§§ 94, 95 GBG
Ein Abschreibungs- und Übereignungsbegehren ist allein darauf zu prüfen, ob es durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. Es stellt ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechts in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind. Die Klärung von Bedenken bei Urkundenauslegung ist dem Rechtsweg zu überlassen.