ein inhaltlich und formell tauglicher Zahlungsnachweis „bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens des Antrags“ (§ 82a Abs 2 GBG) vorgelegen haben, was die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs nicht einmal behaupten. Für die Schaffung der Eintragungsgrundlagen durch ein von den Antragstellern erwünschtes „unaufwendiges Beweisverfahren“ fehlt im Grundbuchsverfahren als einem reinen Urkundenverfahren jede gesetzliche Grundlage.

3. Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs daher unzulässig und zurückzuweisen.

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