Rechtssatz
Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war.
4 Ob 70/75 | OGH | 18.11.1975 |
Veröff: IndS 1976 H3/988 |
1 Ob 574/78 | OGH | 26.04.1978 |
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 |
9 ObA 236/91 | OGH | 04.12.1991 |
nur: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt. (T1)<br/>Veröff: RdW 1992,248 |
2 Ob 537/95 | OGH | 24.05.1995 |
Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn erst bei der mündlichen Verhandlung hervorkommt, daß sie schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre. (T2) |
7 Ob 589/94 | OGH | 27.09.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Beharren auf der unrichtigen Rechtsansicht, die Notfrist des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO beginne erst ab Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, stellt ein schon im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigendes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO dar. In diesem Falle ist die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. (T3) |
6 Ob 1662/95 | OGH | 12.10.1995 |
nur: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. (T4) |
1 Ob 375/97x | OGH | 24.03.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage auch erst nach mündlicher Verhandlung ist zufolge § 543 ZPO nicht unzulässig. (T5) |
10 Ob 73/01k | OGH | 03.04.2001 |
Auch; nur T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T6) |
1 Ob 258/02a | OGH | 25.03.2003 |
auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten; daher wäre die klagende Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden trifft. (T7) |
3 Ob 186/04f | OGH | 26.08.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8) |
1 Ob 194/06w | OGH | 28.11.2006 |
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T9) |
2 Ob 230/06x | OGH | 26.04.2007 |
Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. (T11) |
10 Ob 106/08y | OGH | 22.12.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T12)<br/>Beisatz: Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren. (T13) |
6 Ob 30/09v | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova" sind (ausgenommen der Fall des § 531 ZPO), ist die Klage ebenso als unzulässig zurückzuweisen, wie wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. (T14) |
6 Ob 230/09f | OGH | 18.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T15) |
2 Ob 47/11t | OGH | 07.04.2011 |
Auch; Beisatz: Es sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. (T16)<br/>Beis wie T13 |
1 Ob 3/15w | OGH | 03.03.2015 |
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 |
9 Ob 33/18w | OGH | 28.06.2018 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16 |
7 Ob 98/18i | OGH | 20.06.2018 |
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14 |
1 Ob 178/19m | OGH | 23.10.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14 |
6 Ob 161/19y | OGH | 19.12.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14 |
1 Ob 16/23v | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 |
1 Ob 109/24x | OGH | 25.09.2024 |
nur T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0050OB00140_7300000_001
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