OGH 5Ob140/73; 4Ob70/75; 4Ob505/76; 1Ob574/78; 8Ob558/82; 1Ob710/88 (RS0044558)

OGH5Ob140/73; 4Ob70/75; 4Ob505/76; 1Ob574/78; 8Ob558/82; 1Ob710/8825.9.2024

Rechtssatz

Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war.

Normen

ZPO §530 Abs2 C
ZPO §530 Abs2 H
ZPO §536 Z3
ZPO §538
ZPO §543

5 Ob 140/73OGH17.10.1973
4 Ob 70/75OGH18.11.1975

Veröff: IndS 1976 H3/988

4 Ob 505/76OGH23.03.1976
1 Ob 574/78OGH26.04.1978

Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268

8 Ob 558/82OGH21.04.1983
1 Ob 710/88OGH18.01.1989

Auch

9 ObA 236/91OGH04.12.1991

nur: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt. (T1)<br/>Veröff: RdW 1992,248

1 Ob 512/92OGH15.01.1992

Vgl auch

3 Ob 15/92OGH25.03.1992

Auch

6 Ob 593/92OGH01.10.1992
8 Ob 509/94OGH25.11.1994

nur T1

6 Ob 558/94OGH22.09.1994
2 Ob 537/95OGH24.05.1995

Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn erst bei der mündlichen Verhandlung hervorkommt, daß sie schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre. (T2)

5 Ob 514/95OGH27.06.1995
7 Ob 589/94OGH27.09.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Das Beharren auf der unrichtigen Rechtsansicht, die Notfrist des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO beginne erst ab Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, stellt ein schon im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigendes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO dar. In diesem Falle ist die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. (T3)

6 Ob 1662/95OGH12.10.1995

nur: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. (T4)

1 Ob 46/95OGH22.11.1995

Auch; Beis wie T2

6 Ob 2163/96yOGH14.08.1996
2 Ob 235/97sOGH04.09.1997

Vgl auch

1 Ob 375/97xOGH24.03.1998

Auch; nur T4; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage auch erst nach mündlicher Verhandlung ist zufolge § 543 ZPO nicht unzulässig. (T5)

4 Ob 206/98tOGH12.08.1998

Auch; nur T1

1 Ob 270/98gOGH15.12.1998

Auch

6 Ob 127/00wOGH17.01.2001

Auch

8 Ob 272/00hOGH08.03.2001
10 Ob 73/01kOGH03.04.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T6)

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6

9 ObA 253/01yOGH23.01.2002
6 Ob 253/02bOGH07.11.2002

Auch

6 Ob 15/03dOGH20.02.2003

Auch

1 Ob 258/02aOGH25.03.2003

auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten; daher wäre die klagende Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden trifft. (T7)

9 Ob 3/04pOGH11.02.2004
3 Ob 186/04fOGH26.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8)

3 Ob 204/04bOGH23.05.2005
1 Ob 194/06wOGH28.11.2006

Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T9)

8 Ob 141/06bOGH23.11.2006
9 Ob 106/06pOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG. (T10)

2 Ob 230/06xOGH26.04.2007

Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. (T11)

4 Ob 77/07pOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T6

3 Ob 275/08zOGH21.01.2008

nur T4

10 Ob 106/08yOGH22.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T12)<br/>Beisatz: Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren. (T13)

3 Ob 121/09dOGH22.07.2009

Beis wie T9

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova" sind (ausgenommen der Fall des § 531 ZPO), ist die Klage ebenso als unzulässig zurückzuweisen, wie wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. (T14)

6 Ob 230/09fOGH18.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T15)

2 Ob 47/11tOGH07.04.2011

Auch; Beisatz: Es sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. (T16)<br/>Beis wie T13

9 Ob 52/11dOGH25.10.2011

nur T1; Beis wie T11

9 Ob 66/11pOGH21.12.2011
3 Ob 70/12hOGH14.06.2012
10 Ob 15/15aOGH24.03.2015

Beis ähnlich wie T9

3 Ob 231/14pOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T16

1 Ob 3/15wOGH03.03.2015

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9

5 Ob 215/16bOGH19.12.2016

Beis wie T11

8 ObA 31/17tOGH29.06.2017
6 Ob 46/17hOGH07.07.2017
9 ObA 102/17sOGH28.11.2017

Vgl auch; Beis wie T12

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T15

9 Ob 33/18wOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16

7 Ob 98/18iOGH20.06.2018

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14

9 ObA 57/18zOGH24.07.2018
7 Ob 55/19tOGH28.08.2019

Beis wie T12

3 Ob 170/19zOGH11.09.2019

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16

1 Ob 178/19mOGH23.10.2019

Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

6 Ob 161/19yOGH19.12.2019

Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14

1 Ob 16/23vOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

1 Ob 109/24xOGH25.09.2024

nur T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0050OB00140_7300000_001

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