Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den ebenfalls die Parteien betreffenden Entscheidungen 3 Ob 121/07a und 5 Ob 178/07y (NZ 2008/717 [Hoyer]) ausgeführt, dass die Vereinbarung „ewigen Ruhens“ im Prozess über eine Hypothekarklage dem Abstehen des Klägers von der Klage iSd § 65 Abs 1 GBG nicht gleichzuhalten ist. Das hat umso mehr für den vom Beklagten für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Vergleich zu gelten: Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs (RIS-Justiz RS0037233; RS0037229 uva; Klicka in Fasching/Konecny² II/2 § 204, 206 ZPO Rz 16 mwN) kommt es für die in Rede stehende Frage deshalb nicht an, weil nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 2 GBG ein Vergleichsabschluss die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung (im Anlassfall: Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage) nur dann ermöglicht, wenn durch den Vergleich die Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben wird. Es muss also eine entsprechende vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegen, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit (stRsp; RIS-Justiz RS0060573; RS0060878) die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt (5 Ob 178/07y).
Dass die Hypothekargläubigerin in dem nun abgeschlossenen Vergleich keine vollstreckbare Verpflichtung übernommen hat, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, bestreitet auch der Revisionsrekurswerber nicht. Er steht allerdings erkennbar auf dem Standpunkt, dass es ausreiche, dass aus dem Vergleichstext ersichtlich sei, dass die Hypothekarklägerin vom Beklagten nichts mehr zu fordern berechtigt sei. Das ist aus den dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall.
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