Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Maria E*** begehrt als Eigentümerin der auf italienischem Staatsgebiet befindlichen Liegenschaft EZ 380 des Katastralsprengels Uggovizza ob der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaft EZ 211 KG Vorderberg - zu der die Grundstücke 1552/1, 1552/1 und 1558 bis 1564 gehören - die Einverleibung der Dienstbarkeit der Weide und der Bezugsrechte gemäß den Bestimmungen der Dienstbarkeitsurkunde vom 27.Dezember 1871, Nr 148 de 1871. Hinsichtlich des Inhaltes des Erkenntnisses der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 und der "Urkunde" der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29.Mai 1961 sowie der unter C-OZ 3 bzw nunmehr CLNR 1 a einverleibten Dienstbarkeit der Einforstungsrechte zugunsten der Insassen von Uggowitz wird auf die hg Entscheidung vom 20.Februar 1990, 5 Ob 69/89, verwiesen, mit der die den das Grundbuchsgesuch vom 26.Jänner 1989 abweisenden Beschluß des Erstgerichtes vom 20.März 1989, TZ 142/89-2, "bestätigende" Entscheidung des Rekursgerichtes aufgehoben wurde.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG, § 126 Abs 1 und 2 GBG zulässig sei. Der mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegten, von der Agrarbezirksbehörde Villach am 9.Oktober 1987 beglaubigten, als Urkunde iS des § 87 Abs 1 GBG anzusehenden Abschrift des Dienstbarkeitserkenntnisses vom 27.Dezember 1871 sei eine Unterscheidung der dienstbarkeitsberechtigten Liegenschaften nach Einlagezahlen, Grundstücksnummern oder Hausanschriften nicht zu entnehmen. Auch wenn die in Handschrift verfaßte, in Ablichtung vorgelegte Urkunde vom 27.Dezember 1871, Nr 158 de 1871, dem Grundbuchsgesuch bereits in erster Instanz angeschlossen gewesen sein sollte, was dem Akteninhalt nicht mit Sicherheit zu entnehmen sei, wäre - selbst bei der Annahme, bei den vor den jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten angeführten Zahlen handle es sich um Hausnummern, und diese Hausnummern hätten sich seit 1871 nicht geändert, sodaß die Berechtigung der Antragstellerin durch die vorgelegten Grundbuchsauszüge des Grundbuchsamtes Pontebba nachgewiesen sei - bloß eine Vormerkung gemäß § 88 Abs 3 GBG möglich, weil es sich bei dieser Urkunde bloß um eine Ablichtung einer anderen Ablichtung, also um keine geeignete Urkunde nach § 87 GBG handle. Eine solche Vormerkung komme aber wegen des Vorliegens von Abweisungsgründen nicht in Betracht.
Mit dem in BGBl 1956/42 kundgemachten Regierungsübereinkommen sei zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung eine Übereinkunft hinsichtlich der den Insassen von Uggowitz aufgrund des Servitutenerkenntnisses aus dem Jahr 1871 zustehenden Rechte erzielt worden. Hinsichtlich der Holzbezugsrechte sei in Punkt 1. die Vereinbarung getroffen worden, daß Österreich eine jährliche Gesamtholzmenge von 316 fm, und zwar 65 fm Nutzholz und 251 fm Brennholz übernehme. In den Punkten 2. bis 6. sei die Vorgangsweise des Holzbezuges näher geregelt worden. Im Punkt 7. des Regierungsübereinkommens sei hinsichtlich der Rechte auf Bezug von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu festgehalten worden, daß Italien und Österreich die Belastung durch diese Rechte in einem Verhältnis von 1968,5 zu 166,5 zu übernehmen hätten. Die auf dem Servitutsgebiet lastenden Weiderechte könnten nach Punkt 8. unter Berücksichtigung forstpolizeilicher Bestimmungen im bisherigen Ausmaß ausgeübt werden. Im Sinne des Punktes 11. seien die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz im Umfang des Regulierungsübereinkommens im Lastenblatt der EZ 211 KG Vorderberg einverleibt worden. Die aufgrund des Servitutenerkenntnisses aus dem Jahr 1871 den Insassen von Uggowitz zustehenden Servitutsrechte seien also durch das Regierungsübereinkommen nur insofern neu geregelt worden, als das Ausmaß festgelegt worden sei, mit dem das österreichische Servitutsgebiet zur Erfüllung der Dienstbarkeitsverpflichtung beizutragen habe. Eine Neuregelung der Ausübung der eingeräumten Servitutsrechte sei aber infolge der Teilung des ehemaligen Servitutsgebietes und seiner in Hinkunft in verschiedenen Staatsgebieten gegebenen Lage erforderlich. Die mit dem Regierungsübereinkommen vorgenommene Regulierung entspräche inhaltlich einer Neuregelung im Sinne der Bestimmungen der §§ 6 und 8 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (BGBl 1951/103), die bei einer Veränderung in den Verhältnissen seit der Einräumung solcher Rechte die Möglichkeit einer Neuregulierung vorsähen. Weil zugunsten der Insassen von Uggowitz, zu denen auch die Antragstellerin gehöre, aufgrund des angeführten Regierungsübereinkommens die darin auf der Grundlage des Erkenntnisses von 1871 neu geregelten Dienstbarkeitsrechte bereits im Grundbuch der Liegenschaft EZ 211 KG Vorderberg einverleibt seien, komme eine Einverleibung dieser Rechte zugunsten eines einzelnen Berechtigten aufgrund des Erkenntnisses vom 27.Dezember 1871 nicht mehr in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Grundbuchsrichter hat nach § 94 Abs 1 GBG, ausgehend von den Gesuchsangaben, das Ansuchen und seine Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die begehrte Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren nach dem Grundbuchsstand und dem Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Ihm ist es jedoch verwehrt, Rechtsbeziehungen und Rechtswirkungen, die außerhalb dieser Entscheidungsgrundlagen liegen, zu berücksichtigen (vgl MGA BGB3 § 94 GBG E 2.) und eine Eintragung auf Grund eines aus den vorgelegten Urkunden erst zu ziehenden Schlusses zu bewilligen (vgl MGA BGB3 § 94 GBG E 3. und 86.).
Aus dem Grundbuch ergibt sich, daß die Liegenschaften EZ 211 Grundbuch 75019 Vorderberg mit den Einforstungsrechten der Insassen von Uggowitz im Umfang des Übereinkommens der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden (BGBl 1956/42), belastet ist. Dieser Grundbuchseintragung lag auch die "Urkunde" der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29.Mai 1961 zugrunde (Entscheidung des LG Klagenfurt vom 31.Mai 1963, 1 R 247/63, in dem von Amtswegen eingeleiteten, auf Punkt 11. des genannten Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung gestützten Verfahren TZ 179/63 des BG Hermagor). Aus dieser - auch mit dem gegenständlichen Gesuch vorgelegten Urkunde ergibt sich das auf österreichischem Staatsgebiet liegende, in dem erwähnten Regierungsübereinkommen genannte, mit den auf Grund des Erkenntnisses der k.k.Kärntner Landesregierung in Grundlasten Ablösungs- und Regulierungsangelegenheiten vom 27.Dezember 1871, Nr 158 de 1871, bestehenden Einforstungsrechten der Insassen von Uggowitz belastete Servitutsgebiet. Nach dem Inhalt des Grundbuches (Hauptbuch und Urkundensammlung) in Verbindung mit dem genannten Regierungsübereinkommen, besteht somit kein Zweifel, daß die den Insassen von Uggowitz auf Grund des Erkenntnisses der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 zuerkannten Einforstungsrechte durch das genannte Regierungsübereinkommen betroffen wurden. Aus dem Umstand, daß in dem Regierungsübereinkommen das Erkenntnis der k. k.Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 1871 nicht erwähnt ist, läßt sich - entgegen der nunmehrigen Ansicht der Revisionsrekurswerberin - jedenfalls nicht schließen, daß es noch andere Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz gibt und die gegenständlichen Rechte von dem Übereinkommen ausgenommen bleiben sollten. In dem Regierungsübereinkommen wurde ua festgelegt, in welchem Umfang die Rechte auf Bezug von Holz, von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu von Österreich übernommen werden. Mit Rücksicht auf die aus der Lage des österreichischen Servitutsgebietes zu den Realitäten der Eingeforsteten und der daraus folgenden Bringungslage sich ergebenden Änderung des Holzbedarfes wurde auch eine Umwandlung der Art des Holzbezuges vorgenommen und vereinbart, daß die Auszeige eines aliquoten Anteils an die einzelnen Servitutsberechtigten seitens Österreichs unterbleibt, die Zuweisung des Holzes hinsichtlich der gesamten Holzbezüge von dem italienischen Forstamt in Tarvis zu erfolgen hat und für den Fall, daß die Servitutsberechtigten mit dem im einzelnen auch festgelegten Vorgehen des Forstamtes in Tarvis nicht einverstanden sein sollten, die Zuweisung der gesamten Holzmenge aus dem österreichischen Gebiet an die legale Vertretung der Servitutsberchtigten in Uggowitz erfolgt. Vergleicht man diese Regelungen mit jenen des genannten Erkenntnisses aus dem Jahr 1871, so zeigt sich, daß jedenfalls hinsichtlich der Holzbezugsrechte der Insassen von Uggowitza und deren Rechte auf Bezug von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu eine quantitative, in Ansehung der Holzbezüge aber auch eine qualitative Änderung der Servitutsbelastung eingetreten ist, für die Ausübung der Holzbezugsrechte aber auch ein anderer Modus festgelegt wurde. Dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit der Holzbezugsrechte gemäß den Bestimmungen der Dienstbarkeitsurkunde vom 27.Dezember 1871 steht somit das Grundbuch entgegen.
Was die anderen, den Insassen von Uggowitz in dem Erkenntnis der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 eingeräumten Bezugsrechte (Kukuruzstangen, Fisolenranteln usw) anlangt, so wurden dieser Rechte von dem Regierungsübereinkommen nicht berührt. Die Weiderechte können nach dem Regierungsübereinkommen im bisherigen Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen Bestimmungen (die allerdings seit dem Jahr 1871 eine Änderung erfahren haben) ausgeübt werden. Nach dem Erkenntnis aus dem Jahr 1871 steht dem "Besitzer" des "Hauses Nr 30" der Ortschaft Uggowitz, der in dieser Urkunde mit Lorenz W*** angegeben ist, das Weiderecht für 12 Rinder und 22 Schafe und Ziegen und das Recht zum Bezuge der Kukuruzstangen, Fisolenranteln, zum Laubbuschenmachen und Laubstreifen, dann zum Lehmbezug alles für den Hausbedarf zu. Aus dem Grundbuchsauszug des Grundbuchsamtes Pontebba vom 18.8.1988 betreffend die Liegenschaft EZ 29 KG Uggowitza ergibt sich, daß zu dieser Liegenschaft "Haus Nr 30 Uggovizza" eine Vielzahl von Grundstücken gehörte und sämtliche Grundstücke mit Ausnahme des Grundstückes 61, Baufläche, von diesem Grundbuchskörper abgeschrieben wurden (insoweit wurden die Grundstücke rot unterstrichen). Eigentümer dieser Liegenschaft war Lorenz W*** und ab Mai 1892 Valentin E***; seit Februar 1923 ist das Eigentumsrecht für Valentino E*** eingetragen. Die Liegenschaft EZ 380 der Katastralgemeinde Uggovizza besteht aus drei Grundbuchskörpern, deren erster aus 8 Grundstücken, die vormals zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 desselben Grundbuches gehörten, und einem weiteren Grundstück, dessen Bezeichnung in der Aufzählung der ehemals zur Liegenschaft EZ 29 gehörigen Grundstücken nicht aufscheint. Zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 gehörten früher auch noch andere Grundstücke, die nun nicht mehr zu den drei Grundbuchskörpern der Liegenschaft EZ 380 KG Uggovizza zählen. Aus der im zweiten Teil des Gutbestandsblattes der Liegenschaft EZ 380 vorhandenen Eintragung über eine mit dem Eigentum an einem Teil des als 1. angeführten Grundbuchskörpers verbundene Dienstbarkeit ergibt sich weiter, daß diese Dienstbarkeit auf "die angeführten Grundstücke und zu Gunsten des Hauses Nr 30 umfassend die Grundstücke 59, 235, 236, 237 dieser EZ" eingeschränkt ist. Die Liegenschaft, die im Jahre 1872 dem Lorens W*** gehörte und in dem wiederholt genannten Erkenntnis vom 27.Dezember 1871 mit der Hausnummer 30 bezeichnet wird, hat somit im Laufe der Zeit insofern eine umfängliche Änderung erfahren, als zum Haus Nr 30 in Uggowitz derzeit nur mehr ein Teil jener Grundstücke gehören, die die ehemalige Liegenschaft Uggowitz Haus Nr 30 bildeten. Da den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen ist, welchen Einfluß die umfänglichen Veränderungen im Bestand der Realität des aus dem Erkenntnis aus 1871 berechtigten "Besitzers des Hauses Nr 30" auf die darin festgelegten Bezugs- und Weiderechte hatte, und auch nicht zwingend gesagt werden kann, die auf den Bedarf des jeweiligen bäuerlichen Betriebes abgestellten Bezugs- und Weiderechte sollten dem Eigentümer bloß von Teilen der ehemaligen Liegenschaft im vollen, dem damaligen "Besitzer" der gesamten Realität eingeräumten Ausmaß zustehen, ist das hinsichtlich der übrigen (nicht Holz betreffenden) Bezugsrechte und der Weiderechte gestellte - umfänglich die Rechte in ihrem früheren Gesamtausmaß umfassende - Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht gedeckt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).
In der gänzlichen Abweisung des Antrages durch die Vorinstanzen kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
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